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Entscheid

ZKBES.2018.154

Konkursbegehren gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

19. Dezember 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___, die C.___ Ltd. und die D.___

Ltd. (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragten am 26. Juli 2018 beim Richteramt

Solothurn-Lebern, es sei gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) der

Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu eröffnen. Die

Gesuchsteller machten gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Gesamtforderung von

CHF 485'858.05 geltend. Der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern

eröffnete mit unbegründetem Urteil vom 17. Oktober 2018 den Konkurs (Ziffer 1),

setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf Mittwoch, 17. Oktober 2018, 16:30

Uhr, fest (Ziffer 2) und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 2'200.00 (Ziffer 3).

2. Am 25. Oktober 2018 machte die

Gesuchsgegnerin gegen jeden der drei Gesuchsteller beim Richteramt

Solothurn-Lebern negative Feststellungsklagen anhängig.

3. Am 5. November 2018 hinterlegte die

Gesuchsgegnerin bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF

553'749.40 (CHF 485'858.05 zuzüglich Zins zu 5 % bis Ende Oktober 2018).

4.1 Gegen das begründete Konkursdekret erhob

die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. November 2018 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei aufzuheben.

3. Das Konkursbegehren vom 26. Juli 2018

sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

Zudem stellte sie folgende Prozessanträge:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

2. Eventualiter sei das Konkursamt

anzuweisen, das Konkursverfahren zu sistieren bis zum Ausgang der materiell

rechtlichen Feststellungsprozesse gegen [die] Beschwerdegegner.

3. Die Urkunden 10 bis 15 seien den

Beschwerdegegnern nicht zugänglich zu machen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 8.

November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

4.3 Mit Beschwerdeantwort vom 19.

November 2018 schlossen die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4.4 Mit Eingabe vom 23. November 2018

erklärten die Beschwerdegegner, dass sie sich einer Aufhebung des

Konkursdekrets unter der in Art. 174 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG [recte: Art. 174 Abs.

2 Ziff. 2 SchKG] genannten Bedingung nicht widersetzten.

4.5 Mit Stellungnahme vom 6. Dezember

2018 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:

Hauptantrag:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei aufzuheben.

4. Das Konkursbegehren vom 26. Juli 2018

sei abzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

Eventualantrag:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei in Anwendung von

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben.

4. Die am 5. November 2018 bei der

Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit in der Höhe von CHF 533'749.40 sei bis zum

endgültigen und rechtskräftigen Ausgang […] der hängigen Zivilprozesse gegen

die Beschwerdegegner als Sicherheit zu Gunsten der Beschwerdegegner zu

verwahren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

Subeventualantrag:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Der am 5. November 2018 bei der

Gerichtskasse hinterlegte Betrag in der Höhe von CHF 533'749.40 sei den

Beschwerdegegnern zur vollständigen Tilgung der Schuld unmittelbar

auszuhändigen.

4. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei in Anwendung von

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

4.6 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 verlangten

die Beschwerdegegner, die Aushändigung des hinterlegten Betrages sei nicht vom

Ausgang der am 25. Oktober 2018 eingeleiteten Prozesse abhängig zu machen.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Beschwerde gegen eine

Konkurseröffnung dürfen zum einen ohne Einschränkung Tatsachen neu geltend

gemacht werden, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (unechte

Noven; Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Zum andern dürfen auch gewisse Tatsachen

geltend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid

(«inzwischen») ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn

gleichzeitig die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht wird, zur

Aufhebung des Konkurses (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das gilt unter anderem dann,

wenn der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Art. 174 SchKG ist auch auf die

ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar (vgl. Art.

194.

Abs. 1 SchKG).

2.

Die Beschwerdeführerin hat am 5.

November 2018 bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF 553'749.40

(CHF 485'858.05 zuzüglich Zins zu 5 % bis Ende Oktober 2018) hinterlegt. Damit

hat sie (grundsätzlich) einen Konkursaufhebungsgrund geschaffen (vgl. Art. 174

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

3.1

Die Beschwerdeführerin will die Herausgabe

des hinterlegten Betrages vom Ausgang der von ihr gegen die Beschwerdegegner am

25.

Oktober 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachten

Zivilprozesse abhängig machen. Die Beschwerdegegner erachten eine solche

Abhängigmachung im vorliegenden Fall als unzulässig, stossend und aus

prozessökonomischen Gründen nicht vertretbar.

3.2

Der Schuldner kann bei der

Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die

Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise

vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes

Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs - wie

vorliegend - ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist (BGE 135 III 31 E. 2.2.5).

4.

Demnach stellt die Hinterlegung auch

dann einen zulässigen Konkursaufhebungsgrund dar, wenn die Beschwerdeführerin

die Aushändigung des hinterlegten Betrages vom Ausgang der beim Richteramt

Solothurn-Lebern hängigen Zivilprozesse abhängig macht. Daran ändert - entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegner nichts - dass die negativen

Feststellungsklagen erst nach Erlass des erstinstanzlichen Konkursdekrets

eingeleitet worden sind. Dass die Forderungen im Vorfeld ausdrücklich anerkannt

worden sind - wie von den Beschwerdegegnern vorgebracht - ist aus den Akten

nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Urkunden ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und ein Konkursaufhebungsgrund gegeben

ist, ist der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs und damit die

Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern

vom 17. Oktober 2018 aufzuheben.

5.1

Da die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund

erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gesetzt hat, sind ihr die Kosten

beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie die Beschwerdegegner

für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Verfahren

sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen. Dies nachdem ihnen der

Vorderrichter keine Entschädigung zugesprochen hat, was von ihnen nicht

beanstandet worden ist.

5.2

Die Ziffer 3 des Urteils des

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 kann

folglich bestehen bleiben. Betreffend die Ziffer 3 ist die Beschwerde deshalb

abzuweisen.

5.3

Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht betragen CHF 750.00. Diese werden mit dem von der

Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.4

Die Beschwerdeführerin hat den

Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 6'595.55 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie des Schreibens von B.___, der

C.___ Ltd. und der D.___ Ltd. vom 18. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die A.___

AG .

2. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Konkurserkanntnisses des

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass die A.___ AG

am 5. November 2018 bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von

CHF 553'749.40 hinterlegt hat. Es handelt sich hierbei um eine Hinterlegung als

Erfüllung, wobei die Erfüllung als bedingt zu betrachten ist.

5. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6. Die A.___ AG hat B.___, der C.___ Ltd.

und der D.___ Ltd. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 6'595.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel