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Entscheid

ZKBES.2018.164

Schlichtungsverfahren / Forderung

3. Dezember 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ verkaufte A.___

einen Occasionswagen zu einem Kaufpreis von CHF 6'000.00. Da der Käufer die

letzten vereinbarten Raten nicht bezahlte, reichte der Verkäufer am 10. Juli

2018 beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch ein. Am 30. August 2018

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin auf Antrag des Verkäufers nach Art. 212

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) folgendes Urteil:

1. A.___

hat B.___ den Betrag von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2018

(mittlerer Verfall) zu bezahlen.

Erwägungen

2.

A.___

hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, eine

Parteientschädigung von CHF 1‘744.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.

Die

Gerichtskosten von CHF 400.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von B.___

geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Entsprechend hat A.___ B.___

CHF 400.00 zurückzuerstatten.

2.

Gegen das begründete Urteil

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. November 2018 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1.

Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu,

Zivilabteilung, vom 30.08.2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass

das Richteramt Thal-Gäu für die Beurteilung der Streitsache örtlich nicht

zuständig ist, d.h. dass auf das Schlichtungsgesuch von B.___ nicht einzutreten

ist.

2.

Die Kosten seien dem Kläger, eventuell

dem Staat aufzuerlegen.

3.

Der Kläger sei zu verurteilen, dem

Beklagten für die gehabten Umtriebe im Zu-sammenhang mit dem

Schlichtungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr.

500.00

zu bezahlen. Eventuell sei dem Beklagten diese Entschädigung zu Lasten

der Staatskaste auszurichten.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, beim

abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Konsumentenvertrag gemäss Art.

32.

Abs. 2 ZPO, weshalb für die Beurteilung zwingend die Schlichtungsstelle am

Wohnsitz des Beklagten zuständig sei. Die Amtsgerichtsstatthalterin hätte

deshalb nicht auf das Schlichtungsgesuch eintreten dürfen.

4.

In Art. 32 Abs. 2 ZPO werden die

Konsumentenverträge wir folgt umschrieben: Es sind Verträge über Leistungen des

üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der

Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im

Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Der

Beschwerdeführer behauptet, es liege ein Konsumentenvertrag vor, äussert sich

aber mit keinem Wort zu den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen. Insbesondere

legt er nicht dar, inwiefern die Verkaufspartei im Rahmen ihrer beruflichen

oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Es sind denn auch keinerlei

Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem so gewesen sein könnte. Vielmehr weist der

verwendete Kaufvertrag, bei dem es sich um einen im Internet unter Car Web zur

Verfügung gestellten Formularvertrag handelt, auf einen Vertragsschluss unter

natürlichen Personen hin, die beide in einer privaten persönlichen

Angelegenheit gehandelt haben. Liegt kein Konsumentenvertrag vor, ist auch der

entsprechende Gerichtsstand, der sich daraus ableitet, nicht gegeben.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als

offensichtlich unbegründet. Sie kann daher nach Art. 322 Abs. 1 ZPO sogleich

ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dementsprechend fällt auch die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser

Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller