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Entscheid

ZKBES.2018.47

Ausweisung und direkte Vollstreckung

26. März 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die B.___ AG stellte am 21. Dezember

2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in Vertretung der A.___ AG (im

Folgenden die Gesuchstellerin) ein Gesuch um Ausweisung der Mieterin C.___ (im

Folgenden die Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Mit Urteil vom 2. März 2018 trat der

Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Ausweisung und direkte Vollstreckung

nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 500.00.

Er begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, es würden keine klaren

Verhältnisse im Sinne von Art. 257 ZPO vorliegen. Es könne gar nicht

nachvollzogen werden, um welches Mietobjekt es sich konkret handle, da sich in

den eingereichten Unterlagen nur die zweite Seite eines Mietvertrages fände.

Folglich könne auch nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin überhaupt

Mieterin des im Ausweisungsgesuch genannten Mietobjektes sei. Weiter habe als

Vermieterin die D.___ AG unterschrieben. Es sei somit nicht klar, ob die

Gesuchstellerin überhaupt Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei. Sie

komme daher ihrer Beweislast für sämtliche rechtserheblichen Tatsachen nicht

nach. Schliesslich werde im eingereichten Bewirtschaftungsvertrag zwischen der

Gesuchstellerin und der B.___ AG die vorliegend in Frage stehende Liegenschaft

nicht aufgeführt.

3.

Dagegen reichte die Gesuchstellerin

am 12. März 201 beim Richteramt Thal-Gäu eine Beschwerde ein. Die Beschwerde

wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Gesuchstellerin bzw.

ihre Vertreterin verlangt, dass die Wohnung wieder in ihre Verwaltungsobhut

übergehen soll und bringt dazu vor, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass

erforderliche Unterlagen gefehlt hätten. Der Mietvertrag mit der Mieterschaft

und der Grundbuchauszug betreffend den Eigentümerwechsel würden erneut

zugestellt.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist

u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine

Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1

ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies

entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine

Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine

Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

5.

Die Gesuchstellerin rügt keinen

Fehler des Vorderrichters. Dies räumt sie ja eigentlich auch selbst ein, wenn

sie vorträgt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass Unterlagen gefehlt hätten.

Auf der Basis der Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen, hat der Vorderrichter

richtig entschieden. Wie soeben ausgeführt, können die erforderlichen Urkunden

nicht einfach im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Denn dieses dient der

Kontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des Prozesses

vor der Rechtsmittelinstanz. Gerade deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue

Beweismittel ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt auch im vorliegenden Verfahren

eine Verwaltungsvollmacht für die betroffene Liegenschaft. Die Beschwerde

erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und es kann auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

6.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller