ZKBES.2018.18
Abschreibungsverfügung / Kosten
16. Mai 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Mosler
In Sachen
A.___,vertreten durch B.___ GmbH, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Tobias Morandi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Leuppi,
2. D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Leuppi,
Beschwerdegegner
und
E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Drittperson
betreffend Abschreibungsverfügung
/ Kosten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. D.___, C.___, [...] und E.___ sind
Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: StWEG) [...].
2. D.___ und C.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) reichten am 1. Mai 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein Gesuch ein gegen die StWEG [...] (nachfolgend: die
Gesuchsgegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Verwalter der
Gesuchsgegnerin, E.___, [...] richterlich abzuberufen.
2. Es sei die B.___ GmbH, [...], gemäss
beiliegender Offerte (Beilage 16) als neue Verwaltung der StWEG einzusetzen.
3. Weitere und andere Anträge bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
3. Mit Eingabe vom 14. August 2017
teilte die Rechtvertreterin von E.___ dem Richteramt Solothurn-Lebern mit, ihr
Mandant sei nicht mehr als Verwalter der StWEG [...] tätig.
4. Mit Verfügung vom 16. August 2017
wurden die Parteien aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, wie das Verfahren
weitergehen solle.
5. Die Gesuchsteller liessen sich am 11.
Dezember 2017 (Postaufgabe) vernehmen und beantragten, der Hauptantrag auf
Abberufung der Verwaltung sei infolge Klaganerkennung unter voller Kostenfolge
als erledigt abzuschreiben. Am 25. Oktober 2017 habe eine ausserordentliche
Stockwerkeigentümerversammlung stattgefunden, an welcher die vorgeschlagene B.___
GmbH als neue Verwalterin gewählt worden sei. Auch in diesem Punkt liege eine
Klageanerkennung vor und das Verfahren könne unter Kostenfolge abgeschrieben
werden. Die Kosten seien nicht der rein formell angeklagten unterliegenden StWEG
aufzuerlegen, da damit die absolut obsiegenden Kläger entsprechend ihrer
Eigentumsanteile und Wertquoten belastet würden. Stattdessen seien die
Verfahrens- und die Parteikosten dem klageanerkennenden ehemaligen Verwalter E.___
und subsidiär der beklagten StWEG aufzuerlegen.
6. Auf Aufforderung des Richteramts
Solothurn-Lebern äusserte sich die Vertreterin von E.___ am 27. Dezember 2017
(Postaufgabe) zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten und beantragte, der
Antrag, die Prozesskosten vollumfänglich E.___ aufzuerlegen, sei abzuweisen.
Die Verteilung der Prozesskosten sei nach Art. 106 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorzunehmen und diese seien der StWEG
aufzuerlegen.
7. Mit Abschreibungsverfügung vom 19.
Januar 2018 schrieb das Richteramt Solothurn-Lebern das Verfahren infolge
Klageanerkennung als erledigt ab (Ziffer 2). Die StWEG wurde verpflichtet, den
Gesuchstellern eine Parteientschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. MwSt.) (Ziffer
3) sowie die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen (Ziffer 4).
8. Gegen die Abschreibungsverfügung
liess die StWEG (von nun an: Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2018 beim
Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und beantragte, die
Ziffern 2, 3 und 4 der Abschreibungsverfügung vom 18. Januar 2018 seien
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Verfahren aufgrund
Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO abzuschreiben sei. E.___ sei zu
verurteilen, D.___ und C.___ (von nun an: Beschwerdegegner) eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von pauschal CHF
6'500.00 (inkl. MwSt.) sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF
400.00 zu bezahlen. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3 und 4 der
Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neuverteilung der Kosten an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von
E.___.
9. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018
erteilte das Obergericht den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Einreichung
einer Stellungnahme. Sie liessen sich mit Eingabe vom 5. März 2018
(Postaufgabe) vernehmen und beantragten, bei vollständiger oder teilweiser
Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
und die im Abschreibungsbeschluss festgelegte Parteientschädigung von pauschal
CHF 6'500.00 sowie die Kosten und Parteientschädigung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens E.___ aufzuerlegen. Bei Abweisung der Beschwerde seien
auch die Kosten samt einer Parteientschädigung gemäss noch einzuholender
Eingabe für das vorliegende Beschwerdeverfahren der StWEG aufzuerlegen. Auf
eine Parteientschädigung für E.___ sei in jedem Fall zu verzichten. Weitere
oder andere Anträge blieben vorbehalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten von E.___, subsidiär zulasten der Beschwerdeführerin.
10. Ebenfalls mit Verfügung vom 14.
Februar 2018 erhielt E.___ Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragte mit
Eingabe vom 26. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
11. Über die Beschwerde kann gestützt
auf Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 712l Abs. 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann die StWEG unter ihrem Namen
klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. Mit dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Zirkulationsbeschluss vom 5. bzw. 6. bzw. 8.
Februar 2018 wurde beschlossen, Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom
19.
Januar 2018 zu erheben. Der Beschluss wurde von sämtlichen
Stockwerkeigentümern mit Ausnahme von E.___ unterzeichnet.
1.2
Das schriftliche
Abstimmungsverfahren ist im Stockwerkeigentumsrecht nicht ausdrücklich
geregelt. Aufgrund des Legalverweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB ist auf das
Vereinsrecht zurückzugreifen. Art. 66 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass dem Beschluss
einer Versammlung die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag
gleichgestellt ist. Somit müssen sich sämtliche Stockwerkeigentümer bei einer
schriftlichen Beschlussfassung einig sein; verweigert auch nur ein einziger
seine Stimme, muss eine Versammlung abgehalten werden (Heinz Rey:
Schweizerisches Stockwerkeigentum, Zürich 1999, N 333).
1.3
Der Zirkularbeschluss wurde von
sämtlichen Stockwerkeigentümern mit Ausnahme von E.___ unterzeichnet. Somit ist
der Beschluss grundsätzlich nicht gültig zustande gekommen. Gemäss Art. 25 des
Stockwerkeigentümer-Reglements (Beilage 2 der Gesuchsteller vom 1. Mai 2017)
ist eine Versammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen
schriftlich einzuberufen. Angesichts der vorliegend einzuhaltenden
Beschwerdefrist von ebenfalls 10 Tagen wäre dies schlicht nicht machbar
gewesen. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin von E.___ ist dabei unbehelflich,
dass die Verwaltung das Dispositiv des Abschreibungsentscheids bereits am 23.
Januar 2018 zugestellt erhalten hatte. Eine Beurteilung, ob und wie gegen einen
Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, kann nur immer erst
vorgenommen werden, wenn auch die Begründung des Entscheides vorliegt und
bekannt ist, worauf sich der Entscheid im Einzelnen stützt. Die begründete
Abschreibungsverfügung ging am 31. Januar 2018 bei den Parteien ein. Die
Rechtsmittelfrist lief demnach bis am 12. Februar 2018. Die Beschwerde wurde am
letzten Tag der Frist eingereicht. Es kann der Beschwerdeführerin somit nicht
vorgehalten werden, es wäre genügend Zeit gewesen und sie hätte die
Durchführung einer Versammlung verpasst.
Es liegt überdies in der Natur der
Sache, dass vorliegend gar keine Einstimmigkeit sämtlicher Stockwerkeigentümer
bestehen kann, da der mit dem Beschluss zu belastende E.___ diesen wohl kaum
unterzeichnen wird. Grundsätzlich müssten die Stockwerkeigentümer eine
Versammlung abhalten, an welcher die Beschlussfassung mit der Mehrheit der
stimmenden Stockwerkeigentümer erfolgen könnte (Art. 28 des StWEG-Reglements).
Der Ausgang dieser Versammlung würde unzweifelhaft zum selben Ergebnis führen,
nämlich der Beschlussfassung zur Anfechtung der Abschreibungsverfügung.
Vorliegend aufgrund der fehlenden Unterschrift von E.___ auf die Durchführung einer
Versammlung zu beharren, käme überspitztem Formalismus gleich. Die
Beschwerdeführerin verweist deshalb zu Recht auf Art. 649b Abs. 2 ZGB, gemäss
welchem ein Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten
zur Klageermächtigung zum Ausschluss eines Miteigentümers aus der Gemeinschaft
genügt. Dasselbe Prinzip kommt auch im Falle der Erbengemeinschaft zur
Anwendung: Im Konflikt einzelner Miterben erscheint dem Einstimmigkeitsprinzip
genüge getan, wenn ein Anspruch von allen übrigen Miterben, ausser dem
Beklagten selbst, erhoben wird (vgl. BGE 54 II 243). Die fehlende Zustimmung
von E.___ stellt nach dem Gesagten somit kein Hindernis für eine Beschwerdeeinreichung
dar.
2.1
Mit Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15).
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt
vorliegend die unrichtige Rechtsanwendung der ZPO durch die Vorinstanz,
namentlich die Anwendung eines falschen Grundes für die Abschreibung des
Verfahrens sowie die Verletzung der Regeln der Kostenverteilung nach Art. 106 –
108.
ZPO.
2.3
Die angefochtene Verfügung schreibt
das Verfahren in Ziffer 2 des Dispositivs «infolge Klageanerkennung» ab. In
Ziffer 8 der Erwägungen begründet die Vorinstanz dies wie folgt: «Mit dem
sofortigen Rücktritt des bisherigen Verwalters E.___ per 11. August 2017 und
mit der am 25. August 2017 an einer ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung beschlossenen Wahl der B.___ GmbH, zur neuen
Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft hat sich die Gesuchsgegnerin
den Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchsteller vom 30. April 2017 unterzogen.
Gegnerische Partei und damit unterlegene Partei ist und bleibt sie, nicht auch
der vormalige Verwalter E.___. Deshalb kann dem Antrag der obsiegenden
Gesuchsteller, ihm die Prozesskosten, bestehend aus den Parteientschädigungen
und den Gerichtskosten (Art. 95 ZPO) aufzuerlegen, nicht entsprochen werden.»
2.4
Eine Klageanerkennung gemäss Art.
241.
ZPO ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklärung zuhanden des
Gerichts. Mit der Klageanerkennung anerkennt die beklagte Partei die Klage (Pascal
Leumann Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 241 ZPO N 9). Aus Art.
241.
Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Klageanerkennung schriftlich erfolgen
muss. Die Vorinstanz erkennt im Rücktritt des Verwalters E.___ und in der Wahl
der B.___ GmbH, durch die StWEG eine Klageanerkennung der StWEG. Dieser
Auffassung ist nicht zu folgen. Der Rücktritt von E.___ als Verwalter kann
nicht als Handlung bzw. konkludente Klageanerkennung der StWEG zugerechnet
werden. Vielmehr tritt E.___ im Verfahren als eigenständiger Beteiligter auf.
Auch wenn der Rücktritt des Verwalters mit Schreiben vom 14. August 2017 dem
Gericht mitgeteilt wurde, kann darin keine Klageanerkennung namens der
Beschwerdeführerin gesehen werden. Dasselbe gilt für die Wahl der neuen
Verwaltung durch die StWEG. Nach dem offenbar plötzlichen Rücktritt des bisherigen
Verwalters musste baldmöglichst eine neue Verwaltung eingesetzt werden, damit
die StWEG reibungslos weiterfunktionieren konnte. Die Wahl der B.___ GmbH an
der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung war eine organisatorisch
notwendige Massnahme. Auch hierin kann keine Klageanerkennung durch die StWEG
erblickt werden. Es liegt somit überhaupt keine Klageanerkennung vor, weder
schriftlich noch sonst in einer Form. Vielmehr wurde das Verfahren durch den
Rücktritt des Verwalters und die Wahl der neuen Verwaltung gemäss den von den
Gesuchstellern gestellten Anträgen gegenstandslos und hätte grundsätzlich als
solches abgeschrieben werden sollen. Das Ergebnis bleibt jedoch das Gleiche,
die Beschwerdeführerin ist durch diese Erledigung des Verfahrens nicht
beschwert und im Übrigen damit auch einverstanden.
3.1
Im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 lit. e
ZPO kann das Gericht von den Kostenverteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen
und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Als
Grundlage für eine Kostenauflage an einen Dritten kann Art. 107 ZPO jedoch
nicht herangezogen werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2017,
Art. 107 ZPO N 1; BGE 141 III 426 E. 2.3).
3.2
Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige
Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für
unnötige Kosten das Verursacherprinzip (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 S. 7298). Gestützt auf diese
Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Norm-adressaten («wer»; im
französischen Gesetzestext: «à la charge de la personne»; im italienischen
Text: «a carico di chi») können auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses
waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden (Urteil des
Bundesgerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016, E. 4.1).
3.3
Unnötige Kosten sind in erster Linie
solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des
Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten
zusätzlich hinzukommen. Unter den Begriff der unnötigen Kosten im Sinne von
Art. 108 ZPO können aber auch solche fallen, die durch ein Verhalten eines
Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Ein
vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse
(Art. 128 ZPO) – für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt (Botschaft ZPO,
a.a.O.).
3.4
Die Beschwerdeführerin bringt vor, E.___
habe mit seinem Verhalten den Prozess erzwungen. Allein sein vertragswidriges
Verhalten habe die Beschwerdegegner dazu gebracht, den Abberufungsprozess
einzuleiten. Als der Druck auf E.___ immer grösser geworden und die begangenen
Vertragsverletzungen langsam aber sicher ans Tageslicht gekommen seien, habe er
das Verwaltungsmandat niedergelegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
bestehe sehr wohl die Möglichkeit, die Verfahrenskosten einer Drittperson,
welche das Verfahren verursacht habe, aufzuerlegen. Die Kostentragung durch die
Beschwerdeführerin sei vorliegend als offensichtlich unbillig zu qualifizieren.
3.5
Für das in der Absetzungsklage vom 1.
Mai 2017 geschilderte und vorgeworfene Verhalten von E.___ fehlen bislang die Beweise.
Klar ist einzig, dass die Situation verworren ist. Nichtsdestotrotz wurde E.___
an der Versammlung vom 30. März 2017 von einer Mehrheit der Stockwerkeigentümer
wiedergewählt. Daraus ist zu schliessen, dass die Mitglieder der StWEG über E.___
offensichtlich geteilter Meinung waren. Zudem verursacht nicht jedes
zweifelhafte Verhalten einer Drittperson ausserhalb eines Prozesses unnötige
Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Dazu muss klar und eindeutig feststehen, dass
das ganze Verfahren nur wegen des betreffenden Verhaltens der Drittperson
veranlasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016, E.
4.
). Anders als im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid 4A_420/2015
ist vorliegend der Sachverhalt alles andere als klar, und insbesondere ist nicht
belegt, welches unrechtmässige Verhalten sich E.___ konkret allenfalls hat zu
Schulden kommen lassen. Der zu beurteilende Sachverhalt genügt jedenfalls
nicht, um daraus ein krasses Fehlverhalten von E.___ feststellen zu können, und
noch weniger, inwiefern er unnötige Prozesskosten verursacht haben soll. Mit
seinem freiwilligen Rücktritt hat er immerhin das Verfahren abgekürzt. Das von
der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsurteil kann somit vorliegend
nicht herangezogen werden.
3.6
Gemäss der ursprünglichen
Absetzungsklage der Beschwerdegegner vom 1. Mai 2017 wurde E.___ an der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 2017 trotz des Antrags auf Abwahl von
einer Mehrheit der Stockwerkeigentümer als Verwalter wiedergewählt. Auf diese
Wiederwahl von E.___ durch die StWEG reichten die Beschwerdegegner die
Absetzungsklage bei der Vorinstanz ein. Die Bestätigung von E.___ als
Verwalter durch die Mehrheit der Stockwerkeigentümer geschah freiwillig. Anlass
zur Einreichung der Absetzungsklage, und damit zum Verfahren, gab somit das
Abstimmungsverhalten der StWEG, welches nicht das gewünschte Ergebnis brachte,
und nicht direkt das Verhalten von E.___. Es besteht demnach vorliegend keine
genügende Grundlage dafür, die Kosten gestützt auf Art 108 ZPO E.___
aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind durch die StWEG zu tragen. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegner, welche die Absetzungsklage
ursprünglich einreichten, dadurch anteilsmässig belastet werden. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung bestehen bleiben. Die Beschwerdeführerin
ist durch die falsche Begründung der Abschreibung nicht beschwert. Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten. Die
übrigen Anträge sind abzuweisen.
4.2
Dementsprechend hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschluss in derselben Höhe verrechnet. Die
Parteientschädigung für die Beschwerdegegner ist entsprechend der eingereichten
und als angemessen erscheinenden Kostennote von CHF 1'609.50 (inkl. Auslagen
und MWST) festzusetzen.
4.3
E.___ ist im Verfahren zwar nicht
Partei, wohl aber direkt Betroffener und Beschwerter der eingereichten Klage
bzw. Beschwerde. Er hatte somit ein schützenswertes Interesse am Beizug eines
Rechtsbeistandes, um die notwendigen Eingaben vorzunehmen. Zudem wurde er mit
Verfügung vom 14. Februar 2018 explizit zur Stellungnahme aufgefordert. Aus
diesen Gründen ist E.___ eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten
und angemessen erscheinenden Kostennote von CHF 1'604.60 (inkl. Auslagen und
MWST) zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten für das oberinstanzliche
Verfahren von CHF 1'000.00 sind von der Stockwerkeigentümerschaft zu bezahlen.
Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3. Die Stockwerkeigentümerschaft hat D.___
und C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'609.50 zu bezahlen.
4. Die Stockwerkeigentümerschaft hat E.___
eine Parteientschädigung von CHF 1'604.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 6'900.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Mosler