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Entscheid

ZKBES.2018.18

Abschreibungsverfügung / Kosten

16. Mai 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. D.___, C.___, [...] und E.___ sind

Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: StWEG) [...].

2. D.___ und C.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) reichten am 1. Mai 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt

Solothurn-Lebern ein Gesuch ein gegen die StWEG [...] (nachfolgend: die

Gesuchsgegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Verwalter der

Gesuchsgegnerin, E.___, [...] richterlich abzuberufen.

2. Es sei die B.___ GmbH, [...], gemäss

beiliegender Offerte (Beilage 16) als neue Verwaltung der StWEG einzusetzen.

3. Weitere und andere Anträge bleiben

ausdrücklich vorbehalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

3. Mit Eingabe vom 14. August 2017

teilte die Rechtvertreterin von E.___ dem Richteramt Solothurn-Lebern mit, ihr

Mandant sei nicht mehr als Verwalter der StWEG [...] tätig.

4. Mit Verfügung vom 16. August 2017

wurden die Parteien aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, wie das Verfahren

weitergehen solle.

5. Die Gesuchsteller liessen sich am 11.

Dezember 2017 (Postaufgabe) vernehmen und beantragten, der Hauptantrag auf

Abberufung der Verwaltung sei infolge Klaganerkennung unter voller Kostenfolge

als erledigt abzuschreiben. Am 25. Oktober 2017 habe eine ausserordentliche

Stockwerkeigentümerversammlung stattgefunden, an welcher die vorgeschlagene B.___

GmbH als neue Verwalterin gewählt worden sei. Auch in diesem Punkt liege eine

Klageanerkennung vor und das Verfahren könne unter Kostenfolge abgeschrieben

werden. Die Kosten seien nicht der rein formell angeklagten unterliegenden StWEG

aufzuerlegen, da damit die absolut obsiegenden Kläger entsprechend ihrer

Eigentumsanteile und Wertquoten belastet würden. Stattdessen seien die

Verfahrens- und die Parteikosten dem klageanerkennenden ehemaligen Verwalter E.___

und subsidiär der beklagten StWEG aufzuerlegen.

6. Auf Aufforderung des Richteramts

Solothurn-Lebern äusserte sich die Vertreterin von E.___ am 27. Dezember 2017

(Postaufgabe) zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten und beantragte, der

Antrag, die Prozesskosten vollumfänglich E.___ aufzuerlegen, sei abzuweisen.

Die Verteilung der Prozesskosten sei nach Art. 106 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorzunehmen und diese seien der StWEG

aufzuerlegen.

7. Mit Abschreibungsverfügung vom 19.

Januar 2018 schrieb das Richteramt Solothurn-Lebern das Verfahren infolge

Klageanerkennung als erledigt ab (Ziffer 2). Die StWEG wurde verpflichtet, den

Gesuchstellern eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. MwSt.) (Ziffer

3) sowie die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen (Ziffer 4).

8. Gegen die Abschreibungsverfügung

liess die StWEG (von nun an: Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2018 beim

Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und beantragte, die

Ziffern 2, 3 und 4 der Abschreibungsverfügung vom 18. Januar 2018 seien

aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Verfahren aufgrund

Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO abzuschreiben sei. E.___ sei zu

verurteilen, D.___ und C.___ (von nun an: Beschwerdegegner) eine

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von pauschal CHF

6'500.00 (inkl. MwSt.) sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF

400.00 zu bezahlen. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3 und 4 der

Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neuverteilung der Kosten an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von

E.___.

9. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018

erteilte das Obergericht den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Einreichung

einer Stellungnahme. Sie liessen sich mit Eingabe vom 5. März 2018

(Postaufgabe) vernehmen und beantragten, bei vollständiger oder teilweiser

Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

und die im Abschreibungsbeschluss festgelegte Parteientschädigung von pauschal

CHF 6'500.00 sowie die Kosten und Parteientschädigung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens E.___ aufzuerlegen. Bei Abweisung der Beschwerde seien

auch die Kosten samt einer Parteientschädigung gemäss noch einzuholender

Eingabe für das vorliegende Beschwerdeverfahren der StWEG aufzuerlegen. Auf

eine Parteientschädigung für E.___ sei in jedem Fall zu verzichten. Weitere

oder andere Anträge blieben vorbehalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten von E.___, subsidiär zulasten der Beschwerdeführerin.

10. Ebenfalls mit Verfügung vom 14.

Februar 2018 erhielt E.___ Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragte mit

Eingabe vom 26. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

11. Über die Beschwerde kann gestützt

auf Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 712l Abs. 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann die StWEG unter ihrem Namen

klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. Mit dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten Zirkulationsbeschluss vom 5. bzw. 6. bzw. 8.

Februar 2018 wurde beschlossen, Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom

19.

Januar 2018 zu erheben. Der Beschluss wurde von sämtlichen

Stockwerkeigentümern mit Ausnahme von E.___ unterzeichnet.

1.2

Das schriftliche

Abstimmungsverfahren ist im Stockwerkeigentumsrecht nicht ausdrücklich

geregelt. Aufgrund des Legalverweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB ist auf das

Vereinsrecht zurückzugreifen. Art. 66 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass dem Beschluss

einer Versammlung die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag

gleichgestellt ist. Somit müssen sich sämtliche Stockwerkeigentümer bei einer

schriftlichen Beschlussfassung einig sein; verweigert auch nur ein einziger

seine Stimme, muss eine Versammlung abgehalten werden (Heinz Rey:

Schweizerisches Stockwerkeigentum, Zürich 1999, N 333).

1.3

Der Zirkularbeschluss wurde von

sämtlichen Stockwerkeigentümern mit Ausnahme von E.___ unterzeichnet. Somit ist

der Beschluss grundsätzlich nicht gültig zustande gekommen. Gemäss Art. 25 des

Stockwerkeigentümer-Reglements (Beilage 2 der Gesuchsteller vom 1. Mai 2017)

ist eine Versammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen

schriftlich einzuberufen. Angesichts der vorliegend einzuhaltenden

Beschwerdefrist von ebenfalls 10 Tagen wäre dies schlicht nicht machbar

gewesen. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin von E.___ ist dabei unbehelflich,

dass die Verwaltung das Dispositiv des Abschreibungsentscheids bereits am 23.

Januar 2018 zugestellt erhalten hatte. Eine Beurteilung, ob und wie gegen einen

Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, kann nur immer erst

vorgenommen werden, wenn auch die Begründung des Entscheides vorliegt und

bekannt ist, worauf sich der Entscheid im Einzelnen stützt. Die begründete

Abschreibungsverfügung ging am 31. Januar 2018 bei den Parteien ein. Die

Rechtsmittelfrist lief demnach bis am 12. Februar 2018. Die Beschwerde wurde am

letzten Tag der Frist eingereicht. Es kann der Beschwerdeführerin somit nicht

vorgehalten werden, es wäre genügend Zeit gewesen und sie hätte die

Durchführung einer Versammlung verpasst.

Es liegt überdies in der Natur der

Sache, dass vorliegend gar keine Einstimmigkeit sämtlicher Stockwerkeigentümer

bestehen kann, da der mit dem Beschluss zu belastende E.___ diesen wohl kaum

unterzeichnen wird. Grundsätzlich müssten die Stockwerkeigentümer eine

Versammlung abhalten, an welcher die Beschlussfassung mit der Mehrheit der

stimmenden Stockwerkeigentümer erfolgen könnte (Art. 28 des StWEG-Reglements).

Der Ausgang dieser Versammlung würde unzweifelhaft zum selben Ergebnis führen,

nämlich der Beschlussfassung zur Anfechtung der Abschreibungsverfügung.

Vorliegend aufgrund der fehlenden Unterschrift von E.___ auf die Durchführung einer

Versammlung zu beharren, käme überspitztem Formalismus gleich. Die

Beschwerdeführerin verweist deshalb zu Recht auf Art. 649b Abs. 2 ZGB, gemäss

welchem ein Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten

zur Klageermächtigung zum Ausschluss eines Miteigentümers aus der Gemeinschaft

genügt. Dasselbe Prinzip kommt auch im Falle der Erbengemeinschaft zur

Anwendung: Im Konflikt einzelner Miterben erscheint dem Einstimmigkeitsprinzip

genüge getan, wenn ein Anspruch von allen übrigen Miterben, ausser dem

Beklagten selbst, erhoben wird (vgl. BGE 54 II 243). Die fehlende Zustimmung

von E.___ stellt nach dem Gesagten somit kein Hindernis für eine Beschwerdeeinreichung

dar.

2.1

Mit Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15).

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt

vorliegend die unrichtige Rechtsanwendung der ZPO durch die Vorinstanz,

namentlich die Anwendung eines falschen Grundes für die Abschreibung des

Verfahrens sowie die Verletzung der Regeln der Kostenverteilung nach Art. 106 –

108.

ZPO.

2.3

Die angefochtene Verfügung schreibt

das Verfahren in Ziffer 2 des Dispositivs «infolge Klageanerkennung» ab. In

Ziffer 8 der Erwägungen begründet die Vorinstanz dies wie folgt: «Mit dem

sofortigen Rücktritt des bisherigen Verwalters E.___ per 11. August 2017 und

mit der am 25. August 2017 an einer ausserordentlichen

Stockwerkeigentümerversammlung beschlossenen Wahl der B.___ GmbH, zur neuen

Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft hat sich die Gesuchsgegnerin

den Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchsteller vom 30. April 2017 unterzogen.

Gegnerische Partei und damit unterlegene Partei ist und bleibt sie, nicht auch

der vormalige Verwalter E.___. Deshalb kann dem Antrag der obsiegenden

Gesuchsteller, ihm die Prozesskosten, bestehend aus den Parteientschädigungen

und den Gerichtskosten (Art. 95 ZPO) aufzuerlegen, nicht entsprochen werden.»

2.4

Eine Klageanerkennung gemäss Art.

241.

ZPO ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklärung zuhanden des

Gerichts. Mit der Klageanerkennung anerkennt die beklagte Partei die Klage (Pascal

Leumann Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 241 ZPO N 9). Aus Art.

241.

Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Klageanerkennung schriftlich erfolgen

muss. Die Vorinstanz erkennt im Rücktritt des Verwalters E.___ und in der Wahl

der B.___ GmbH, durch die StWEG eine Klageanerkennung der StWEG. Dieser

Auffassung ist nicht zu folgen. Der Rücktritt von E.___ als Verwalter kann

nicht als Handlung bzw. konkludente Klageanerkennung der StWEG zugerechnet

werden. Vielmehr tritt E.___ im Verfahren als eigenständiger Beteiligter auf.

Auch wenn der Rücktritt des Verwalters mit Schreiben vom 14. August 2017 dem

Gericht mitgeteilt wurde, kann darin keine Klageanerkennung namens der

Beschwerdeführerin gesehen werden. Dasselbe gilt für die Wahl der neuen

Verwaltung durch die StWEG. Nach dem offenbar plötzlichen Rücktritt des bisherigen

Verwalters musste baldmöglichst eine neue Verwaltung eingesetzt werden, damit

die StWEG reibungslos weiterfunktionieren konnte. Die Wahl der B.___ GmbH an

der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung war eine organisatorisch

notwendige Massnahme. Auch hierin kann keine Klageanerkennung durch die StWEG

erblickt werden. Es liegt somit überhaupt keine Klageanerkennung vor, weder

schriftlich noch sonst in einer Form. Vielmehr wurde das Verfahren durch den

Rücktritt des Verwalters und die Wahl der neuen Verwaltung gemäss den von den

Gesuchstellern gestellten Anträgen gegenstandslos und hätte grundsätzlich als

solches abgeschrieben werden sollen. Das Ergebnis bleibt jedoch das Gleiche,

die Beschwerdeführerin ist durch diese Erledigung des Verfahrens nicht

beschwert und im Übrigen damit auch einverstanden.

3.1

Im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 lit. e

ZPO kann das Gericht von den Kostenverteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen

und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Als

Grundlage für eine Kostenauflage an einen Dritten kann Art. 107 ZPO jedoch

nicht herangezogen werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2017,

Art. 107 ZPO N 1; BGE 141 III 426 E. 2.3).

3.2

Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige

Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für

unnötige Kosten das Verursacherprinzip (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 S. 7298). Gestützt auf diese

Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Norm-adressaten («wer»; im

französischen Gesetzestext: «à la charge de la personne»; im italienischen

Text: «a carico di chi») können auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses

waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden (Urteil des

Bundesgerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016, E. 4.1).

3.3

Unnötige Kosten sind in erster Linie

solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des

Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten

zusätzlich hinzukommen. Unter den Begriff der unnötigen Kosten im Sinne von

Art. 108 ZPO können aber auch solche fallen, die durch ein Verhalten eines

Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Ein

vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse

(Art. 128 ZPO) – für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt (Botschaft ZPO,

a.a.O.).

3.4

Die Beschwerdeführerin bringt vor, E.___

habe mit seinem Verhalten den Prozess erzwungen. Allein sein vertragswidriges

Verhalten habe die Beschwerdegegner dazu gebracht, den Abberufungsprozess

einzuleiten. Als der Druck auf E.___ immer grösser geworden und die begangenen

Vertragsverletzungen langsam aber sicher ans Tageslicht gekommen seien, habe er

das Verwaltungsmandat niedergelegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

bestehe sehr wohl die Möglichkeit, die Verfahrenskosten einer Drittperson,

welche das Verfahren verursacht habe, aufzuerlegen. Die Kostentragung durch die

Beschwerdeführerin sei vorliegend als offensichtlich unbillig zu qualifizieren.

3.5

Für das in der Absetzungsklage vom 1.

Mai 2017 geschilderte und vorgeworfene Verhalten von E.___ fehlen bislang die Beweise.

Klar ist einzig, dass die Situation verworren ist. Nichtsdestotrotz wurde E.___

an der Versammlung vom 30. März 2017 von einer Mehrheit der Stockwerkeigentümer

wiedergewählt. Daraus ist zu schliessen, dass die Mitglieder der StWEG über E.___

offensichtlich geteilter Meinung waren. Zudem verursacht nicht jedes

zweifelhafte Verhalten einer Drittperson ausserhalb eines Prozesses unnötige

Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Dazu muss klar und eindeutig feststehen, dass

das ganze Verfahren nur wegen des betreffenden Verhaltens der Drittperson

veranlasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016, E.

4.

). Anders als im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid 4A_420/2015

ist vorliegend der Sachverhalt alles andere als klar, und insbesondere ist nicht

belegt, welches unrechtmässige Verhalten sich E.___ konkret allenfalls hat zu

Schulden kommen lassen. Der zu beurteilende Sachverhalt genügt jedenfalls

nicht, um daraus ein krasses Fehlverhalten von E.___ feststellen zu können, und

noch weniger, inwiefern er unnötige Prozesskosten verursacht haben soll. Mit

seinem freiwilligen Rücktritt hat er immerhin das Verfahren abgekürzt. Das von

der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsurteil kann somit vorliegend

nicht herangezogen werden.

3.6

Gemäss der ursprünglichen

Absetzungsklage der Beschwerdegegner vom 1. Mai 2017 wurde E.___ an der

Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 2017 trotz des Antrags auf Abwahl von

einer Mehrheit der Stockwerkeigentümer als Verwalter wiedergewählt. Auf diese

Wiederwahl von E.___ durch die StWEG reichten die Beschwerdegegner die

Absetzungsklage bei der Vor­instanz ein. Die Bestätigung von E.___ als

Verwalter durch die Mehrheit der Stockwerkeigentümer geschah freiwillig. Anlass

zur Einreichung der Absetzungsklage, und damit zum Verfahren, gab somit das

Abstimmungsverhalten der StWEG, welches nicht das gewünschte Ergebnis brachte,

und nicht direkt das Verhalten von E.___. Es besteht demnach vorliegend keine

genügende Grundlage dafür, die Kosten gestützt auf Art 108 ZPO E.___

aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind durch die StWEG zu tragen. Daran vermag

auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegner, welche die Absetzungsklage

ursprünglich einreichten, dadurch anteilsmässig belastet werden. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann

Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung bestehen bleiben. Die Beschwerdeführerin

ist durch die falsche Begründung der Abschreibung nicht beschwert. Auf die

Beschwerde ist in diesem Punkt mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten. Die

übrigen Anträge sind abzuweisen.

4.2

Dementsprechend hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschluss in derselben Höhe verrechnet. Die

Parteientschädigung für die Beschwerdegegner ist entsprechend der eingereichten

und als angemessen erscheinenden Kostennote von CHF 1'609.50 (inkl. Auslagen

und MWST) festzusetzen.

4.3

E.___ ist im Verfahren zwar nicht

Partei, wohl aber direkt Betroffener und Beschwerter der eingereichten Klage

bzw. Beschwerde. Er hatte somit ein schützenswertes Interesse am Beizug eines

Rechtsbeistandes, um die notwendigen Eingaben vorzunehmen. Zudem wurde er mit

Verfügung vom 14. Februar 2018 explizit zur Stellungnahme aufgefordert. Aus

diesen Gründen ist E.___ eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten

und angemessen erscheinenden Kostennote von CHF 1'604.60 (inkl. Auslagen und

MWST) zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten für das oberinstanzliche

Verfahren von CHF 1'000.00 sind von der Stockwerkeigentümerschaft zu bezahlen.

Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3. Die Stockwerkeigentümerschaft hat D.___

und C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'609.50 zu bezahlen.

4. Die Stockwerkeigentümerschaft hat E.___

eine Parteientschädigung von CHF 1'604.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 6'900.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Mosler