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Entscheid

ZKBES.2018.5

Kostenentscheid

2. Mai 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor

Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) anhängig

gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil

vom 27. November 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 15. Mai 2017 wird für den Betrag von

CHF 2'264.20 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin

die Betreibungskosten von CHF 100.65 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden

dem Gesuchsgegner zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der

Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat

der Gesuchstellerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 300.00

zurückzuerstatten.

2.1 Dagegen liess die Gesuchstellerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffer 3 des Entscheids des

Richteramts Olten-Gösgen vom 27. November 2017 […] sei aufzuheben und es sei

der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Anwaltskostenentschädigung von CHF 629.30 (CHF 616.00 Honorar, CHF 25.00

notwendiger Auslagenersatz, CHF 51.30 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Ziffer 3 des

Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. November 2017 […] aufzuheben

und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

3. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 27. November 2017, mithin gegen die zugesprochene

Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.

2.1

Als Parteientschädigung gelten unter

anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die

Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die

Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu

berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch

die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts

entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die

Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N

14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche

beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen

Vertretung.

2.2

Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF

230.00

bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in

ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem

Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse

an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.

3.1

Die Rechtsvertreterin der

Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 629.30 zu

den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.2 Stunden à CHF 280.00 geltend.

3.2.1

Die Vorderrichterin stellte zu

Recht nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung

und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

3.2.2

Die Vorderrichterin sprach der Gesuchstellerin

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu und führte dazu

begründend aus, es könne vorliegend nicht von der Notwendigkeit einer

berufsmässigen Vertretung ausgegangen werden, weshalb sich die Zusprechung

einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote nicht

rechtfertigen lasse. Die Höhe der Parteientschädigung werde analog einer

Umtriebsentschädigung entsprechend der gängigen Praxis bei einfachen Verfahren

auf Pauschal CHF 100.00 festgesetzt.

3.2.3

Die vorinstanzliche Begründung

wirft die Frage auf, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung

an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich

gewählten beruflichen Vertretung in Frage stellen darf.

3.2.4

Das Bundesgericht hat diese Frage

mit Entscheid vom 13. Februar 2018 (5A_391/2017) verneint und dazu ausgeführt,

es erscheine grundsätzlich unzulässig, die Parteientschädigung von einer

Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher

abhängig zu machen (Erw. 3.5).

3.2.5

Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht mit der Begründung

verweigern durfte, eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen

Rechtsöffnungsverfahren sei gar nicht nötig gewesen. Die Parteientschädigung

ist anhand des kantonalen Tarifs zu bestimmen. Da dies das Richteramt nicht

getan hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese

über die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren befinden kann.

4.1

Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 27.

November 2017 ist aufzuheben. Zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Sie wird

darüber zu entscheiden haben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren. Es käme einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst

bemessen würde. Zudem verlören die Parteien die ordentliche

Rechtsmittelinstanz.

4.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

sind die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 450.00 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zufolge Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss,

hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die CHF 450.00 direkt zu

bezahlen.

4.3

Der Beschwerdegegner hat die

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Wie bereits

erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die

Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1

hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat bereits am 15. Januar 2018 zusammen mit

ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 6.05

Stunden à (rund) CHF 210.00 nebst Spesen von CHF 8.20 und MwSt. geltend

gemacht. Die Höhe dieser Entschädigung ist in Bezug auf den Stundenaufwand

angesichts der Tatsache, dass von der Beschwerdeführerin bereits am 16. März

2017.

beim Obergericht das Kantons Solothurn eine Kostenbeschwerde in einer

vergleichbaren Angelegenheit eingereicht worden ist, welche teilweise mit der

vorliegend eingereichten Beschwerde übereinstimmt, unangemessen hoch. Unter

Berücksichtigung dieses Umstands ist für das Verfassen der Kostenbeschwerde am

12.

/15. Januar 2018 ein Aufwand von vier Stunden angemessen (Kanzleiaufwand

wird nicht separat vergütet). Unter Hinzurechnung des geltend gemachten

Aufwands vom 5. Januar 2018 ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 4 ½

Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung

auf CHF 1'026.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27.

November 2017 aufgehoben.

2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

zurück an die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in

der Höhe von CHF 450.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge Verrechnung der

Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss hat B.___ die CHF 450.00

direkt an die A.___ AG zu bezahlen.

4. B.___ hat der A.___ AG für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'026.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel