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Entscheid

ZKBES.2018.19

Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 541'357)

15. März 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 9. Januar 2018 auf Begehren der B.___ AG nach

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) über A.___ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Das Urteil

wurde von A.___ nicht abgeholt, gilt aber nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 18. Januar 2018 als

zugestellt.

Erwägungen

2.

Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) reichte

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Solothurn

ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und gleichzeitig eine

Beschwerde gegen das Konkurserkanntnis ein. Zur Begründung des

Wiederherstellungsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, er habe grosse gesundheitliche

Probleme gehabt und es sei ihm unmöglich gewesen, die Gerichtsurkunde entgegen

zu nehmen und zu handeln. So habe er die Beschwerdefrist verpasst. Zum Beleg

reicht er ein Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 von Dr. med. […] aus Bern ein.

Danach war er vom 26. Dezember 2017 bis 8. Februar 2018 zu 100 %

arbeitsunfähig.

3.

In ihrer Stellungnahme vom 28.

Februar 2018 beantragte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin), das

Fristwiederherstellungsgesuch sei abzuweisen und auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde samt und sonders abzuweisen,

u.K.u.E.F. Zum Wiederherstellungsgesuch trug sie u.a. vor, das Arztzeugnis sei

am 9. Februar 2018 rückwirkend auf den 26. Dezember 2017 ausgestellt worden. Noch

am 25. Dezember 2017 habe der Gesuchsteller ein Foto aus einem Wellnesshotel in

Adelboden auf Facebook gepostet und «Geniesse den Moment» dazu geschrieben. Ein

weiteres Foto habe er am 22. Januar 2018 gepostet und dazu geschrieben «Funny

& stylish pic from weekend». Zudem sei er offenbar Arbeitnehmer.

Üblicherweise sei dem Arbeitgeber innert 7 Tagen seit Krankheitsbeginn ein

Arztzeugnis vorzulegen. Zudem sei der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2010 bei

ihr obligatorisch krankenversichert, es liege ihr aber kein einziger

Leistungsbezug bei Dr. med. […] vor. Es sei auch nicht einzusehen, warum der

angeblich so erschöpfte Gesuchsteller sich von […] nach Bern in Behandlung

begeben habe, zumal er sich in […] oder in der näheren Umgebung adäquat hätte

behandelt lassen können.

4.

Die Wiederherstellung der

Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 148 ZPO (vgl. Thomas Sprecher in:

Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282; vgl. Roger Giroud in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010,

Art. 174 N 11). Gemäss

Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine

Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei

glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes

einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

5.

Die Gesuchsgegnerin hat ihre Vorbringen

mit verschiedenen Belegen und Beweisanträgen unterlegt. Ihre Sachdarstellung

muss indessen gar nicht weiter untersucht werden. Denn das Arztzeugnis

bestätigt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Zeitraum. Dass aber

die Erkrankung derart war, dass der Gesuchsteller durch sie davon abgehalten worden

wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der

Prozesshandlung zu betrauen, wird durch das vorgelegte Arztzeugnis nicht

belegt. Dieses ist nicht einschlägig und konkret genug, sondern bestätigt bloss

eine Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2017 vom 3. Oktober

2017). Eine Fristwahrung wäre dennoch leicht möglich gewesen. Der Gesuchsteller

hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein oder nur ein leichtes

Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist, wie von der

Gesuchsgegnerin beantragt, abzuweisen.

6.

Die am 12. Februar 2018 der Post

übergebene Beschwerde wurde demnach verspätet eingereicht. Dies hat auch der

Gesuchsteller erkannt, ansonsten er kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht

hätte. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten. Soweit

der Gesuchsteller nicht alle Schulden bei der Gesuchsgegnerin bezahlt hat, wie

diese vorträgt, wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen.

7.

Bei diesem Ausgang hat der

Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

einheitlichen Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese Kosten werden

mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Zudem hat er der Gesuchsgegnerin für

das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird

auf insgesamt CHF 300.00 bemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird

abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Vorschuss verrechnet.

4. A.___ hat der B.___ AG für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel