ZKBES.2018.159
Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)
5. Dezember 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen eröffnete am 23. Oktober 2018 über A.___ (im Folgenden die
Schuldnerin) den Konkurs. Das Urteil konnte der Schuldnerin nicht zugestellt
werden und kam mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück.
Erwägungen
2.
Am 13. November 2018 reichte die
Schuldnerin ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die
Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des
Wiederherstellungsgesuches führte sie aus, infolge ihrer fortgeschrittenen
Schwangerschaft sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um ihre persönlichen Anliegen
wie die Post zu kümmern. Sie habe die eingeschriebene Sendung mit dem Urteil
über die Konkurseröffnung nicht entgegennehmen können. So habe sie von der
Konkurseröffnung erst durch ein Telefonat am 12. November 2018 erfahren. Die
Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, habe sie beim Konkursamt
bezahlt, genauso wie die entstandenen Kosten.
3.
Die B.___ AG, der Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde, hat sich nicht
vernehmen lassen. Sie hat demnach nichts gegen die Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als ihr mit Verfügung vom
15.
November 2018 mitgeteilt worden war, dass auch die CHF 100.00 für die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch bezahlt worden
waren. Anlässlich der diesbezüglichen Rückfrage beim Konkursamt hat der
Gerichtsschreiber erfahren, dass die Schuldnerin tatsächlich infolge ihrer
Schwangerschaft im Spital lag. Bei dieser Sachlage kann ein Verschulden an der
Fristversäumnis verneint werden und die Voraussetzungen einer Wiederherstellung
nach Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) können als erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich
und damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher gutzuheissen.
4.
Wie bereits erwähnt, hat sich die
Schuldnerin darüber ausgewiesen, dass sie die Forderung rechtzeitig beglichen
hat und die entstandenen Kosten bezahlt sind. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat die
Schuldnerin zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
gutgeheissen
2. A.___ hat die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese wurden von ihr
bereits bezahlt.
3. Die Beschwerde von A.___ wird
gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2018 aufgehoben.
4. Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihr
bereits bezahlt.
5. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller