ZKBES.2018.43
Rechtsöffnung
2. Mai 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Jordi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 12. Dezember 2017 in den gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibungen Nrn. [...] und [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 11'591.00 (Restanz Unterhaltsbeiträge September
2017 sowie CHF 5’000.00 gemäss Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern
vom 24. August 2017) nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 sowie für den Betrag
von CHF 8'897.60 (Restanz Unterhaltsbeiträge Oktober und November 2017) nebst
Zins zu 5 % seit 1. November 2017, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 19. Januar 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.
1.3 Mit Replik vom 29. Januar 2018 hielt
die Gesuchstellerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
2. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 erteilte
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Rechtsöffnung im beantragten
Umfang. Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner dazu, der Gesuchstellerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen, ihr die
Betreibungskosten von total CHF 206.60 zu ersetzen, sowie ihr die
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zurückzuerstatten.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) am 12. März 2018 fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. März
2018 schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu
erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung
anruft.
2.1.1
Der Beschwerdeführer erachtet den
Amtsgerichtspräsidenten als befangen, weil dieser gegen ihn superprovisorische
Massnahmen angeordnet habe, ihn nie angehört habe und über die
Aufrechterhaltung der Massnahmen bis zur Eheschutzverhandlung vom 18. August
2017.
nie neu entschieden habe. Gleichzeitig sei er für das laufende
Eheschutzverfahren zuständig. Am 10. November 2017 habe er ein Gesuch um
Abänderung der Unterhaltsregelung per 1. Januar 2018 gestellt. Bis dato seien
die Unterhaltszahlungen aber nicht angepasst worden.
2.1.2
Mit seinen Vorbringen übersieht
der Beschwerdeführer zum einen, dass eine Massnahme bei besonderer
Dringlichkeit auf einseitigen Antrag – ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei
– verfügt werden kann (vgl. Art. 265 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und zum andern, dass die Mitwirkung des
Richters bei der Rechtsöffnung, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und
beim Eheschutzverfahren für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellt (Art.
47.
Abs. 2 lit. c bis d ZPO). Andere Ausstandsgründe macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Mit seinem – erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen –
der Vorderrichter sei befangen, ist der Beschwerdeführer deshalb nicht zu
hören.
2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, er habe
mit Stellungnahme vom 18. Januar 2018 nach bestem Wissen und Gewissen zu den
fraglichen Forderungen Stellung genommen und umfassende Unterlagen samt
Rechnungskopien und Quittungen eingereicht. Auf die Beilage von Bankauszügen
habe er ausdrücklich verzichtet. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen
dürfen, dass das Gericht ihm mitteile, welche Unterlagen fehlten und
nachzureichen seien. Stattdessen werde ihm unterstellt, er habe keine einzige
Zahlung getätigt.
2.2.2
Wie von der Beschwerdegegnerin zu
Recht vorgetragen, wurde der Beschwerdeführer vom Vorderrichter ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne
Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das
Rechtsöffnungsbegehren entschieden werde. Eine erweiterte Aufklärungspflicht
ist nicht gegeben.
2.3
Die vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr
berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue
Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde
begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle
beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N
3.
f.).
3.1
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).
3.2
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 24. August 2017 sei mit Ausnahme von Ziffer 8
(Kostenvorschuss) sofort rechtskräftig und vollstreckbar im Sinne von Art. 80
Abs. 1 SchKG geworden und berechtige die Gesuchstellerin, für die in der
Vereinbarung festgehaltenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und für
sich selber die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Der Gesuchsgegner habe
zusammen mit seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2018 zahlreiche Unterlagen als
Urkunden eingereicht. Mit diesen Urkunden werde jedoch keine einzige Zahlung
belegt, die einerseits direkt aus dem Wortlaut der Unterhaltsverpflichtung in der
Trennungsvereinbarung hervorgehe oder andererseits als Leistung für die Familie
im nachgewiesenen Einverständnis der Gesuchstellerin erfolgt sei. Die vom
Gesuchsgegner verfassten Abrechnungen per September 2017, per Oktober 2017 und
so weiter würden von der Gesuchstellerin nämlich ausdrücklich nicht anerkannt.
Zahlungsbelege habe er, wie er selbst einräume, nicht ins Recht gelegt und
damit keine Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nachgewiesen.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen vor, seine Abrechnungen seien korrekt und
zu Gunsten der Familie abgefasst worden. Die Beträge seien bis und mit
Abrechnung März 2018 getilgt.
3.4
Es kann offenbleiben, ob die
Rechtsschrift des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift genügt, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen
wäre die Beschwerde abzuweisen, was folgt:
4.1
Die Gesuchstellerin legte als
Rechtsöffnungstitel eine vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern gerichtlich
genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. August 2017 vor. Die vorliegend
relevanten Ziffern 6 und 7 lauten wie folgt:
«
6.
Herr
A.___ bezahlt mit Wirkung ab 1. September 2017 an den Unterhalt der Kinder C.___
und D.___ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von je CHF 675.00 und
einen Betreuungsunterhalt von je CHF 2'300.00. Die Kinderzulagen sind
darin nicht inbegriffen und sollen den Kindern, sofern nicht von der Mutter
bezogen, zusätzlich zukommen, ebenso die Kinder-AHV-Renten.
7.
Herr
A.___ bezahlt an den Unterhalt von Frau B.___ mit Wirkung ab 1. September 2017
einen monatlich voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 1’870.00. Herr A.___
bezahlt sämtliche laufenden Rechnungen der Familie bis und mit Ende August 2017
sowie einen Betrag von CHF 1'000.00 Haushaltsgeld. Herr A.___ bezahlt Frau B.___
zudem einen einmaligen Betrag von CHF 5'000.00. Herr A.___ ist berechtigt, die
im Einverständnis mit Frau B.___ ab 1. September 2017 anfallenden und
geleisteten Zahlungen für die Familie von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu
bringen. Frau B.___ verpflichtet sich, ab sofort Handwerkern den Zugang zur
ehelichen Liegenschaft [...] für anstehende Plattenlegerarbeiten zu gewähren.
Diese werden durch Herrn A.___ bezahlt.»
4.2
Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge
berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt
wurden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 24).
4.3
Die von der Gesuchstellerin
eingereichte Trennungsvereinbarung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel
für die geltend gemachten Forderungen dar.
4.4
Der Gesuchsgegner macht Tilgung der
Schuld durch Verrechnung geltend.
4.5
Als Beweis einer Tilgung durch
Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 10).
4.6
Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt
das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
4.7
Der Beschwerdeführer legt zwar
diverse Zahlungsbelege ins Recht. Diese genügen jedoch den Anforderungen an
einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (insb. keine unterschriftliche
Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG) nicht. Urkunden, welche belegen,
dass er ab 1. September 2017 anfallende oder geleistete Zahlungen für die
Familie im Einverständnis der Gesuchstellerin geleistet hat, legt er nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat damit nicht durch Urkunden bewiesen, dass die geltend
gemachte Schuld getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Stundung oder
Verjährung hat er nicht angerufen, weshalb der Vorderrichter die definitive
Rechtsöffnung zu Recht im beantragten Umfang erteilt hat.
5.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 669.90 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat an B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 669.90 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel