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Entscheid

ZKBES.2018.59

Sicherheitsleistung

18. Juni 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

14. März 2018 zur Leistung einer Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 bis

13. April 2018 verpflichtete,

der Beklagte dagegen am 16. April 2018

Beschwerde ans Obergericht erhob und eine Erhöhung der Parteikostensicherheit

auf CHF 15'000.00 verlangte, u.K.u.E.F.,

das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit

Verfügung vom 17. April 2018 abgewiesen wurde, ansonsten der Kläger nicht

einmal die verfügte Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 hätte bezahlen

müssen,

der Kläger, nachdem er dem Richteramt

bereits am 20. März 2018 (Postaufgabe) mitgeteilt hatte, er werde in dieser

Sache nichts mehr unternehmen, weder beim Obergericht eine Beschwerdeantwort

einreichte noch die Parteikostensicherheit leistete,

der Amtsgerichtspräsident am 22. Mai

2018 auf die Klage nicht eintrat, nachdem der Kläger trotz Ansetzens einer

Nachfrist die Parteikostensicherheit nicht geleistet hatte,

mit dem Nichteintreten auf die Klage

auch keine Parteikostensicherheit mehr zu bezahlen ist, womit auch das

Beschwerdeverfahren betreffend die Erhöhung der angeordneten

Sicherheitsleistung gegenstandslos geworden ist und von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben werden kann,

es der Kläger war, der seine Klage nicht

weiterverfolgt hat und das Beschwerdeverfahren hat gegenstandslos werden

lassen, weshalb ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen sind,

er aus denselben Gründen dem Beklagten

eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, die wie beantragt auf CHF 1'137.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,

beschlossen:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Erwägungen

2.

B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den von ihm

bevorschussten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen. Der

restliche Kostenvorschuss von CHF 700.00 wird A.___ von der Gerichtskasse

zurückerstattet.

3.

B.___ hat A.___ für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'137.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller