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Entscheid

ZKBES.2018.158

Wiederherstellung der Frist

3. Dezember 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern eröffnete am 16. Oktober 2018 über A.___ den Konkurs. Das

Urteil konnte A.___ nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Nicht

abgeholt» zurück.

Erwägungen

2.

Am 12. November 2018 reichte A.___ (nachfolgend

die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch um

Wiederherstellung ein.

3.

B.___ AG (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war, liess

sich nicht vernehmen.

4.

Die Wiederherstellung und deren

Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen

Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die

Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft

machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes

Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime die erforderlichen

Beweismittel einreichen (Adrian

Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

148.

N 11). Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes

einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

5.

Die Gesuchstellerin bringt vor, sie

sei vom 15. Oktober 2018 bis am 2. November 2018 wegen eines Todesfalles in der

Familie im Ausland gewesen. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich gewesen,

das Urteil entgegenzunehmen. Das erste Mal habe sie von der Konkurseröffnung

erfahren, als sie am 5. November 2018 den Brief des Konkursamtes über die

Konkurseröffnung im Briefkasten entdeckt habe.

6.

Die Gesuchstellerin belegt ihre

Vorbringen mit dem Ausdruck eines auf ihren Namen ausgestellten Flugtickets für

einen Flug vom 15. Oktober 2018 nach [...] und einen Rückflug am 2. November

2018.

nach Basel. Gemäss Flugticket war die Landung um 21.20 Uhr. Der 2.

November 2018 ist ein Freitag, der 5. November 2018 ist der darauffolgende

Werktag. Die Gesuchsgegnerin hat nichts vorgetragen, was die Darstellung der

Gesuchstellerin in Frage stellen würde. Insbesondere hat sie auch keinen Antrag

auf Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gestellt. Unter diesen Umständen

können die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung bejaht werden. Die

Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von 10 Tagen seit Wegfall des

Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen

Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen

werden. Der Gesuchstellerin wird eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um gegen die

vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 16. Oktober 2018

ausgesprochene Konkurseröffnung Beschwerde einzureichen.

7.

Die Gesuchstellerin war säumig. Sie

hat damit das vorliegende Verfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das

Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und A.___ wird eine Nachfrist von

zehn Tagen seit Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 16. Oktober 2018 Beschwerde

einzureichen.

2. Die Kosten des

Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller