ZKBES.2018.41
Parteientschädigung
16. Mai 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,
hier beide vertreten durch Rechtsanwalt
Christian Leuenberger,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017
reichte die C.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt
Olten-Gösgen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) ein. Die Gesuchsgegner
schlossen in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 auf Gesuchsabweisung.
2. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wies
die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch ab und gab dem Vertreter der
Gesuchsgegner Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. In der
eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2018 machte der Vertreter der
Gesuchsgegner einen Zeitaufwand von 7,15 Stunden à CHF 280.00 geltend. Neben
dem zeitlichen Aufwand im Betrag von CHF 2'002.00 wurden Spesen von CHF 121.70
aufgeführt. Das Total mit 8 % Mehrwertsteuer belief sich auf CHF 2'292.90.
3. Am 27. Februar 2018 verfügte die
Amtsgerichtspräsidentin, die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegnern einer
Parteientschädigung von CHF 720.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese Verfügung erhoben die
Gesuchsgegner am 12. März 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht und verlangten, diese sei aufzuheben und die Parteientschädigung
sei auf CHF 2'292.90 festzusetzen, eventualiter sei ihnen eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.
5. Die Gesuchstellerin liess sich im
Beschwerdeverfahren nicht mehr vernehmen.
6. Die Sache kann ohne Parteibefragung
und ohne Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Auf die Ausführungen der
Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat die
Kürzung der eingereichten Kostennote wie folgt begründet: Es könnten nur
Aufwendungen nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 22. Dezember 2017
berücksichtigt werden, diejenigen vor deren Eintritt jedoch nicht. In einfachen
Fällen werde im Kanton Solothurn praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 230.00
als angemessen erachtet. Der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz
von CHF 280.00 sei aufgrund des gebotenen Aufwands für das vorliegende
summarische Verfahren und des tiefen Schwierigkeitsgrads nicht gerechtfertigt.
Zu entschädigen seien daher 2.83 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.00
sowie Auslagen von CHF 10.00, was bei einer Mehrwertsteuer von 7,7 % eine
Parteientschädigung von gesamthaft rund CHF 720.00 ergebe.
2.
Die Gesuchsgegner bringen dagegen in
ihrer Beschwerde vor, durch die Parteientschädigung seien auch vorprozessuale
Kosten, welche im Zeitpunkt des Endentscheids retrospektiv betrachtet notwendig
oder nützlich für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche
Verhinderung gewesen seien, abzugelten. Die Gesuchsgegner hätten ihren
Vertreter im Hinblick auf das erwartete Gesuch um Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts mit der Interessenwahrung beauftragt. Entsprechend
seien die ausgewiesenen Bemühungen in direktem Zusammenhang mit den
Vorbereitungen des Bauhandwerkerpfandrechtsprozesses gestanden und seien
objektiv geboten gewesen. Die Auslagen von insgesamt CHF 121.70 für namentlich
Porti, Kommunikation und Kopien seien ohne Begründung und damit in Verletzung
des rechtlichen Gehörs auf CHF 10.00 herabgesetzt worden. In der vorliegenden
Angelegenheit sei nicht nur ein Einschreiben versandt und ein Telefonat geführt
worden.
Der geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 280.00 befinde sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und entspringe der
Vereinbarung zwischen ihnen und dem mandatierten Rechtsanwalt. Es handle sich
dabei um einen branchenüblichen Stundenansatz und mithin um die Kosten, die sie
hätten aufwenden müssen, um ihrem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Nach dem
Prozessausgang müsse sie die Gesuchstellerin schadlos halten.
3.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
N 15). Die Beschwerde hat zudem konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 14).
4.1
Nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt
nach § 158 Abs. 2 GT 230 - 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie
durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung
besagt in ihrem ersten Absatz, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die
Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,
nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind. Mit der
Parteientschädigung zu vergüten ist demnach der gebotene Aufwand, d.h.
derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende
Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden ist.
4.2
Die Bemessung der
Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein
Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann
eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder
unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung der
Parteientschädigung kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine
Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen
Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt
worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Urteil des Obergerichts
Schaffhausen OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 in plädoyer 2018 S. 67; Martin
H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
4.3
Die Kosten der berufsmässigen
Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess grundsätzlich
auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses
entstanden und für die Interessenwahrung notwendig sind. Zu diesen Kosten
gehören sowohl die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren als auch die
vorprozessualen Kosten. Dazu gehören diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des
Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die
Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung (Benedikt A.
Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 38). Es sind dies
Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Prozesses unmittelbar
zusammenhängen (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 13; Viktor
Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 95 N 20; vgl. auch SOG 1999 Nr. 10).
5.
Die vom Vertreter der Gesuchsgegner
bei der Vorinstanz eingereichte Kostennote beginnt mit der Dossiereröffnung am
20.
September 2017. Nach einer Besprechung mit den Klienten vom 12. Oktober 2017
folgt am 17. Oktober 2017 ein Abmahnschreiben. Die folgenden Verrichtungen
erwähnen jeweils D.___ sowie ein aktualisiertes Gutachten sowie am 18. und 19.
Dezember 2017 je ein Mail der Klienten. All diese Positionen betreffen die
Bemühungen des beigezogenen Anwalts im Zusammenhang mit den von den Gesuchsgegnern
geltend gemachten Baumängeln. Aus diesem Grund haben die Gesuchsgegner 10 % des
Werkpreises zurückbehalten. Offensichtlich war es schliesslich das Zurückhalten
dieser letzten Akontozahlung, welche die Gesuchstellerin dazu veranlasst hat,
am 22. Dezember 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch um Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Genau diesen Ablauf schildert die
Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 9. Januar 2018 zum Gesuch um Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts. Namentlich das Abmahnschreiben vom 17. Oktober 2017 wird
in Art. 4 der Stellungnahme als Urkunde 7 angeführt. Sodann wird als Urkunde 6
der Mängelbericht der D.___ [Firma] vom 14. Dezember 2017 eingereicht. Danach wurde
der Vertreter der Gesuchsgegner für die Geltendmachung der Mängel beigezogen und
nicht im Hinblick auf ein erwartetes Gesuch um Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts. Bis zu dessen Eingang am 4. Januar 2018 beschränkten
sich die Bemühungen des beigezogenen Anwaltes auf die Baumängel. Es ist kein
einziger Anhaltspunkt ersichtlich und dargetan, welcher darauf hinweist, dass
sich der Vertreter der Gesuchsgegner vor diesem Zeitpunkt in einem zu
entschädigenden Ausmass mit einem noch nicht gestellten Gesuch um Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts befasst hat. Zwar war mit einer solchen Reaktion
der Gegenpartei zumindest theoretisch noch zu rechnen, auch wenn die
Werkleistungen der Gesuchstellerin schon am 25. Juli 2017 abgeschlossen waren,
wie die Gesuchsgegner in Art. 2 ihrer Stellungnahme ebenfalls ausführen. Die
Aufwendungen, die der Vertreter der Gesuchsgegner vor dem 4. Januar 2018
vorgenommen hat, haben das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
allenfalls veranlasst. Sie sind deswegen jedoch nicht unmittelbar im Hinblick
auf die Einleitung des Prozesses entstanden und waren für das spätere Gesuch
der Gegenpartei auch nicht notwendig. Diese Bemühungen um die Baumängel sind daher
kein vorprozessualer Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts zu entschädigen wäre. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.
6.
Die Gesuchsgegner beanstanden zudem,
dass die Auslagen mit CHF 10.00 und nicht wie in der Honorarnote beantragt mit
CHF 121.70 ersetzt worden sind. Auch hier gilt, dass nach den obenstehenden
Erwägungen nur die ab dem 4. Januar 2018 angefallenen Auslagen ersetzt werden
können. In der Honorarnote werden ab diesem Zeitpunkt Auslagen von insgesamt
CHF 55.10 aufgelistet. Angaben darüber, für was diese Auslagen getätigt worden
sind, fehlen aber. Eine Kürzung lässt sich unter diesen Umständen gar nicht
begründen. Somit blieb der Vorderrichterin gar nichts anderes übrig, als die
Auslagen pauschal festzusetzen. Mit dem blossen Hinweis, die Auslagen für
namentlich Porti, Kommunikation und Kopien hätten CHF 121.70 betragen, zeigen
die Gesuchsgegner nicht auf, dass die Vorderrichterin ihr Ermessen willkürlich
ausgeübt hat. Zwar ist ein Auslagenersatz von CHF 10.00 für das Verfahren um
eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sehr knapp bemessen.
Andererseits sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 121.70 doch als
überrissen zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage besteht für das Obergericht kein
Anlass, korrigierend einzugreifen. Denn die Rechtsmittelinstanz hat nicht ihr
Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen.
7.
Die Gesuchsgegner sind schliesslich
mit dem von der Vorderrichterin angewandten Stundenansatz von CHF 230.00 nicht
einverstanden. Die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin, ein Stundenansatz
von CHF 280.00 sei für ein summarisches Verfahren mit einem tiefen
Schwierigkeitsgrad nicht gerechtfertigt, ist einleuchtend. Die Gesuchsgegner
behaupten bloss, sie hätten mit ihrem Anwalt einen Ansatz von CHF 280.00
vereinbart. Eine Honorarvereinbarung haben sie indessen nicht eingereicht. Mit ihrer
blossen Behauptung einer höheren Vereinbarung vermögen die Gesuchsgegner nicht
aufzuzeigen, wieso der von der Vorderrichterin angewandte Stundenansatz falsch
sein soll.
8.
Eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids kommt daher nicht in Frage. Solange kein Beschwerdegrund erfüllt
ist, ist der Rechtsmittelinstanz eine eigene Ermessenbetätigung verwehrt. Die
gestellten Eventualanträge sind daher ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerde ist
insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben
die Gesuchsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 600.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Antrag von A.___ und B.___ auf
Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller