ZKBES.2018.51
Parteientschädigung / Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018
2. Mai 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG […], vertreten durch Rechtsanwältin Judith
Andenmatten,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
/ Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit
Urteil vom 1. März 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte
Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. Oktober 2016 wird für den Betrag
von CHF 12‘787.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 148.50 zu bezahlen.
4. Die Gesuchstellerin hat die
Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.
2.1 Gegen die Dispositivziffer 3 des
Urteils liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. März
2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei betreffend die Entschädigungsfolge […] aufzuheben
und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Anwaltskostenentschädigung von CHF 570.78 (CHF 506.00 Honorar, CHF 22.50
notwendiger Auslagenersatz, CHF 42.28 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Eventualiter
sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2017 (Postaufgabe)
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Urteil vom 3. April 2017 wies das
Obergericht die Beschwerde ab.
4. Gegen dieses Urteil erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde, welches diese mit Urteil vom
13. Februar 2018 guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurückwies.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017, mithin gegen die zugesprochene
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.
2.1
Als Parteientschädigung gelten unter
anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die
Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die
Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu
berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch
die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts
entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die
Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N
14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche
beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen
Vertretung.
2.2
Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF
230.00
bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in
ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem
Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse
an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.
2.3
Bei der Bemessung des objektiv gebotenen
und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter
Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das
Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse
Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche
Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.
7.
; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.4
Eine Parteientschädigung ist dann
willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die
Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V
127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit
Hinweisen).
3.1
Die Rechtsvertreterin der
Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 772.75 zu
den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.1 Stunden à CHF 330.00 geltend.
3.2.1
Der Vorderrichter stellte zu Recht
nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und
infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
3.2.2
Der Vorderrichter erwog, die
Gesuchstellerin führe folgenden Zeitaufwand an:
Fall erfassen, Prüfung
Interessenkonflikt, Instruktion durch Klientin, Aktenstudium
0.4
h
Erarbeiten und Verfassen der Eingabe,
Beweismittel zusammenstellen
0.7
h
Durchsicht und Kontrolle der Eingabe;
Eintrag in Fristenkontrolle, Honorarnote erstellen
0.4
h
Gerichtskostenvorschuss verarbeiten,
Eintrag in Fristenkontrolle, Weiterleitung an Klientin
0.3
h
Urteil verarbeiten, Weiterleitung an
Klientin
0.3
h
Total
2.1
h
In der Folge reduzierte er sowohl den
verlangten Stundenansatz von CHF 330.00 auf CHF 230.00 als auch die
verlangten Aufwände von 2.1 auf 0.5 Stunden und erwog dazu, beim
Rechtsöffnungsverfahren für eine Verlustscheinforderung handle es sich um ein
Routinegeschäft, welches keinerlei rechtliche Schwierigkeiten beinhalte und bei
welchem der gebotene Aufwand für eine pflichtgemässe Vertretung 0.5 Stunden
nicht übersteige.
Zu den einzelnen Positionen macht er
folgende Bemerkungen:
-
Die Fallerfassung stelle
Kanzleiaufwand dar, der weder zum Anwaltstarif noch zusätzlich verrechnet
werden dürfe.
-
Die Prüfung des
Interessenkonflikts sei mit einem Suchlauf im eigenen System innerhalb von 2
Minuten erledigt. Bei grösseren Anwaltsbüros dürfe eine längerdauernde
Überprüfung nicht der Gegenseite überbunden werden.
-
Bei Vorliegen eines Verlustscheins
brauche es nur eine minimale Instruktion durch die Klientin, welche sicherlich
weniger als 5 Minuten dauere.
-
Das Gesuch umfasse fünf
Seiten: das Deckblatt, zwei Seiten Ausführungen, eine Seite Grussformel und
Unterschrift sowie eine Seite Beilagenverzeichnis. Die individuellen
Ausführungen umfassten lediglich 7 Zeilen (Rechtsbegehren 1 und Ausführungen
zur Zession), welche in die Vorlage eingefügt wurden. Für diese Eingabe sei
demzufolge von maximal 15 Minuten Aufwand auszugehen.
-
Zum Erstellen der
Standardhonorarnote würden kaum mehr als zwei Minuten benötigt.
-
Die Fristenkontrolle, der
Versand der Honorarnote und Weiterleitungen erfolgten durch die Kanzlei und
seien nicht zusätzlich anrechenbar.
-
Für die Überprüfung des
Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr
als ein kurzer Blick notwendig.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt, mit der
Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der
Verarbeitung und Sichtung der beiden Zwischenverfügungen bzw. der jeweiligen
Korrespondenzen mit der Klientin (die Verfügungen seien dieser zugestellt
worden) seien Aufwände in voller Höhe angefallen. Die Vorinstanz habe sich in
ihrer Begründung einzig und allein auf den (angeblich sehr geringen) Zeitaufwand
abgestützt. Der verminderten Komplexität des Falles werde aber bereits durch
die Heranziehung des tiefsten Honoraransatzes von CHF 230.00 Rechnung getragen.
