ZKBES.2018.46
provisorische Rechtsöffnung (Betreibung-Nr. 154'782)
30. April 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung (Betreibung-Nr. 154'782)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) in
der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 154’782 des
Betreibungsamtes Thierstein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 2'070.00 (Mündigenunterhalt für die Monate September
bis November 2017, Fehlbetrag von monatlich CHF 690.00) nebst Zins zu 5 %
seit dem 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF
73.30, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung. Zur
Begründung führte er aus, da bei der ins Recht gelegten Vereinbarung nicht
erwähnt worden sei, ob der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive oder
exklusive Zulagen geschuldet sei, sei davon auszugehen, dass die Zulagen
inklusive seien. Aufgrund des Alters der Tochter erhalte er keine Zulagen mehr.
Deshalb habe er ab 16. November 2017 nur noch CHF 966.45 (CHF 1'650.00
[Aliment] minus CHF 250.00 [Kinderzulagen] minus CHF 433.55
[Ausbildungszulagen]) überwiesen.
2. Mit Urteil vom 2. März 2018 wies die
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren ab,
schlug die Parteikosten wett und auferlegte der Gesuchstellerin die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 15. März 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der
angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin in
der Betreibung Nr. 154'782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017
für den Betrag von CHF 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember
2017, sowie den Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, die provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie für das
erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. März
2018 (Postaufgabe) schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 82 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das
Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
1.2
Die von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr
berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird
mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches
Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche
Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).
2.1
Der Vorderrichter verweigerte die
provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Die Gesuchstellerin lege eine Unterhaltsvereinbarung vom 3./24. Mai
2011.
ins Recht, worin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00
festgelegt worden sei. Diese Vereinbarung sei als Vertrag nach Art. 1 Abs. 1 OR
zu qualifizieren und gemäss Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen. Es sei zu klären, ob
der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 die jeweils
monatlich geschuldeten Kinderzulagen von CHF 250.00 sowie die
Ausbildungszulagen von CHF 433.55 enthalte oder ob diese zusätzlich geschuldet
seien. Im rektifizierten Scheidungsurteil vom 14. September 2005 sei ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 vereinbart worden. Zuzüglich Kinderzulagen von
CHF 250.00 sowie Ausbildungszulagen von CHF 433.55 ergebe dies ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'483.55, was ungefähr dem jetzigen Unterhaltsbetrag
von CHF 1'650.00 entspreche. Da sich der Nettolohn des Gesuchsgegners bis heute
nicht gross verändert haben dürfte, müsse davon ausgegangen werden, dass die
Parteien beim festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 die Kinder- und Ausbildungszulagen
berücksichtigt hätten. Aufgrund der weggefallenen Kinder- und
Ausbildungszulagen stelle die Vereinbarung inhaltlich nur einen
Rechtsöffnungstitel für CHF 966.45 pro Monat dar. Dieser monatliche Betrag sei
gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien bezahlt.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz lasse der Unterhaltsvertrag keinerlei Interpretationsspielraum
offen. Es handle sich um einen zweiseitigen Vertrag. Aufgrund der besonderen
Natur des Vertrages könne die Nichterbringung oder die nicht korrekte
Erbringung der Gegenleistung durch den Gläubiger nicht ins Feld geführt werden.
Der Schuldner mache vorliegend auch nicht von den üblichen Einreden der
Tilgung, Stundung oder Novation Gebrauch. Vielmehr gestehe er zu, die im
Vertrag festgehaltene Leistung im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung
für die Monate September, Oktober, November 2017 tatsächlich nicht erbracht zu
haben.
Familienzulagen seien zusätzlich
zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a ZGB). Dementsprechend bestehe
bezüglich der Auslegung des Unterhaltsvertrages keinerlei Unklarheit. Dies
ergebe sich unter anderem auch aus den Akten und der Korrespondenz im Vorfeld
der Aushandlung dieses Unterhaltsvertrages. Bereits damals habe der
Beschwerdegegner einen Mindestbedarf der Beschwerdeführerin von CHF 1‘553.00
bestätigt, weshalb er im Rahmen der Verhandlungen einen Unterhaltsbeitrag von
CHF 1’600.00 angeboten habe. Die Kinderzulagen spielten damals keine Rolle,
weil zu jenem Zeitpunkt die Kindsmutter die Kinderzulagen bezogen habe. Ein
weiteres Indiz dafür sei das Schreiben vom 13. Mai 2011, welchem zu entnehmen
sei, dass im Vergleich zum Ehescheidungsurteil eine allseits gewollte Erhöhung
der Unterhaltspflicht erfolgt sei. Auch der Beschwerdegegner selbst habe diesen
Unterhaltsvertrag jahrelang dahingehend interpretiert, dass er zum
entsprechenden Unterhaltsbeitrag auch die ihm ausbezahlten Familienzulagen
überwiesen habe. Den nun geltend gemachten Abzug betrachte er quasi als
Kompensation zu den in der Vergangenheit aus seiner Sicht nun plötzlich zu viel
bezahlten Beträgen.
Auch der Hinweis auf das rektifizierte
Scheidungsurteil schlage offensichtlich fehl. Damals seien Unterhaltsbeiträge
für Unmündige festgelegt worden. Währenddessen der Unterhaltsvertrag nach
Erreichen des Mündigkeitsalters und in Berücksichtigung des
ausbildungsbedingten höheren Lebensstandards der Beschwerdeführerin die neuen
Verhältnisse berücksichtige.
2.3
Der Beschwerdegegner entgegnet, bei
der Vereinbarung vom 3. Mai 2011/24. Mai 2011 sei nicht erwähnt worden, ob
dieser Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive Kinder- und
Ausbildungszulagen sei oder nicht, weshalb der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'650.00 inklusive dieser Zulagen zu erachten sei.
3.1
Am 3./24. Mai 2011 haben die
Parteien folgende (aussergerichtliche) Vereinbarung betreffend
Mündigenunterhalt getroffen:
«
1.
B.___ verpflichtet sich, seiner Tochter A.___
mit Wirkung ab Dezember 2010 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung
einen monatlichen und monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
1'650.00 zu bezahlen.
2.
Der obenstehende Unterhaltsbeitrag ist
geschuldet unabhängig vom Eigenverdienst der Tochter.
3.
Diese Vereinbarung geht davon aus, dass
die Tochter für die Dauer ihrer Ausbildung bei der Mutter lebt und diese ihren
Anteil an den Lebensunterhalt in Form von zur Verfügung Stellung von Kost und
Logis leistet.
4.
Die unterzeichnete Tochter A.___ wünscht
und gibt hiermit ihr Einverständnis dazu, dass der oben vereinbarte
Unterhaltsbeitrag weiterhin und bis zur allfälligen Aufhebung des Wohnsitzes
bei der Mutter, direkt an die Mutter überwiesen wird.
[...], den 24.5.2011 [...],
den 3.5.2011
[sig.] A.___ [sig.]
B.___»
3.2
Ein aussergerichtlicher
Unterhaltsvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Daniel Staehelin
in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 142).
3.3
Der ins Recht gelegte
aussergerichtliche Unterhaltsvertrag stellt demnach einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00
dar.
3.4
Im Unterhaltsvertrag ist
ausdrücklich die Rede von Unterhaltsbeiträgen. Die Zulagen sind hingegen nicht
Gegenstand des Unterhaltsvertrags, weshalb – in Abweichung vom vorinstanzlichen
Urteil – ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Zulagen, entsprechend der
Bestimmung von Art. 285a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),
zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, solange sie ausgerichtet
werden.
3.5
Der Beschwerdegegner
legt mit seinen bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden dar, dass er an
die Beschwerdeführerin in den Monaten September bis November 2017 einen Betrag
von je CHF 960.00 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der Raiffeisenbank […] vom
29.
September 2017, 31. Oktober 2017 und vom 30. November 2017). Ferner
ist dargelegt, dass er der Beschwerdeführerin in den fraglichen Monaten zusätzlich
einen Betrag von je CHF 683.55 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der
Raiffeisenbank […] vom 29. September 2017, 31. Oktober 2017 und vom
30.
November 2017 zusammen mit den Zahlungsaufträgen vom 24. Mai 2011,
30.
Oktober 2017 und vom 29. November 2017). Aufgrund der Akten ist ohne
Weiteres davon auszugehen, dass der Betrag von total CHF 683.55 den erhaltenen
Zulagen entspricht. An den fraglichen Unterhalt hat der Beschwerdegegner
monatlich CHF 960.00 statt CHF 1'650.00 bezahlt. Folglich besteht ein Ausstand
von total CHF 2'070.00 (3 x CHF 690.00), welcher der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin für die fraglichen Monate schuldig geblieben ist. Für diesen
Betrag ist provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
4.1
Aufgrund des Gesagten
erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin
von Dorneck-Thierstein vom 2. März 2018 ist deshalb aufzuheben und in der
Betreibung Nr. 154'782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017
wird für den Betrag von 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie
für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
4.2
Beim vorliegenden
Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die
total CHF 750.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten. Zudem hat der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor
Vorinstanz wird sie antragsgemäss auf CHF 572.65 (inkl. Auslagen und MwSt.
[Aufwand und Auslagen vom 25. Januar 2018 bis 12. Februar 2018]) festgesetzt,
für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss auf CHF 1'084.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. März 2018
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 154’782 des
Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017 wird für den Betrag
von 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten
des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Er hat die CHF 300.00
direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
4. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 572.65 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Er hat die CHF 450.00
direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
6. B.___ hat A.___ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
1'084.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 29. Januar 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5D_94/2018)