ZKBES.2018.4
Kostenentscheid
30. April 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin
Kamber,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die
Vermieterin) kündigte am 28. November 2016 das mit der B.___ AG (im Folgenden
die Mieterin) bestehende Mietverhältnis über eine Gewerbeliegenschaft per 31.
Dezember 2017. Die Mieterin leitete am 2. Dezember 2016 bei der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern ein
Schlichtungsverfahren ein. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien am
22. März 2017 einen Urteilsvorschlag, wonach das Mietverhältnis «erstmalig um
die Dauer von sechs Monaten bis 31. Juli 2018 erstreckt» wird. Nach einer
Erläuterung durch die Schlichtungsbehörde erklärte diese am 21. April 2017, der
Urteilsvorschlag sei von keiner Partei innert Frist schriftlich abgelehnt
worden und gelte als angenommen und als rechtskräftiger Entscheid. Schliesslich
trat die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 17. Juli 2017 auf ein
Revisionsgesuch der Vermieterin nicht ein (Akten des Schlichtungsverfahrens).
2. Bereits am 14. Juli 2017 hatte die
Vermieterin beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Feststellung
und Erstreckung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin erhoben (im
Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Vorinstanz werden die Parteien im
Folgenden auch als Klägerin und Beklagte bezeichnet). Darin verlangte sie, es
sei festzustellen, dass der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde zufolge Ablehnung
nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und es sei das Erstreckungsbegehren der
Mieterin abzuweisen, u.K.u.E.F. Diese Klage zog die Vermieterin am 9. November
2017 wieder zurück. Darauf setzte der Amtsgerichtspräsident beiden Parteien
Frist zur Stellung von Anträgen zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten. Die
Mieterin beantragte am 22. November 2017, die Gerichtskosten seien
vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr
eine Parteientschädigung von CHF 1'374.75 (inklusive MWST) zu bezahlen. Die
Vermieterin bat am 23. November 2017 darum, auf die Erhebung von Gerichtskosten
und auf die Zusprechung von Parteikosten zu verzichten.
3. Am 24. November 2017
erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
1. Je ein Doppel der Eingaben der Parteien
vom 22./23. November 2017 geht an die jeweilige Gegenpartei.
2. Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs
als erledigt abgeschrieben.
3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung
von CHF 1'374.75 zu bezahlen.
4. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von
CHF 200.00 zu bezahlen.
Diese Kosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'800.00
wird der Klägerin bei Rechtskraft dieser Verfügung rückerstattet.
4. Gegen die Ziffern 3 und 4 dieser Verfügung
erhob die Vermieterin am 15. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an
das Obergericht und verlangte, diese sowie die Vollstreckbarerklärung vom 11.
Januar 2018 seien aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten und
auf die Zusprechung von Parteikosten zu verzichten, u.K.u.E.F. Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 16.
Januar 2018 abgewiesen.
5. Die Mieterin beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, u.K.u.E.F.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat bei der
Begründung des Kostenentscheids auf die Eingabe der Vermieterin vom 23.
November 2017 Bezug genommen und dazu erwogen, ihre dort erhobenen
Behauptungen, sie habe nicht mehr mit einem rechtzeitigen richterlichen
Entscheid rechnen können, beziehungsweise die Klage sei aufgrund des Verhaltens
der Gegenpartei (teilweise Räumung des Mietobjekts) sinnlos geworden, seien
nicht weiter begründet, geschweige denn durch irgendwelche Urkunden belegt oder
zumindest glaubhaft gemacht worden. Als Folge ihres vorbehaltlosen
Klagerückzuges habe die Klägerin die entstandenen Prozesskosten zu bezahlen.
2.1
Die Vermieterin bringt in ihrer
Beschwerde vor, sie habe die Klage am 9. November 2017 zurückgezogen und fristgerecht
dargelegt, dass das Verfahren wegen frühzeitigem Auszug der Mieterin
gegenstandslos geworden sei. Die Eingaben der Parteien seien diesen erst mit
dem Kostenentscheid zugestellt worden. Sie hätten keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gehabt. Dies ändere nichts daran, dass ihre Stellungnahme und die
Angabe über den Grund des Rückzugs der Klage prozessual als unbestritten gelten
müssten. Das Gericht hätte sich für den Kostenentscheid und den damit
verbundenen Rechtsfragen auf den Sachverhalt und die Tatsachen zum Zeitpunkt
des Kostenentscheids stützen müssen. Es erweise sich daher als bundesrechtswidrig,
die geltend gemachten Tatsachen als unbelegt und unglaubhaft zu qualifizieren. Wenn
die Vorinstanz die Mieterin pflichtgemäss zur Stellungnahme eingeladen hätte,
hätte sie erfahren, dass das ganze Mieterstreckungsverfahren von jener
eingeleitet und von ihr auch wieder der Gegenstandslosigkeit zugeführt worden
sei. Indem ihr die Vorinstanz Gerichts- und Parteikosten auferlegt habe, liege
ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vor.
2.2
Auch die zugesprochenen Parteikosten
in der Höhe von CHF 1’374.75 seien ungerechtfertigt. Der zugesprochene Betrag
sei nicht nachvollziehbar. Die einzige Prozesshandlung der Mieterin sei eine
Fristerstreckung gewesen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen auch bei der Festsetzung
der Höhe rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das angefochtene Ergebnis wäre im Übrigen
vermeidbar gewesen, hätte die Vorinstanz der Vermieterin Gelegenheit gegeben,
sich zur aussergewöhnlich hohen Kostennote äussern zu können.
3.
Zu diesen Vorbringen erwidert die
Mieterin in ihrer Beschwerdeantwort, die Vermieterin habe mit Eingabe vom 9.
November 2017 die Klage unbegründet, kommentarlos sowie bedingungslos
zurückgezogen. Dabei sei nicht dargelegt worden, dass das Verfahren «wegen
frühzeitigem Auszugs der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden sei». Zu
diesem Zeitpunkt habe die Vermieterin noch gar keine Kenntnis über den
definitiven Auszug der Mieterin gehabt. Die Gegenstandslosigkeit habe sich
durch den vorbehaltslosen Klagerückzug ergeben. Die Prozesskosten seien zu
Recht nach Art. 106 Abs. 1 ZPO verlegt worden.
4.
Die Vermieterin beanstandet, dass ihr
die Eingabe der Mieterin vom 22. November 2017 nicht vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung zugestellt worden ist. Diese umfasst die materielle
Stellungnahme zu den Partei- und Gerichtskosten mit den dazugehörigen Anträgen
und die Honorarnote. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes
des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er
umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis
zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue
Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermag. Insbesondere sei es Sache der Parteien zu beurteilen, ob
ein Dokument einen Kommentar erfordere; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die
Justiz gründe u.a. auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu
können. Wird daher dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zu den
Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das
Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein
faires Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3). Diese allgemeinen
Verfahrensgrundsätze gelten für alle gerichtlichen Verfahren (E. 4.6). In BGE
142.
III 48 (Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1) hat das Bundesgericht diese Praxis nochmals
ausdrücklich bekräftigt. In dieselbe Richtung weist bereits der im SOG 2007 Nr.
2.
publizierte Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Februar 2007.
Schliesslich besagt auch Art. 136 lit. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), dass Eingaben der Gegenpartei zuzustellen
sind. Die Zustellung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und ermöglicht es den
Parteien, dass sie ihrerseits Stellung nehmen und ihr Replikrecht ausüben
können (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Lukas Huber in: Alexander Brunner et al.
[Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen
2016, Art. 136 N 8 f.; Julia Gschwender/Remo Bornatico in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art.
136.
N 7). Indem die Vorinstanz die Eingabe der Mieterin vom 22. November 2017
erst nach Erlass der Verfügung vom 24. November 2017 zusammen mit dem
Kostenentscheid zur Kenntnis gebracht hat, hat sie deren Anspruch auf ein
faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt.
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E.
2.3
). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt eine Heilung wegen der
beschränkten Kognition des Obergerichts nicht in Frage. Dieses kann lediglich
bei einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts eingreifen
(Art. 320 lit. b ZPO). Wie die Vermieterin zutreffend ausführt, ist ihre Angabe
über den Grund des Klagerückzugs prozessual unbestritten geblieben. Trotzdem
hat die Vorinstanz dieses Vorbringen der Vermieterin quasi von Amtes wegen als
unglaubhaft bezeichnet. Im Übrigen wäre bei einem gegenteiligen Entscheid der
Gehörsanspruch der Mieterin verletzt gewesen. Hier bedarf es einer neuen
Beweiswürdigung und nicht bloss einer Willkürprüfung. Die von der Vorinstanz
festgesetzte Parteientschädigung, die gestützt auf die Honorarnote der Mieterin
erfolgte, erscheint angesichts der erforderlichen Eingaben an das Gericht doch
recht hoch. Aber auch hier ist das richterliche Ermessen gross. Eine Heilung
ist somit nicht möglich. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind
daher aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Um klare Verhältnisse zu schaffen, erscheint es ausnahmsweise angezeigt,
beiden Parteien Frist für eine Replik zu den Eingaben vom 22. und 23. November
2017.
anzusetzen.
6.
Die Mieterin ist mit ihrem Antrag auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unterlegen. Die Vermieterin ist
lediglich mit ihrem Aufhebungsantrag durchgedrungen. In der Sache ist noch
nichts entschieden. Die Beschwerde ist demnach auch bloss teilweise
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
von Solothurn-Lebern vom 24. November 2017 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___
AG CHF 250.00 der von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller