ZKBES.2018.176
definitive Rechtsöffnung
28. Januar 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde A.___
(nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 30. Oktober
2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr.
288’894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'190.55 (Gemeindesteuer 2015, Hauptforderung
von CHF 898.80, Mahngebühr von CHF 60.00, Verzugszins bis 28. August 2018 von
CHF 158.45, Betreibungskosten von CHF 73.30) nebst Zins zu 3 % seit 29.
August 2018.
2. Der Gesuchsgegner
schloss mit «Einspruch» (korrekt: Stellungnahme) vom 10. November 2018 (Postaufgabe)
sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, er habe nie eine
Rechnung über CHF 898.80 oder eine Mahnung erhalten.
3. Mit Urteil vom 6. Dezember
2018 wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu das Gesuch um
definitive Rechtsöffnung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die
Verfahrenskosten von CHF 150.00.
4. Dagegen erhob die
Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2018
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und
beantragte die Erteilung der Rechtsöffnung sowie die Auferlegung der
Verfahrenskosten der Vorinstanz auf den Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdegegner).
5. Der Beschwerdegegner
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
6. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog, der
Gläubiger könne die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhe. Diesen gleichgestellt seien
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Bei der von der Beschwerdeführerin
ins Recht gelegten Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2015 vom 31.
August 2017 handle es sich um eine Verfügung, welche grundsätzlich einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Da jedoch der Beschwerdegegner
geltend mache, er habe nie eine Rechnung über CHF 898.80 oder eine Mahnung
erhalten, und sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass und wann die Rechnung
zugestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Steuerrechnung vom 31.
August 2017 dem Beschwerdegegner nicht korrekt eröffnet worden sei. Nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Entscheide, die der
betroffenen Person nicht eröffnet worden seien, grundsätzlich keine
Rechtswirkung entfalten, bzw. erwüchsen diese jedenfalls nicht in Rechtskraft,
womit sie nicht vollstreckt werden könnten. Bei einer auf Geld lautenden
Verfügung oder Entscheidung habe grundsätzlich der Gläubiger, der einen
Rechtsöffnungstitel vorlege und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung verlange, den - die korrekte Eröffnung voraussetzenden - Nachweis
der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen. Wende der
Schuldner Mängel bei der Zustellung ein, habe der Gläubiger die effektive
Eröffnung nachzuweisen und könne sich nicht mit einem Hinweis auf die
Rechtskraftbescheinigung begnügen.
2.
Die Beschwerdeführerin
reicht im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen, darunter ein Gesuch des
Beschwerdegegners um Ratenzahlung sowie eine Stundungsvereinbarung, ein. Sie bringt
vor, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 (auf dem
Schreiben stehe 2016) um Ratenzahlung der Gemeindesteuer 2015 ersucht, welche
ihm mit Stundungsvereinbarung vom 5. Oktober 2017 gewährt worden sei. Die
entsprechenden Unterlagen hätte sie nicht mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht,
da dies aus ihrer Sicht nicht nötig gewesen sei. Denn auf der dem
Rechtsöffnungsbegehren beigelegten Steuerrechnung sei ersichtlich, dass die
ursprüngliche Rechnung CHF 3’976.90 (CHF 3'873.80 plus Verzugszins von CHF
103.
) betragen habe und der Beschwerdegegner bis zur Betreibung Zahlungen von
CHF 2'975.00 getätigt habe; demzufolge müsse er die Rechnungen erhalten haben.
Der Beschwerdegegner hätte sicherlich keine Zahlungen getätigt, wenn er nie
eine Rechnung erhalten hätte.
3.1
Gemäss Art. 326 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen. Der Ausschluss von Noven wird mit dem Charakter der Beschwerde
begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle
beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Aus diesem
Grund sind die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichten
Dokumente und die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht zu
berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführerin vor der ersten Instanz die
Stellungnahme des Beschwerdegegners, in der dieser den Empfang der Rechnung und
Mahnungen bestritt, zugestellt worden war, hätte es ihr oblegen, die nötigen Beweismittel
umgehend und unaufgefordert nachzureichen.
3.2
Demzufolge sind
lediglich die vor der Vorinstanz eingereichten Beweismittel beizuziehen. Aus
der mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Rechnung, den Mahnungen sowie
der «Zinsabrechnung Gemeindesteuern 2015» geht hervor, dass offenbar Zahlungen durch
den Beschwerdegegner getätigt worden sind. Wie die Beschwerdeführerin
richtigerweise vorbringt, hätte der Beschwerdegegner keine Zahlungen getätigt,
wenn er nie eine Rechnung erhalten hätte. Auch der Erhalt der Steuerveranlagung
2015, die im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereicht
wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indem der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom 10. November 2018 im letzten Satz erklärt «Wir
werden den Ausstand in 3 Raten bezahlen, 1. Rate nächste Woche.» anerkennt er offensichtlich
die Schuld, was ebenfalls dafür spricht, dass er in tatsächlicher Hinsicht von
der offenen Forderung Kenntnis hatte.
3.3
Wie bereits vom
Vorderrichter dargelegt, stellt die von der Beschwerdeführerin ins Recht
gelegte Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2015 vom 31. August 2017
einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Einwendungen i.S.v.
Art. 81 SchKG, die diesen entkräften könnten, werden vom
Beschwerdegegner keine vorgetragen.
4.
Aufgrund der vorangehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung
Nr. 288'894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 1'190.55 zzgl.
Zins zu 3 % seit 30. August 2018 (Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls)
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 150.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens
von CHF 225.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG; SR 281.35]) zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die
total CHF 375.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2018 wird
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 288'894 des
Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 1'190.55 zzgl. Zins zu 3
% seit 30. August 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet, weshalb B.___ die Kosten direkt an die Einwohnergemeinde A.___ zu
bezahlen hat.
4. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet, weshalb B.___ die Kosten direkt an die Einwohnergemeinde A.___ zu
bezahlen hat.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Büttler