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Entscheid

ZKBES.2018.159

Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)

5. Dezember 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen eröffnete am 23. Oktober 2018 über A.___ (im Folgenden die

Schuldnerin) den Konkurs. Das Urteil konnte der Schuldnerin nicht zugestellt

werden und kam mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück.

Erwägungen

2.

Am 13. November 2018 reichte die

Schuldnerin ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die

Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des

Wiederherstellungsgesuches führte sie aus, infolge ihrer fortgeschrittenen

Schwangerschaft sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um ihre persönlichen Anliegen

wie die Post zu kümmern. Sie habe die eingeschriebene Sendung mit dem Urteil

über die Konkurseröffnung nicht entgegennehmen können. So habe sie von der

Konkurseröffnung erst durch ein Telefonat am 12. November 2018 erfahren. Die

Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, habe sie beim Konkursamt

bezahlt, genauso wie die entstandenen Kosten.

3.

Die B.___ AG, der Gelegenheit zur Stellungnahme

zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde, hat sich nicht

vernehmen lassen. Sie hat demnach nichts gegen die Wiederherstellung der

Rechtsmittelfrist einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als ihr mit Verfügung vom

15.

November 2018 mitgeteilt worden war, dass auch die CHF 100.00 für die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch bezahlt worden

waren. Anlässlich der diesbezüglichen Rückfrage beim Konkursamt hat der

Gerichtsschreiber erfahren, dass die Schuldnerin tatsächlich infolge ihrer

Schwangerschaft im Spital lag. Bei dieser Sachlage kann ein Verschulden an der

Fristversäumnis verneint werden und die Voraussetzungen einer Wiederherstellung

nach Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) können als erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich

und damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher gutzuheissen.

4.

Wie bereits erwähnt, hat sich die

Schuldnerin darüber ausgewiesen, dass sie die Forderung rechtzeitig beglichen

hat und die entstandenen Kosten bezahlt sind. Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat die

Schuldnerin zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird

gutgeheissen

2. A.___ hat die Kosten des

Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese wurden von ihr

bereits bezahlt.

3. Die Beschwerde von A.___ wird

gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2018 aufgehoben.

4. Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihr

bereits bezahlt.

5. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller