ZKBES.2018.166
provisorische Rechtsöffnung
9. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry
Braunschweig,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 27. August 2018 in der
gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. 287'513 des
Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF
103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Rechtsöffnungstitel legte
die Gesuchstellerin ein als «Schuldanerkennung» betiteltes und von beiden
Parteien unterschriebenes Schreiben vom 25. Mai 2017 ins Recht.
1.2 Der Gesuchgegner schloss mit Stellungnahme
vom 3. September 2018 auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Urteil vom 9. November 2018 wies
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren ab und
verpflichtete die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung
von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen und die Gerichtskosten
von CHF 400.00 zu tragen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. November 2018 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil
des Richteramtes Thal-Gäu vom 9. November 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei in
der Betreibung Nr. 287513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu (Zahlungsbefehl vom 30.
Juli 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen für den Betrag von 13'000.00, für die Kosten des Zahlungsbefehls von
CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des
Rechtsöffnungsverfahrens.
3. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Dezember 2018 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf
Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht
die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
1.2
Eine Schuldanerkennung im Sinn von
Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose
Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht
bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 624 E. 4.2.2; 136 III 627 E. 2).
2.
Am 25. Mai 2017 vereinbarten die
Parteien Folgendes:
«Schuldanerkennung
Der […] Unterzeichnende B.___ […]
anerkennt, dem Gläubiger A.___ AG […] den Betrag von CHF 13'000.-- [dreizehntausend]
zu schulden. Der […] Unterzeichnende verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag
Monatsrate beginnend per 30.06.17 von 2'167.-- abzuzahlen und bis zum
31.12.2017
zurückzuerstatten […]. Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als
Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
[...] 25.05.2017 [sig.] Schuldner
[...] 25.05.2017 [sig.] Gläubiger»
Darunter findet sich folgende
handschriftliche Notiz:
«
-
inkl. Isolation WP
-
Instandstellen von:
1.
Pumpe UWP
2.
Zähler SA/HZ
3.
Verteiler UG SA/HZ
4.
BelüftungsV. Geberit 1 Stk.
Die Bestandesaufnahme auf Platz findet
am 5.6.17 um 15:30 Uhr statt.»
3.1
Es ist unbestritten, dass es sich
beim Schreiben vom 25. Mai 2017 um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SchKG über einen Betrag von CHF 13'000.00 handelt.
3.2
Strittig und zu klären ist, ob die
Schuldanerkennung bedingt oder unbedingt abgegeben worden ist.
4.1
Der Vorderrichter erwog, vorliegend
sei ein zweiseitiger Vertrag gegeben. Bei solchen zweiseitigen Verträgen genüge
gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis in Fällen, wo der Schuldner vorbringe, der
zur Vorleistung verpflichtete Gläubiger habe seine Leistung nicht oder nicht
ordnungsgemäss erbracht, bereits eine entsprechende Behauptung, die nicht
offensichtlich haltlos sei. Die Schuldanerkennung sei an gewisse auszuführende
Arbeiten geknüpft, welche am 5. Juni 2017 einer Bestandsaufnahme hätten
standhalten sollen. Die Gesuchstellerin nehme in ihrem Rechtsöffnungsgesuch
keine Stellung dazu, ob sie die in der Schuldanerkennung vom 25. Mai 2018 dem
Gesuchsgegner zugestandenen und noch auszuführenden Arbeiten erledigt habe oder
nicht. Sie erwähne weder diese Arbeiten noch die Bestandesaufnahme. Der
Gesuchsgegner wiederum bestreite die Ausführung dieser Arbeiten. Die Behauptung
vermöge die Gesuchstellerin nicht durch Urkunden zu widerlegen. Da die
Behauptung des Gesuchsgegners sodann angesichts der in der Schuldanerkennung
aufgeführten, auf den 5. Juni 2017 datierten Bestandesaufnahme nicht
offensichtlich haltlos sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich
abzuweisen.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst
vor, der Vorderrichter habe verkannt, dass es sich bei der vorliegenden
Schuldanerkennung um ein unvollkommenes zweitseitiges Rechtsgeschäft handle.
Entsprechend bestehe keine Vorleistungspflicht. Es sei unbestritten, dass eine
Forderung im Umfang von CHF 13'000.00 bestehe. Der Forderungsgrund sei
offensichtlich losgelöst von einem Verpflichtungsgrund festgehalten. Die
Ratenzahlung im Umfang von CHF 2'167.00 hätte am 30. Juni 2017 beginnen müssen
und bis zum 31. Dezember 2017 beendet sein müssen. Dies sei jedoch unbestritten
nicht geschehen.
4.3
Der Beschwerdegegner macht im
Wesentlichen geltend, erst im Anschluss an die zu erfolgenden Arbeiten hätten
die Ratenzahlungen eingesetzt. Die Vereinbarung vom 25. Mai 2017 sei unter der
Bedingung der Erledigung noch offener Aufgaben unterzeichnet worden. Die
Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, die noch offenen Aufgaben
zu erledigen. Bis und mit heute habe die Beschwerdeführerin die Arbeiten nicht
ausgeführt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die auszuführenden
Arbeiten den Grund des Versprechens gebildet hätten.
5.
Inhalt der vorgelegten
Schuldanerkennung ist, dass der Beschwerdegegner darin (unter dem Titel «Schuldanerkennung»)
eine ab 30. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 in Raten à CHF 2'167.00 abzahlbare Totalschuld
von CHF 13'000.00 gegenüber der Beschwerdeführerin anerkennt. Die
Schuldanerkennung enthält keine ausdrücklichen Vorbehalte oder Bedingungen.
Insbesondere fehlt in ihr jeglicher Bezug auf Gegenleistungen der Beschwerdeführerin,
die von ihr noch zu erbringen wären. Auch aus der der Schuldanerkennung
folgenden handschriftlichen Notiz ergibt sich nichts Derartiges. Es bleibt
unklar, wer diese Auflistung verfasst hat. Zudem ist unerfindlich, warum der
Beschwerdegegner eine Schuldanerkennung unterzeichnet hat, ohne einen
entsprechenden Vorbehalt bezüglich angeblich noch zu leistender Arbeiten
aufzunehmen, wenn er zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht gewesen wäre, die
Erledigung von Arbeiten sei Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung, bzw. er
könnte unter Hinweis auf die noch zu erledigenden Arbeiten die Bezahlung der
geschuldeten Summe auch nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung verweigern.
Durch die vorbehaltlose Schuldanerkennung gab er zu erkennen, dass er die
Bezahlung der Summe gerade nicht von der Erledigung weiterer Arbeiten abhängig
machen wollte. Die Schuldanerkennung ist von keiner Gegenleistung abhängig
gemacht worden. Der Anwendung der vom Vorderrichter angewendeten Basler
Rechtsöffnungspraxis (wonach die Bestreitung der gehörigen Erbringung der
Gegenleistung eine genügende Entkräftung eines zweiseitigen Vertrages als
Schuldanerkennung darstellen soll) ist damit die Grundlage entzogen.
6.1
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 9. November 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung Nr.
287'513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 13'000.00
sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
6.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
400.00
sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu
bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 1'150.00 direkt an die
Beschwerdeführerin zu leisten. Zudem hat der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz
wird sie antragsgemäss auf CHF 1'114.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'472.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. November 2018
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 287'513 des
Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die
Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten
direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
4. B.___ hat der A.___ AG für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
1'114.70 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten
direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
6. B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'472.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel