Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2018.37

Kostenentscheid

2. Mai 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor

Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) anhängig

gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit Urteil

vom 16. Januar 2018 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Juli 2017 wird für den Betrag von

CHF 1'573.40 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin

die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Die Gesuchstellerin hat die

Gerichtskosten von CHF 300.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese

zurückzuerstatten.

2.1 Dagegen liess die Gesuchstellerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des

Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018 […] sei aufzuheben

und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Anwaltskostenentschädigung von CHF 488.15 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu

bezahlen.

2. Eventualiter sei die Ziffer 3 des

Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018 […] aufzuheben und

die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

3. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 16. Januar 2018, mithin gegen die zugesprochene

Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.

2.1

Als Parteientschädigung gelten unter

anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die

Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die

Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu

berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch

die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts

entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die

Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N

14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche

beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen

Vertretung.

2.2

Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF

230.00

bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in

ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem

Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse

an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.

3.1

Die Rechtsvertreterin der

Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 488.15 zu

den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2 Stunden à CHF 220.00 geltend.

3.2.1

Der Vorderrichter stellte zu Recht

nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und

infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

3.2.2

Der Vorderrichter sprach der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu und

führte dazu begründend aus, es könne vorliegend nicht von der Notwendigkeit

einer berufsmässigen Vertretung ausgegangen werden, weshalb sich die

Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote

nicht rechtfertigen lasse. Die Höhe der Parteientschädigung werde analog einer

Umtriebsentschädigung entsprechend der gängigen Praxis bei einfachen Verfahren

auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt.

3.2.3

Die vorinstanzliche Begründung

wirft die Frage auf, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung

an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich

gewählten beruflichen Vertretung in Frage stellen darf.

3.2.4

Das Bundesgericht hat diese Frage

mit Entscheid vom 13. Februar 2018 (5A_391/2017) verneint und dazu ausgeführt,

es erscheine grundsätzlich unzulässig, die Parteientschädigung von einer

Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher

abhängig zu machen (Erw. 3.5).

3.2.5

Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht mit der Begründung

verweigern durfte, eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen

Rechtsöffnungsverfahren sei gar nicht nötig gewesen. Die Parteientschädigung

ist anhand des kantonalen Tarifs zu bestimmen. Da dies der Vorderrichter nicht

getan hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese

über die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren befinden kann.

4.1

Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 16.

Januar 2018 ist aufzuheben. Zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Sie wird

darüber zu entscheiden haben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Aufwendungen objektiv geboten. Es käme einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst

bemessen würde. Zudem verlören die Parteien die ordentliche Rechtsmittelinstanz.

4.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 500.00 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zufolge Verrechnung mit dem geleisteten

Kostenvorschuss, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die CHF 500.00

direkt zu bezahlen.

4.3

Der Beschwerdegegner hat die

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Wie bereits

erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die

Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1

hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat bereits am 27. Februar 2018 zusammen

mit ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote über CHF 718.55 eingereicht. Darin

macht sie einen Zeitaufwand von 2.60 Stunden sowie Auslagen von CHF 8.20 und

MwSt. geltend. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass von der Beschwerdeführerin vor Obergericht diverse

Parallelfälle anhängig gemacht worden sind, wobei sich die Rechtsschriften in

den einzelnen Verfahren grösstenteils entsprechen. Der Stundenansatz für die

Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt wie bereits

vorerwähnt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT,

BGS 615.11). In einem vergleichbaren Verfahren (ZKBES.2017.38) hat

Rechtsanwältin Andenmatten für eine Kostenbeschwerde einen Aufwand (inkl. nicht

zu vergütenden Kanzleiaufwand) von 3.3 Stunden à CHF 230.00 verrechnet. Auch

vorliegend ist deshalb mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu verrechnen.

Unter Berücksichtigung der genutzten Synergieeffekte erscheint ein Zeitaufwand

von zwei Stunden für sämtliche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren

angefallenen Aufwände als angemessen. Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von

CHF 504.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16.

Januar 2018 aufgehoben. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung

der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurück an

die Vorinstanz.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge Verrechnung der

Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss hat B.___ die CHF 500.00

direkt an die A.___ AG zu bezahlen.

3. B.___ hat der A.___ AG für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 504.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel