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Entscheid

ZKBES.2018.40

unentgeltliche Rechtspflege

13. April 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Dezember 2017 reichte A.___

(im Folgenden: Kläger), beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen die B.___

AG, (im Folgenden: Beklagte) ein mit sinngemäss folgenden Rechtsbegehren:

1. Die B.___ AG sei anzuweisen, den Namen

des Klägers von der «Liste säumiger Prämienzahler» zu annullieren/aufzuheben.

2. Das Richteramt Solothurn-Lebern habe der

B.___ AG verliehene Befugnisse zu entziehen, gegen seine Person für immer und

ewig zu ermitteln.

3. Die B.___ AG sei zu verpflichten, dem

Kläger entstandene Umtriebe von CHF 1'000.00 zu erstatten.

4. Die B.___ AG sei zu verpflichten, den

Kläger wegen Urkundenfälschung, Betrug, Verweigerung von Krankenversicherung

beziehungsweise medizinischen Behandlungen, wegen öffentlicher

Belästigung/Unterstellungen/Verleumdungen, Menschenrechtsentzug und

Ehrverletzungen gemäss Recht und Gesetz zu entschädigen.

5. Alle Kosten zu Lasten der B.___ AG.

6. Dem Kläger sei die unentgeltliche

Rechtspflege und ein unentgeltliches Rechtsverfahren zu gewähren.

2. Am 16. Februar 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche

Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

2. Der Kläger hat bis zum Montag, 12. März

2018, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 einzubezahlen.

Im Unterlassungsfalle wird

ein Nichteintretensentscheid gefällt.

3. Nachdem der Kläger die Begründung der

Verfügung verlangt hat und diese ihm am 24. Februar 2018 zugegangen ist, erhob

er Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 16. Februar 2018 sei

offiziell zu annullieren und aufzuheben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei gewissenhaft zu erkennen und verfügen.

3. Das Richteramt Solothurn-Lebern sei zu

verpflichten, ihm die Beschwerdekosten von CHF 100.00 zu erstatten.

4. Alle Kosten zu Lasten vom Richteramt

Solothurn-Lebern.

5. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn Lebern verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die

begründete Verfügung vom 16. Februar 2018.

5. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist

damit rechtzeitig erhoben.

2. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs.

1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Der Vorderrichter verweigerte die

unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:

c) Die Beklagte führt in

ihrer Eingabe vom 8. Februar 2018 überzeugend aus, dass und weshalb sie nicht

passivlegitimiert sei: Der Kläger beschwere sich darüber, dass er in Anwendung

von Art. 64a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in

Verbindung mit § 64bis des Kantonalen Sozialgesetzes auf der Liste

säumiger Prämienzahler erscheine und beantrage daher im Rechtsbegehren 1,

das Gericht solle seinen Namen auf dieser Liste aufheben bzw. annullieren. Die

Beklagte handle in diesem Zusammenhang jedoch einzig als Dienstleisterin für

die betreffenden Krankenversicherungen und für den Kanton Solothurn. Hätte sich

der Kläger vorliegend gegen die Erfassung seines Namens auf der Liste

säumiger Prämienzahler wehren wollen, hätte er gegen die entsprechende

Verfügung des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen oder nach Wegfall der

Voraussetzungen seiner Erfassung auf der Liste (das heisst nach vollständiger

Begleichung sämtlicher ausstehenden Krankenversicherungsprämien) eine

anfechtbare Verfügung der dafür zuständigen Behörde verlangen müssen.

d) Die Sachlegitimation

ist die Berechtigung der klagenden Partei, das eingeklagte Recht oder

Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation). Diese fehlt, wenn der

Anspruch der klagenden Partei nicht zusteht oder nicht der beklagten Partei

gegenüber (Passivlegitimation) besteht (Karl Spühler/Annette Dolge /Miryam

Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern, 2010, § 28 N.105). Die

Argumentation der Beklagten in der Eingabe vom 8. Februar 2018 ist einleuchtend

und nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dem Kläger

kein zivilrechtlich relevanter Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, also

sowohl die Aktiv- wie auch die Passivlegitimation der Parteien zu verneinen

sind.

e) Auch das

Rechtsbegehren 2, das Richteramt Solothurn-Lebern habe der Beklagten ihr

verliehene Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Person zu entziehen, ist

aussichtslos, zumal es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft

handelt und der Richter nicht befugt ist, deren im Handelsregister

eingetragenen, offensichtlich zulässigen Zweck: Entwicklung, Betrieb und

Vertrieb von elektronischen Branchen-Applikationen der schweizerischen

Krankenversicherer im Bereich der Statistik, der

Leistungserbringer-Verzeichnisse, der Tarifvertrags-Verzeichnisse und der

Versichertenkarten auf Antrag einer Privatperson zu ändern oder irgendwie

einzuschränken.

f) Schliesslich macht der

Kläger von der Beklagten einerseits eine Entschädigung von CHF 1'000.00

sowie andererseits weiteren, nicht bezifferten Schaden wegen

Urkundenfälschung/Betrug, wegen Verleumdung und Ehrverletzung etc. geltend. Er

legt in der Klage vom 28. Dezember 2017 und mit den dazu eingereichten

Beweismitteln aber nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb die

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage auf Schadenersatz gegen die

Beklagte wegen unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR erfüllt sein

sollen.

3. Nach dem Gesagten muss

von der materiellen Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren

ausgegangen werden, was zwingend zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege führt.

4.1 Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist

gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).

4.2 Die Beschwerde ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter

anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer

beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht

eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV

geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig

behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im Einzelnen

aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E.

4.3; 134 II 349 E.3).

5.1 Der Beschwerdeführer ruft keinen Beschwerdegrund

an. Er stellt lediglich fest, Rechte und Gesetze würden die unentgeltliche

Rechtspflege bestimmen und nicht korrupte Richter. Gemäss den Rechten und

Gesetzen habe er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Richteramt

Solothurn-Lebern habe die Rechte und Gesetze vorsätzlich missachtet, um

Ermittlungsverweigerungen zu vertäuschen und fortzusetzen. Das Richteramt

Solothurn-Lebern habe ihm verliehene Befugnisse vorsätzlich unrechtmässig

angewendet und gesetzwidrig ausgeübt. Eigentlich verweigere das Richteramt

Solothurn-Lebern ihm alle medizinischen Behandlungen, was kriminelle und

rassistische Bedeutungen habe.

5.2 Der Beschwerdeführer geht damit in

seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen

Erwägungen ein. Er begnügt sich damit, allgemein die Rechte und Gesetze

anzurufen und das Gericht zu beschimpfen. Mit dieser appellatorischen Kritik

ist er aber nicht zu hören. Es deutet nichts auf eine unrichtige

Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

durch die Vorinstanz hin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,

ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener