ZKBES.2018.164
Schlichtungsverfahren / Forderung
3. Dezember 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Schlichtungsverfahren
/ Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ verkaufte A.___
einen Occasionswagen zu einem Kaufpreis von CHF 6'000.00. Da der Käufer die
letzten vereinbarten Raten nicht bezahlte, reichte der Verkäufer am 10. Juli
2018 beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch ein. Am 30. August 2018
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin auf Antrag des Verkäufers nach Art. 212
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) folgendes Urteil:
1. A.___
hat B.___ den Betrag von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2018
(mittlerer Verfall) zu bezahlen.
Erwägungen
2.
A.___
hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, eine
Parteientschädigung von CHF 1‘744.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.
Die
Gerichtskosten von CHF 400.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von B.___
geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Entsprechend hat A.___ B.___
CHF 400.00 zurückzuerstatten.
2.
Gegen das begründete Urteil
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. November 2018 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
1.
Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu,
Zivilabteilung, vom 30.08.2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
das Richteramt Thal-Gäu für die Beurteilung der Streitsache örtlich nicht
zuständig ist, d.h. dass auf das Schlichtungsgesuch von B.___ nicht einzutreten
ist.
2.
Die Kosten seien dem Kläger, eventuell
dem Staat aufzuerlegen.
3.
Der Kläger sei zu verurteilen, dem
Beklagten für die gehabten Umtriebe im Zu-sammenhang mit dem
Schlichtungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr.
500.00
zu bezahlen. Eventuell sei dem Beklagten diese Entschädigung zu Lasten
der Staatskaste auszurichten.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim
abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Konsumentenvertrag gemäss Art.
32.
Abs. 2 ZPO, weshalb für die Beurteilung zwingend die Schlichtungsstelle am
Wohnsitz des Beklagten zuständig sei. Die Amtsgerichtsstatthalterin hätte
deshalb nicht auf das Schlichtungsgesuch eintreten dürfen.
4.
In Art. 32 Abs. 2 ZPO werden die
Konsumentenverträge wir folgt umschrieben: Es sind Verträge über Leistungen des
üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der
Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im
Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Der
Beschwerdeführer behauptet, es liege ein Konsumentenvertrag vor, äussert sich
aber mit keinem Wort zu den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen. Insbesondere
legt er nicht dar, inwiefern die Verkaufspartei im Rahmen ihrer beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Es sind denn auch keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem so gewesen sein könnte. Vielmehr weist der
verwendete Kaufvertrag, bei dem es sich um einen im Internet unter Car Web zur
Verfügung gestellten Formularvertrag handelt, auf einen Vertragsschluss unter
natürlichen Personen hin, die beide in einer privaten persönlichen
Angelegenheit gehandelt haben. Liegt kein Konsumentenvertrag vor, ist auch der
entsprechende Gerichtsstand, der sich daraus ableitet, nicht gegeben.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als
offensichtlich unbegründet. Sie kann daher nach Art. 322 Abs. 1 ZPO sogleich
ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dementsprechend fällt auch die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser
Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller