ZKBES.2018.154
Konkursbegehren gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
19. Dezember 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Portmann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___,
2. C.___
Ltd.,
3. D.___
Ltd.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Künzi,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursbegehren
gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, die C.___ Ltd. und die D.___
Ltd. (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragten am 26. Juli 2018 beim Richteramt
Solothurn-Lebern, es sei gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) der
Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu eröffnen. Die
Gesuchsteller machten gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Gesamtforderung von
CHF 485'858.05 geltend. Der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern
eröffnete mit unbegründetem Urteil vom 17. Oktober 2018 den Konkurs (Ziffer 1),
setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf Mittwoch, 17. Oktober 2018, 16:30
Uhr, fest (Ziffer 2) und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten in
der Höhe von CHF 2'200.00 (Ziffer 3).
2. Am 25. Oktober 2018 machte die
Gesuchsgegnerin gegen jeden der drei Gesuchsteller beim Richteramt
Solothurn-Lebern negative Feststellungsklagen anhängig.
3. Am 5. November 2018 hinterlegte die
Gesuchsgegnerin bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF
553'749.40 (CHF 485'858.05 zuzüglich Zins zu 5 % bis Ende Oktober 2018).
4.1 Gegen das begründete Konkursdekret erhob
die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. November 2018 frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei aufzuheben.
3. Das Konkursbegehren vom 26. Juli 2018
sei abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.
Zudem stellte sie folgende Prozessanträge:
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
2. Eventualiter sei das Konkursamt
anzuweisen, das Konkursverfahren zu sistieren bis zum Ausgang der materiell
rechtlichen Feststellungsprozesse gegen [die] Beschwerdegegner.
3. Die Urkunden 10 bis 15 seien den
Beschwerdegegnern nicht zugänglich zu machen.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 8.
November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
4.3 Mit Beschwerdeantwort vom 19.
November 2018 schlossen die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4.4 Mit Eingabe vom 23. November 2018
erklärten die Beschwerdegegner, dass sie sich einer Aufhebung des
Konkursdekrets unter der in Art. 174 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG [recte: Art. 174 Abs.
2 Ziff. 2 SchKG] genannten Bedingung nicht widersetzten.
4.5 Mit Stellungnahme vom 6. Dezember
2018 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:
Hauptantrag:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
3. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei aufzuheben.
4. Das Konkursbegehren vom 26. Juli 2018
sei abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.
Eventualantrag:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
3. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei in Anwendung von
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben.
4. Die am 5. November 2018 bei der
Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit in der Höhe von CHF 533'749.40 sei bis zum
endgültigen und rechtskräftigen Ausgang […] der hängigen Zivilprozesse gegen
die Beschwerdegegner als Sicherheit zu Gunsten der Beschwerdegegner zu
verwahren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.
Subeventualantrag:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
3. Der am 5. November 2018 bei der
Gerichtskasse hinterlegte Betrag in der Höhe von CHF 533'749.40 sei den
Beschwerdegegnern zur vollständigen Tilgung der Schuld unmittelbar
auszuhändigen.
4. Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 […] sei in Anwendung von
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.
4.6 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 verlangten
die Beschwerdegegner, die Aushändigung des hinterlegten Betrages sei nicht vom
Ausgang der am 25. Oktober 2018 eingeleiteten Prozesse abhängig zu machen.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Beschwerde gegen eine
Konkurseröffnung dürfen zum einen ohne Einschränkung Tatsachen neu geltend
gemacht werden, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (unechte
Noven; Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Zum andern dürfen auch gewisse Tatsachen
geltend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
(«inzwischen») ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn
gleichzeitig die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht wird, zur
Aufhebung des Konkurses (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das gilt unter anderem dann,
wenn der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Art. 174 SchKG ist auch auf die
ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar (vgl. Art.
194.
Abs. 1 SchKG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am 5.
November 2018 bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF 553'749.40
(CHF 485'858.05 zuzüglich Zins zu 5 % bis Ende Oktober 2018) hinterlegt. Damit
hat sie (grundsätzlich) einen Konkursaufhebungsgrund geschaffen (vgl. Art. 174
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
3.1
Die Beschwerdeführerin will die Herausgabe
des hinterlegten Betrages vom Ausgang der von ihr gegen die Beschwerdegegner am
25.
Oktober 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachten
Zivilprozesse abhängig machen. Die Beschwerdegegner erachten eine solche
Abhängigmachung im vorliegenden Fall als unzulässig, stossend und aus
prozessökonomischen Gründen nicht vertretbar.
3.2
Der Schuldner kann bei der
Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die
Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise
vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes
Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs - wie
vorliegend - ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist (BGE 135 III 31 E. 2.2.5).
4.
Demnach stellt die Hinterlegung auch
dann einen zulässigen Konkursaufhebungsgrund dar, wenn die Beschwerdeführerin
die Aushändigung des hinterlegten Betrages vom Ausgang der beim Richteramt
Solothurn-Lebern hängigen Zivilprozesse abhängig macht. Daran ändert - entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegner nichts - dass die negativen
Feststellungsklagen erst nach Erlass des erstinstanzlichen Konkursdekrets
eingeleitet worden sind. Dass die Forderungen im Vorfeld ausdrücklich anerkannt
worden sind - wie von den Beschwerdegegnern vorgebracht - ist aus den Akten
nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Urkunden ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und ein Konkursaufhebungsgrund gegeben
ist, ist der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs und damit die
Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern
vom 17. Oktober 2018 aufzuheben.
5.1
Da die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund
erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gesetzt hat, sind ihr die Kosten
beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie die Beschwerdegegner
für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Verfahren
sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen. Dies nachdem ihnen der
Vorderrichter keine Entschädigung zugesprochen hat, was von ihnen nicht
beanstandet worden ist.
5.2
Die Ziffer 3 des Urteils des
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 kann
folglich bestehen bleiben. Betreffend die Ziffer 3 ist die Beschwerde deshalb
abzuweisen.
5.3
Die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht betragen CHF 750.00. Diese werden mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.4
Die Beschwerdeführerin hat den
Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 6'595.55 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie des Schreibens von B.___, der
C.___ Ltd. und der D.___ Ltd. vom 18. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die A.___
AG .
2. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Konkurserkanntnisses des
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 werden aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die A.___ AG
am 5. November 2018 bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von
CHF 553'749.40 hinterlegt hat. Es handelt sich hierbei um eine Hinterlegung als
Erfüllung, wobei die Erfüllung als bedingt zu betrachten ist.
5. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6. Die A.___ AG hat B.___, der C.___ Ltd.
und der D.___ Ltd. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 6'595.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel