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Entscheid

ZKBES.2018.4

Kostenentscheid

30. April 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die

Vermieterin) kündigte am 28. November 2016 das mit der B.___ AG (im Folgenden

die Mieterin) bestehende Mietverhältnis über eine Gewerbeliegenschaft per 31.

Dezember 2017. Die Mieterin leitete am 2. Dezember 2016 bei der

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern ein

Schlichtungsverfahren ein. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien am

22. März 2017 einen Urteilsvorschlag, wonach das Mietverhältnis «erstmalig um

die Dauer von sechs Monaten bis 31. Juli 2018 erstreckt» wird. Nach einer

Erläuterung durch die Schlichtungsbehörde erklärte diese am 21. April 2017, der

Urteilsvorschlag sei von keiner Partei innert Frist schriftlich abgelehnt

worden und gelte als angenommen und als rechtskräftiger Entscheid. Schliesslich

trat die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 17. Juli 2017 auf ein

Revisionsgesuch der Vermieterin nicht ein (Akten des Schlichtungsverfahrens).

2. Bereits am 14. Juli 2017 hatte die

Vermieterin beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Feststellung

und Erstreckung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin erhoben (im

Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Vorinstanz werden die Parteien im

Folgenden auch als Klägerin und Beklagte bezeichnet). Darin verlangte sie, es

sei festzustellen, dass der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde zufolge Ablehnung

nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und es sei das Erstreckungsbegehren der

Mieterin abzuweisen, u.K.u.E.F. Diese Klage zog die Vermieterin am 9. November

2017 wieder zurück. Darauf setzte der Amtsgerichtspräsident beiden Parteien

Frist zur Stellung von Anträgen zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten. Die

Mieterin beantragte am 22. November 2017, die Gerichtskosten seien

vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr

eine Parteientschädigung von CHF 1'374.75 (inklusive MWST) zu bezahlen. Die

Vermieterin bat am 23. November 2017 darum, auf die Erhebung von Gerichtskosten

und auf die Zusprechung von Parteikosten zu verzichten.

3. Am 24. November 2017

erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1. Je ein Doppel der Eingaben der Parteien

vom 22./23. November 2017 geht an die jeweilige Gegenpartei.

2. Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs

als erledigt abgeschrieben.

3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung

von CHF 1'374.75 zu bezahlen.

4. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Diese Kosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'800.00

wird der Klägerin bei Rechtskraft dieser Verfügung rückerstattet.

4. Gegen die Ziffern 3 und 4 dieser Verfügung

erhob die Vermieterin am 15. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an

das Obergericht und verlangte, diese sowie die Vollstreckbarerklärung vom 11.

Januar 2018 seien aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten und

auf die Zusprechung von Parteikosten zu verzichten, u.K.u.E.F. Das mit der

Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 16.

Januar 2018 abgewiesen.

5. Die Mieterin beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 5. März 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat bei der

Begründung des Kostenentscheids auf die Eingabe der Vermieterin vom 23.

November 2017 Bezug genommen und dazu erwogen, ihre dort erhobenen

Behauptungen, sie habe nicht mehr mit einem rechtzeitigen richterlichen

Entscheid rechnen können, beziehungsweise die Klage sei aufgrund des Verhaltens

der Gegenpartei (teilweise Räumung des Mietobjekts) sinnlos geworden, seien

nicht weiter begründet, geschweige denn durch irgendwelche Urkunden belegt oder

zumindest glaubhaft gemacht worden. Als Folge ihres vorbehaltlosen

Klagerückzuges habe die Klägerin die entstandenen Prozesskosten zu bezahlen.

2.1

Die Vermieterin bringt in ihrer

Beschwerde vor, sie habe die Klage am 9. November 2017 zurückgezogen und fristgerecht

dargelegt, dass das Verfahren wegen frühzeitigem Auszug der Mieterin

gegenstandslos geworden sei. Die Eingaben der Parteien seien diesen erst mit

dem Kostenentscheid zugestellt worden. Sie hätten keine Gelegenheit zur

Stellungnahme gehabt. Dies ändere nichts daran, dass ihre Stellungnahme und die

Angabe über den Grund des Rückzugs der Klage prozessual als unbestritten gelten

müssten. Das Gericht hätte sich für den Kostenentscheid und den damit

verbundenen Rechtsfragen auf den Sachverhalt und die Tatsachen zum Zeitpunkt

des Kostenentscheids stützen müssen. Es erweise sich daher als bundesrechtswidrig,

die geltend gemachten Tatsachen als unbelegt und unglaubhaft zu qualifizieren. Wenn

die Vorinstanz die Mieterin pflichtgemäss zur Stellungnahme eingeladen hätte,

hätte sie erfahren, dass das ganze Mieterstreckungsverfahren von jener

eingeleitet und von ihr auch wieder der Gegenstandslosigkeit zugeführt worden

sei. Indem ihr die Vorinstanz Gerichts- und Parteikosten auferlegt habe, liege

ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vor.

2.2

Auch die zugesprochenen Parteikosten

in der Höhe von CHF 1’374.75 seien ungerechtfertigt. Der zugesprochene Betrag

sei nicht nachvollziehbar. Die einzige Prozesshandlung der Mieterin sei eine

Fristerstreckung gewesen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen auch bei der Festsetzung

der Höhe rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das angefochtene Ergebnis wäre im Übrigen

vermeidbar gewesen, hätte die Vorinstanz der Vermieterin Gelegenheit gegeben,

sich zur aussergewöhnlich hohen Kostennote äussern zu können.

3.

Zu diesen Vorbringen erwidert die

Mieterin in ihrer Beschwerdeantwort, die Vermieterin habe mit Eingabe vom 9.

November 2017 die Klage unbegründet, kommentarlos sowie bedingungslos

zurückgezogen. Dabei sei nicht dargelegt worden, dass das Verfahren «wegen

frühzeitigem Auszugs der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden sei». Zu

diesem Zeitpunkt habe die Vermieterin noch gar keine Kenntnis über den

definitiven Auszug der Mieterin gehabt. Die Gegenstandslosigkeit habe sich

durch den vorbehaltslosen Klagerückzug ergeben. Die Prozesskosten seien zu

Recht nach Art. 106 Abs. 1 ZPO verlegt worden.

4.

Die Vermieterin beanstandet, dass ihr

die Eingabe der Mieterin vom 22. November 2017 nicht vor dem Erlass der

angefochtenen Verfügung zugestellt worden ist. Diese umfasst die materielle

Stellungnahme zu den Partei- und Gerichtskosten mit den dazugehörigen Anträgen

und die Honorarnote. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes

des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er

umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis

zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue

Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu

beeinflussen vermag. Insbesondere sei es Sache der Parteien zu beurteilen, ob

ein Dokument einen Kommentar erfordere; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die

Justiz gründe u.a. auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu

können. Wird daher dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zu den

Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, ist nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das

Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein

faires Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3). Diese allgemeinen

Verfahrensgrundsätze gelten für alle gerichtlichen Verfahren (E. 4.6). In BGE

142.

III 48 (Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1) hat das Bundesgericht diese Praxis nochmals

ausdrücklich bekräftigt. In dieselbe Richtung weist bereits der im SOG 2007 Nr.

2.

publizierte Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Februar 2007.

Schliesslich besagt auch Art. 136 lit. c der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), dass Eingaben der Gegenpartei zuzustellen

sind. Die Zustellung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und ermöglicht es den

Parteien, dass sie ihrerseits Stellung nehmen und ihr Replikrecht ausüben

können (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Lukas Huber in: Alexander Brunner et al.

[Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen

2016, Art. 136 N 8 f.; Julia Gschwender/Remo Bornatico in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art.

136.

N 7). Indem die Vor­instanz die Eingabe der Mieterin vom 22. November 2017

erst nach Erlass der Verfügung vom 24. November 2017 zusammen mit dem

Kostenentscheid zur Kenntnis gebracht hat, hat sie deren Anspruch auf ein

faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt.

5.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E.

2.3

). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt eine Heilung wegen der

beschränkten Kognition des Obergerichts nicht in Frage. Dieses kann lediglich

bei einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts eingreifen

(Art. 320 lit. b ZPO). Wie die Vermieterin zutreffend ausführt, ist ihre Angabe

über den Grund des Klagerückzugs prozessual unbestritten geblieben. Trotzdem

hat die Vorinstanz dieses Vorbringen der Vermieterin quasi von Amtes wegen als

unglaubhaft bezeichnet. Im Übrigen wäre bei einem gegenteiligen Entscheid der

Gehörsanspruch der Mieterin verletzt gewesen. Hier bedarf es einer neuen

Beweiswürdigung und nicht bloss einer Willkürprüfung. Die von der Vorinstanz

festgesetzte Parteientschädigung, die gestützt auf die Honorarnote der Mieterin

erfolgte, erscheint angesichts der erforderlichen Eingaben an das Gericht doch

recht hoch. Aber auch hier ist das richterliche Ermessen gross. Eine Heilung

ist somit nicht möglich. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind

daher aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Um klare Verhältnisse zu schaffen, erscheint es ausnahmsweise angezeigt,

beiden Parteien Frist für eine Replik zu den Eingaben vom 22. und 23. November

2017.

anzusetzen.

6.

Die Mieterin ist mit ihrem Antrag auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unterlegen. Die Vermieterin ist

lediglich mit ihrem Aufhebungsantrag durchgedrungen. In der Sache ist noch

nichts entschieden. Die Beschwerde ist demnach auch bloss teilweise

gutzuheissen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern vom 24. November 2017 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___

AG CHF 250.00 der von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller