ZKBES.2018.40
unentgeltliche Rechtspflege
13. April 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Dezember 2017 reichte A.___
(im Folgenden: Kläger), beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen die B.___
AG, (im Folgenden: Beklagte) ein mit sinngemäss folgenden Rechtsbegehren:
1. Die B.___ AG sei anzuweisen, den Namen
des Klägers von der «Liste säumiger Prämienzahler» zu annullieren/aufzuheben.
2. Das Richteramt Solothurn-Lebern habe der
B.___ AG verliehene Befugnisse zu entziehen, gegen seine Person für immer und
ewig zu ermitteln.
3. Die B.___ AG sei zu verpflichten, dem
Kläger entstandene Umtriebe von CHF 1'000.00 zu erstatten.
4. Die B.___ AG sei zu verpflichten, den
Kläger wegen Urkundenfälschung, Betrug, Verweigerung von Krankenversicherung
beziehungsweise medizinischen Behandlungen, wegen öffentlicher
Belästigung/Unterstellungen/Verleumdungen, Menschenrechtsentzug und
Ehrverletzungen gemäss Recht und Gesetz zu entschädigen.
5. Alle Kosten zu Lasten der B.___ AG.
6. Dem Kläger sei die unentgeltliche
Rechtspflege und ein unentgeltliches Rechtsverfahren zu gewähren.
2. Am 16. Februar 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:
1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche
Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
2. Der Kläger hat bis zum Montag, 12. März
2018, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 einzubezahlen.
Im Unterlassungsfalle wird
ein Nichteintretensentscheid gefällt.
3. Nachdem der Kläger die Begründung der
Verfügung verlangt hat und diese ihm am 24. Februar 2018 zugegangen ist, erhob
er Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 16. Februar 2018 sei
offiziell zu annullieren und aufzuheben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei gewissenhaft zu erkennen und verfügen.
3. Das Richteramt Solothurn-Lebern sei zu
verpflichten, ihm die Beschwerdekosten von CHF 100.00 zu erstatten.
4. Alle Kosten zu Lasten vom Richteramt
Solothurn-Lebern.
5. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.
4. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn Lebern verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die
begründete Verfügung vom 16. Februar 2018.
5. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist
damit rechtzeitig erhoben.
2. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs.
1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Der Vorderrichter verweigerte die
unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:
c) Die Beklagte führt in
ihrer Eingabe vom 8. Februar 2018 überzeugend aus, dass und weshalb sie nicht
passivlegitimiert sei: Der Kläger beschwere sich darüber, dass er in Anwendung
von Art. 64a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in
Verbindung mit § 64bis des Kantonalen Sozialgesetzes auf der Liste
säumiger Prämienzahler erscheine und beantrage daher im Rechtsbegehren 1,
das Gericht solle seinen Namen auf dieser Liste aufheben bzw. annullieren. Die
Beklagte handle in diesem Zusammenhang jedoch einzig als Dienstleisterin für
die betreffenden Krankenversicherungen und für den Kanton Solothurn. Hätte sich
der Kläger vorliegend gegen die Erfassung seines Namens auf der Liste
säumiger Prämienzahler wehren wollen, hätte er gegen die entsprechende
Verfügung des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen oder nach Wegfall der
Voraussetzungen seiner Erfassung auf der Liste (das heisst nach vollständiger
Begleichung sämtlicher ausstehenden Krankenversicherungsprämien) eine
anfechtbare Verfügung der dafür zuständigen Behörde verlangen müssen.
d) Die Sachlegitimation
ist die Berechtigung der klagenden Partei, das eingeklagte Recht oder
Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation). Diese fehlt, wenn der
Anspruch der klagenden Partei nicht zusteht oder nicht der beklagten Partei
gegenüber (Passivlegitimation) besteht (Karl Spühler/Annette Dolge /Miryam
Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern, 2010, § 28 N.105). Die
Argumentation der Beklagten in der Eingabe vom 8. Februar 2018 ist einleuchtend
und nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dem Kläger
kein zivilrechtlich relevanter Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, also
sowohl die Aktiv- wie auch die Passivlegitimation der Parteien zu verneinen
sind.
e) Auch das
Rechtsbegehren 2, das Richteramt Solothurn-Lebern habe der Beklagten ihr
verliehene Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Person zu entziehen, ist
aussichtslos, zumal es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft
handelt und der Richter nicht befugt ist, deren im Handelsregister
eingetragenen, offensichtlich zulässigen Zweck: Entwicklung, Betrieb und
Vertrieb von elektronischen Branchen-Applikationen der schweizerischen
Krankenversicherer im Bereich der Statistik, der
Leistungserbringer-Verzeichnisse, der Tarifvertrags-Verzeichnisse und der
Versichertenkarten auf Antrag einer Privatperson zu ändern oder irgendwie
einzuschränken.
f) Schliesslich macht der
Kläger von der Beklagten einerseits eine Entschädigung von CHF 1'000.00
sowie andererseits weiteren, nicht bezifferten Schaden wegen
Urkundenfälschung/Betrug, wegen Verleumdung und Ehrverletzung etc. geltend. Er
legt in der Klage vom 28. Dezember 2017 und mit den dazu eingereichten
Beweismitteln aber nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage auf Schadenersatz gegen die
Beklagte wegen unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR erfüllt sein
sollen.
3. Nach dem Gesagten muss
von der materiellen Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren
ausgegangen werden, was zwingend zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege führt.
4.1 Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist
gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).
4.2 Die Beschwerde ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter
anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht
eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im Einzelnen
aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E.
4.3; 134 II 349 E.3).
5.1 Der Beschwerdeführer ruft keinen Beschwerdegrund
an. Er stellt lediglich fest, Rechte und Gesetze würden die unentgeltliche
Rechtspflege bestimmen und nicht korrupte Richter. Gemäss den Rechten und
Gesetzen habe er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Richteramt
Solothurn-Lebern habe die Rechte und Gesetze vorsätzlich missachtet, um
Ermittlungsverweigerungen zu vertäuschen und fortzusetzen. Das Richteramt
Solothurn-Lebern habe ihm verliehene Befugnisse vorsätzlich unrechtmässig
angewendet und gesetzwidrig ausgeübt. Eigentlich verweigere das Richteramt
Solothurn-Lebern ihm alle medizinischen Behandlungen, was kriminelle und
rassistische Bedeutungen habe.
5.2 Der Beschwerdeführer geht damit in
seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen ein. Er begnügt sich damit, allgemein die Rechte und Gesetze
anzurufen und das Gericht zu beschimpfen. Mit dieser appellatorischen Kritik
ist er aber nicht zu hören. Es deutet nichts auf eine unrichtige
Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz hin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener