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Entscheid

ZKBES.2018.35

Rechtsöffnung

9. April 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (im Folgenden: die Gesuchsteller)

ersuchten am 16. August 2017 in der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für den Betrag von

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. Dezember 2016,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 30. Januar 2017,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 28. Februar 2017,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. März 2017,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 30. April 2017 und

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. Mai 2017

sowie für die Zahlungsbefehlskosten von

CHF 73.30 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

1.2. A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner)

liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 14. Dezember 2017 die provisorische

Rechtsöffnung im Umfang von

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. Dezember 2016,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. Januar 2017,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 28. Februar 2017,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. März 2017,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 30. April 2017 und

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%

seit 31. Mai 2017.

Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner

zur Rückerstattung der Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Gerichtskosten

von CHF 300.00 an die Gesuchsteller sowie zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von CHF 100.00.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von

nun an: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (Postaufgabe) an

das Richteramt Solothurn-Lebern fristgerecht Einspruch und verlangte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens. Die Eingabe wurde durch das Richteramt

Solothurn-Lebern zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts

Solothurn weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen.

3.2 Die Beschwerdegegner reichten am 3.

März 2018 (Postaufgabe) eine Beschwerdeantwort ein verlangten sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzutreten.

Erwägungen

II.

1.1

Die provisorische Rechtsöffnung ist

gemäss Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.

) zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht

und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche diese

entkräften.

1.2

Als Schuldanerkennung gilt nur die

schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde

ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten

Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten

Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S.

328).

2.1

Es ist von Amtes wegen

zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Daniel Staehelin

in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 84 N 50).

2.2

B.___ (von nun an: die

Beschwerdegegner) legen als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten

Betrag den Mietvertrag vom 15. August 2014 zwischen ihnen als Vermieter und dem

Beschwerdeführer als solidarisch haftendem Mieter vor (Gesuchsbeilage 9).

2.3

Die Beschwerdegegner führten in

ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 16. August 2017 aus, der Beschwerdeführer habe

die monatlichen Mietzinse bis 31. Dezember 2016 bezahlt. Er habe das Mietobjekt

jedoch nicht auf den Kündigungstermin vom 31. Januar 2017 freigegeben, sondern

erst am 6. Juli 2017, nach Durchführung eines Exmissionsverfahrens mit

rechtskräftigem Gerichtsurteil. Daher sei der Beschwerdeführer die Mietzinse

von Januar bis und mit Juni 2017 schuldig.

3.1

Der vom Mieter unterschriebene

Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten allfälligen

Mietzinse und bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Basel 2010, Art. 82 N 114). Der Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für

die Mietzinse nur bis zum Vertragsablauf. Ein gekündigter Mietvertrag taugt für

die Zeit nach dem Kündigungstermin nicht mehr als Rechtsöffnungstitel, selbst

wenn der Mieter die Kündigung angefochten und das Mietobjekt nicht

zurückgegeben hat. Gibt der Mieter trotz Ablaufs des Vertrages das Mietobjekt

nicht zurück, so taugt der Mietvertrag für die dem Vermieter evtl. geschuldete

Entschädigung nicht als Schuldanerkennung (a.a.O., Art. 82 N 116).

3.2

Der als Rechtsöffnungstitel

vorgelegte Mietvertrag zwischen den Parteien wurde von den Beschwerdegegnern

per 31. Januar 2017 ordentlich gekündigt. Die Kündigung und der

Kündigungstermin sind unbestritten. Der Mietvertrag beinhaltet damit auch nur

bis zum Kündigungstermin vom 31. Januar 2017 eine Schuldanerkennung. Für die

Zeit ab dem 1. Februar 2017 kann er nicht mehr als Rechtsöffnungstitel geltend

gemacht werden.

4.

Gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 16.

August 2017 wurde der geschuldete Mietzins bis zum 31. Dezember 2016 bezahlt.

Verlangt wird vorliegend die Bezahlung der Mietzinse für die Monate Januar bis

und mit Juni 2017. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen können die

Beschwerdegegner gestützt auf den Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel lediglich

noch die Miete für den Monat Januar 2017 verlangen. Für die Monate Februar bis

und mit Juni 2017 liegt hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor.

5.

Die Beschwerde von A.___ ist teilweise

gutzuheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern ist aufzuheben.

In der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ist für den

Betrag von CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016 sowie

für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische

Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

6.1

Die Prozesskosten werden der

unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO).

6.2

Der Beschwerdeführer obsiegt

vorliegend zu 5/6, die Beschwerdegegner zu 1/6. Die Gerichtskosten für das

erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 300.00 festgesetzt. Die

Beschwerdegegner haben daran somit anteilsmässig einen Beitrag von CHF 250.00

zu bezahlen (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet). Der Beschwerdeführer

hat die restlichen CHF 50.00 direkt an die Beschwerdegegner zu bezahlen.

6.3

Angesichts des geringen Aufwandes

und minimalen Obsiegens der Beschwerdegegner rechtfertigt es sich nicht, für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.4

Die Gerichtskosten für das Verfahren

vor Obergericht betragen CHF 450.00 (vgl. Art. 48 GebV SchKG) und sind von den

Beschwerdegegnern im Betrag von CHF 375.00 und vom Beschwerdeführer im Betrag

von CHF 75.00 zu übernehmen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer einen Betrag von

CHF 375.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 247590 des

Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach wird für den Betrag von CHF 1'450.00 zuzüglich

Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016 sowie für die Kosten des

Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im

Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

3. An die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 haben A.___ einen Betrag von CHF

50.00 und B.___ einen solchen von CHF 250.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten

werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___

den Betrag CHF 50.00 an die von ihnen bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren

werden keine Parteikosten gesprochen.

5. An die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 haben A.___ einen Betrag von CHF

75.00 und B.___ einen solchen von CHF 375.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten

werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ haben A.___

den Betrag von CHF 375.00 für die von ihm bevorschussten Kosten

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Mosler