ZKBES.2018.28
Rechtsöffnung
21. Februar 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Kanton Solothurn das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt am 17. November 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den
Betrag von CHF 944.25 (Staatssteuer 2013 inkl. Mahngebühr von CHF 50.00)
nebst Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 894.25 und auf der Mahngebühr,
für Verzugszins von CHF 328.65 bis 10. August 2017 sowie für die
Betreibungskosten von CHF 296.60 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,
u.K.u.E.F., ersuchte,
sich der Gesuchsgegner dazu nicht
vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident mit im
Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Dezember 2017 definitive Rechtsöffnung für
CHF 1'272.90 zuzüglich Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 944.25 erteilte,
der Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar
Sachverhalt
2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung
des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte,
die Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist,
die vom Beschwerdeführer erstmals gegen
den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht
mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dieser Ausschluss neuer
Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung
behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte,
die Beschwerde somit offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat,
ein allfälliges Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden
müssen (Art. 117 lit. b ZPO),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel