ZKBES.2018.168
Forderung aus Arbeitsvertrag
19. Februar 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Schlichtungsgesuch datiert vom 13.
November 2017 machte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu
gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Schlichtungsverfahren
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag anhängig. Die Parteien konnten sich
nicht einigen, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Gesuchstellerin die
Klagebewilligung ausstellte.
1.2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte
die Gesuchstellerin (von nun an: Klägerin) Klage gegen den Gesuchsgegner (von
nun an: Beklagter) ein.
1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2018
(Postaufgabe) machte die Klägerin Befangenheit gegen «alle Personen des Richteramtes
Thal-Gäu» geltend und führte begründend aus, dass diese zufriedene Kunden des C.___
seien. Die Befangenheit habe sich bereits anlässlich des Schlichtungsverfahrens
gezeigt, als ihr die Amtsgerichtsstatthalterin geraten habe, die Klage
zurückzuziehen.
1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2018
erklärte die Amtsgerichtsstatthalterin, das Verfahren werde vom
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weitergeführt.
1.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 (Postaufgabe)
erklärte die Klägerin sinngemäss, sie halte auch den Amtsgerichtspräsidenten
für befangen.
1.6 Mit Klageantwort vom 16. April 2018
schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
1.7 Mit Verfügung vom 17. April 2018
wies der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch vom 13. April 2018 ab. Zur
Begründung führte er aus, die Ausstandsgründe seien in Art. 47 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) abschliessend geregelt. Die
von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgründe erfüllten offensichtlich
keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch sei entsprechend abzuweisen. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren von der
Amtsgerichtsstatthalterin, welche die Schlichtungsverhandlung geführt habe,
bereits dem Amtsgerichtspräsidenten übertragen worden sei.
2.1 Am 8. Mai 2018 erliess der
Amtsgerichtspräsident die Beweisverfügung und lud die Parteien auf Mittwoch, 4.
Juli 2018, zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vor.
2.2 Zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2018
erschien die Klägerin mit D.___ (nachfolgend: Begleiter) als Begleiter/Berater.
Dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der
Begleiter der Klägerin während der Parteibefragung mehrmals versucht habe,
verbal und schriftlich Einfluss auf die Antworten der Klägerin zu nehmen. Er
habe angegeben, für die Klägerin zu übersetzen. Trotz diversen Abmahnungen habe
sich der Begleiter nicht davon abhalten lassen. Er habe für die Klägerin den
Antrag gestellt, es sei die Verhandlung abzubrechen und ein Dolmetscher
beizuziehen. Der Antrag sei vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen worden. Im
Anschluss daran habe der Begleiter einen handschriftlichen Ausstandsantrag den
Amtsgerichtspräsidenten betreffend verfasst und diesen abgegeben. Darauf habe
er zusammen mit der Klägerin die Verhandlung verlassen.
2.3 Am 4. Juli 2018 erliess der
Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird
abgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat dem Beklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von
CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
3.1 Das Urteil wurde der Klägerin am 6.
Juli 2018 zugestellt. Gleichentags beantragte diese eine Urteilsbegründung und reichte
eine Begründung für ihr Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 ein.
3.2 Gegen das begründete Urteil erhob
die Klägerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 21. November 2018 Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an ein anderes
Gericht in einem anderen Kanton zu verweisen.
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar
2019 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der
Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
4.
Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen von ihrem Begleiter
handschriftlich verfassten und von ihr unterzeichneten «Antrag» wegen
Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten, der sinngemäss als Ausstandsgesuch zu
verstehen ist. Darin hielt sie fest, die genaue Begründung werde binnen dreier
Tage nachgereicht. Daraufhin verliess sie zusammen mit ihrem Begleiter die
Verhandlung.
2.1
Der Vorderrichter erwog in seinem
Urteil vom 4. Juli 2018, in ihrem handschriftlichen Ausstandsgesuch gebe die
Beschwerdeführerin an, der Vorsitzende sei befangen. Weiter sei das Gesuch
nicht begründet. Die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter hätten an der
Verhandlung mündlich dargelegt, der Vorsitzende sei befangen, da er einerseits
die Verhandlung während der Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht
abgebrochen und unter Beizug eines Dolmetschers neu angesetzt habe,
andererseits hätten sie sich daran gestört, dass der Begleiter vom Vorsitzenden
mehrmals ermahnt worden sei und der Verhandlung schliesslich räumlich getrennt
habe folgen müssen. Nach weiteren Ausführungen kam der Vorderrichter zum
Schluss, diese beiden Verfahrenshandlungen stellten in keiner Weise eine
schwere Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Das
Ausstandsgesuch sei dementsprechend abzuweisen. Im Übrigen diene das
Ausstandsverfahren nicht der Überprüfung behaupteter Verfahrensfehler.
Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch,
seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und könnten nicht
als Begründung für die Verletzung von Ausstandspflichten herangezogen werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet
unter anderem, dass das Urteil nach einem Ausstandsgesuch erfolgt sei. Der
Vorderrichter habe selbst über das gegen ihn erhobene Ausstandsgesuch befunden,
ohne die mit dem Ausstandsbegehren angekündigte schriftliche Begründung
abzuwarten. Damit rügt sie neben der Verletzung des Grundsatzes, wonach
niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selber
entscheiden soll, sinngemäss auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101).
2.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung soll niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist,
darüber selber entscheiden (Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017
E. 2.1 mit Verweisen). Dieser Grundsatz schlägt sich in § 98 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisationsgesetz
(GO; BGS 125.12) nieder, welcher vorsieht, dass über das von einer Partei
gestellte Ausstandsgesuch, wenn es gegen den Amtsgerichtpräsidenten als
erkennenden Einzelrichter gerichtet ist, dessen Stellvertreter entscheidet. In
Abweichung dieses Grundsatzes kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
ein abgelehntes Gericht jedoch ausnahmsweise selbst über ein missbräuchliches
oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden. Der Amtsgerichtspräsident aber wies
das Ausstandsbegehren mit der Begründung ab, die mündlich von der
Beschwerdeführerin bzw. deren Begleiter beanstandeten Verfahrenshandlungen
stellten keine schwere Amtspflichtverletzung i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO
dar. Ohne sich auf die Missbräuchlichkeit oder Untauglichkeit des Begehrens zu
berufen, unterzog er damit das Ausstandsgesuch einer materiellen Prüfung und
handelte demzufolge in unzulässiger Weise gegen den vorerwähnten Grundsatz.
2.4.1
Selbst wenn der Vorderrichter aber
mit der Erwägung, Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche seien im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und nicht mit einem
Ausstandsbegehren, implizit auf die Untauglichkeit des Ausstandsbegehrens hätte
verweisen wollen, hätte er aus nachfolgenden Gründen nicht selber darüber befinden
dürfen.
2.4.2
Während die gesuchstellende Partei
die Pflicht hat, ihr Ausstandsbegehren zu begründen, hat die zuständige Behörde
die Pflicht, der Partei Gelegenheit zu geben, ihr Begehren zu begründen und
sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, andernfalls verletzt sie den in
Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BGer 1P.473/2000
vom 20. Oktober 2000 E. 4b).
2.4.3
Die Beschwerdeführerin stellte ihr
Ausstandsgesuch noch anlässlich der Verhandlung und somit unverzüglich. Unter
Berücksichtigung der Umstände, dass sie sich inmitten einer Gerichtsverhandlung
befand und auch nicht anwaltlich vertreten war, wäre ihr eine kurze Frist zur
Ausformulierung einer eingehenden Begründung zuzugestehen gewesen. Die von ihr
selbst festgesetzten drei Tage sind angemessen. Mit Schreiben datiert vom 6.
Juli 2018 (Eingang beim Richteramt Thal-Gäu am 9. Juli 2018) reichte die
Beschwerdeführerin sodann, zusammen mit dem Antrag auf Begründung des ihr am 6.
Juli 2018 eröffneten Urteils, die Begründung ihres Ausstandsbegehrens ein. Indem
der Vorderrichter die Begründung nicht abgewartet und noch am Tag der
Verhandlung über das Ausstandsbegehren entschieden hat, verletzte er das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Dem Urteil lässt sich zwar entnehmen,
die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter hätten an der Verhandlung mündlich
dargelegt, der Vorsitzende sei befangen, da er einerseits die Verhandlung
während der Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht abgebrochen und unter
Beizug eines Dolmetschers neu angesetzt habe, andererseits hätten sie sich
daran gestört, dass der Begleiter vom Vorsitzenden mehrmals ermahnt worden sei
und der Verhandlung schliesslich räumlich getrennt habe folgen müssen. Im
handschriftlichen Ausstandsgesuch wurde aber explizit erwähnt, die genaue
Begründung werde binnen dreier Tage nachgereicht. Damit konnte der
Vorderrichter nicht davon ausgehen, dass die mündlich vorgetragene Begründung
abschliessend ist. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit, die es
ausnahmsweise dem Gericht erlaubt, selber über dessen Ausstand zu befinden, darf
nicht leichthin angenommen werden, zumal es sich dabei um eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in
dessen Abwesenheit zu befinden hat, handelt (Urteil des BGer 2C_912/2017 vom
18.
Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweisen). Schon alleine deshalb hätte der
Vorderrichter die Pflicht gehabt, die angekündigte Begründung der
Beschwerdeführerin abzuwarten; ohne diese konnte er nicht abschliessend über
die Untauglichkeit des Ausstandsgesuchs entscheiden.
2.4.4
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 mit Verweisen). Voraussetzung einer Heilung im
Rechtsmittelverfahren ist folglich in jedem Fall, dass die Rechtsmittelinstanz
über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Da es sich vorliegend um
ein Beschwerdeverfahren handelt, ist die Kognition des Obergerichts im
Vergleich zu jener der Vorinstanz eingeschränkt (vgl. Art. 320 ZPO), weshalb
eine Heilung des Mangels durch das Obergericht nicht in Frage kommt.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt, das
Verfahren sei zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht in einem anderen Kanton
zu verweisen. Diesem Begehren kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
entsprochen werden. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hat die Rechtsmittelinstanz bei
Gutheissung der Beschwerde lediglich die Möglichkeit, den Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (lit. a) oder neu zu entscheiden,
wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Wie soeben dargelegt, kommt vorliegend
ausschliesslich eine Rückweisung an die Vorinstanz in Betracht.
4.
Auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.
5.
Im Sinne der Erwägungen ist die
Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
4.
Juli 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Behandlung des
Ausstandsgesuchs in neuer Besetzung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
6.
Da es sich um eine arbeitsrechtliche
Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt, werden
keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Mangels Antrags der
Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Büttler