Indem die Vorinstanz sämtliche Arbeitsschritte als Sache von wenigen Minuten
betrachte, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und begehe
eine willkürliche Rechtsanwendung. Die von der Vorinstanz gesprochene
Parteientschädigung entspreche gerade mal einem Aufwand von 30 Minuten. Es sei
gerichtsnotorisch, dass in 30 Minuten keine ernsthafte Rechtsvertretung unter
standesgemässer Sorgfalt erbracht werden könne.
4.1
Vorliegend handelte es sich um ein
sehr einfaches Verfahren: Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch
Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in der Höhe von CHF 12‘787.30,
nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des
mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Von der Beschwerdeführerin wird zu
Recht nicht bestritten, dass ein der geringen Komplexität und Schwierigkeit der
Rechtslage Rechnung tragender Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen ist.
Entsprechend hat sie ihr Rechtsbegehren auf Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 570.78 reduziert, was jederzeit möglich
ist.
4.2
Strittig und zu klären ist hingegen,
ob die vom Vorderrichter vorgenommene Kürzung der verlangten Aufwände der
Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtens und damit willkürfrei erfolgt ist. Wie
das Bundesgericht festhält, dürfte der vom Richteramt als angemessen erachtete
Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung kaum
ausreichen. Die bundesgerichtliche Formulierung macht deutlich, dass diese
Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes unangemessen ist. Mit anderen
Worten: Ein Aufwand von einer halben Stunde würde einer Angemessenheitsprüfung nicht
standhalten. Massgebend ist aber einzig, ob die vorinstanzliche
Ermessensausübung geradezu willkürlich ist. Dies muss vorliegend in Bezug auf
die im Zusammenhang mit dem Erarbeiten der Eingabe (Instruktion, Aktenstudium,
Verfassen etc.) gekürzten Arbeitsaufwand bejaht werden. Selbst bei einem
einfachen Verfahren wie dem Rechtsöffnungsverfahren ist eine seriöse
Mandatsführung innert einer halben Stunde praktisch unmöglich. Auch wenn der fehlenden
Komplexität des vorliegenden Falles bereits mit dem Stundenansatz von CHF
230.00
Rechnung getragen wird, erscheint ein Aufwand von einer halben Stunde
als zu wenig. Für die Instruktion für die Zwangsvollstreckung einer
Verlustscheinforderung darf aber selbst bei einem tiefen Stundensatz eine
effiziente Arbeitsweise erwartet werden, zumal es der unterliegenden Partei
nicht zuzumuten ist, jeden beliebigen Aufwand zu entschädigen. Für die gesamte Ausarbeitung
des Rechtsöffnungsgesuchs erscheint daher ein zeitlicher Aufwand von 1.5
Stunden angemessen, handelt es sich doch um eine angepasste Standardvorlage mit
allgemeingültigen Ausführungen. Mit dem Vorderrichter ist hingegen einig zu
gehen, dass Kanzleiaufwand (Fallerfassung, Fristenkontrolle, Versand
Honorarnote, Weiterleitungen) nicht separat entschädigt wird und dass auch die
Prüfung des Interessenkonflikts mit einem Suchlauf im eigenen System innert
kürzester Zeit erledigt sein wird. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter
hingegen, wenn er ausführt, für die Überprüfung des Rechtsöffnungsurteils sei
bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr als ein kurzer Blick
notwendig. Der Beschwerdeführerin ist dafür ein Aufwand von 0.2 Stunden
zuzugestehen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin folglich für das
Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (1.7 Stunden à
CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von CHF 22.50 und MwSt.) zu bezahlen.
5.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 3 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017 ist deshalb
aufzuheben und lautet neu wie folgt:
1.
Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
5.2
Hat – wie vorliegend – keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ersuchte um
Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren in der
Höhe von CHF 570.80. Ihr Gesuch wurde im Umfang von CHF 446.60 gutgeheissen.
Die Prozesskosten sind demnach im Verhältnis 1/5 (Beschwerdeführerin) zu 4/5 (Beschwerdegegner)
aufzuerlegen.
5.3
Die Gerichtskosten für das Verfahren
vor Obergericht betragen CHF 300.00. Die Beschwerdeführerin hat daran einen
Betrag von CHF 60.00 (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet) und der
Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 240.00 zu bezahlen (ist direkt an die
Beschwerdeführerin zu leisten).
5.4
Betreffend Parteientschädigung ist nochmals
zu erwähnen, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand festlegt, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1
hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat am 29. März 2017 für das
Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 3.3
Stunden à CHF 230.00 nebst Spesen von CHF 19.50 und MwSt. geltend gemacht.
Wie bereits vorerwähnt, kann Kanzleiaufwand nicht separat verrechnet werden,
weshalb die Kostennote um 0.3 Stunden zu kürzen ist. Die Parteientschädigung
der Beschwerdeführerin ist demnach auf CHF 766.25 (3 Stunden à CHF 230.00 inkl.
Auslagen und MwSt.) festzulegen.
5.5
Der Beschwerdegegner hat der
Beschwerdeführerin eine nach dem Kostenverteiler reduzierte Parteientschädigung
von CHF 613.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 1. März 2017 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: «Der Gesuchsgegner hat
der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.»
2. An die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 hat die A.___ AG einen Betrag von CHF 60.00
und B.___ einen solchen von CHF 240.00 zu bezahlen.
3. B.___ hat der A.___ AG für das
Beschwerdeverfahren Parteientschädigung von CHF 613.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel