ZKBES.2018.59
Sicherheitsleistung
18. Juni 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias
Reinhart,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherheitsleistung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (im Folgenden der Kläger) am 16.
Februar 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend
Werklohnforderung gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) einreichte,
der Beklagte am 9. Oktober 2017
beantragte, der Kläger habe für die Parteientschädigung des Beklagten in Höhe
von CHF 15'000.00 Sicherheit zu leisten,
der Kläger am 26. Oktober 2017 (Postaufgabe)
auf Abweisung dieses Antrags schloss,
der Amtsgerichtspräsident den Kläger am
Sachverhalt
14. März 2018 zur Leistung einer Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 bis
13. April 2018 verpflichtete,
der Beklagte dagegen am 16. April 2018
Beschwerde ans Obergericht erhob und eine Erhöhung der Parteikostensicherheit
auf CHF 15'000.00 verlangte, u.K.u.E.F.,
das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit
Verfügung vom 17. April 2018 abgewiesen wurde, ansonsten der Kläger nicht
einmal die verfügte Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 hätte bezahlen
müssen,
der Kläger, nachdem er dem Richteramt
bereits am 20. März 2018 (Postaufgabe) mitgeteilt hatte, er werde in dieser
Sache nichts mehr unternehmen, weder beim Obergericht eine Beschwerdeantwort
einreichte noch die Parteikostensicherheit leistete,
der Amtsgerichtspräsident am 22. Mai
2018 auf die Klage nicht eintrat, nachdem der Kläger trotz Ansetzens einer
Nachfrist die Parteikostensicherheit nicht geleistet hatte,
mit dem Nichteintreten auf die Klage
auch keine Parteikostensicherheit mehr zu bezahlen ist, womit auch das
Beschwerdeverfahren betreffend die Erhöhung der angeordneten
Sicherheitsleistung gegenstandslos geworden ist und von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben werden kann,
es der Kläger war, der seine Klage nicht
weiterverfolgt hat und das Beschwerdeverfahren hat gegenstandslos werden
lassen, weshalb ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen sind,
er aus denselben Gründen dem Beklagten
eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, die wie beantragt auf CHF 1'137.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,
beschlossen:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Erwägungen
2.
B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den von ihm
bevorschussten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen. Der
restliche Kostenvorschuss von CHF 700.00 wird A.___ von der Gerichtskasse
zurückerstattet.
3.
B.___ hat A.___ für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'137.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller