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Entscheid

ZKBES.2018.156

vorsorgliche Beweisführung

1. März 2019Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin)

stellte am 8. Juli 2016 (Eingangsdatum) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch

um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme gemäss Art. 158 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) / Art. 367 des Obligationenrechts (OR; SR 220)

gegen die Q.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Gemäss Betreff geht es

um Mängel an der Überbauung [...].

1.2 Die Gesuchsgegnerin beantragte in

ihrer Gesuchsantwort vom 2. August 2016, das Gesuch um vorsorgliche

Beweisführung und Befundaufnahme sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

1.3 Am 6. Oktober 2016 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1.

Die

vorsorgliche Beweisabnahme und Befundaufnahme durch einen Experten wird

bewilligt.

2.

Dem

Experten sind folgende Fragen vorzulegen:

1. Welche

Mängel bestehen an der Überbauung [...]

2. Bestehen

die Mängel gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016, Gesuchsbeilage 31, an der

Überbauung [...] (ohne Mangel Umgebung Westhang, Grenze

Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage

32)?

3. Was

sind die Ursachen der einzelnen Mängel?

4. Inwieweit

sind diese Ursachen auf die Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst (Ausführungs-

und/oder Planungsfehler) zurückzuführen?

5. Mit

welchen Massnahmen können die Mängel behoben werden?

6. Welches

sind die Kosten für die Mängelbehebung?

7. Für

welche Mängel ist die Gesuchsgegnerin verantwortlich?

8. Hat

der Experte ergänzende Bemerkungen anzubringen?

9. Der

Experte soll das angetroffene Schadensbild in geeigneter Weise (z.B. mittels

Fotoaufnahmen und Beschrieben) festzuhalten.

3.

Den

Parteien wird Frist gesetzt bis 7. November 2016 zur Einreichung von

Expertenvorschlägen. Reicht keine Partei einen Vorschlag ein, wird das

Verfahren als erledigt abgeschrieben.

4. Nach Eingang des

Kostenvoranschlags des Experten wird ein weiterer Kostenvorschuss verlangt.

1.4 Die dagegen von der

Gesuchsgegnerin am 20. Oktober 2016 erhobene Berufung hiess das Obergericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 1. Dezember 2016 teilweise gut und hob Ziff.

2.7 der angefochtenen Verfügung auf.

1.5 Das Gutachten wurde von S.___

erstellt und datiert vom 4. April 2018.

1.6 Mit Verfügung vom 6.

April 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien je ein Doppel des

Gutachtens zu und bot ihnen Gelegenheit zur Einreichung von allfälligen

Ergänzungsfragen. Während die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Juli 2018

erklärte, keine Ergänzungsfragen zu haben, stellte die Gesuchstellerin mit

Eingabe vom 27. Juli 2018 diverse Ergänzungsfragen.

2. Am 29. Oktober 2018 liess

die Amtsgerichtspräsidentin einen Teil der Ergänzungsfragen zu.

3.1 Dagegen erhob die

Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2018 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1.

In

Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 29. Oktober 2018 seien die nachfolgend aufgeführten, nicht bewilligten

Ergänzungsfragen zusätzlich zu den in Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 aufgeführten und bewilligten Ergänzungsfragen

dem Experten zur Beantwortung vorzulegen:

·

Zu

Ziffern 2.4.3.1/2.5.3/2.7.3 [des Gutachtens] «Sockeldämmung im Bereich

Lichtschächte»

-

Wurden

Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt und ist dies

zulässig?

-

Warum

wurde keine Sondagen betreffend die Sockeldämmung im nicht einsehbaren

Terrainbereich (neben den Lichtschächten) vorgenommen?

-

Weshalb

kommt der Experte zum Schluss, dass der fehlende Dämmstreifen bis zur

Unterkante des Fenstersturzes „kein Mangel“ ist, obwohl der zur Beurteilung

notwendige Energienachweis von der Bauherrin gerade nicht bzw. bis heute nicht

vorgelegt wurde? Hat der Experte geprüft, ob das in den Plänen erwähnte

Thermurelement überhaupt eingebaut wurde? Wenn nein, warum nicht? Hat dies

Einfluss auf den Dämmperimeter?

·

Zu

Ziffern 7.4.1/7.6/7.7.1 [des Gutachtens] «Aussentreppe und Erschliessungen im

Aussenraum»

-

Warum

bzw. basierend auf welchen Normen schränkt der Experte die Geltung der

normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch

die Eigentümer, deren Kinder, etc. ein?

-

Hat

der Experte bei seinen Erwägungen betreffend „weiteren Treppenanlagen und

Erschliessungen“ berücksichtigt, dass diese Anlagen unter anderem Fluchtwege

und Notausgänge darstellen? Stellt das Fehlen einer Absturzsicherung auf der

Mauer gegenüber dem Notausgang aus der Einstellhalle inklusive dem

entsprechenden Fluchtweg gemäss den normativen Vorgaben einen Mangel dar?

2.

In

Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 29. Oktober 2018 sei der Experte sei dazu anzuhalten, den gerügten Mangel

„Kein direktes Abflussrohr von Wasserrinne beim Eingang zur Sickerleitung.“

gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu

begutachten.

3.

In

Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 29. Oktober 2018 sei der Experte sei dazu anzuhalten, folgende noch nicht

examinierte Mängel gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie Mängelliste vom

6. Januar 2016 zu begutachten:

-

«Böschung

ist nicht konform zur Baubewilligung ausgeführt (zu steil).

-

Entsprechende

Humusdecke gemäss Baueingabe fehlt.

-

Lebhag

beim Spielplatz fehlt (Bauabnahmeprotokoll).

-

Der

im Verkaufsprospekt versprochene Spielplatz fehlt.»

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegenerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26.

November 2018 stellte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

folgende Rechtsbegehren:

1.

Auf

die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ vom 9. November 2018

sei nicht einzutreten.

Eventualiter:

2.

Die

Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ vom 9. November 2018 sei

abzuweisen.

3.

Die

von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ beantragten Ergänzungsfragen

seien dem Experten nicht zur Beantwortung vorzulegen.

4.

Die

von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ beantragten, zusätzlichen

Begutachtungen durch den Experten seien nicht zu genehmigen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___.

3.3 Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 hielt

die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Verfügung vom 29. Oktober

2018.

handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende

Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich

vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Art. 319 lit. b. ZPO). Gegen die vorliegende Verfügung sieht das Gesetz

die Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich vor.

1.2

Das Obergericht folgt dem

überwiegenden Teil der Lehre, wonach der von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

verlangte «drohende Nachteil» sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur

sein kann (SOG 2012 Nr. 8 E. 1b). Der Nachteil muss aber erheblich sein, und das

Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt der Interessen des

Beschwerdeführers ist abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche

mit der Beschwerde verbunden ist (Obergericht des Kantons Zürich, II.

Zivilkammer, Beschluss vom 11. Oktober 2011, PF110056-O/U). Das

Beschwerdeverfahren ist vom Rügeprinzip beherrscht. Dieses gilt auch für die

Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der

Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift

substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die

konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils.

Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich

dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt einerseits

vor, das Verfahren diene der Klärung der Beweis- und Prozesschancen. Hierfür

sei entscheidend, dass der Experte die gerügten Mängel gemäss der

entsprechenden Beweisverfügung des Gerichts auch prüfe und beurteile, ansonsten

es ihr nicht möglich sei, die Beweis- und Prozesschancen für den Hauptprozess

rechtsgenüglich abzuklären und folglich der Verfahrenszweck nicht gewahrt

würde. Eine vollständige und einlässliche Feststellung des Sachverhalts sei für

die Abklärung der Prozessaussichten unverzichtbar. Aus diesem Grund seien

sämtliche prozessrelevanten Abklärungen gegenwärtig vorzunehmen und sämtliche

damit einhergehenden Fragen zu beantworten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der

Ansicht, die von der Vorderrichterin nicht zugelassenen Ergänzungsfragen würden

nicht zu einem Nachteil führen, der auch mit einem für die Beschwerdeführerin

günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sei. Die

Beschwerdeführerin könne die nicht genehmigten Ergänzungsfragen und die

beantragten, zusätzlichen Begutachtungsaufträge im Rahmen eines möglichen

Hauptverfahrens wieder einbringen. Andererseits, so die Beschwerdegegnerin,

begründe die Anordnung bzw. Nicht-Anordnung von Beweismassnahmen im Rahmen

einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO per se keinen genügenden

Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Selbst wenn auch ein tatsächlicher,

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil einer prozessleitenden Verfügung

mittels Beschwerde angefochten werden könnte, unterlasse es die

Beschwerdeführerin in Missachtung ihrer Beweispflicht, für jede einzelne

Ergänzungsfrage und jeden einzelnen, zusätzlich beantragten

Begutachtungsauftrag substantiiert nachzuweisen, dass die Gefahr eines

relevanten Nachteils tatsächlich vorliege. Die pauschale Begründung, dass «eine

vollständige und einlässliche Feststellung des Sachverhalts für die Abklärung

der Prozessaussichten unverzichtbar ist», genüge für den Nachweis eines nicht

leicht wiedergutzumachenden, tatsächlichen Nachteils nicht. Die abgelehnten

Ergänzungsfragen seien vom Experten bereits beantwortet worden oder würden den

ursprünglichen Gutachterauftrag in unzulässiger Weise ausdehnen.

2.3

Die Beschwerdeführerin reichte ihr

Gesuch um vorsorgliche Beweisführung unter anderem gestützt auf Art. 158 Abs. 1

lit. b ZPO zur Abklärung ihrer Beweis- und Prozessaussichten ein. Auf diese

Möglichkeit wird mit der Formulierung «schutzwürdiges Interesse» Bezug genommen

(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006

7221, 7315 zu Art. 155). Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1

lit. b ZPO soll dabei nicht bloss eine vage Abschätzung der Prozesschancen

ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im

Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen (BGE 140 III 16 E. 2.5).

2.4

Die von der Vorinstanz nicht

bewilligten Ergänzungsfragen, um deren Zulassung die Beschwerdeführerin nun

ersucht, dienen einerseits der Nachvollziehbarkeit der vom Experten gemachten

Äusserungen (beispielsweise die Frage, warum bzw. basierend auf welchen Normen

der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die

ganzheitliche Nutzung des Gartens durch die Eigentümer, deren Kinder, etc.

einschränkt) und andererseits der Ergänzung des Gutachtens betreffend

allfälliger Mängel, zu denen es sich nicht äussert (so unter anderem die Fragen

zur Umgebung Westhang). Ohne die Beantwortung entsprechender Fragen kann die

Beschwerdeführerin, wie sie zurecht vorbringt, ihre Beweis- und Prozesschancen

nicht rechtsgenüglich und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abklären.

Dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich wäre, die Ergänzungsfragen

und Begutachtungsaufträge im Rahmen eines späteren Hauptverfahrens

vorzubringen, wie dies die Beschwerdegegnerin einwendet, ist vorliegend nicht

relevant, da das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung gerade dazu dient, die

Beweis- und Prozesschancen vor einem Hauptverfahren abzuklären und somit einen

aussichtslosen Prozess zu vermeiden. Verwehrte man der Beschwerdeführerin die

Stellung von Ergänzungsfragen, die genau diesem Zweck dienen, würde dies gerade

dem Sinn der vorsorglichen Beweisführung zuwiderlaufen. Die Abklärung der

Beweis- und Prozesschancen hat zwingend vor einem Hauptverfahren zu geschehen,

ansonsten die Abklärung gegenstandslos würde, womit ein Nachteil entstünde, der

in einem Hauptverfahren nicht wiedergutgemacht werden könnte. Da es nicht die

einzelnen Fragen sind, die die Abschätzung der Prozessaussichten ermöglichen,

sondern erst die Beantwortung der Fragen in ihrer Gesamtheit, ist der Beschwerdegegnerin

nicht zuzustimmen, wenn sie behauptet, die Beschwerdeführerin habe für jede

Ergänzungsfrage bzw. für jeden Begutachtungsauftrag im Einzelnen die Gefahr

eines erheblichen Nachteils darzutun. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin,

wonach Anordnung bzw. Nicht-Anordnung von Beweismassnahmen im Rahmen einer

vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO per se keinen genügenden

Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, kann damit nicht

gefolgt werden.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht auch die

Gefährdung von Beweismitteln (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO 1. Teilsatz) geltend.

Durch die Behebung der dringenden Mängel, namentlich der Stützmauer

(Jurablocksteinmauer) würde die Umgebung der Liegenschaft und die Liegenschaft

an sich erheblich beeinträchtigt und verändert, wodurch die Feststellung

gewisser Mängel danach nicht mehr möglich sei. Der Westhang der Liegenschaft

sei gegenwärtig nur provisorisch mittels einfachster Holzabsperrung gesichert.

Der Zustand sei nicht weiter tragbar und überdies gefährlich. Die [Gemeinde] habe

die Beschwerdeführerin betreffend die Baustelle bzw. der gefährlichen Situation

mehrfach abgemahnt. Die Beschwerdegegnerin behaupte, durch die nötigen Arbeiten

würden die gerügten Mängel (Sockeldämmung, Aussentreppe und Erschliessung im

Aussenraum, Sickerleitung und Böschung) in keinem Fall betroffen, weshalb kein

tatsächlicher Nachteil drohe. Sie blende dabei aber die örtlichen Begebenheiten

völlig aus. Der Zugang könne einzig über die Strasse […] (von Norden) und damit

über die gerügte Sickerleitung und die gerügten Aussenanlagen (Böschung,

Aussentreppe und Erschliessung, etc.) erfolgen. Die Errichtung der Baustelle

werde überdies unmittelbar neben dem Gebäude sowie bei der Böschung

stattfinden, andere ebene Flächen existierten nicht. Für die Sanierung würden

schwere Gerätschaften sowie Lager- und Abstellflächen benötigt, welche die

fraglichen Begebenheiten auf der Liegenschaft, so namentlich die gerügte

Sickerleitung sowie allfällige Mängel an den Aussenanlagen und an der

Sockeldämmung im Aussenbereich, tangieren könnten. Dies habe umso mehr zu

gelten, als das Terrain aufgrund des durchgeführten Rückbaus der Stützmauer

(Jurablocksteinmauer) ohnehin unstabil sei. Es bestehe die Gefahr, dass die

Feststellung der Mängel nach Vornahme der dringenden baulichen Massnahmen nicht

mehr möglich sei bzw. deren Vorhandensein vor der Bauausführung und deren

Ursache im Nachgang durch die Beschwerdegegnerin bestritten würden.

3.2

Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin werden von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten. Aufgrund

der Schilderungen der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass

durch die auszuführenden Arbeiten eine spätere Begutachtung der gerügten, vom

Experten nicht examinierten Mängel, nicht mehr möglich ist bzw. sich die

gerügten Mängel durch die Arbeiten in einer Weise verändern, dass deren

Entstehungszeitpunkt oder Ursache nicht mehr nachvollzogen werden kann. Auch

aus diesem Grund ist die Beschwerde zuzulassen, andernfalls ein Verlust bzw.

eine Veränderung von Beweismitteln und somit ein nicht (leicht) wiedergutzumachender

Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.1

Nach Art. 187 Abs. 4 ZPO gibt das

Gericht den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder

Ergänzungsfragen zu beantragen. Dieses Recht der Parteien auf Anhörung zum

Gutachtensergebnis ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine

Erläuterung des Gutachtens ist am Platz, wo ein unklares, widersprüchliches

oder gänzlich unverständliches Gutachten ergänzender oder präzisierender

Ausführungen bedarf oder wo die sachverständige Person selbst die Erläuterung

bestimmter Punkte ihrer Begutachtung vorschlägt. Eine Ergänzung kann sich

aufdrängen, wenn das erstattete Gutachten nicht nur unklar, sondern

unvollständig ist oder sich daraus neue, noch nicht beantwortete Fragen

ergeben. Eine klare Abgrenzung zwischen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen ist

in der Praxis freilich nicht immer möglich (Urteil BGer 5A_629/2015 vom 27.

März 2017 E. 4.3 mit Verweisen).

4.2

Die Vorinstanz führt in der

Verfügung vom 29. Oktober 2018 betreffend die Zulassung der Ergänzungsfragen

unter dem Titel «Begründung» in genereller Weise aus, durch Ergänzungsfragen

solle das ursprüngliche Gutachten dort ergänzt werden, wo die Antwort unklar

ist oder Fragen (neue) aufwerfe. Hingegen könnten Ergänzungsfragen nicht dazu

dienen, neue Fragenkomplexe aufzuwerfen. Hierzu sei ein neues Verfahren

notwendig, in dem wiederum die Voraussetzungen für die vorsorgliche

Beweisführung nachgewiesen werden müssten. Thema der vorliegenden Expertise

seien die von den Gesuchstellern geltend gemachten Mängel, deren Ursachen, die

Möglichkeit zur Mängelbehebung und welche Kosten diese nach sich ziehen würden.

Die Abweisung einiger Fragen begründet sie sodann konkret, zu anderen

abgewiesenen Fragen äussert sie sich hingegen nicht im Einzelnen.

4.3

Nachfolgend ist auf die einzelnen

Fragen, deren Abweisung die Beschwerdeführerin moniert, einzugehen:

4.4.1

Wurden Fehlstellen im Bereich

der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt und ist dies zulässig?

4.4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

der Gutachter erwähne bei seinen Ausführungen zu Beständigkeit und

Sanierungsmassnahmen betreffend mangelhafte Sockeldämmung mit keinem Wort, dass

zusätzliche Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt

worden seien. Es sei nicht ersichtlich, ob der Experte die Behebung dieser

(zusätzlichen) Mängel in seinen Sanierungskosten berücksichtigt habe. Der

Gutachter habe zu dieser Sachfrage Stellung zu nehmen. Die Vorderrichterin habe

die Abweisung dieser Frage nicht begründet.

4.4.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt

die Auffassung, derartige «zusätzliche Fehlstellen im Bereich der

Lichtschächte» habe die Beschwerdeführerin bisher nicht erwähnt, auch habe sie

den Experten bei der Ortsbegehung vom 27. August 2017 nicht darauf hingewiesen.

4.4.4

Zu dieser abgewiesenen Frage

äussert sich die Vorinstanz in der Tat nicht konkret. Es ist daher von ihrer

generellen Begründung für die Abweisung auszugehen. Wenn die Vorinstanz

anmerkt, Ergänzungsfragen könnten nicht dazu dienen, neue Fragenkomplexe aufzuwerfen

und Thema der vorliegenden Expertise seien die von den Gesuchstellern geltend

gemachten Mängel, deren Ursachen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung und welche

Kosten diese nach sich ziehen würden, so verkennt sie, dass eine dem Experten

vorgelegte Frage gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 und dem Gutachterauftrag

vom 17. März 2017 lautete: «Welche Mängel bestehen an der Überbauung [...]?». Somit

sind sämtliche und nicht bloss die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Mängel Gegenstand der Expertise. Denn diese sollte doch gerade einer

Befundaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR dienen. Dem Gutachten ist nicht zu

entnehmen, ob Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt

wurden bzw. ob das Auffüllen mit PU-Schaum zulässig ist. Wäre dies nicht

zulässig, würde es sich dabei um einen Mangel handeln. Die Beschwerdeführerin

möchte in Erfahrung bringen, ob dieser allfällige Mangel in den

Sanierungskosten berücksichtigt wurde. Gemäss Gutachterauftrag hat sich der

Experte nicht bloss zu den Mängeln, sondern auch zu den Kosten für deren

Behebung zu äussern. Da die Beschwerdeführerin nach Art. 367 Abs. 2 OR zur

Prüfung des Werkes einen Sachverständigen verlangt hat, war sie, entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin, auch nicht verpflichtet, den Experten

vorgängig auf diesen möglichen Mangel hinzuweisen. Die gestellte Frage ist

folglich zuzulassen.

4.5.1

Warum wurden keine Sondagen

betreffend die Sockeldämmung im nicht einsehbaren Terrainbereich (neben den

Lichtschächten) vorgenommen?

4.5.2

Die Beschwerdeführerin moniert,

eine Beurteilung der nicht einsehbaren Teile durch den Experten fehle im

Gutachten. Anhand der Feststellungen des Experten bei den einsehbaren Teilen

sei davon auszugehen, dass die Sockeldämmung neben den Lichtschächten nicht

anders bzw. besser verlegt worden sei. Dies hätte zur Folge, dass die

Humusschicht um die Baute zwecks Behebung der Mängel abgetragen werden müsste.

Der Experte habe die Liegenschaft generell auf Mängel zu prüfen gehabt. Eine

Prüfung der Sockeldämmung in den nicht einsehbaren Bereichen sei trotz

entsprechender Feststellungen von Mängeln an den einsehbaren Bereichen nicht

durchgeführt worden. Die Ausführungen im Gutachten vom 4. April 2018 liessen

auf eine mangelhafte Ausführung der Dämmung schliessen. Eine einlässliche

Beurteilung des Experten (insbesondere im nicht einsehbaren Terrainbereich)

fehle jedoch. Die entsprechende Beurteilung des Experten sowie dessen Antwort

zu den Ergänzungsfragen seien für die Einschätzung des Hauptprozesses zentral.

4.5.3

Die Beschwerdegegnerin erwidert

dazu, es sei nicht eizusehen, was die freiliegende Sockeldämmung aus

extrudiertem Polystyrol XPS mit der angeblich fehlenden Sockeldämmung zu tun

haben sollte. Sofern die Beschwerdeführerin die Sondage einzelner Gebäudeteile

als notwendig erachte, hätte sie diese mit dem Gesuch vom 6. Juli 2016

beantragen müssen. Es würde den Gutachterauftrag sprengen, wenn der Experte

sämtliche Gebäudeteile hätte sondieren müssen.

4.5.4

Der Gutachter erklärt in Ziff.

2.1.3

und 2.4.3.1, die Sockeldämmung aus extrudiertem Polystyrol XPS liege im

Bereich der Lichtschächte frei und verweist dabei auf Beilage 6, Bild 11. Es

ist nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin aufgrund dieser

Feststellung davon ausgeht, die Dämmung neben den Lichtschächten sei nicht

anders bzw. besser verlegt, zumal der Experte nicht ausführt, es bestehe keine

Dämmung, sondern die bestehende Dämmung liege im Bereich der Lichtschächte frei

und müsse geschützt werden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die

Ausführungen im Gutachten vom 4. April 2018 liessen auf eine mangelhafte

Ausführung der Dämmung (auch im nicht einsehbaren Bereich) schliessen, kann nicht

gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zudem treffend ausführt, würde es

den Gutachterauftrag sprengen, müsste der Experte (von sich aus) sämtliche

Gebäudeteile sondieren. Da offensichtlich eine Wärmedämmung besteht, wie dies

aus dem Gutachten und auch aus dem Bild in dessen Beilage hervorgeht, hatte der

Gutachter keinen Anlass, eine Sondage im nicht einsehbaren Bereich vorzunehmen.

Dieses Begehren hätte die Beschwerdeführerin explizit anbringen müssen. Diese

Ergänzungsfrage erübrigt sich damit und ist dem Gutachter nicht zu stellen.

4.6.1

Weshalb kommt der Experte zum

Schluss, dass der fehlende Dämmstreifen bis zur Unterkante des Fenstersturzes

«kein Mangel» ist, obwohl der zur Beurteilung notwendige Energienachweis von

der Bauherrin gerade nicht bzw. bis heute nicht vorgelegt wurde? Hat der

Experte geprüft, ob das in den Plänen erwähnte Thermurelement überhaupt

eingebaut wurde? Wenn nein, warum nicht? Hat dies Einfluss auf den

Dämmperimeter?

4.6.2

Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin lässt das Richteramt bei seinen Ausführungen, wonach sich

die Frage erübrige, aussen vor, dass die Feststellungen des Experten vorliegend

auf unbelegten Annahmen basieren würden. Ob ein Thermurelement tatsächlich

eingebaut worden sei, sei gerade fraglich. In diesem Sinne könne nicht

abschliessend beurteilt werden, ob der fehlende Dämmstreifen tatsächlich keine

Auswirkungen auf die Dämmung habe. Eine einlässliche Beurteilung der

energetischen Begebenheiten sei ohne diese Feststellung und ohne Konsultation des

Energienachweises gar nicht möglich. Entsprechend seien die Ausführungen des

Experten nicht nachvollziehbar und er habe seine Annahmen zu verifizieren.

4.6.3

Die Beschwerdegegnerin verweist

auf das Gutachten vom 4. April 2018, wo der Gutachter bereits darlege, dass der

Dämmstreifen sowohl aus energetischer Sicht als auch hinsichtlich der

Schadenfreiheit (Wärmebrücke) nicht relevant sei. Zudem müsse für die

Feststellung der verbauten Thermurelemente der Experte ebenfalls invasive

Sondagen vornehmen. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und

würde den Gutachterauftrag in unzulässiger Weise ausdehnen.

4.6.4

Die Beschwerdeführerin möchte

sinngemäss wissen, ob trotz fehlendem Energienachweis abschliessend beurteilt

werden kann, ob der fehlende Dämmstreifen einen Mangel darstellt. Diese Frage

ist berechtigt und wird vom Experten in dessen Gutachten nicht beantwortet. Die

Fragen bezüglich des Thermurelements sind grundsätzlich ebenfalls zuzulassen, zumal

die Beschwerdeführerin nicht beantragt, es sei zu prüfen, ob ein Thermurelement

eingebaut wurde, sondern lediglich fragt, ob/warum dies (nicht) geprüft wurde

und ob es sich auf den Dämmperimeter auswirke. Dass tatsächlich ein

Thermurelement besteht, geht jedenfalls aus dem Gutachten nicht explizit hervor

und ist für Sachunkundige nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb nicht

nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Überlegungen der Experte von dessen

Vorhandensein ausgeht. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass sich

aufgrund der Ausführungen im Gutachten jegliche Zusatzfragen erübrigen würden,

wie dies von der Vorinstanz behauptet wird. Eine Ausdehnung des

Gutachterauftrags besteht durch die gestellten Fragen im Übrigen nicht (vgl.

die Erwägungen in Ziff. 4.4.4)

4.7.1

Warum bzw. basierend auf

welchen Normen schränkt der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im

Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch die Eigentümer, deren

Kinder, etc. ein?

Hat der Experte bei seinen Erwägungen

betreffend «weiteren Treppenanlagen und Erschliessungen» berücksichtigt, dass

diese Anlagen unter anderem Fluchtwege und Notausgänge darstellen? Stellt das

Fehlen einer Absturzsicherung auf der Mauer gegenüber dem Notausgang aus der

Einstellhalle inklusive dem entsprechenden Fluchtweg gemäss den normativen

Vorgaben einen Mangel dar?

4.7.2

Der Gutachter stellte fest, dass

die Aussentreppe und die Erschliessungsanlagen im Aussenraum den normativen

Vorgaben nicht entsprechen würden; die Trittverhältnisse und der Zustand der

Treppen würden von den Vorgaben abweichen und Handläufe fehlten. Die Vorgaben

würden jedoch nur für den Wohnbereich sowie den unmittelbar angrenzenden

Aussenbereich gelten. Die begutachteten Anlagen lägen jedoch ausserhalb dieses

Perimeters, damit seien die Vorgaben nur bedingt anwendbar. Während die

Erschliessung des Grillplatzes, wie dies vom Experten dargelegt wird, bezüglich

der Absturzsicherheit den normativen Vorgaben zu genügen habe und auch die

Treppenanlage zum Grillplatz als Erschliessungsanlage eines allgemeinen Bereichs

mindestens eine regelmässige Geometrie und geschlossene, horizontale

Oberflächen aufzuweisen habe, würden die weiteren Treppenanlagen und

Erschliessungen nicht der unmittelbaren Nutzung der Liegenschaft dienen,

weshalb die vorgenannten Grundsätze aus technischer Sicht nur bedingt

anzuwenden seien.

4.7.3

Die Beschwerdeführerin erachtet

diese Ausführungen als unklar. So sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage

der Experte die Geltung der normativen Vorgaben im Hinblick auf die

ganzheitliche Nutzung der Umgebungsanlagen (Spielplatz – welcher fehle –

öffentliche Fussgänger- und Erschliessungswege, etc.) einschränke. Die vom

Experten vorgenommene Einteilung, was der unmittelbaren Nutzung der

Liegenschaft diene und was nicht, erscheine willkürlich. Es sei auch unklar,

was der Experte unter einer «bedingten Anwendbarkeit» der Normen verstehe. Auch

sei fraglich, ob bzw. inwiefern der Experte berücksichtigt habe, dass diese

Anlagen unter anderem Fluchtwege und Notausgänge darstellen würden. Die

Vorinstanz begründe die Abweisung der Frage nicht.

4.7.4

Die Beschwerdegegnerin führt aus,

es sei eine unbewiesene Behauptung, dass es sich bei den Aussentreppen um

Fluchtwege und Notausgänge handle. Diese befänden sich bei den Gebäudeein– und

–ausgängen, nicht bei den Erschliessungsanlagen im Aussenraum. Im Übrigen

würden Fluchtwege und Notausgänge nicht der unmittelbaren Nutzung der

Liegenschaft dienen, sondern seien einzig für den Notfall gedacht. Der Schluss

des Experten, dass die normativen Vorgaben auf diese Bereiche nicht bzw. nur

bedingt anwendbar seien, sei nachvollziehbar.

4.7.5

Die erste Frage der

Beschwerdeführerin ist berechtigt. Aus dem Gutachten geht nicht deutlich

hervor, auf welchen Grundlagen der Gutachter die Einteilung sowie die Einschränkung

bezüglich Anwendbarkeit der SIA-Normen vornimmt. Was mit der «bedingten

Anwendbarkeit» gemeint ist, erschliesst sich zwar aus dem Gutachten nicht,

jedoch hat es die Beschwerdeführerin versäumt, diese Frage vor der Vorinstanz

zu stellen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, den Fragenkatalog

auszuweiten.

Bezüglich der zweiten Frage betreffend

die angeblichen Fluchtwege und Notausgänge ist der Beschwerdegegnerin

zuzustimmen, wenn sie ausführt, es handle sich dabei um eine unbewiesene

Behauptung. Die Beschwerdeführerin legt weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer

Eingabe vom 11. Januar 2019 dar, bei welchen Anlagen es sich um Notausgänge und

Fluchtwege handeln soll und auf welche Tatsachen sie ihre Behauptung stützt.

Damit ist nicht erwiesen, dass die Frage zur Erreichung des Zwecks der

vorsorglichen Beweisführung (Einschätzung der Prozess- und Beweisaussichten und

Befundaufnahme) von Bedeutung ist.

Für die Frage betreffend die fehlende Absturzsicherung

gegenüber dem Notausgang der Einstellhalle inklusive dem entsprechenden

Fluchtweg ist hingegen nicht relevant, ob es sich tatsächlich um einen

Notausgang handelt, da dies nicht zentral für die gestellte Frage ist. Die

Frage ist berechtigt und zuzulassen. Eine unzulässige Ausdehnung besteht nicht

(vgl. E. 4.4.4).

4.8.1

Gebäude - kein direktes

Abflussrohr von Wasserrinne beim Eingang zur Sickerleitung

4.8.2

Die Beschwerdeführerin beantragt

eine Begutachtung dieses Mangels. Dieser wurde bereits in der Mängelliste vom

6.

Januar 2016, auf die in der Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie im

Gutachterauftrag vom 17. März 2017 Bezug genommen wird, aufgeführt und wäre gemäss

Verfügung bzw. Gutachterauftrag durch den Experten zu prüfen gewesen. Im

Gutachten erklärt der Experte, dieser Mangel sei gemäss Angaben der

Eigentümerschaft an der Begehung vom 29. August 2017 erledigt worden und

weitere Unterlagen hätten nicht beigebracht werden können (Gutachten S. 49).

Der Gutachter verweist dabei auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.

Dezember 2017.

4.8.3

Entgegen der Auffassung des

Gutachters, so die Beschwerdeführerin, sei dieser Mangel nicht erledigt, dies

habe sie auch zu keiner Zeit bestätigt. Anlässlich der Begehung vom 29. August

2017.

sei lediglich thematisiert worden, dass die von der [Gemeinde]

durchgeführten Kameraaufzeichnungen bei den Behörden nicht mehr auffindbar

gewesen seien. Selbstredend sei der gerügte Mangel dadurch aber nicht ohne

weiteres erledigt. Mittlerweile hätten die Behörden die Kameraaufzeichnungen

der Sickerleitung gefunden und diese seien dem Gericht zur Weiterleitung an den

Gutachter zugestellt worden.

4.8.4

Im von der Beschwerdeführerin ins

Recht gelegten Schreiben vom 22. Dezember 2017, auf das auch der Gutachter Bezug

nimmt, erklärt diese, dass bei den Behörden keine Kameraaufzeichnungen

betreffend die Sickerleitung hätten erhältlich gemacht werden können. Die

Beschwerdeführerin bestreitet, sich an der Begehung vom 29. August 2017

dahingehend geäussert zu haben, dass der gerügte Mangel behoben sei. Aufgrund

des Schreibens vom 22. Dezember 2017 erscheint dies auch unwahrscheinlich, gäbe

es doch keinen Grund, sich bei den Behörden nach den Kameraaufzeichnungen zu

erkundigen, wenn der Mangel bereits behoben wäre. Die Schilderung der

Beschwerdeführerin ist glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass der Experte

fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der entsprechende Mangel sei behoben.

Der gerügte Mangel ist, entsprechend dem Auftrag, vom Gutachter zu prüfen.

4.9.1

Mängel «Umgebung Westhang»

gemäss Mängelliste

4.9.2

Gemäss Verfügung vom 6. Oktober

2016.

sowie Gutachterauftrag vom 17. März 2017 wurde unter Ziffer 2.2 (in der

Verfügung) bzw. Ziff. 2 (im Gutachterauftrag) folgende Frage zur Beantwortung

gestellt: «Bestehen die Mängel gemäss Mängelliste vom 6. Januar 2016,

Gesuchsbeilage 31, an der Überbauung [...] (ohne Mangel Umgebung Westhang,

Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016,

Gesuchsbeilage 32)?»

4.9.3

Der Gutachter unterliess die Prüfung

der gerügten Mängel zur «Umgebung Westhang» mit der Begründung, diese seien

gemäss Verfügung vom 17. März 2017 nicht zu beantworten (Gutachten S. 50 f.).

Lediglich zum fehlenden Spielplatz äusserte er sich, stellte dessen Fehlen fest

und schätzte die Kosten zur Behebung dieses Mangels resp. zur Erstellung des

Spielplatzes auf CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00 (vgl. Gutachten Ziff. 4.4.1,

4.5

, 4.6.1, 4.7.1).

4.9.4

In der erwähnten Mängelliste vom

6.

Januar 2016 sind unter dem Titel «Umgebung Westhang» folgende Mängel

aufgeführt:

- Grenze

Garagenausfahrt/Strasse ist nicht vorschriftsgemäss. Doppelsteinreihe ist

einzubauen, damit das Meteorwasser nicht in Garageneinfahrt fliesst. […]

- Böschung ist nicht

konform zur Baubewilligung ausgeführt (zu steil).

- Entsprechende

Humusdecke gemäss Baueingabe fehlt.

- Lebhag beim Spielplatz

fehlt (Bauabnahmeprotokoll).

- Der im Verkaufsprospekt

versprochene Spielplatz fehlt.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit

Beschwerde die Begutachtung der unter dem Titel «Umgebung Westhang»

aufgeführten Mängel mit Ausnahme des ersten. Sie bringt vor, dass sich die

Begutachtung des Mangels «Grenze Garagenausfahrt/Strasse ist nicht

vorschriftsgemäss. Doppelsteinreihe ist einzubauen, damit das Meteorwasser

nicht in Garageneinfahrt fliesst.» aufgrund der von der [Gemeinde]

vorgenommenen Strassensanierung erledigt hätte, sei nicht zu beanstanden. Dies

gelte jedoch ausschliesslich für diesen Mangel. Die übrigen Mängel unter der

Rubrik «Umgebung Westhang» seien keineswegs erledigt. Nichts anderes lasse sich

der E-Mail von R.___ vom 23. Mai 2016 entnehmen. In diesem Sinne gingen die

Ausführungen des Richteramtes Olten-Gösgen an der Sache vorbei. Der

Vollständigkeit halber bleibe zu erwähnen, dass der eigentliche

Gutachterauftrag den Parteien nicht zugestellt worden sei. Dieser sei für die

Parteien jedoch ohnehin nicht verbindlich. Massgebend sei die Verfügung vom 6.

Oktober 2016, welche Umfang und Inhalt des Gutachtens abstecke.

4.9.5

Die Vorinstanz führte zu der

Abweisung der Ergänzungsfrage aus, es sei zutreffend, dass bezüglich des

«Mangels Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse gemäss Mail von R.___

vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage 32», kein Auftrag erteilt worden sei. Diese Frage

sei nicht bewilligt worden.

4.9.6

Die entsprechende Frage in der

Verfügung vom 6. Oktober 2016 und im Gutachterauftrag vom 17. März 2017 ist

deckungsgleich. In beiden wird auf die E-Mail von R.___ vom 23. Mai 2016

verwiesen. In dieser E-Mail, die dem Gutachter ebenfalls zugänglich war,

erklärt R.___, die Baudirektion [...] habe den von ihnen erhobenen Mangel

«Umgebung Westhang, erster Absatz» gratis behoben und bittet darum, den Punkt

«Grenze Garagenausfahrt/Strasse ist nicht vorschriftsgemäss. Doppelsteinreihe

ist einzubauen, damit das Meteorwasser nicht in Garagenausfahrt fliesst» aus

der Mängelliste zu streichen.

4.9.7

Zur Prüfung der Mängel war die

Mängelliste vom 6. Januar 2016 zwingend beizuziehen, da die Verfügung die

gerügten Mängel nicht aufführt, sondern explizit auf die Mängelliste verweist.

Vergleicht man die Ergänzung in der Verfügung «ohne Mangel Umgebung Westhang,

Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von R.___ vom 23.5.2016, Gesuchsbeilage

32» mit der Mängelliste, geht deutlich hervor, dass nicht sämtliche Mängel

unter dem Titel «Umgebung Westhang» in der Mängelliste von der Prüfung

ausgenommen waren, sondern lediglich der erste Mangel betreffend die Grenze

Garagenausfahrt/Strasse. Zieht man auch die E-Mail von R.___ vom 23. Mai 2016

bei, bestehen diesbezüglich erst recht keine Zweifel mehr. Der Antrag der

Beschwerdeführerin ist teilweise begründet. Die Prüfung der Mängel bezüglich

Umgebung Westhang, welche von der Beschwerdeführerin nun mit Beschwerde

verlangt wird, wäre bereits mit der Verfügung vom 6. Oktober 2016 bzw. dem

Gutachterauftrag vom 17. März 2017 vorgesehen gewesen. Somit hatte die Beschwerdeführerin

keinen Grund, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 zu

ergreifen, wie dies von der Beschwerdegegnerin behauptet wird. Da sich der

Gutachter aber zum fehlenden Spielplatz geäussert hat, ist das Begehren der

Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen Begutachtung unbegründet.

5.

Aufgrund der vorangehenden Erwägungen

erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Von elf

Fragen/Begutachtungsaufträgen (die Fragen zum Dämmstreifen/Thermurelement

werden als Einheit betrachtet), sind lediglich drei nicht zuzulassen. Nach Art.

106.

Abs. 2 ZPO sind, wenn keine der Parteien vollständig obsiegt hat, die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Die

Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

Verfahrens rechtfertigt sich eine Kostenaufteilung im Verhältnis 3:1, womit der

Beschwerdegegnerin CHF 1'125.00 und der Beschwerdeführerin CHF 375.00

aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von CHF 1'125.00 zu ersetzen. Zudem

hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'104.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. In Ergänzung/Abänderung von Ziffer 1 der

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 29. Oktober 2018 sind

folgende Fragen/Begutachtungsaufträge dem Gutachter vorzulegen:

·

Zu

Ziffern 2.4.3.1/2.5.3/2.7.3 «Sockeldämmung im Bereich Lichtschächte»

-

Wurden

Fehlstellen im Bereich der Lichtschächte mit PU-Schaum aufgefüllt und ist dies

zulässig?

-

Weshalb

kommt der Experte zum Schluss, dass der fehlende Dämmstreifen bis zur

Unterkante des Fenstersturzes „kein Mangel“ ist, obwohl der zur Beurteilung

notwendige Energienachweis von der Bauherrin gerade nicht bzw. bis heute nicht

vorgelegt wurde? Hat der Experte geprüft, ob das in den Plänen erwähnte

Thermurelement überhaupt eingebaut wurde? Wenn nein, warum nicht? Hat dies

Einfluss auf den Dämmperimeter?

·

Zu

Ziffern 7.4.1/7.6/7.7.1 «Aussentreppe und Erschliessungen im Aussenraum»

-

Warum

bzw. basierend auf welchen Normen schränkt der Experte die Geltung der

normativen Vorgaben im Hinblick auf die ganzheitliche Nutzung des Gartens durch

die Eigentümer, deren Kinder, etc. ein?

-

Stellt

das Fehlen einer Absturzsicherung auf der Mauer gegenüber dem Notausgang aus

der Einstellhalle inklusive dem entsprechenden Fluchtweg gemäss den normativen

Vorgaben einen Mangel dar?

·

Der

Experte hat den gerügten Mangel „Kein direktes Abflussrohr von Wasserrinne beim

Eingang zur Sickerleitung.“ gemäss Verfügung vom 6. Oktober 2016 sowie

Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu begutachten.

·

Der

Experte hat folgende noch nicht examinierte Mängel gemäss Verfügung vom 6.

Oktober 2016 sowie Mängelliste vom 6. Januar 2016 zu begutachten:

-

Böschung

ist nicht konform zur Baubewilligung ausgeführt (zu steil).

-

Entsprechende

Humusdecke gemäss Baueingabe fehlt.

-

Lebhag

beim Spielplatz fehlt (Bauabnahmeprotokoll).

3. Die Verfahrenskosten werden auf CHF

1'500.00 festgesetzt. Davon hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ CHF 375.00

und die Q.___ AG CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten werden mit dem

von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ geleisteten Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Q.___ AG hat ihr den Betrag von CHF 1'125.00

zu ersetzen.

4. Die Q.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft

A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'104.00 (inkl. MWSt und

Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Büttler