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Entscheid

ZKBES.2018.163

Rechtsöffnung

21. Dezember 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Februar 2018

beziehungsweise am 7. März 2018 unterzeichneten die A.___ AG und B.___ einen

Pflegevertrag. Gestützt auf diesen Vertrag stellte die A.___ AG am 31. März

2018 B.___ für Forderungen aus Pflege- und Zusatzleistungen einen Betrag von

CHF 6'255.50 und am 11. April 2018 einen Betrag von CHF 389.00 in

Rechnung.

2.1 Die A.___ AG

(nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 8.

August 2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchgegnerin) geführten

Betreibung Nr. 261’364 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 389.00

nebst Zins zu 3 % seit dem 21. April 2018 sowie für CHF 6'255.50 nebst Zins zu

3 % seit dem 10. April 2018, abzüglich eines Betrages in der Höhe von CHF

1'457.70.

2.2 Die Gesuchgegnerin schloss

in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuches. Zur Begründung brachte sie vor, sie könne die

Rechnungen nicht bezahlen. Ihre Krankenkasse habe bereits einen Betrag von CHF

1'125.00 bezahlt.

3. Der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 25. Oktober

2018 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'873.00.

Zudem verpflichtete er die Gesuchgegnerin, der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 100.55 zu ersetzen und ihr CHF 150.00 an die durch

sie bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

4.1 Dagegen erhob die

Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. November 2018 Einsprache

beim Richteramt Solothurn-Lebern, welche zuständigkeitshalber an das

Obergericht weitergeleitet worden ist und von diesem als Beschwerde

entgegengenommen wird. Sie stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, dass der

durch die Vorinstanz festgestellte Totalbetrag der erteilten provisorischen Rechtsöffnung

auf CHF 5'186.80 zu korrigieren sei.

4.2 Die Gesuchgegnerin

(von nun an: Beschwerdegegnerin) schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November

2018 sinngemäss auf teilweise Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte sich mit

der erteilten Rechtsöffnung für CHF 2'873.00 einverstanden und anerkannte

zusätzlich einen Betrag von CHF 136.50.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die

provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,

welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

2.1

Der Vorderrichter

erteilte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'873.00

zusammengefasst und im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die

Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Pflegevertrag «[…]» vom

28.

Februar 2018. Nur dieser stelle eine unterschriebene Schuldanerkennung und

damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Da aus den ins Recht

gelegten Urkunden ersichtlich sei, dass der Gesuchgegnerin im Zeitpunkt der am

7.

März 2018 erfolgten Unterzeichnung des Pflegevertrages die

Berechnungsgrundlagen bekannt gewesen seien, könne auf die im Pflegevertrag

erwähnten Beträge Rechtsöffnung erteilt werden. Dies seien die Grundtaxe (CHF

168.00

pro Tag), der «Zuschlag […]» (CHF 20.00 pro Tag) sowie die Endreinigung

des Zimmers bei Austritt (CHF 200.00, einmalig). Bei einem Aufenthalt von

31.

Tagen ergebe dies einen Gesamtbetrag von CHF 6'028.00. Unter Abzug der

Teilzahlung der Gesuchgegnerin von CHF 1'457.50 [recte: 1'457.70], der

Beteiligung der Krankenkasse von CHF 1'172.50 sowie des Beitrages der

öffentlichen Hand im Betrag von CHF 525.00, werde die provisorische

Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2'873.00 erteilt. Für weitere Positionen,

welche aus dem Vertrag nicht ersichtlich seien, könne keine Rechtsöffnung

erteilt werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin

bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz die

Berechnungen falsch vorgenommen habe, da die Pflegekosten nicht berücksichtigt

worden seien und der Anteil der Krankenkasse an den Pflegekosten falsch

dargestellt worden sei. Weiter sei der Tarif der […-liste] im Betrag von

CHF 47.50 nicht zu berücksichtigen, da die Krankenkassen zurzeit keine entsprechenden

Vergütungen bezahlen würden. Zusätzlich weist sie darauf hin, dass die

«allgemeinen Bedingungen» einen integrierenden Bestandteil des Pflegevertrages

bilden würden und die Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt habe, dass

sie die Unterlagen erhalten habe. Daher sei die Beschwerdegegnerin über die

Kosten in Kenntnis gewesen. Die entsprechenden Kosten seien folglich in die

Berechnung einzuschliessen, so dass ein Gesamtbetrag von CHF 5'186.80

resultiere.

3.

Als Schuldanerkennung im Sinne von

Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder

durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger

einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem

genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Betrag der ausgewiesenen

Forderung muss dazu genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Peter

Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190). Die anerkannte Schuld in der

vom Schuldner unterzeichneten Urkunde muss nicht notwendigerweise ziffernmässig

bestimmt sein, sondern es genügt, dass die Schuldsumme leicht bestimmbar ist

(BGE 114 III 71 E. 2, mit Hinweis). Es reicht aus, wenn sich der Betrag aus

anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar

Bezug nimmt. Dabei obliegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner

Substanziierungspflicht die Berechnung im Einzelnen darzulegen (Peter Stücheli,

a.a.O., S. 190).

4.

Die Beschwerdeführerin hat dem

Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Juli 2018 den Pflegevertrag vom 28. Februar 2018

sowie zwei Rechnungen vom 31. März 2018 und vom 11. April 2018 für den

Aufenthalt im Pflegeheim beigelegt. Die ins Recht gelegten Rechnungen stellen

bereits wegen der fehlenden Unterschrift keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel

dar. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass betreffend die Positionen,

welche aus dem Vertrag selbst nicht ersichtlich seien, keine Rechtsöffnung

erteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin legte die allgemeinen Bedingungen

und die Preisliste nicht zu den Akten. Folglich sind die von ihr geltend

gemachten Pflegekosten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin erklärte in

ihrem Schreiben vom 18. September 2018, dass ein Betrag in der Höhe von

CHF 1'125.00 durch die Krankenkasse beglichen worden sei. Die Vor­instanz

berücksichtigte aber nicht nur den Betrag von CHF 1'125.00, sondern addierte

einen Betrag von CHF 47.50. Bei diesem Betrag ist aber unklar, ob es sich

dabei um eine Gutschrift handelt. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend im

Betrag von CHF 47.50 anzupassen. Ebenfalls ist das vorinstanzliche Urteil in

dem Sinne anzupassen, dass der offensichtliche Verschrieb der Vorinstanz

korrigiert wird und ein Abzug von CHF 1'457.70 (anstelle von CHF 1'457.50)

berücksichtigt wird. Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

anerkannten CHF 136.50 können im Rahmen der vorliegenden Betreibung nicht

berücksichtigt werden. Die provisorische Rechtsöffnung wird somit im Umfang von

CHF 2'920.30 erteilt.

5.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die

Beschwerdeführerin obsiegt gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so

geringem Umfang, dass sich eine Reduktion der Gerichtskosten nicht

rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens

vor dem Obergericht zu bezahlen, welche auf 450.00 festzusetzen sind und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 25. Oktober 2018 aufgehoben und in der Betreibung Nr. 261’364 des

Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die provisorische

Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2’920.30 erteilt.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Hadorn