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Entscheid

ZKBES.2018.41

Parteientschädigung

16. Mai 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017

reichte die C.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt

Olten-Gösgen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) ein. Die Gesuchsgegner

schlossen in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 auf Gesuchsabweisung.

2. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wies

die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch ab und gab dem Vertreter der

Gesuchsgegner Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. In der

eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2018 machte der Vertreter der

Gesuchsgegner einen Zeitaufwand von 7,15 Stunden à CHF 280.00 geltend. Neben

dem zeitlichen Aufwand im Betrag von CHF 2'002.00 wurden Spesen von CHF 121.70

aufgeführt. Das Total mit 8 % Mehrwertsteuer belief sich auf CHF 2'292.90.

3. Am 27. Februar 2018 verfügte die

Amtsgerichtspräsidentin, die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegnern einer

Parteientschädigung von CHF 720.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Gegen diese Verfügung erhoben die

Gesuchsgegner am 12. März 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht und verlangten, diese sei aufzuheben und die Parteientschädigung

sei auf CHF 2'292.90 festzusetzen, eventualiter sei ihnen eine angemessene

Entschädigung zuzusprechen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

5. Die Gesuchstellerin liess sich im

Beschwerdeverfahren nicht mehr vernehmen.

6. Die Sache kann ohne Parteibefragung

und ohne Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Auf die Ausführungen der

Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat die

Kürzung der eingereichten Kostennote wie folgt begründet: Es könnten nur

Aufwendungen nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 22. Dezember 2017

berücksichtigt werden, diejenigen vor deren Eintritt jedoch nicht. In einfachen

Fällen werde im Kanton Solothurn praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 230.00

als angemessen erachtet. Der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz

von CHF 280.00 sei aufgrund des gebotenen Aufwands für das vorliegende

summarische Verfahren und des tiefen Schwierigkeitsgrads nicht gerechtfertigt.

Zu entschädigen seien daher 2.83 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.00

sowie Auslagen von CHF 10.00, was bei einer Mehrwertsteuer von 7,7 % eine

Parteientschädigung von gesamthaft rund CHF 720.00 ergebe.

2.

Die Gesuchsgegner bringen dagegen in

ihrer Beschwerde vor, durch die Parteientschädigung seien auch vorprozessuale

Kosten, welche im Zeitpunkt des Endentscheids retrospektiv betrachtet notwendig

oder nützlich für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche

Verhinderung gewesen seien, abzugelten. Die Gesuchsgegner hätten ihren

Vertreter im Hinblick auf das erwartete Gesuch um Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts mit der Interessenwahrung beauftragt. Entsprechend

seien die ausgewiesenen Bemühungen in direktem Zusammenhang mit den

Vorbereitungen des Bauhandwerkerpfandrechtsprozesses gestanden und seien

objektiv geboten gewesen. Die Auslagen von insgesamt CHF 121.70 für namentlich

Porti, Kommunikation und Kopien seien ohne Begründung und damit in Verletzung

des rechtlichen Gehörs auf CHF 10.00 herabgesetzt worden. In der vorliegenden

Angelegenheit sei nicht nur ein Einschreiben versandt und ein Telefonat geführt

worden.

Der geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 280.00 befinde sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und entspringe der

Vereinbarung zwischen ihnen und dem mandatierten Rechtsanwalt. Es handle sich

dabei um einen branchenüblichen Stundenansatz und mithin um die Kosten, die sie

hätten aufwenden müssen, um ihrem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Nach dem

Prozessausgang müsse sie die Gesuchstellerin schadlos halten.

3.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

N 15). Die Beschwerde hat zudem konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus

denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten

wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 14).

4.1

Nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit

zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote

eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt

nach § 158 Abs. 2 GT 230 - 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie

durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung

besagt in ihrem ersten Absatz, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die

Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes,

nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind. Mit der

Parteientschädigung zu vergüten ist demnach der gebotene Aufwand, d.h.

derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende

Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden ist.

4.2

Die Bemessung der

Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein

Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann

eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder

unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung der

Parteientschädigung kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine

Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen

Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt

worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Urteil des Obergerichts

Schaffhausen OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 in plädoyer 2018 S. 67; Martin

H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

4.3

Die Kosten der berufsmässigen

Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess grundsätzlich

auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses

entstanden und für die Interessenwahrung notwendig sind. Zu diesen Kosten

gehören sowohl die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren als auch die

vorprozessualen Kosten. Dazu gehören diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des

Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die

Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung (Benedikt A.

Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 38). Es sind dies

Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Prozesses unmittelbar

zusammenhängen (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 13; Viktor

Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 95 N 20; vgl. auch SOG 1999 Nr. 10).

5.

Die vom Vertreter der Gesuchsgegner

bei der Vorinstanz eingereichte Kostennote beginnt mit der Dossiereröffnung am

20.

September 2017. Nach einer Besprechung mit den Klienten vom 12. Oktober 2017

folgt am 17. Oktober 2017 ein Abmahnschreiben. Die folgenden Verrichtungen

erwähnen jeweils D.___ sowie ein aktualisiertes Gutachten sowie am 18. und 19.

Dezember 2017 je ein Mail der Klienten. All diese Positionen betreffen die

Bemühungen des beigezogenen Anwalts im Zusammenhang mit den von den Gesuchsgegnern

geltend gemachten Baumängeln. Aus diesem Grund haben die Gesuchsgegner 10 % des

Werkpreises zurückbehalten. Offensichtlich war es schliesslich das Zurückhalten

dieser letzten Akontozahlung, welche die Gesuchstellerin dazu veranlasst hat,

am 22. Dezember 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch um Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Genau diesen Ablauf schildert die

Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 9. Januar 2018 zum Gesuch um Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts. Namentlich das Abmahnschreiben vom 17. Oktober 2017 wird

in Art. 4 der Stellungnahme als Urkunde 7 angeführt. Sodann wird als Urkunde 6

der Mängelbericht der D.___ [Firma] vom 14. Dezember 2017 eingereicht. Danach wurde

der Vertreter der Gesuchsgegner für die Geltendmachung der Mängel beigezogen und

nicht im Hinblick auf ein erwartetes Gesuch um Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts. Bis zu dessen Eingang am 4. Januar 2018 beschränkten

sich die Bemühungen des beigezogenen Anwaltes auf die Baumängel. Es ist kein

einziger Anhaltspunkt ersichtlich und dargetan, welcher darauf hinweist, dass

sich der Vertreter der Gesuchsgegner vor diesem Zeitpunkt in einem zu

entschädigenden Ausmass mit einem noch nicht gestellten Gesuch um Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts befasst hat. Zwar war mit einer solchen Reaktion

der Gegenpartei zumindest theoretisch noch zu rechnen, auch wenn die

Werkleistungen der Gesuchstellerin schon am 25. Juli 2017 abgeschlossen waren,

wie die Gesuchsgegner in Art. 2 ihrer Stellungnahme ebenfalls ausführen. Die

Aufwendungen, die der Vertreter der Gesuchsgegner vor dem 4. Januar 2018

vorgenommen hat, haben das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts

allenfalls veranlasst. Sie sind deswegen jedoch nicht unmittelbar im Hinblick

auf die Einleitung des Prozesses entstanden und waren für das spätere Gesuch

der Gegenpartei auch nicht notwendig. Diese Bemühungen um die Baumängel sind daher

kein vorprozessualer Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts zu entschädigen wäre. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen.

6.

Die Gesuchsgegner beanstanden zudem,

dass die Auslagen mit CHF 10.00 und nicht wie in der Honorarnote beantragt mit

CHF 121.70 ersetzt worden sind. Auch hier gilt, dass nach den obenstehenden

Erwägungen nur die ab dem 4. Januar 2018 angefallenen Auslagen ersetzt werden

können. In der Honorarnote werden ab diesem Zeitpunkt Auslagen von insgesamt

CHF 55.10 aufgelistet. Angaben darüber, für was diese Auslagen getätigt worden

sind, fehlen aber. Eine Kürzung lässt sich unter diesen Umständen gar nicht

begründen. Somit blieb der Vorderrichterin gar nichts anderes übrig, als die

Auslagen pauschal festzusetzen. Mit dem blossen Hinweis, die Auslagen für

namentlich Porti, Kommunikation und Kopien hätten CHF 121.70 betragen, zeigen

die Gesuchsgegner nicht auf, dass die Vorderrichterin ihr Ermessen willkürlich

ausgeübt hat. Zwar ist ein Auslagenersatz von CHF 10.00 für das Verfahren um

eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sehr knapp bemessen.

Andererseits sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 121.70 doch als

überrissen zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage besteht für das Obergericht kein

Anlass, korrigierend einzugreifen. Denn die Rechtsmittelinstanz hat nicht ihr

Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen.

7.

Die Gesuchsgegner sind schliesslich

mit dem von der Vorderrichterin angewandten Stundenansatz von CHF 230.00 nicht

einverstanden. Die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin, ein Stundenansatz

von CHF 280.00 sei für ein summarisches Verfahren mit einem tiefen

Schwierigkeitsgrad nicht gerechtfertigt, ist einleuchtend. Die Gesuchsgegner

behaupten bloss, sie hätten mit ihrem Anwalt einen Ansatz von CHF 280.00

vereinbart. Eine Honorarvereinbarung haben sie indessen nicht eingereicht. Mit ihrer

blossen Behauptung einer höheren Vereinbarung vermögen die Gesuchsgegner nicht

aufzuzeigen, wieso der von der Vorderrichterin angewandte Stundenansatz falsch

sein soll.

8.

Eine Aufhebung des angefochtenen

Entscheids kommt daher nicht in Frage. Solange kein Beschwerdegrund erfüllt

ist, ist der Rechtsmittelinstanz eine eigene Ermessenbetätigung verwehrt. Die

gestellten Eventualanträge sind daher ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerde ist

insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben

die Gesuchsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 600.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Antrag von A.___ und B.___ auf

Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller