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Entscheid

ZKBES.2018.61

Rechtsöffnung

24. April 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und die Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs verlangte,

dahingestellt bleiben kann, ob die

Gesuchsgegnerin, die offenbar verbeiständet ist, überhaupt selbständig

Beschwerde führen kann, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihrer

Meinung nach müsse das Gericht nicht nur über die Rechtsöffnung, sondern auch

über das Erlassgesuch entscheiden,

der – solothurnische –

Rechtsöffnungsrichter nicht über den Erlass einer Forderung des Kantons Aargau,

die ihre Grundlage im öffentlichen Recht des Kantons Aargau hat, entscheiden

kann, sondern nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) nur zu prüfen hat, ob die in Betreibung gesetzte Forderung

auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht und ob der Betriebene sofort Einwendungen

glaubhaft machen kann, welche die Schuldanerkennung entkräften,

dies bereits der Vorderrichter

festgehalten hat und die Gesuchsgegnerin auch nicht aufzeigt, was an diesem

Entscheid falsch sein soll,

ein Erlass offenbar nicht mehr zur

Diskussion steht, nachdem der Gesuchsteller die bisher gewährte Stundung wegen

einer Erbschaft der Gesuchsgegnerin aufgehoben hat,

die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller