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Entscheid

ZKBES.2018.168

Forderung aus Arbeitsvertrag

19. Februar 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Schlichtungsgesuch datiert vom 13.

November 2017 machte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu

gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Schlichtungsverfahren

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag anhängig. Die Parteien konnten sich

nicht einigen, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Gesuchstellerin die

Klagebewilligung ausstellte.

1.2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte

die Gesuchstellerin (von nun an: Klägerin) Klage gegen den Gesuchsgegner (von

nun an: Beklagter) ein.

1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2018

(Postaufgabe) machte die Klägerin Befangenheit gegen «alle Personen des Richteramtes

Thal-Gäu» geltend und führte begründend aus, dass diese zufriedene Kunden des C.___

seien. Die Befangenheit habe sich bereits anlässlich des Schlichtungsverfahrens

gezeigt, als ihr die Amtsgerichtsstatthalterin geraten habe, die Klage

zurückzuziehen.

1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2018

erklärte die Amtsgerichtsstatthalterin, das Verfahren werde vom

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weitergeführt.

1.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 (Postaufgabe)

erklärte die Klägerin sinngemäss, sie halte auch den Amtsgerichtspräsidenten

für befangen.

1.6 Mit Klageantwort vom 16. April 2018

schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

1.7 Mit Verfügung vom 17. April 2018

wies der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch vom 13. April 2018 ab. Zur

Begründung führte er aus, die Ausstandsgründe seien in Art. 47 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) abschliessend geregelt. Die

von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgründe erfüllten offensichtlich

keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch sei entsprechend abzuweisen. Der

Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren von der

Amtsgerichtsstatthalterin, welche die Schlichtungsverhandlung geführt habe,

bereits dem Amtsgerichtspräsidenten übertragen worden sei.

2.1 Am 8. Mai 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident die Beweisverfügung und lud die Parteien auf Mittwoch, 4.

Juli 2018, zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vor.

2.2 Zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2018

erschien die Klägerin mit D.___ (nachfolgend: Begleiter) als Begleiter/Berater.

Dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der

Begleiter der Klägerin während der Parteibefragung mehrmals versucht habe,

verbal und schriftlich Einfluss auf die Antworten der Klägerin zu nehmen. Er

habe angegeben, für die Klägerin zu übersetzen. Trotz diversen Abmahnungen habe

sich der Begleiter nicht davon abhalten lassen. Er habe für die Klägerin den

Antrag gestellt, es sei die Verhandlung abzubrechen und ein Dolmetscher

beizuziehen. Der Antrag sei vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen worden. Im

Anschluss daran habe der Begleiter einen handschriftlichen Ausstandsantrag den

Amtsgerichtspräsidenten betreffend verfasst und diesen abgegeben. Darauf habe

er zusammen mit der Klägerin die Verhandlung verlassen.

2.3 Am 4. Juli 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird

abgewiesen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat dem Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von

CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat

Solothurn.

3.1 Das Urteil wurde der Klägerin am 6.

Juli 2018 zugestellt. Gleichentags beantragte diese eine Urteilsbegründung und reichte

eine Begründung für ihr Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 ein.

3.2 Gegen das begründete Urteil erhob

die Klägerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 21. November 2018 Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, das angefochtene

Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an ein anderes

Gericht in einem anderen Kanton zu verweisen.

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar

2019 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der

Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

4.

Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen von ihrem Begleiter

handschriftlich verfassten und von ihr unterzeichneten «Antrag» wegen

Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten, der sinngemäss als Ausstandsgesuch zu

verstehen ist. Darin hielt sie fest, die genaue Begründung werde binnen dreier

Tage nachgereicht. Daraufhin verliess sie zusammen mit ihrem Begleiter die

Verhandlung.

2.1

Der Vorderrichter erwog in seinem

Urteil vom 4. Juli 2018, in ihrem handschriftlichen Ausstandsgesuch gebe die

Beschwerdeführerin an, der Vorsitzende sei befangen. Weiter sei das Gesuch

nicht begründet. Die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter hätten an der

Verhandlung mündlich dargelegt, der Vorsitzende sei befangen, da er einerseits

die Verhandlung während der Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht

abgebrochen und unter Beizug eines Dolmetschers neu angesetzt habe,

andererseits hätten sie sich daran gestört, dass der Begleiter vom Vorsitzenden

mehrmals ermahnt worden sei und der Verhandlung schliesslich räumlich getrennt

habe folgen müssen. Nach weiteren Ausführungen kam der Vorderrichter zum

Schluss, diese beiden Verfahrenshandlungen stellten in keiner Weise eine

schwere Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Das

Ausstandsgesuch sei dementsprechend abzuweisen. Im Übrigen diene das

Ausstandsverfahren nicht der Überprüfung behaupteter Verfahrensfehler.

Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch,

seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und könnten nicht

als Begründung für die Verletzung von Ausstandspflichten herangezogen werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet

unter anderem, dass das Urteil nach einem Ausstandsgesuch erfolgt sei. Der

Vorderrichter habe selbst über das gegen ihn erhobene Ausstandsgesuch befunden,

ohne die mit dem Ausstandsbegehren angekündigte schriftliche Begründung

abzuwarten. Damit rügt sie neben der Verletzung des Grundsatzes, wonach

niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selber

entscheiden soll, sinngemäss auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;

SR 101).

2.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung soll niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist,

darüber selber entscheiden (Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017

E. 2.1 mit Verweisen). Dieser Grundsatz schlägt sich in § 98 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisationsgesetz

(GO; BGS 125.12) nieder, welcher vorsieht, dass über das von einer Partei

gestellte Ausstandsgesuch, wenn es gegen den Amtsgerichtpräsidenten als

erkennenden Einzelrichter gerichtet ist, dessen Stellvertreter entscheidet. In

Abweichung dieses Grundsatzes kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung

ein abgelehntes Gericht jedoch ausnahmsweise selbst über ein missbräuchliches

oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden. Der Amtsgerichtspräsident aber wies

das Ausstandsbegehren mit der Begründung ab, die mündlich von der

Beschwerdeführerin bzw. deren Begleiter beanstandeten Verfahrenshandlungen

stellten keine schwere Amtspflichtverletzung i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO

dar. Ohne sich auf die Missbräuchlichkeit oder Untauglichkeit des Begehrens zu

berufen, unterzog er damit das Ausstandsgesuch einer materiellen Prüfung und

handelte demzufolge in unzulässiger Weise gegen den vorerwähnten Grundsatz.

2.4.1

Selbst wenn der Vorderrichter aber

mit der Erwägung, Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche seien im dafür

vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und nicht mit einem

Ausstandsbegehren, implizit auf die Untauglichkeit des Ausstandsbegehrens hätte

verweisen wollen, hätte er aus nachfolgenden Gründen nicht selber darüber befinden

dürfen.

2.4.2

Während die gesuchstellende Partei

die Pflicht hat, ihr Ausstandsbegehren zu begründen, hat die zuständige Behörde

die Pflicht, der Partei Gelegenheit zu geben, ihr Begehren zu begründen und

sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, andernfalls verletzt sie den in

Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BGer 1P.473/2000

vom 20. Oktober 2000 E. 4b).

2.4.3

Die Beschwerdeführerin stellte ihr

Ausstandsgesuch noch anlässlich der Verhandlung und somit unverzüglich. Unter

Berücksichtigung der Umstände, dass sie sich inmitten einer Gerichtsverhandlung

befand und auch nicht anwaltlich vertreten war, wäre ihr eine kurze Frist zur

Ausformulierung einer eingehenden Begründung zuzugestehen gewesen. Die von ihr

selbst festgesetzten drei Tage sind angemessen. Mit Schreiben datiert vom 6.

Juli 2018 (Eingang beim Richteramt Thal-Gäu am 9. Juli 2018) reichte die

Beschwerdeführerin sodann, zusammen mit dem Antrag auf Begründung des ihr am 6.

Juli 2018 eröffneten Urteils, die Begründung ihres Ausstandsbegehrens ein. Indem

der Vorderrichter die Begründung nicht abgewartet und noch am Tag der

Verhandlung über das Ausstandsbegehren entschieden hat, verletzte er das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Dem Urteil lässt sich zwar entnehmen,

die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter hätten an der Verhandlung mündlich

dargelegt, der Vorsitzende sei befangen, da er einerseits die Verhandlung

während der Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht abgebrochen und unter

Beizug eines Dolmetschers neu angesetzt habe, andererseits hätten sie sich

daran gestört, dass der Begleiter vom Vorsitzenden mehrmals ermahnt worden sei

und der Verhandlung schliesslich räumlich getrennt habe folgen müssen. Im

handschriftlichen Ausstandsgesuch wurde aber explizit erwähnt, die genaue

Begründung werde binnen dreier Tage nachgereicht. Damit konnte der

Vorderrichter nicht davon ausgehen, dass die mündlich vorgetragene Begründung

abschliessend ist. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit, die es

ausnahmsweise dem Gericht erlaubt, selber über dessen Ausstand zu befinden, darf

nicht leichthin angenommen werden, zumal es sich dabei um eine Ausnahme vom

Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in

dessen Abwesenheit zu befinden hat, handelt (Urteil des BGer 2C_912/2017 vom

18.

Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweisen). Schon alleine deshalb hätte der

Vorderrichter die Pflicht gehabt, die angekündigte Begründung der

Beschwerdeführerin abzuwarten; ohne diese konnte er nicht abschliessend über

die Untauglichkeit des Ausstandsgesuchs entscheiden.

2.4.4

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.3.2 mit Verweisen). Voraussetzung einer Heilung im

Rechtsmittelverfahren ist folglich in jedem Fall, dass die Rechtsmittelinstanz

über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Da es sich vorliegend um

ein Beschwerdeverfahren handelt, ist die Kognition des Obergerichts im

Vergleich zu jener der Vorinstanz eingeschränkt (vgl. Art. 320 ZPO), weshalb

eine Heilung des Mangels durch das Obergericht nicht in Frage kommt.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt, das

Verfahren sei zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht in einem anderen Kanton

zu verweisen. Diesem Begehren kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht

entsprochen werden. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hat die Rechtsmittelinstanz bei

Gutheissung der Beschwerde lediglich die Möglichkeit, den Entscheid aufzuheben

und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (lit. a) oder neu zu entscheiden,

wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Wie soeben dargelegt, kommt vorliegend

ausschliesslich eine Rückweisung an die Vorinstanz in Betracht.

4.

Auf die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.

5.

Im Sinne der Erwägungen ist die

Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

4.

Juli 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Behandlung des

Ausstandsgesuchs in neuer Besetzung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

6.

Da es sich um eine arbeitsrechtliche

Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt, werden

keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Mangels Antrags der

Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben.

3. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Büttler