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Entscheid

ZKBES.2018.51

Parteientschädigung / Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018

2. Mai 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit

Urteil vom 1. März 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte

Folgendes:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. Oktober 2016 wird für den Betrag

von CHF 12‘787.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 148.50 zu bezahlen.

4. Die Gesuchstellerin hat die

Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.

2.1 Gegen die Dispositivziffer 3 des

Urteils liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. März

2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei betreffend die Entschädigungsfolge […] aufzuheben

und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Anwaltskostenentschädigung von CHF 570.78 (CHF 506.00 Honorar, CHF 22.50

notwendiger Auslagenersatz, CHF 42.28 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Eventualiter

sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2017 (Postaufgabe)

sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Urteil vom 3. April 2017 wies das

Obergericht die Beschwerde ab.

4. Gegen dieses Urteil erhob die

Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde, welches diese mit Urteil vom

13. Februar 2018 guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das

Obergericht zurückwies.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017, mithin gegen die zugesprochene

Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.

2.1

Als Parteientschädigung gelten unter

anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die

Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die

Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu

berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch

die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts

entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die

Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N

14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche

beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen

Vertretung.

2.2

Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF

230.00

bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in

ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem

Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse

an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.

2.3

Bei der Bemessung des objektiv gebotenen

und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter

Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das

Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse

Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche

Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.

7.

; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.4

Eine Parteientschädigung ist dann

willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen

Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen

schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die

Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V

127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar

oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit

Hinweisen).

3.1

Die Rechtsvertreterin der

Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 772.75 zu

den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.1 Stunden à CHF 330.00 geltend.

3.2.1

Der Vorderrichter stellte zu Recht

nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und

infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

3.2.2

Der Vorderrichter erwog, die

Gesuchstellerin führe folgenden Zeitaufwand an:

Fall erfassen, Prüfung

Interessenkonflikt, Instruktion durch Klientin, Aktenstudium

0.4

h

Erarbeiten und Verfassen der Eingabe,

Beweismittel zusammenstellen

0.7

h

Durchsicht und Kontrolle der Eingabe;

Eintrag in Fristenkontrolle, Honorarnote erstellen

0.4

h

Gerichtskostenvorschuss verarbeiten,

Eintrag in Fristenkontrolle, Weiterleitung an Klientin

0.3

h

Urteil verarbeiten, Weiterleitung an

Klientin

0.3

h

Total

2.1

h

In der Folge reduzierte er sowohl den

verlangten Stundenansatz von CHF 330.00 auf CHF 230.00 als auch die

verlangten Aufwände von 2.1 auf 0.5 Stunden und erwog dazu, beim

Rechtsöffnungsverfahren für eine Verlustscheinforderung handle es sich um ein

Routinegeschäft, welches keinerlei rechtliche Schwierigkeiten beinhalte und bei

welchem der gebotene Aufwand für eine pflichtgemässe Vertretung 0.5 Stunden

nicht übersteige.

Zu den einzelnen Positionen macht er

folgende Bemerkungen:

-

Die Fallerfassung stelle

Kanzleiaufwand dar, der weder zum Anwaltstarif noch zusätzlich verrechnet

werden dürfe.

-

Die Prüfung des

Interessenkonflikts sei mit einem Suchlauf im eigenen System innerhalb von 2

Minuten erledigt. Bei grösseren Anwaltsbüros dürfe eine längerdauernde

Überprüfung nicht der Gegenseite überbunden werden.

-

Bei Vorliegen eines Verlustscheins

brauche es nur eine minimale Instruktion durch die Klientin, welche sicherlich

weniger als 5 Minuten dauere.

-

Das Gesuch umfasse fünf

Seiten: das Deckblatt, zwei Seiten Ausführungen, eine Seite Grussformel und

Unterschrift sowie eine Seite Beilagenverzeichnis. Die individuellen

Ausführungen umfassten lediglich 7 Zeilen (Rechtsbegehren 1 und Ausführungen

zur Zession), welche in die Vorlage eingefügt wurden. Für diese Eingabe sei

demzufolge von maximal 15 Minuten Aufwand auszugehen.

-

Zum Erstellen der

Standardhonorarnote würden kaum mehr als zwei Minuten benötigt.

-

Die Fristenkontrolle, der

Versand der Honorarnote und Weiterleitungen erfolgten durch die Kanzlei und

seien nicht zusätzlich anrechenbar.

-

Für die Überprüfung des

Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr

als ein kurzer Blick notwendig.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt, mit der

Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der

Verarbeitung und Sichtung der beiden Zwischenverfügungen bzw. der jeweiligen

Korrespondenzen mit der Klientin (die Verfügungen seien dieser zugestellt

worden) seien Aufwände in voller Höhe angefallen. Die Vorinstanz habe sich in

ihrer Begründung einzig und allein auf den (angeblich sehr geringen) Zeitaufwand

abgestützt. Der verminderten Komplexität des Falles werde aber bereits durch

die Heranziehung des tiefsten Honoraransatzes von CHF 230.00 Rechnung getragen.

Indem die Vorinstanz sämtliche Arbeitsschritte als Sache von wenigen Minuten

betrachte, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und begehe

eine willkürliche Rechtsanwendung. Die von der Vorinstanz gesprochene

Parteientschädigung entspreche gerade mal einem Aufwand von 30 Minuten. Es sei

gerichtsnotorisch, dass in 30 Minuten keine ernsthafte Rechtsvertretung unter

standesgemässer Sorgfalt erbracht werden könne.

4.1

Vorliegend handelte es sich um ein

sehr einfaches Verfahren: Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch

Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in der Höhe von CHF 12‘787.30,

nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des

mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Von der Beschwerdeführerin wird zu

Recht nicht bestritten, dass ein der geringen Komplexität und Schwierigkeit der

Rechtslage Rechnung tragender Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen ist.

Entsprechend hat sie ihr Rechtsbegehren auf Parteientschädigung im

erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 570.78 reduziert, was jederzeit möglich

ist.

4.2

Strittig und zu klären ist hingegen,

ob die vom Vorderrichter vorgenommene Kürzung der verlangten Aufwände der

Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtens und damit willkürfrei erfolgt ist. Wie

das Bundesgericht festhält, dürfte der vom Richteramt als angemessen erachtete

Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung kaum

ausreichen. Die bundesgerichtliche Formulierung macht deutlich, dass diese

Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes unangemessen ist. Mit anderen

Worten: Ein Aufwand von einer halben Stunde würde einer Angemessenheitsprüfung nicht

standhalten. Massgebend ist aber einzig, ob die vorinstanzliche

Ermessensausübung geradezu willkürlich ist. Dies muss vorliegend in Bezug auf

die im Zusammenhang mit dem Erarbeiten der Eingabe (Instruktion, Aktenstudium,

Verfassen etc.) gekürzten Arbeitsaufwand bejaht werden. Selbst bei einem

einfachen Verfahren wie dem Rechtsöffnungsverfahren ist eine seriöse

Mandatsführung innert einer halben Stunde praktisch unmöglich. Auch wenn der fehlenden

Komplexität des vorliegenden Falles bereits mit dem Stundenansatz von CHF

230.00

Rechnung getragen wird, erscheint ein Aufwand von einer halben Stunde

als zu wenig. Für die Instruktion für die Zwangsvollstreckung einer

Verlustscheinforderung darf aber selbst bei einem tiefen Stundensatz eine

effiziente Arbeitsweise erwartet werden, zumal es der unterliegenden Partei

nicht zuzumuten ist, jeden beliebigen Aufwand zu entschädigen. Für die gesamte Ausarbeitung

des Rechtsöffnungsgesuchs erscheint daher ein zeitlicher Aufwand von 1.5

Stunden angemessen, handelt es sich doch um eine angepasste Standardvorlage mit

allgemeingültigen Ausführungen. Mit dem Vorderrichter ist hingegen einig zu

gehen, dass Kanzleiaufwand (Fallerfassung, Fristenkontrolle, Versand

Honorarnote, Weiterleitungen) nicht separat entschädigt wird und dass auch die

Prüfung des Interessenkonflikts mit einem Suchlauf im eigenen System innert

kürzester Zeit erledigt sein wird. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter

hingegen, wenn er ausführt, für die Überprüfung des Rechtsöffnungsurteils sei

bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr als ein kurzer Blick

notwendig. Der Beschwerdeführerin ist dafür ein Aufwand von 0.2 Stunden

zuzugestehen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin folglich für das

Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (1.7 Stunden à

CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von CHF 22.50 und MwSt.) zu bezahlen.

5.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 3 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017 ist deshalb

aufzuheben und lautet neu wie folgt:

1.

Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

5.2

Hat – wie vorliegend – keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ersuchte um

Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren in der

Höhe von CHF 570.80. Ihr Gesuch wurde im Umfang von CHF 446.60 gutgeheissen.

Die Prozesskosten sind demnach im Verhältnis 1/5 (Beschwerdeführerin) zu 4/5 (Beschwerdegegner)

aufzuerlegen.

5.3

Die Gerichtskosten für das Verfahren

vor Obergericht betragen CHF 300.00. Die Beschwerdeführerin hat daran einen

Betrag von CHF 60.00 (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet) und der

Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 240.00 zu bezahlen (ist direkt an die

Beschwerdeführerin zu leisten).

5.4

Betreffend Parteientschädigung ist nochmals

zu erwähnen, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die

Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand festlegt, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1

hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat am 29. März 2017 für das

Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 3.3

Stunden à CHF 230.00 nebst Spesen von CHF 19.50 und MwSt. geltend gemacht.

Wie bereits vorerwähnt, kann Kanzleiaufwand nicht separat verrechnet werden,

weshalb die Kostennote um 0.3 Stunden zu kürzen ist. Die Parteientschädigung

der Beschwerdeführerin ist demnach auf CHF 766.25 (3 Stunden à CHF 230.00 inkl.

Auslagen und MwSt.) festzulegen.

5.5

Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin eine nach dem Kostenverteiler reduzierte Parteientschädigung

von CHF 613.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 1. März 2017 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: «Der Gesuchsgegner hat

der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.»

2. An die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 hat die A.___ AG einen Betrag von CHF 60.00

und B.___ einen solchen von CHF 240.00 zu bezahlen.

3. B.___ hat der A.___ AG für das

Beschwerdeverfahren Parteientschädigung von CHF 613.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel