ZKBES.2018.6
Antrag auf Begründung des Urteils
9. Februar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Antrag auf
Begründung des Urteils
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 19. Oktober 2017 angehoben
hatte. Am 7. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den
Eheschutzentscheid, welchen sie den Parteien im Dispositiv eröffnete.
1.2 Gemäss Sendeverfolgung der
Schweizerischen Post nahm die Rechtsvertreterin des Ehemannes den Entscheid am
9. Dezember 2017 entgegen.
1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017
ersuchte die Rechtsvertreterin des Ehemannes um Begründung des Urteils.
1.4 Mit Verfügung vom 9. Januar 2018
trat die Amtsgerichtsstatthalterin auf das Gesuch nicht ein.
2.1 Dagegen liess der Ehemann (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 16. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass der Antrag
von A.___ vom 20. Dezember 2017 um Begründung des Eheschutzurteils vom 7.
Dezember 2017 […] fristgerecht erfolgte.
2. Es sei das Richteramt Thal-Gäu
anzuweisen, das Eheschutzurteil vom 7. Dezember 2017 zu begründen.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens durch
die Staatskasse zu tragen.
4. Es sei Rechtsanwältin Lupi Thomann eine
durch die Staatskasse zu bezahlende Parteientschädigung gemäss eingereichter
Kostennote zuzusprechen. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
2.2 Die Ehefrau (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), welcher Gelegenheit zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort geboten wurde, erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2018,
die Zustellung des Urteils betreffe einen Sachverhalt ausserhalb ihres
Einflussbereichs. Deshalb könne sie dazu keine Stellung nehmen. Sie stellte den
Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Gericht kann seinen Entscheid
durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung
eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert
zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Vorderrichterin, welche das
Gesuch um Begründung des Urteils als verspätet erachtete, führte zur Begründung
aus, der Gesuchsteller respektive seine Rechtsanwältin hätten den Entscheid am
9.
Dezember 2017 (Samstag) in Empfang genommen, womit die Frist, eine
Urteilsbegründung zu verlangen, am 10. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe.
Die zehntägige Frist habe dementsprechend am Dienstag, 19. Dezember 2017,
geendet, womit das am 20. Dezember 2017 bei der Post aufgegebene Gesuch um
Urteilsbegründung zu spät erfolgt sei.
3.
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, das Eheschutzurteil sei ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin erst am
11.
Dezember 2017 zugestellt worden. Der Verfügung der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Januar 2018 sei eine Sendeverfolgung der Post
beigelegt gewesen. Demnach soll die Gerichtsurkunde am Freitag, 8. Dezember
2017, aufgegeben und am Samstag, 9. Dezember 2017, zugestellt worden sein. Das
Schreiben habe als Fussnote die Sendungsnummer sowie den Vermerk: Ausgabedatum
11.
Dezember 2017 getragen. Da die Kanzlei seiner Anwältin am Samstag generell
nicht geöffnet sei, sei sofort klar, dass der Post bei der Erfassung des
Zustelldatums ein Fehler unterlaufen sein müsse. Erste Abklärungen bei der Post
bestätigten, dass Gerichtsurkunden generell nicht am Samstag zugestellt werden.
Gemäss Auszug aus der Homepage der Post würden Postsendungen mit Aufgabedatum
Freitag am Montag zugestellt, es sei denn, der Adressat verfüge über ein
Postfach, das samstags regelmässig geleert werde. Die Kanzlei seiner Anwältin verfüge
über kein Postfach. Am 15. Januar 2018 habe die Post seiner Anwältin per
Mail mitgeteilt, dass die Scanner-Geräte am Montag, 11. Dezember 2017, eine
technische Störung aufgewiesen hätten und jeder Scanning-Eintrag zwei Tage
zurückdatiert worden sei. Somit sei hinlänglich belegt, dass das
Eheschutzurteil erst am 11. Dezember 2017 zugestellt worden und die 10-tägige
Frist zur Beantragung der Begründung mit Postaufgabe vom 20. Dezember 2017
gewahrt worden sei.
4.1
Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),
wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss,
der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der
oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe,
die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein
muss (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2).
4.2
Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht
unter das Verbot, wenn – wie vorliegend – erst der vorinstanzliche Entscheid
Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).
4.3
Das Eheschutzurteil wurde unbestritten
am Freitag, 8. Dezember 2017, per Gerichtsurkunde an die Kanzleiadresse der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verschickt und soll gemäss Sendeverfolgung
der Post am Samstag, 9. Dezember 2017, zugestellt worden sein. Es ist nun aber gerichtsnotorisch,
dass Gerichtsurkunden - von hier nicht interessierenden Ausnahmen - samstags nicht
zugestellt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, am 15. Januar 2018
habe die Post seiner Anwältin per Mail mitgeteilt, dass die Scanner-Geräte am
Montag, 11. Dezember 2017, eine technische Störung aufgewiesen hätten und
jeder Scanning-Eintrag zwei Tage zurückdatiert worden sei, wird mit der Urkunde
6.
belegt. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Sendeverfolgung
der Post den Hinweis enthält, dass «Ausgabedatum» der 11. Dezember 2017 sei. Dem
Beschwerdeführer gelingt der Beweis der Rechtzeitigkeit seines Gesuchs ohne
Weiteres. Demnach ist erstellt, dass die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers den im Dispositiv eröffneten Entscheid erst am Montag, 11.
Dezember 2017, entgegen genommen hat. Die Eingabe der Rechtsvertreterin des
Ehemannes vom 20. Dezember 2017 wurde demnach innert der zehntägigen Frist
gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO und damit rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde
erweist sich deshalb als begründet, sie ist gutzuheissen.
5.1
Da die angefochtene Verfügung
offensichtlich zu Unrecht ergangen ist, sind die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art.
107.
Abs. 2 ZPO).
5.2
Von Bundesrechts wegen kann ein
Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten
belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO
seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Adrian
Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N 13; vgl. Urteil des
BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche
Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend müssen die
Parteikosten den Parteien auferlegt werden. Sie sind wettzuschlagen.
5.3
Beiden Parteien wurde bereits vor Vorinstanz
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Deshalb sind ihre entsprechenden
Gesuche auch für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen.
5.4
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 613.15 (2.95 Stunden à
CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] zuzüglich MwSt. und Auslagen)
festgesetzt. Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann im Umfang von CHF 285.95
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 899.10), sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.5
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 191.50 (0.84 Stunden
à CHF 180.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Diese ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich im Umfang von CHF 45.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 236.70),
sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 9. Januar 2018
aufgehoben und die Sache geht zur Urteilsbegründung zurück an die Vorinstanz.
2. Die Gesuche der Parteien um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.
3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des
Staates.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 613.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann im Umfang von CHF 285.95, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 191.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich im Umfang von CHF 45.20, sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel