ZKBES.2018.35
Rechtsöffnung
9. April 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Mosler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (im Folgenden: die Gesuchsteller)
ersuchten am 16. August 2017 in der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für den Betrag von
CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. Dezember 2016,
CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 30. Januar 2017,
CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 28. Februar 2017,
CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. März 2017,
CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 30. April 2017 und
CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. Mai 2017
sowie für die Zahlungsbefehlskosten von
CHF 73.30 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
1.2. A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner)
liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 14. Dezember 2017 die provisorische
Rechtsöffnung im Umfang von
CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. Dezember 2016,
CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. Januar 2017,
CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 28. Februar 2017,
CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. März 2017,
CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 30. April 2017 und
CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit 31. Mai 2017.
Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner
zur Rückerstattung der Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Gerichtskosten
von CHF 300.00 an die Gesuchsteller sowie zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 100.00.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von
nun an: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (Postaufgabe) an
das Richteramt Solothurn-Lebern fristgerecht Einspruch und verlangte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens. Die Eingabe wurde durch das Richteramt
Solothurn-Lebern zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts
Solothurn weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen.
3.2 Die Beschwerdegegner reichten am 3.
März 2018 (Postaufgabe) eine Beschwerdeantwort ein verlangten sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzutreten.
Erwägungen
II.
1.1
Die provisorische Rechtsöffnung ist
gemäss Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.
) zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht
und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche diese
entkräften.
1.2
Als Schuldanerkennung gilt nur die
schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde
ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten
Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten
Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S.
328).
2.1
Es ist von Amtes wegen
zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Daniel Staehelin
in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 84 N 50).
2.2
B.___ (von nun an: die
Beschwerdegegner) legen als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten
Betrag den Mietvertrag vom 15. August 2014 zwischen ihnen als Vermieter und dem
Beschwerdeführer als solidarisch haftendem Mieter vor (Gesuchsbeilage 9).
2.3
Die Beschwerdegegner führten in
ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 16. August 2017 aus, der Beschwerdeführer habe
die monatlichen Mietzinse bis 31. Dezember 2016 bezahlt. Er habe das Mietobjekt
jedoch nicht auf den Kündigungstermin vom 31. Januar 2017 freigegeben, sondern
erst am 6. Juli 2017, nach Durchführung eines Exmissionsverfahrens mit
rechtskräftigem Gerichtsurteil. Daher sei der Beschwerdeführer die Mietzinse
von Januar bis und mit Juni 2017 schuldig.
3.1
Der vom Mieter unterschriebene
Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten allfälligen
Mietzinse und bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Basel 2010, Art. 82 N 114). Der Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für
die Mietzinse nur bis zum Vertragsablauf. Ein gekündigter Mietvertrag taugt für
die Zeit nach dem Kündigungstermin nicht mehr als Rechtsöffnungstitel, selbst
wenn der Mieter die Kündigung angefochten und das Mietobjekt nicht
zurückgegeben hat. Gibt der Mieter trotz Ablaufs des Vertrages das Mietobjekt
nicht zurück, so taugt der Mietvertrag für die dem Vermieter evtl. geschuldete
Entschädigung nicht als Schuldanerkennung (a.a.O., Art. 82 N 116).
3.2
Der als Rechtsöffnungstitel
vorgelegte Mietvertrag zwischen den Parteien wurde von den Beschwerdegegnern
per 31. Januar 2017 ordentlich gekündigt. Die Kündigung und der
Kündigungstermin sind unbestritten. Der Mietvertrag beinhaltet damit auch nur
bis zum Kündigungstermin vom 31. Januar 2017 eine Schuldanerkennung. Für die
Zeit ab dem 1. Februar 2017 kann er nicht mehr als Rechtsöffnungstitel geltend
gemacht werden.
4.
Gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 16.
August 2017 wurde der geschuldete Mietzins bis zum 31. Dezember 2016 bezahlt.
Verlangt wird vorliegend die Bezahlung der Mietzinse für die Monate Januar bis
und mit Juni 2017. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen können die
Beschwerdegegner gestützt auf den Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel lediglich
noch die Miete für den Monat Januar 2017 verlangen. Für die Monate Februar bis
und mit Juni 2017 liegt hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor.
5.
Die Beschwerde von A.___ ist teilweise
gutzuheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern ist aufzuheben.
In der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ist für den
Betrag von CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016 sowie
für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
6.1
Die Prozesskosten werden der
unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so
werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO).
6.2
Der Beschwerdeführer obsiegt
vorliegend zu 5/6, die Beschwerdegegner zu 1/6. Die Gerichtskosten für das
erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 300.00 festgesetzt. Die
Beschwerdegegner haben daran somit anteilsmässig einen Beitrag von CHF 250.00
zu bezahlen (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet). Der Beschwerdeführer
hat die restlichen CHF 50.00 direkt an die Beschwerdegegner zu bezahlen.
6.3
Angesichts des geringen Aufwandes
und minimalen Obsiegens der Beschwerdegegner rechtfertigt es sich nicht, für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.4
Die Gerichtskosten für das Verfahren
vor Obergericht betragen CHF 450.00 (vgl. Art. 48 GebV SchKG) und sind von den
Beschwerdegegnern im Betrag von CHF 375.00 und vom Beschwerdeführer im Betrag
von CHF 75.00 zu übernehmen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer einen Betrag von
CHF 375.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 247590 des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach wird für den Betrag von CHF 1'450.00 zuzüglich
Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016 sowie für die Kosten des
Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im
Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
3. An die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 haben A.___ einen Betrag von CHF
50.00 und B.___ einen solchen von CHF 250.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten
werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___
den Betrag CHF 50.00 an die von ihnen bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren
werden keine Parteikosten gesprochen.
5. An die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 haben A.___ einen Betrag von CHF
75.00 und B.___ einen solchen von CHF 375.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten
werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ haben A.___
den Betrag von CHF 375.00 für die von ihm bevorschussten Kosten
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Mosler