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Entscheid

ZKBES.2018.176

definitive Rechtsöffnung

28. Januar 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde A.___

(nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 30. Oktober

2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr.

288’894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'190.55 (Gemeindesteuer 2015, Hauptforderung

von CHF 898.80, Mahngebühr von CHF 60.00, Verzugszins bis 28. August 2018 von

CHF 158.45, Betreibungskosten von CHF 73.30) nebst Zins zu 3 % seit 29.

August 2018.

2. Der Gesuchsgegner

schloss mit «Einspruch» (korrekt: Stellungnahme) vom 10. November 2018 (Postaufgabe)

sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, er habe nie eine

Rechnung über CHF 898.80 oder eine Mahnung erhalten.

3. Mit Urteil vom 6. Dezember

2018 wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu das Gesuch um

definitive Rechtsöffnung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die

Verfahrenskosten von CHF 150.00.

4. Dagegen erhob die

Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2018

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und

beantragte die Erteilung der Rechtsöffnung sowie die Auferlegung der

Verfahrenskosten der Vorinstanz auf den Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner).

5. Der Beschwerdegegner

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

6. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog, der

Gläubiger könne die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhe. Diesen gleichgestellt seien

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Bei der von der Beschwerdeführerin

ins Recht gelegten Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2015 vom 31.

August 2017 handle es sich um eine Verfügung, welche grundsätzlich einen

definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Da jedoch der Beschwerdegegner

geltend mache, er habe nie eine Rechnung über CHF 898.80 oder eine Mahnung

erhalten, und sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass und wann die Rechnung

zugestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Steuerrechnung vom 31.

August 2017 dem Beschwerdegegner nicht korrekt eröffnet worden sei. Nach

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Entscheide, die der

betroffenen Person nicht eröffnet worden seien, grundsätzlich keine

Rechtswirkung entfalten, bzw. erwüchsen diese jedenfalls nicht in Rechtskraft,

womit sie nicht vollstreckt werden könnten. Bei einer auf Geld lautenden

Verfügung oder Entscheidung habe grundsätzlich der Gläubiger, der einen

Rechtsöffnungstitel vorlege und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung verlange, den - die korrekte Eröffnung voraussetzenden - Nachweis

der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen. Wende der

Schuldner Mängel bei der Zustellung ein, habe der Gläubiger die effektive

Eröffnung nachzuweisen und könne sich nicht mit einem Hinweis auf die

Rechtskraftbescheinigung begnügen.

2.

Die Beschwerdeführerin

reicht im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen, darunter ein Gesuch des

Beschwerdegegners um Ratenzahlung sowie eine Stundungsvereinbarung, ein. Sie bringt

vor, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 (auf dem

Schreiben stehe 2016) um Ratenzahlung der Gemeindesteuer 2015 ersucht, welche

ihm mit Stundungsvereinbarung vom 5. Oktober 2017 gewährt worden sei. Die

entsprechenden Unterlagen hätte sie nicht mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht,

da dies aus ihrer Sicht nicht nötig gewesen sei. Denn auf der dem

Rechtsöffnungsbegehren beigelegten Steuerrechnung sei ersichtlich, dass die

ursprüngliche Rechnung CHF 3’976.90 (CHF 3'873.80 plus Verzugszins von CHF

103.

) betragen habe und der Beschwerdegegner bis zur Betreibung Zahlungen von

CHF 2'975.00 getätigt habe; demzufolge müsse er die Rechnungen erhalten haben.

Der Beschwerdegegner hätte sicherlich keine Zahlungen getätigt, wenn er nie

eine Rechnung erhalten hätte.

3.1

Gemäss Art. 326 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen. Der Ausschluss von Noven wird mit dem Charakter der Beschwerde

begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle

beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Aus diesem

Grund sind die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichten

Dokumente und die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht zu

berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführerin vor der ersten Instanz die

Stellungnahme des Beschwerdegegners, in der dieser den Empfang der Rechnung und

Mahnungen bestritt, zugestellt worden war, hätte es ihr oblegen, die nötigen Beweismittel

umgehend und unaufgefordert nachzureichen.

3.2

Demzufolge sind

lediglich die vor der Vorinstanz eingereichten Beweismittel beizuziehen. Aus

der mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Rechnung, den Mahnungen sowie

der «Zinsabrechnung Gemeindesteuern 2015» geht hervor, dass offenbar Zahlungen durch

den Beschwerdegegner getätigt worden sind. Wie die Beschwerdeführerin

richtigerweise vorbringt, hätte der Beschwerdegegner keine Zahlungen getätigt,

wenn er nie eine Rechnung erhalten hätte. Auch der Erhalt der Steuerveranlagung

2015, die im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereicht

wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indem der Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme vom 10. November 2018 im letzten Satz erklärt «Wir

werden den Ausstand in 3 Raten bezahlen, 1. Rate nächste Woche.» anerkennt er offensichtlich

die Schuld, was ebenfalls dafür spricht, dass er in tatsächlicher Hinsicht von

der offenen Forderung Kenntnis hatte.

3.3

Wie bereits vom

Vorderrichter dargelegt, stellt die von der Beschwerdeführerin ins Recht

gelegte Gemeindesteuerrechnung für die Steuerperiode 2015 vom 31. August 2017

einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Einwendungen i.S.v.

Art. 81 SchKG, die diesen entkräften könnten, werden vom

Beschwerdegegner keine vorgetragen.

4.

Aufgrund der vorangehenden

Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung

Nr. 288'894 des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 1'190.55 zzgl.

Zins zu 3 % seit 30. August 2018 (Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls)

die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 150.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens

von CHF 225.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG; SR 281.35]) zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der

Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die

total CHF 375.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Dezember 2018 wird

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 288'894 des

Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 1'190.55 zzgl. Zins zu 3

% seit 30. August 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet, weshalb B.___ die Kosten direkt an die Einwohnergemeinde A.___ zu

bezahlen hat.

4. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von der Einwohnergemeinde A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet, weshalb B.___ die Kosten direkt an die Einwohnergemeinde A.___ zu

bezahlen hat.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Büttler

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