ZKBES.2018.158
Wiederherstellung der Frist
3. Dezember 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
B.___ AG,
Gesuchsgegnerin
betreffend Wiederherstellung
der Frist
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern eröffnete am 16. Oktober 2018 über A.___ den Konkurs. Das
Urteil konnte A.___ nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Nicht
abgeholt» zurück.
Erwägungen
2.
Am 12. November 2018 reichte A.___ (nachfolgend
die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch um
Wiederherstellung ein.
3.
B.___ AG (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war, liess
sich nicht vernehmen.
4.
Die Wiederherstellung und deren
Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen
Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft
machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes
Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime die erforderlichen
Beweismittel einreichen (Adrian
Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
148.
N 11). Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
5.
Die Gesuchstellerin bringt vor, sie
sei vom 15. Oktober 2018 bis am 2. November 2018 wegen eines Todesfalles in der
Familie im Ausland gewesen. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich gewesen,
das Urteil entgegenzunehmen. Das erste Mal habe sie von der Konkurseröffnung
erfahren, als sie am 5. November 2018 den Brief des Konkursamtes über die
Konkurseröffnung im Briefkasten entdeckt habe.
6.
Die Gesuchstellerin belegt ihre
Vorbringen mit dem Ausdruck eines auf ihren Namen ausgestellten Flugtickets für
einen Flug vom 15. Oktober 2018 nach [...] und einen Rückflug am 2. November
2018.
nach Basel. Gemäss Flugticket war die Landung um 21.20 Uhr. Der 2.
November 2018 ist ein Freitag, der 5. November 2018 ist der darauffolgende
Werktag. Die Gesuchsgegnerin hat nichts vorgetragen, was die Darstellung der
Gesuchstellerin in Frage stellen würde. Insbesondere hat sie auch keinen Antrag
auf Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gestellt. Unter diesen Umständen
können die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung bejaht werden. Die
Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von 10 Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen
Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen
werden. Der Gesuchstellerin wird eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um gegen die
vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 16. Oktober 2018
ausgesprochene Konkurseröffnung Beschwerde einzureichen.
7.
Die Gesuchstellerin war säumig. Sie
hat damit das vorliegende Verfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das
Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und A.___ wird eine Nachfrist von
zehn Tagen seit Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 16. Oktober 2018 Beschwerde
einzureichen.
2. Die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller