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Entscheid

ZKBES.2018.167

provisorische Rechtsöffnung

4. Dezember 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte mit Datum vom 1. September 2018 beim Richteramt

Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten

Betreibung ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie für CHF 1’510.00

nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2017, für CHF 19.00 und für CHF 103.30

provisorische Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner beantragte in zwei

Stellungnahmen gleichen Datums sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Der Amtsgerichtspräsident erteilte am

23.

Oktober 2018 für CHF 1’510.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2017 und

für CHF 19.00 provisorische Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den

Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu

ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

5.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem

Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 3).

6.

Nach Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische

Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

7.

Der Amtsgerichtspräsident hat im vorgelegten

Kaufvertrag vom 1. November 2017 über einen Renault [...] eine

Schuldanerkennung über die in Betreibung gesetzte Forderung erkannt. Er

erachtete die Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach ihm das Fahrzeug in einem

schlechteren Zustand verkauft worden sei als versprochen, nicht als glaubhaft.

Diese Folgerung begründete er damit, dass im Kaufvertrag festgehalten worden

sei, dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte. Es sei auch nicht

ersichtlich, inwiefern der Service nicht wie versprochen ausgeführt worden sei.

Zudem sei es unklar, was in den drei Monaten zwischen der Unterzeichnung des

Kaufvertrages und des Inspektionsberichts der Garage […] vom 28. Januar 2018

passiert sei, zumal der Gesuchsgegner das Fahrzeug am 16. April 2018 als

Unfallwagen weiterverkauft habe. Die Vorbringen des Gesuchsgegners genügten

daher nicht, um eine Vertragsverletzung durch die Gesuchstellerin glaubhaft zu

machen.

8.

Der Gesuchsgegner bringt in seiner

Beschwerde vor, das Auto sei schon fahrbar gewesen, aber nicht in einem guten

Zustand, wie ihnen gesagt worden sei. Sie hätten das Auto nicht vorführen

können, weil die Reparatur über CHF 1'800.00 gekostet habe, obwohl ihnen gesagt

worden sei, das Auto sei bereit für die technische Kontrolle. Sie seien von der

Gesuchstellerin, die gemerkt habe, dass sie neu in der Schweiz seien, angelogen

und betrogen worden. Die Unterlage von der Garage seien auch gefälscht worden.

9.

Der Gesuchsgegner geht in seiner

Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein. Er

beschränkt sich darauf, der Folgerung des Vorderrichters, es sei nicht

glaubhaft, dass ihm das Fahrzeug in einem schlechteren Zustand als versprochen

verkauft worden sei, zu widersprechen. Zu den Überlegungen, welche der

Folgerung des Vorderrichters zugrunde liegen, sagt er gar nichts, insbesondere

äussert er sich nicht zu dem von ihm unterzeichneten Kaufvertrag. Dies genügt

den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Soweit der

Gesuchsgegner vorträgt, er sei getäuscht worden, ist ihm die Bestimmung im

Kaufvertrag zur Garantie entgegenzuhalten. Dort wurde festgehalten, dass das

Fahrzeug ohne Garantie im Zustand wie besichtigt verkauft wird. Eine Erklärung

zu einer MFK-Prüfung findet sich dort nicht. Ausserdem fällt auf, dass der

Gesuchsgegner, bevor er betrieben wurde, das Fahrzeug nie bei der

Gesuchstellerin beanstandet hat. Im Gegenteil hat er bis Ende Januar 2018 die

vereinbarten Raten und eine letzte Rate noch am 4. April 2018 bezahlt. Dies

hätte er wohl kaum gemacht, wenn er über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht

worden wäre. All dies stützt die Folgerung des Vorderrichters. Ohnehin würde es

selbst für den Fall, dass eine Vertragsverletzung der Gesuchstellerin vorliegen

würde, an einer rechtzeitigen Mängelrüge des Gesuchsgegners fehlen. Denn sowohl

erkennbare wie versteckte Mängel müssen nach Art. 201 des Obligationenrechts

(OR, SR 220) sofort angezeigt werden, ansonsten die gekaufte Sache als

genehmigt gilt.

10.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Gesuchsgegner dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig

Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind

beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller