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Entscheid

ZKBES.2018.27

Rechtsöffnung

21. Februar 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

304.90 erteilte,

der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar

2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung

des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte,

die Beschwerde zuständigkeitshalber an

das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist,

die vom Beschwerdeführer erstmals gegen

den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht

mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer

Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung

behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte,

die Beschwerde somit offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat,

ein allfälliges Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden

müssen (Art. 117 lit. b ZPO),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel