ZKBES.2018.163
Rechtsöffnung
21. Dezember 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Hadorn
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 261’364)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Februar 2018
beziehungsweise am 7. März 2018 unterzeichneten die A.___ AG und B.___ einen
Pflegevertrag. Gestützt auf diesen Vertrag stellte die A.___ AG am 31. März
2018 B.___ für Forderungen aus Pflege- und Zusatzleistungen einen Betrag von
CHF 6'255.50 und am 11. April 2018 einen Betrag von CHF 389.00 in
Rechnung.
2.1 Die A.___ AG
(nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 8.
August 2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchgegnerin) geführten
Betreibung Nr. 261’364 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 389.00
nebst Zins zu 3 % seit dem 21. April 2018 sowie für CHF 6'255.50 nebst Zins zu
3 % seit dem 10. April 2018, abzüglich eines Betrages in der Höhe von CHF
1'457.70.
2.2 Die Gesuchgegnerin schloss
in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuches. Zur Begründung brachte sie vor, sie könne die
Rechnungen nicht bezahlen. Ihre Krankenkasse habe bereits einen Betrag von CHF
1'125.00 bezahlt.
3. Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 25. Oktober
2018 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'873.00.
Zudem verpflichtete er die Gesuchgegnerin, der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 100.55 zu ersetzen und ihr CHF 150.00 an die durch
sie bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
4.1 Dagegen erhob die
Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. November 2018 Einsprache
beim Richteramt Solothurn-Lebern, welche zuständigkeitshalber an das
Obergericht weitergeleitet worden ist und von diesem als Beschwerde
entgegengenommen wird. Sie stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, dass der
durch die Vorinstanz festgestellte Totalbetrag der erteilten provisorischen Rechtsöffnung
auf CHF 5'186.80 zu korrigieren sei.
4.2 Die Gesuchgegnerin
(von nun an: Beschwerdegegnerin) schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November
2018 sinngemäss auf teilweise Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte sich mit
der erteilten Rechtsöffnung für CHF 2'873.00 einverstanden und anerkannte
zusätzlich einen Betrag von CHF 136.50.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die
provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
2.1
Der Vorderrichter
erteilte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'873.00
zusammengefasst und im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die
Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Pflegevertrag «[…]» vom
28.
Februar 2018. Nur dieser stelle eine unterschriebene Schuldanerkennung und
damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Da aus den ins Recht
gelegten Urkunden ersichtlich sei, dass der Gesuchgegnerin im Zeitpunkt der am
7.
März 2018 erfolgten Unterzeichnung des Pflegevertrages die
Berechnungsgrundlagen bekannt gewesen seien, könne auf die im Pflegevertrag
erwähnten Beträge Rechtsöffnung erteilt werden. Dies seien die Grundtaxe (CHF
168.00
pro Tag), der «Zuschlag […]» (CHF 20.00 pro Tag) sowie die Endreinigung
des Zimmers bei Austritt (CHF 200.00, einmalig). Bei einem Aufenthalt von
31.
Tagen ergebe dies einen Gesamtbetrag von CHF 6'028.00. Unter Abzug der
Teilzahlung der Gesuchgegnerin von CHF 1'457.50 [recte: 1'457.70], der
Beteiligung der Krankenkasse von CHF 1'172.50 sowie des Beitrages der
öffentlichen Hand im Betrag von CHF 525.00, werde die provisorische
Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2'873.00 erteilt. Für weitere Positionen,
welche aus dem Vertrag nicht ersichtlich seien, könne keine Rechtsöffnung
erteilt werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin
bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die
Berechnungen falsch vorgenommen habe, da die Pflegekosten nicht berücksichtigt
worden seien und der Anteil der Krankenkasse an den Pflegekosten falsch
dargestellt worden sei. Weiter sei der Tarif der […-liste] im Betrag von
CHF 47.50 nicht zu berücksichtigen, da die Krankenkassen zurzeit keine entsprechenden
Vergütungen bezahlen würden. Zusätzlich weist sie darauf hin, dass die
«allgemeinen Bedingungen» einen integrierenden Bestandteil des Pflegevertrages
bilden würden und die Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt habe, dass
sie die Unterlagen erhalten habe. Daher sei die Beschwerdegegnerin über die
Kosten in Kenntnis gewesen. Die entsprechenden Kosten seien folglich in die
Berechnung einzuschliessen, so dass ein Gesamtbetrag von CHF 5'186.80
resultiere.
3.
Als Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder
durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger
einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem
genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Betrag der ausgewiesenen
Forderung muss dazu genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Peter
Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190). Die anerkannte Schuld in der
vom Schuldner unterzeichneten Urkunde muss nicht notwendigerweise ziffernmässig
bestimmt sein, sondern es genügt, dass die Schuldsumme leicht bestimmbar ist
(BGE 114 III 71 E. 2, mit Hinweis). Es reicht aus, wenn sich der Betrag aus
anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar
Bezug nimmt. Dabei obliegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner
Substanziierungspflicht die Berechnung im Einzelnen darzulegen (Peter Stücheli,
a.a.O., S. 190).
4.
Die Beschwerdeführerin hat dem
Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Juli 2018 den Pflegevertrag vom 28. Februar 2018
sowie zwei Rechnungen vom 31. März 2018 und vom 11. April 2018 für den
Aufenthalt im Pflegeheim beigelegt. Die ins Recht gelegten Rechnungen stellen
bereits wegen der fehlenden Unterschrift keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel
dar. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass betreffend die Positionen,
welche aus dem Vertrag selbst nicht ersichtlich seien, keine Rechtsöffnung
erteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin legte die allgemeinen Bedingungen
und die Preisliste nicht zu den Akten. Folglich sind die von ihr geltend
gemachten Pflegekosten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin erklärte in
ihrem Schreiben vom 18. September 2018, dass ein Betrag in der Höhe von
CHF 1'125.00 durch die Krankenkasse beglichen worden sei. Die Vorinstanz
berücksichtigte aber nicht nur den Betrag von CHF 1'125.00, sondern addierte
einen Betrag von CHF 47.50. Bei diesem Betrag ist aber unklar, ob es sich
dabei um eine Gutschrift handelt. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend im
Betrag von CHF 47.50 anzupassen. Ebenfalls ist das vorinstanzliche Urteil in
dem Sinne anzupassen, dass der offensichtliche Verschrieb der Vorinstanz
korrigiert wird und ein Abzug von CHF 1'457.70 (anstelle von CHF 1'457.50)
berücksichtigt wird. Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
anerkannten CHF 136.50 können im Rahmen der vorliegenden Betreibung nicht
berücksichtigt werden. Die provisorische Rechtsöffnung wird somit im Umfang von
CHF 2'920.30 erteilt.
5.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die
Beschwerdeführerin obsiegt gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so
geringem Umfang, dass sich eine Reduktion der Gerichtskosten nicht
rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens
vor dem Obergericht zu bezahlen, welche auf 450.00 festzusetzen sind und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 25. Oktober 2018 aufgehoben und in der Betreibung Nr. 261’364 des
Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die provisorische
Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2’920.30 erteilt.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Hadorn