ZKBES.2018.5
Kostenentscheid
2. Mai 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith
Andenmatten,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor
Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) anhängig
gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil
vom 27. November 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 15. Mai 2017 wird für den Betrag von
CHF 2'264.20 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin
die Betreibungskosten von CHF 100.65 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden
dem Gesuchsgegner zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der
Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat
der Gesuchstellerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 300.00
zurückzuerstatten.
2.1 Dagegen liess die Gesuchstellerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffer 3 des Entscheids des
Richteramts Olten-Gösgen vom 27. November 2017 […] sei aufzuheben und es sei
der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Anwaltskostenentschädigung von CHF 629.30 (CHF 616.00 Honorar, CHF 25.00
notwendiger Auslagenersatz, CHF 51.30 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Ziffer 3 des
Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. November 2017 […] aufzuheben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdegegner) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
3. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 27. November 2017, mithin gegen die zugesprochene
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.
2.1
Als Parteientschädigung gelten unter
anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die
Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die
Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu
berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch
die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts
entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die
Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N
14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche
beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen
Vertretung.
2.2
Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF
230.00
bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in
ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem
Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse
an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.
3.1
Die Rechtsvertreterin der
Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 629.30 zu
den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.2 Stunden à CHF 280.00 geltend.
3.2.1
Die Vorderrichterin stellte zu
Recht nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung
und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
3.2.2
Die Vorderrichterin sprach der Gesuchstellerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu und führte dazu
begründend aus, es könne vorliegend nicht von der Notwendigkeit einer
berufsmässigen Vertretung ausgegangen werden, weshalb sich die Zusprechung
einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote nicht
rechtfertigen lasse. Die Höhe der Parteientschädigung werde analog einer
Umtriebsentschädigung entsprechend der gängigen Praxis bei einfachen Verfahren
auf Pauschal CHF 100.00 festgesetzt.
3.2.3
Die vorinstanzliche Begründung
wirft die Frage auf, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung
an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich
gewählten beruflichen Vertretung in Frage stellen darf.
3.2.4
Das Bundesgericht hat diese Frage
mit Entscheid vom 13. Februar 2018 (5A_391/2017) verneint und dazu ausgeführt,
es erscheine grundsätzlich unzulässig, die Parteientschädigung von einer
Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher
abhängig zu machen (Erw. 3.5).
3.2.5
Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht mit der Begründung
verweigern durfte, eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsverfahren sei gar nicht nötig gewesen. Die Parteientschädigung
ist anhand des kantonalen Tarifs zu bestimmen. Da dies das Richteramt nicht
getan hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
über die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren befinden kann.
4.1
Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 27.
November 2017 ist aufzuheben. Zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Sie wird
darüber zu entscheiden haben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren. Es käme einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst
bemessen würde. Zudem verlören die Parteien die ordentliche
Rechtsmittelinstanz.
4.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 450.00 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zufolge Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss,
hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die CHF 450.00 direkt zu
bezahlen.
4.3
Der Beschwerdegegner hat die
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Wie bereits
erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1
hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat bereits am 15. Januar 2018 zusammen mit
ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 6.05
Stunden à (rund) CHF 210.00 nebst Spesen von CHF 8.20 und MwSt. geltend
gemacht. Die Höhe dieser Entschädigung ist in Bezug auf den Stundenaufwand
angesichts der Tatsache, dass von der Beschwerdeführerin bereits am 16. März
2017.
beim Obergericht das Kantons Solothurn eine Kostenbeschwerde in einer
vergleichbaren Angelegenheit eingereicht worden ist, welche teilweise mit der
vorliegend eingereichten Beschwerde übereinstimmt, unangemessen hoch. Unter
Berücksichtigung dieses Umstands ist für das Verfassen der Kostenbeschwerde am
12.
/15. Januar 2018 ein Aufwand von vier Stunden angemessen (Kanzleiaufwand
wird nicht separat vergütet). Unter Hinzurechnung des geltend gemachten
Aufwands vom 5. Januar 2018 ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 4 ½
Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung
auf CHF 1'026.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27.
November 2017 aufgehoben.
2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen
zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
der Höhe von CHF 450.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge Verrechnung der
Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss hat B.___ die CHF 450.00
direkt an die A.___ AG zu bezahlen.
4. B.___ hat der A.___ AG für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'026.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel