ZKBES.2018.47
Ausweisung und direkte Vollstreckung
26. März 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Gesuchsgegnerin
betreffend Ausweisung
und direkte Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG stellte am 21. Dezember
2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in Vertretung der A.___ AG (im
Folgenden die Gesuchstellerin) ein Gesuch um Ausweisung der Mieterin C.___ (im
Folgenden die Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Mit Urteil vom 2. März 2018 trat der
Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Ausweisung und direkte Vollstreckung
nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 500.00.
Er begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, es würden keine klaren
Verhältnisse im Sinne von Art. 257 ZPO vorliegen. Es könne gar nicht
nachvollzogen werden, um welches Mietobjekt es sich konkret handle, da sich in
den eingereichten Unterlagen nur die zweite Seite eines Mietvertrages fände.
Folglich könne auch nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin überhaupt
Mieterin des im Ausweisungsgesuch genannten Mietobjektes sei. Weiter habe als
Vermieterin die D.___ AG unterschrieben. Es sei somit nicht klar, ob die
Gesuchstellerin überhaupt Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei. Sie
komme daher ihrer Beweislast für sämtliche rechtserheblichen Tatsachen nicht
nach. Schliesslich werde im eingereichten Bewirtschaftungsvertrag zwischen der
Gesuchstellerin und der B.___ AG die vorliegend in Frage stehende Liegenschaft
nicht aufgeführt.
3.
Dagegen reichte die Gesuchstellerin
am 12. März 201 beim Richteramt Thal-Gäu eine Beschwerde ein. Die Beschwerde
wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Gesuchstellerin bzw.
ihre Vertreterin verlangt, dass die Wohnung wieder in ihre Verwaltungsobhut
übergehen soll und bringt dazu vor, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass
erforderliche Unterlagen gefehlt hätten. Der Mietvertrag mit der Mieterschaft
und der Grundbuchauszug betreffend den Eigentümerwechsel würden erneut
zugestellt.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist
u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine
Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1
ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies
entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine
Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
5.
Die Gesuchstellerin rügt keinen
Fehler des Vorderrichters. Dies räumt sie ja eigentlich auch selbst ein, wenn
sie vorträgt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass Unterlagen gefehlt hätten.
Auf der Basis der Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen, hat der Vorderrichter
richtig entschieden. Wie soeben ausgeführt, können die erforderlichen Urkunden
nicht einfach im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Denn dieses dient der
Kontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des Prozesses
vor der Rechtsmittelinstanz. Gerade deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue
Beweismittel ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt auch im vorliegenden Verfahren
eine Verwaltungsvollmacht für die betroffene Liegenschaft. Die Beschwerde
erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und es kann auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
6.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller