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Entscheid

ZKBES.2018.6

Antrag auf Begründung des Urteils

9. Februar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 19. Oktober 2017 angehoben

hatte. Am 7. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den

Eheschutzentscheid, welchen sie den Parteien im Dispositiv eröffnete.

1.2 Gemäss Sendeverfolgung der

Schweizerischen Post nahm die Rechtsvertreterin des Ehemannes den Entscheid am

9. Dezember 2017 entgegen.

1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017

ersuchte die Rechtsvertreterin des Ehemannes um Begründung des Urteils.

1.4 Mit Verfügung vom 9. Januar 2018

trat die Amtsgerichtsstatthalterin auf das Gesuch nicht ein.

2.1 Dagegen liess der Ehemann (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 16. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht

des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei festzustellen, dass der Antrag

von A.___ vom 20. Dezember 2017 um Begründung des Eheschutzurteils vom 7.

Dezember 2017 […] fristgerecht erfolgte.

2. Es sei das Richteramt Thal-Gäu

anzuweisen, das Eheschutzurteil vom 7. Dezember 2017 zu begründen.

3. Es seien die Kosten des Verfahrens durch

die Staatskasse zu tragen.

4. Es sei Rechtsanwältin Lupi Thomann eine

durch die Staatskasse zu bezahlende Parteientschädigung gemäss eingereichter

Kostennote zuzusprechen. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2.2 Die Ehefrau (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), welcher Gelegenheit zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort geboten wurde, erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2018,

die Zustellung des Urteils betreffe einen Sachverhalt ausserhalb ihres

Einflussbereichs. Deshalb könne sie dazu keine Stellung nehmen. Sie stellte den

Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Gericht kann seinen Entscheid

durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung

eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert

zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Vorderrichterin, welche das

Gesuch um Begründung des Urteils als verspätet erachtete, führte zur Begründung

aus, der Gesuchsteller respektive seine Rechtsanwältin hätten den Entscheid am

9.

Dezember 2017 (Samstag) in Empfang genommen, womit die Frist, eine

Urteilsbegründung zu verlangen, am 10. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe.

Die zehntägige Frist habe dementsprechend am Dienstag, 19. Dezember 2017,

geendet, womit das am 20. Dezember 2017 bei der Post aufgegebene Gesuch um

Urteilsbegründung zu spät erfolgt sei.

3.

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, das Eheschutzurteil sei ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin erst am

11.

Dezember 2017 zugestellt worden. Der Verfügung der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Januar 2018 sei eine Sendeverfolgung der Post

beigelegt gewesen. Demnach soll die Gerichtsurkunde am Freitag, 8. Dezember

2017, aufgegeben und am Samstag, 9. Dezember 2017, zugestellt worden sein. Das

Schreiben habe als Fussnote die Sendungsnummer sowie den Vermerk: Ausgabedatum

11.

Dezember 2017 getragen. Da die Kanzlei seiner Anwältin am Samstag generell

nicht geöffnet sei, sei sofort klar, dass der Post bei der Erfassung des

Zustelldatums ein Fehler unterlaufen sein müsse. Erste Abklärungen bei der Post

bestätigten, dass Gerichtsurkunden generell nicht am Samstag zugestellt werden.

Gemäss Auszug aus der Homepage der Post würden Postsendungen mit Aufgabedatum

Freitag am Montag zugestellt, es sei denn, der Adressat verfüge über ein

Postfach, das samstags regelmässig geleert werde. Die Kanzlei seiner Anwältin verfüge

über kein Postfach. Am 15. Januar 2018 habe die Post seiner Anwältin per

Mail mitgeteilt, dass die Scanner-Geräte am Montag, 11. Dezember 2017, eine

technische Störung aufgewiesen hätten und jeder Scanning-Eintrag zwei Tage

zurückdatiert worden sei. Somit sei hinlänglich belegt, dass das

Eheschutzurteil erst am 11. Dezember 2017 zugestellt worden und die 10-tägige

Frist zur Beantragung der Begründung mit Postaufgabe vom 20. Dezember 2017

gewahrt worden sei.

4.1

Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210),

wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss,

der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der

oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe,

die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein

muss (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2).

4.2

Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht

unter das Verbot, wenn – wie vorliegend – erst der vorinstanzliche Entscheid

Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).

4.3

Das Eheschutzurteil wurde unbestritten

am Freitag, 8. Dezember 2017, per Gerichtsurkunde an die Kanzleiadresse der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verschickt und soll gemäss Sendeverfolgung

der Post am Samstag, 9. Dezember 2017, zugestellt worden sein. Es ist nun aber gerichtsnotorisch,

dass Gerichtsurkunden - von hier nicht interessierenden Ausnahmen - samstags nicht

zugestellt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, am 15. Januar 2018

habe die Post seiner Anwältin per Mail mitgeteilt, dass die Scanner-Geräte am

Montag, 11. Dezember 2017, eine technische Störung aufgewiesen hätten und

jeder Scanning-Eintrag zwei Tage zurückdatiert worden sei, wird mit der Urkunde

6.

belegt. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die Sendeverfolgung

der Post den Hinweis enthält, dass «Ausgabedatum» der 11. Dezember 2017 sei. Dem

Beschwerdeführer gelingt der Beweis der Rechtzeitigkeit seines Gesuchs ohne

Weiteres. Demnach ist erstellt, dass die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers den im Dispositiv eröffneten Entscheid erst am Montag, 11.

Dezember 2017, entgegen genommen hat. Die Eingabe der Rechtsvertreterin des

Ehemannes vom 20. Dezember 2017 wurde demnach innert der zehntägigen Frist

gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO und damit rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde

erweist sich deshalb als begründet, sie ist gutzuheissen.

5.1

Da die angefochtene Verfügung

offensichtlich zu Unrecht ergangen ist, sind die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art.

107.

Abs. 2 ZPO).

5.2

Von Bundesrechts wegen kann ein

Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten

belasten, es sei denn, der betreffende Kanton habe im Rahmen von Art. 116 ZPO

seine Billigkeitshaftung auf die gesamten Prozesskosten ausgedehnt (Adrian

Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 107 N 13; vgl. Urteil des

BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, 4.2 und 4.5). Eine solche

Ausdehnung kennt der Kanton Solothurn nicht. Entsprechend müssen die

Parteikosten den Parteien auferlegt werden. Sie sind wettzuschlagen.

5.3

Beiden Parteien wurde bereits vor Vorinstanz

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Deshalb sind ihre entsprechenden

Gesuche auch für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen.

5.4

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melania

Lupi Thomann, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 613.15 (2.95 Stunden à

CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] zuzüglich MwSt. und Auslagen)

festgesetzt. Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann im Umfang von CHF 285.95

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 899.10), sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.5

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 191.50 (0.84 Stunden

à CHF 180.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Diese ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich im Umfang von CHF 45.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 236.70),

sobald die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 9. Januar 2018

aufgehoben und die Sache geht zur Urteilsbegründung zurück an die Vorinstanz.

2. Die Gesuche der Parteien um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen.

3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des

Staates.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 613.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann im Umfang von CHF 285.95, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 191.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Diese ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich im Umfang von CHF 45.20, sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel