ZKBES.2018.167
provisorische Rechtsöffnung
4. Dezember 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte mit Datum vom 1. September 2018 beim Richteramt
Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie für CHF 1’510.00
nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2017, für CHF 19.00 und für CHF 103.30
provisorische Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner beantragte in zwei
Stellungnahmen gleichen Datums sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Der Amtsgerichtspräsident erteilte am
23.
Oktober 2018 für CHF 1’510.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. November 2017 und
für CHF 19.00 provisorische Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den
Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu
ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
4.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
5.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem
Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 3).
6.
Nach Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische
Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
7.
Der Amtsgerichtspräsident hat im vorgelegten
Kaufvertrag vom 1. November 2017 über einen Renault [...] eine
Schuldanerkennung über die in Betreibung gesetzte Forderung erkannt. Er
erachtete die Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach ihm das Fahrzeug in einem
schlechteren Zustand verkauft worden sei als versprochen, nicht als glaubhaft.
Diese Folgerung begründete er damit, dass im Kaufvertrag festgehalten worden
sei, dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte. Es sei auch nicht
ersichtlich, inwiefern der Service nicht wie versprochen ausgeführt worden sei.
Zudem sei es unklar, was in den drei Monaten zwischen der Unterzeichnung des
Kaufvertrages und des Inspektionsberichts der Garage […] vom 28. Januar 2018
passiert sei, zumal der Gesuchsgegner das Fahrzeug am 16. April 2018 als
Unfallwagen weiterverkauft habe. Die Vorbringen des Gesuchsgegners genügten
daher nicht, um eine Vertragsverletzung durch die Gesuchstellerin glaubhaft zu
machen.
8.
Der Gesuchsgegner bringt in seiner
Beschwerde vor, das Auto sei schon fahrbar gewesen, aber nicht in einem guten
Zustand, wie ihnen gesagt worden sei. Sie hätten das Auto nicht vorführen
können, weil die Reparatur über CHF 1'800.00 gekostet habe, obwohl ihnen gesagt
worden sei, das Auto sei bereit für die technische Kontrolle. Sie seien von der
Gesuchstellerin, die gemerkt habe, dass sie neu in der Schweiz seien, angelogen
und betrogen worden. Die Unterlage von der Garage seien auch gefälscht worden.
9.
Der Gesuchsgegner geht in seiner
Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein. Er
beschränkt sich darauf, der Folgerung des Vorderrichters, es sei nicht
glaubhaft, dass ihm das Fahrzeug in einem schlechteren Zustand als versprochen
verkauft worden sei, zu widersprechen. Zu den Überlegungen, welche der
Folgerung des Vorderrichters zugrunde liegen, sagt er gar nichts, insbesondere
äussert er sich nicht zu dem von ihm unterzeichneten Kaufvertrag. Dies genügt
den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Soweit der
Gesuchsgegner vorträgt, er sei getäuscht worden, ist ihm die Bestimmung im
Kaufvertrag zur Garantie entgegenzuhalten. Dort wurde festgehalten, dass das
Fahrzeug ohne Garantie im Zustand wie besichtigt verkauft wird. Eine Erklärung
zu einer MFK-Prüfung findet sich dort nicht. Ausserdem fällt auf, dass der
Gesuchsgegner, bevor er betrieben wurde, das Fahrzeug nie bei der
Gesuchstellerin beanstandet hat. Im Gegenteil hat er bis Ende Januar 2018 die
vereinbarten Raten und eine letzte Rate noch am 4. April 2018 bezahlt. Dies
hätte er wohl kaum gemacht, wenn er über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht
worden wäre. All dies stützt die Folgerung des Vorderrichters. Ohnehin würde es
selbst für den Fall, dass eine Vertragsverletzung der Gesuchstellerin vorliegen
würde, an einer rechtzeitigen Mängelrüge des Gesuchsgegners fehlen. Denn sowohl
erkennbare wie versteckte Mängel müssen nach Art. 201 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) sofort angezeigt werden, ansonsten die gekaufte Sache als
genehmigt gilt.
10.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Gesuchsgegner dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind
beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller