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Entscheid

ZKBES.2018.166

provisorische Rechtsöffnung

9. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 27. August 2018 in der

gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. 287'513 des

Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF

103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Rechtsöffnungstitel legte

die Gesuchstellerin ein als «Schuldanerkennung» betiteltes und von beiden

Parteien unterschriebenes Schreiben vom 25. Mai 2017 ins Recht.

1.2 Der Gesuchgegner schloss mit Stellungnahme

vom 3. September 2018 auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Urteil vom 9. November 2018 wies

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren ab und

verpflichtete die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung

von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen und die Gerichtskosten

von CHF 400.00 zu tragen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. November 2018 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil

des Richteramtes Thal-Gäu vom 9. November 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei in

der Betreibung Nr. 287513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu (Zahlungsbefehl vom 30.

Juli 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu

erteilen für den Betrag von 13'000.00, für die Kosten des Zahlungsbefehls von

CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des

Rechtsöffnungsverfahrens.

3. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Dezember 2018 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf

Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht

die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,

welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2

Eine Schuldanerkennung im Sinn von

Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose

Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht

bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 624 E. 4.2.2; 136 III 627 E. 2).

2.

Am 25. Mai 2017 vereinbarten die

Parteien Folgendes:

«Schuldanerkennung

Der […] Unterzeichnende B.___ […]

anerkennt, dem Gläubiger A.___ AG […] den Betrag von CHF 13'000.-- [dreizehntausend]

zu schulden. Der […] Unterzeichnende verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag

Monatsrate beginnend per 30.06.17 von 2'167.-- abzuzahlen und bis zum

31.12.2017

zurückzuerstatten […]. Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als

Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

[...] 25.05.2017 [sig.] Schuldner

[...] 25.05.2017 [sig.] Gläubiger»

Darunter findet sich folgende

handschriftliche Notiz:

«

-

inkl. Isolation WP

-

Instandstellen von:

1.

Pumpe UWP

2.

Zähler SA/HZ

3.

Verteiler UG SA/HZ

4.

BelüftungsV. Geberit 1 Stk.

Die Bestandesaufnahme auf Platz findet

am 5.6.17 um 15:30 Uhr statt.»

3.1

Es ist unbestritten, dass es sich

beim Schreiben vom 25. Mai 2017 um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82

SchKG über einen Betrag von CHF 13'000.00 handelt.

3.2

Strittig und zu klären ist, ob die

Schuldanerkennung bedingt oder unbedingt abgegeben worden ist.

4.1

Der Vorderrichter erwog, vorliegend

sei ein zweiseitiger Vertrag gegeben. Bei solchen zweiseitigen Verträgen genüge

gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis in Fällen, wo der Schuldner vorbringe, der

zur Vorleistung verpflichtete Gläubiger habe seine Leistung nicht oder nicht

ordnungsgemäss erbracht, bereits eine entsprechende Behauptung, die nicht

offensichtlich haltlos sei. Die Schuldanerkennung sei an gewisse auszuführende

Arbeiten geknüpft, welche am 5. Juni 2017 einer Bestandsaufnahme hätten

standhalten sollen. Die Gesuchstellerin nehme in ihrem Rechtsöffnungsgesuch

keine Stellung dazu, ob sie die in der Schuldanerkennung vom 25. Mai 2018 dem

Gesuchsgegner zugestandenen und noch auszuführenden Arbeiten erledigt habe oder

nicht. Sie erwähne weder diese Arbeiten noch die Bestandesaufnahme. Der

Gesuchsgegner wiederum bestreite die Ausführung dieser Arbeiten. Die Behauptung

vermöge die Gesuchstellerin nicht durch Urkunden zu widerlegen. Da die

Behauptung des Gesuchsgegners sodann angesichts der in der Schuldanerkennung

aufgeführten, auf den 5. Juni 2017 datierten Bestandesaufnahme nicht

offensichtlich haltlos sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich

abzuweisen.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst

vor, der Vorderrichter habe verkannt, dass es sich bei der vorliegenden

Schuldanerkennung um ein unvollkommenes zweitseitiges Rechtsgeschäft handle.

Entsprechend bestehe keine Vorleistungspflicht. Es sei unbestritten, dass eine

Forderung im Umfang von CHF 13'000.00 bestehe. Der Forderungsgrund sei

offensichtlich losgelöst von einem Verpflichtungsgrund festgehalten. Die

Ratenzahlung im Umfang von CHF 2'167.00 hätte am 30. Juni 2017 beginnen müssen

und bis zum 31. Dezember 2017 beendet sein müssen. Dies sei jedoch unbestritten

nicht geschehen.

4.3

Der Beschwerdegegner macht im

Wesentlichen geltend, erst im Anschluss an die zu erfolgenden Arbeiten hätten

die Ratenzahlungen eingesetzt. Die Vereinbarung vom 25. Mai 2017 sei unter der

Bedingung der Erledigung noch offener Aufgaben unterzeichnet worden. Die

Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, die noch offenen Aufgaben

zu erledigen. Bis und mit heute habe die Beschwerdeführerin die Arbeiten nicht

ausgeführt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die auszuführenden

Arbeiten den Grund des Versprechens gebildet hätten.

5.

Inhalt der vorgelegten

Schuldanerkennung ist, dass der Beschwerdegegner darin (unter dem Titel «Schuldanerkennung»)

eine ab 30. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 in Raten à CHF 2'167.00 abzahlbare Totalschuld

von CHF 13'000.00 gegenüber der Beschwerdeführerin anerkennt. Die

Schuldanerkennung enthält keine ausdrücklichen Vorbehalte oder Bedingungen.

Insbesondere fehlt in ihr jeglicher Bezug auf Gegenleistungen der Beschwerdeführerin,

die von ihr noch zu erbringen wären. Auch aus der der Schuldanerkennung

folgenden handschriftlichen Notiz ergibt sich nichts Derartiges. Es bleibt

unklar, wer diese Auflistung verfasst hat. Zudem ist unerfindlich, warum der

Beschwerdegegner eine Schuldanerkennung unterzeichnet hat, ohne einen

entsprechenden Vorbehalt bezüglich angeblich noch zu leistender Arbeiten

aufzunehmen, wenn er zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht gewesen wäre, die

Erledigung von Arbeiten sei Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung, bzw. er

könnte unter Hinweis auf die noch zu erledigenden Arbeiten die Bezahlung der

geschuldeten Summe auch nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung verweigern.

Durch die vorbehaltlose Schuldanerkennung gab er zu erkennen, dass er die

Bezahlung der Summe gerade nicht von der Erledigung weiterer Arbeiten abhängig

machen wollte. Die Schuldanerkennung ist von keiner Gegenleistung abhängig

gemacht worden. Der Anwendung der vom Vorderrichter angewendeten Basler

Rechtsöffnungspraxis (wonach die Bestreitung der gehörigen Erbringung der

Gegenleistung eine genügende Entkräftung eines zweiseitigen Vertrages als

Schuldanerkennung darstellen soll) ist damit die Grundlage entzogen.

6.1

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 9. November 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung Nr.

287'513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 13'000.00

sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

6.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

400.00

sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu

bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 1'150.00 direkt an die

Beschwerdeführerin zu leisten. Zudem hat der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz

wird sie antragsgemäss auf CHF 1'114.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'472.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. November 2018

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 287'513 des

Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die

Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten

direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4. B.___ hat der A.___ AG für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1'114.70 zu bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten

direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

6. B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'472.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel