Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2018.43

Rechtsöffnung

2. Mai 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 12. Dezember 2017 in den gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibungen Nrn. [...] und [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 11'591.00 (Restanz Unterhaltsbeiträge September

2017 sowie CHF 5’000.00 gemäss Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern

vom 24. August 2017) nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 sowie für den Betrag

von CHF 8'897.60 (Restanz Unterhaltsbeiträge Oktober und November 2017) nebst

Zins zu 5 % seit 1. November 2017, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 19. Januar 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.

1.3 Mit Replik vom 29. Januar 2018 hielt

die Gesuchstellerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

2. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 erteilte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Rechtsöffnung im beantragten

Umfang. Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner dazu, der Gesuchstellerin

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen, ihr die

Betreibungskosten von total CHF 206.60 zu ersetzen, sowie ihr die

bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zurückzuerstatten.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) am 12. März 2018 fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Urteils.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. März

2018 schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu

erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit

Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung

anruft.

2.1.1

Der Beschwerdeführer erachtet den

Amtsgerichtspräsidenten als befangen, weil dieser gegen ihn superprovisorische

Massnahmen angeordnet habe, ihn nie angehört habe und über die

Aufrechterhaltung der Massnahmen bis zur Eheschutzverhandlung vom 18. August

2017.

nie neu entschieden habe. Gleichzeitig sei er für das laufende

Eheschutzverfahren zuständig. Am 10. November 2017 habe er ein Gesuch um

Abänderung der Unterhaltsregelung per 1. Januar 2018 gestellt. Bis dato seien

die Unterhaltszahlungen aber nicht angepasst worden.

2.1.2

Mit seinen Vorbringen übersieht

der Beschwerdeführer zum einen, dass eine Massnahme bei besonderer

Dringlichkeit auf einseitigen Antrag – ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei

– verfügt werden kann (vgl. Art. 265 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und zum andern, dass die Mitwirkung des

Richters bei der Rechtsöffnung, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und

beim Eheschutzverfahren für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellt (Art.

47.

Abs. 2 lit. c bis d ZPO). Andere Ausstandsgründe macht der Beschwerdeführer nicht

geltend. Mit seinem – erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen –

der Vorderrichter sei befangen, ist der Beschwerdeführer deshalb nicht zu

hören.

2.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, er habe

mit Stellungnahme vom 18. Januar 2018 nach bestem Wissen und Gewissen zu den

fraglichen Forderungen Stellung genommen und umfassende Unterlagen samt

Rechnungskopien und Quittungen eingereicht. Auf die Beilage von Bankauszügen

habe er ausdrücklich verzichtet. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen

dürfen, dass das Gericht ihm mitteile, welche Unterlagen fehlten und

nachzureichen seien. Stattdessen werde ihm unterstellt, er habe keine einzige

Zahlung getätigt.

2.2.2

Wie von der Beschwerdegegnerin zu

Recht vorgetragen, wurde der Beschwerdeführer vom Vorderrichter ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne

Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das

Rechtsöffnungsbegehren entschieden werde. Eine erweiterte Aufklärungspflicht

ist nicht gegeben.

2.3

Die vom Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr

berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im

Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue

Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde

begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle

beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N

3.

f.).

3.1

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).

3.2

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Verfügung des

Gerichtspräsidenten vom 24. August 2017 sei mit Ausnahme von Ziffer 8

(Kostenvorschuss) sofort rechtskräftig und vollstreckbar im Sinne von Art. 80

Abs. 1 SchKG geworden und berechtige die Gesuchstellerin, für die in der

Vereinbarung festgehaltenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und für

sich selber die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Der Gesuchsgegner habe

zusammen mit seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 zahlreiche Unterlagen als

Urkunden eingereicht. Mit diesen Urkunden werde jedoch keine einzige Zahlung

belegt, die einerseits direkt aus dem Wortlaut der Unterhaltsverpflichtung in der

Trennungsvereinbarung hervorgehe oder andererseits als Leistung für die Familie

im nachgewiesenen Einverständnis der Gesuchstellerin erfolgt sei. Die vom

Gesuchsgegner verfassten Abrechnungen per September 2017, per Oktober 2017 und

so weiter würden von der Gesuchstellerin nämlich ausdrücklich nicht anerkannt.

Zahlungsbelege habe er, wie er selbst einräume, nicht ins Recht gelegt und

damit keine Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nachgewiesen.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen vor, seine Abrechnungen seien korrekt und

zu Gunsten der Familie abgefasst worden. Die Beträge seien bis und mit

Abrechnung März 2018 getilgt.

3.4

Es kann offenbleiben, ob die

Rechtsschrift des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine

Beschwerdeschrift genügt, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen

wäre die Beschwerde abzuweisen, was folgt:

4.1

Die Gesuchstellerin legte als

Rechtsöffnungstitel eine vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern gerichtlich

genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. August 2017 vor. Die vorliegend

relevanten Ziffern 6 und 7 lauten wie folgt:

«

6.

Herr

A.___ bezahlt mit Wirkung ab 1. September 2017 an den Unterhalt der Kinder C.___

und D.___ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von je CHF 675.00 und

einen Betreuungsunterhalt von je CHF 2'300.00. Die Kinderzulagen sind

darin nicht inbegriffen und sollen den Kindern, sofern nicht von der Mutter

bezogen, zusätzlich zukommen, ebenso die Kinder-AHV-Renten.

7.

Herr

A.___ bezahlt an den Unterhalt von Frau B.___ mit Wirkung ab 1. September 2017

einen monatlich voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 1’870.00. Herr A.___

bezahlt sämtliche laufenden Rechnungen der Familie bis und mit Ende August 2017

sowie einen Betrag von CHF 1'000.00 Haushaltsgeld. Herr A.___ bezahlt Frau B.___

zudem einen einmaligen Betrag von CHF 5'000.00. Herr A.___ ist berechtigt, die

im Einverständnis mit Frau B.___ ab 1. September 2017 anfallenden und

geleisteten Zahlungen für die Familie von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu

bringen. Frau B.___ verpflichtet sich, ab sofort Handwerkern den Zugang zur

ehelichen Liegenschaft [...] für anstehende Plattenlegerarbeiten zu gewähren.

Diese werden durch Herrn A.___ bezahlt.»

4.2

Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge

berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt

wurden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 24).

4.3

Die von der Gesuchstellerin

eingereichte Trennungsvereinbarung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel

für die geltend gemachten Forderungen dar.

4.4

Der Gesuchsgegner macht Tilgung der

Schuld durch Verrechnung geltend.

4.5

Als Beweis einer Tilgung durch

Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur

provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 10).

4.6

Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt

das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG

Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

4.7

Der Beschwerdeführer legt zwar

diverse Zahlungsbelege ins Recht. Diese genügen jedoch den Anforderungen an

einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (insb. keine unterschriftliche

Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG) nicht. Urkunden, welche belegen,

dass er ab 1. September 2017 anfallende oder geleistete Zahlungen für die

Familie im Einverständnis der Gesuchstellerin geleistet hat, legt er nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat damit nicht durch Urkunden bewiesen, dass die geltend

gemachte Schuld getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Stundung oder

Verjährung hat er nicht angerufen, weshalb der Vorderrichter die definitive

Rechtsöffnung zu Recht im beantragten Umfang erteilt hat.

5.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m.

Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 669.90 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat an B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 669.90 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel