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Entscheid

ZKBES.2018.46

provisorische Rechtsöffnung (Betreibung-Nr. 154'782)

30. April 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) in

der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 154’782 des

Betreibungsamtes Thierstein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 2'070.00 (Mündigenunterhalt für die Monate September

bis November 2017, Fehlbetrag von monatlich CHF 690.00) nebst Zins zu 5 %

seit dem 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF

73.30, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung. Zur

Begründung führte er aus, da bei der ins Recht gelegten Vereinbarung nicht

erwähnt worden sei, ob der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive oder

exklusive Zulagen geschuldet sei, sei davon auszugehen, dass die Zulagen

inklusive seien. Aufgrund des Alters der Tochter erhalte er keine Zulagen mehr.

Deshalb habe er ab 16. November 2017 nur noch CHF 966.45 (CHF 1'650.00

[Aliment] minus CHF 250.00 [Kinderzulagen] minus CHF 433.55

[Ausbildungszulagen]) überwiesen.

2. Mit Urteil vom 2. März 2018 wies die

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren ab,

schlug die Parteikosten wett und auferlegte der Gesuchstellerin die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 15. März 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der

angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin in

der Betreibung Nr. 154'782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017

für den Betrag von CHF 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember

2017, sowie den Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, die provisorische

Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie für das

erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. März

2018 (Postaufgabe) schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 82 Abs. 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das

Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG

Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2

Die von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr

berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird

mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches

Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche

Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für

echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

2.1

Der Vorderrichter verweigerte die

provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender

Begründung: Die Gesuchstellerin lege eine Unterhaltsvereinbarung vom 3./24. Mai

2011.

ins Recht, worin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00

festgelegt worden sei. Diese Vereinbarung sei als Vertrag nach Art. 1 Abs. 1 OR

zu qualifizieren und gemäss Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen. Es sei zu klären, ob

der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 die jeweils

monatlich geschuldeten Kinderzulagen von CHF 250.00 sowie die

Ausbildungszulagen von CHF 433.55 enthalte oder ob diese zusätzlich geschuldet

seien. Im rektifizierten Scheidungsurteil vom 14. September 2005 sei ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 vereinbart worden. Zuzüglich Kinderzulagen von

CHF 250.00 sowie Ausbildungszulagen von CHF 433.55 ergebe dies ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'483.55, was ungefähr dem jetzigen Unterhaltsbetrag

von CHF 1'650.00 entspreche. Da sich der Nettolohn des Gesuchsgegners bis heute

nicht gross verändert haben dürfte, müsse davon ausgegangen werden, dass die

Parteien beim festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 die Kinder- und Ausbildungszulagen

berücksichtigt hätten. Aufgrund der weggefallenen Kinder- und

Ausbildungszulagen stelle die Vereinbarung inhaltlich nur einen

Rechtsöffnungstitel für CHF 966.45 pro Monat dar. Dieser monatliche Betrag sei

gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien bezahlt.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz lasse der Unterhaltsvertrag keinerlei Interpretationsspielraum

offen. Es handle sich um einen zweiseitigen Vertrag. Aufgrund der besonderen

Natur des Vertrages könne die Nichterbringung oder die nicht korrekte

Erbringung der Gegenleistung durch den Gläubiger nicht ins Feld geführt werden.

Der Schuldner mache vorliegend auch nicht von den üblichen Einreden der

Tilgung, Stundung oder Novation Gebrauch. Vielmehr gestehe er zu, die im

Vertrag festgehaltene Leistung im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung

für die Monate September, Oktober, November 2017 tatsächlich nicht erbracht zu

haben.

Familienzulagen seien zusätzlich

zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a ZGB). Dementsprechend bestehe

bezüglich der Auslegung des Unterhaltsvertrages keinerlei Unklarheit. Dies

ergebe sich unter anderem auch aus den Akten und der Korrespondenz im Vorfeld

der Aushandlung dieses Unterhaltsvertrages. Bereits damals habe der

Beschwerdegegner einen Mindestbedarf der Beschwerdeführerin von CHF 1‘553.00

bestätigt, weshalb er im Rahmen der Verhandlungen einen Unterhaltsbeitrag von

CHF 1’600.00 angeboten habe. Die Kinderzulagen spielten damals keine Rolle,

weil zu jenem Zeitpunkt die Kindsmutter die Kinderzulagen bezogen habe. Ein

weiteres Indiz dafür sei das Schreiben vom 13. Mai 2011, welchem zu entnehmen

sei, dass im Vergleich zum Ehescheidungsurteil eine allseits gewollte Erhöhung

der Unterhaltspflicht erfolgt sei. Auch der Beschwerdegegner selbst habe diesen

Unterhaltsvertrag jahrelang dahingehend interpretiert, dass er zum

entsprechenden Unterhaltsbeitrag auch die ihm ausbezahlten Familienzulagen

überwiesen habe. Den nun geltend gemachten Abzug betrachte er quasi als

Kompensation zu den in der Vergangenheit aus seiner Sicht nun plötzlich zu viel

bezahlten Beträgen.

Auch der Hinweis auf das rektifizierte

Scheidungsurteil schlage offensichtlich fehl. Damals seien Unterhaltsbeiträge

für Unmündige festgelegt worden. Währenddessen der Unterhaltsvertrag nach

Erreichen des Mündigkeitsalters und in Berücksichtigung des

ausbildungsbedingten höheren Lebensstandards der Beschwerdeführerin die neuen

Verhältnisse berücksichtige.

2.3

Der Beschwerdegegner entgegnet, bei

der Vereinbarung vom 3. Mai 2011/24. Mai 2011 sei nicht erwähnt worden, ob

dieser Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive Kinder- und

Ausbildungszulagen sei oder nicht, weshalb der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'650.00 inklusive dieser Zulagen zu erachten sei.

3.1

Am 3./24. Mai 2011 haben die

Parteien folgende (aussergerichtliche) Vereinbarung betreffend

Mündigenunterhalt getroffen:

«

1.

B.___ verpflichtet sich, seiner Tochter A.___

mit Wirkung ab Dezember 2010 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung

einen monatlichen und monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

1'650.00 zu bezahlen.

2.

Der obenstehende Unterhaltsbeitrag ist

geschuldet unabhängig vom Eigenverdienst der Tochter.

3.

Diese Vereinbarung geht davon aus, dass

die Tochter für die Dauer ihrer Ausbildung bei der Mutter lebt und diese ihren

Anteil an den Lebensunterhalt in Form von zur Verfügung Stellung von Kost und

Logis leistet.

4.

Die unterzeichnete Tochter A.___ wünscht

und gibt hiermit ihr Einverständnis dazu, dass der oben vereinbarte

Unterhaltsbeitrag weiterhin und bis zur allfälligen Aufhebung des Wohnsitzes

bei der Mutter, direkt an die Mutter überwiesen wird.

[...], den 24.5.2011 [...],

den 3.5.2011

[sig.] A.___ [sig.]

B.___»

3.2

Ein aussergerichtlicher

Unterhaltsvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Daniel Staehelin

in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 142).

3.3

Der ins Recht gelegte

aussergerichtliche Unterhaltsvertrag stellt demnach einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00

dar.

3.4

Im Unterhaltsvertrag ist

ausdrücklich die Rede von Unterhaltsbeiträgen. Die Zulagen sind hingegen nicht

Gegenstand des Unterhaltsvertrags, weshalb – in Abweichung vom vorinstanzlichen

Urteil – ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Zulagen, entsprechend der

Bestimmung von Art. 285a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),

zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, solange sie ausgerichtet

werden.

3.5

Der Beschwerdegegner

legt mit seinen bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden dar, dass er an

die Beschwerdeführerin in den Monaten September bis November 2017 einen Betrag

von je CHF 960.00 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der Raiffeisenbank […] vom

29.

September 2017, 31. Oktober 2017 und vom 30. November 2017). Ferner

ist dargelegt, dass er der Beschwerdeführerin in den fraglichen Monaten zusätzlich

einen Betrag von je CHF 683.55 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der

Raiffeisenbank […] vom 29. September 2017, 31. Oktober 2017 und vom

30.

November 2017 zusammen mit den Zahlungsaufträgen vom 24. Mai 2011,

30.

Oktober 2017 und vom 29. November 2017). Aufgrund der Akten ist ohne

Weiteres davon auszugehen, dass der Betrag von total CHF 683.55 den erhaltenen

Zulagen entspricht. An den fraglichen Unterhalt hat der Beschwerdegegner

monatlich CHF 960.00 statt CHF 1'650.00 bezahlt. Folglich besteht ein Ausstand

von total CHF 2'070.00 (3 x CHF 690.00), welcher der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin für die fraglichen Monate schuldig geblieben ist. Für diesen

Betrag ist provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

4.1

Aufgrund des Gesagten

erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin

von Dorneck-Thierstein vom 2. März 2018 ist deshalb aufzuheben und in der

Betreibung Nr. 154'782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017

wird für den Betrag von 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie

für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

4.2

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der

Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die

total CHF 750.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten. Zudem hat der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor

Vorinstanz wird sie antragsgemäss auf CHF 572.65 (inkl. Auslagen und MwSt.

[Aufwand und Auslagen vom 25. Januar 2018 bis 12. Februar 2018]) festgesetzt,

für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss auf CHF 1'084.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. März 2018

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 154’782 des

Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017 wird für den Betrag

von 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten

des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Er hat die CHF 300.00

direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 572.65 zu bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Er hat die CHF 450.00

direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

6. B.___ hat A.___ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1'084.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 29. Januar 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_94/2018)