ZKBES.2018.19
Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 541'357)
15. März 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 541'357)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 9. Januar 2018 auf Begehren der B.___ AG nach
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) über A.___ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Das Urteil
wurde von A.___ nicht abgeholt, gilt aber nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 18. Januar 2018 als
zugestellt.
Erwägungen
2.
Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) reichte
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Solothurn
ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und gleichzeitig eine
Beschwerde gegen das Konkurserkanntnis ein. Zur Begründung des
Wiederherstellungsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, er habe grosse gesundheitliche
Probleme gehabt und es sei ihm unmöglich gewesen, die Gerichtsurkunde entgegen
zu nehmen und zu handeln. So habe er die Beschwerdefrist verpasst. Zum Beleg
reicht er ein Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 von Dr. med. […] aus Bern ein.
Danach war er vom 26. Dezember 2017 bis 8. Februar 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig.
3.
In ihrer Stellungnahme vom 28.
Februar 2018 beantragte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin), das
Fristwiederherstellungsgesuch sei abzuweisen und auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde samt und sonders abzuweisen,
u.K.u.E.F. Zum Wiederherstellungsgesuch trug sie u.a. vor, das Arztzeugnis sei
am 9. Februar 2018 rückwirkend auf den 26. Dezember 2017 ausgestellt worden. Noch
am 25. Dezember 2017 habe der Gesuchsteller ein Foto aus einem Wellnesshotel in
Adelboden auf Facebook gepostet und «Geniesse den Moment» dazu geschrieben. Ein
weiteres Foto habe er am 22. Januar 2018 gepostet und dazu geschrieben «Funny
& stylish pic from weekend». Zudem sei er offenbar Arbeitnehmer.
Üblicherweise sei dem Arbeitgeber innert 7 Tagen seit Krankheitsbeginn ein
Arztzeugnis vorzulegen. Zudem sei der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2010 bei
ihr obligatorisch krankenversichert, es liege ihr aber kein einziger
Leistungsbezug bei Dr. med. […] vor. Es sei auch nicht einzusehen, warum der
angeblich so erschöpfte Gesuchsteller sich von […] nach Bern in Behandlung
begeben habe, zumal er sich in […] oder in der näheren Umgebung adäquat hätte
behandelt lassen können.
4.
Die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 148 ZPO (vgl. Thomas Sprecher in:
Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282; vgl. Roger Giroud in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010,
Art. 174 N 11). Gemäss
Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine
Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
5.
Die Gesuchsgegnerin hat ihre Vorbringen
mit verschiedenen Belegen und Beweisanträgen unterlegt. Ihre Sachdarstellung
muss indessen gar nicht weiter untersucht werden. Denn das Arztzeugnis
bestätigt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Zeitraum. Dass aber
die Erkrankung derart war, dass der Gesuchsteller durch sie davon abgehalten worden
wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der
Prozesshandlung zu betrauen, wird durch das vorgelegte Arztzeugnis nicht
belegt. Dieses ist nicht einschlägig und konkret genug, sondern bestätigt bloss
eine Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2017 vom 3. Oktober
2017). Eine Fristwahrung wäre dennoch leicht möglich gewesen. Der Gesuchsteller
hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein oder nur ein leichtes
Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist, wie von der
Gesuchsgegnerin beantragt, abzuweisen.
6.
Die am 12. Februar 2018 der Post
übergebene Beschwerde wurde demnach verspätet eingereicht. Dies hat auch der
Gesuchsteller erkannt, ansonsten er kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht
hätte. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten. Soweit
der Gesuchsteller nicht alle Schulden bei der Gesuchsgegnerin bezahlt hat, wie
diese vorträgt, wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen.
7.
Bei diesem Ausgang hat der
Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
einheitlichen Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese Kosten werden
mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Zudem hat er der Gesuchsgegnerin für
das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird
auf insgesamt CHF 300.00 bemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Vorschuss verrechnet.
4. A.___ hat der B.___ AG für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel