ZKBES.2018.61
Rechtsöffnung
24. April 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Kamber
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___ Soziale Dienste
der Stadt Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
vertreten durch Departement Bildung,
Kultur und Sport,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)
am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___
(im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für CHF 67‘200.00 betreffend
die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens und für CHF 182.30
Zahlungsbefehlskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangte,
u.K.u.E.F.,
die Gesuchsgegnerin einwendete, es lägen
gemäss § 17 Abs. 4 des Aargauischen Stipendiengesetzes wichtige Gründe für
einen Erlass des Darlehens vor und deshalb sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs beantragte,
der Amtsgerichtspräsident im beantragten
Umfang provisorische Rechtsöffnung erteilte und die Gesuchsgegnerin zur
Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von
CHF 100.00 an den Gesuchsteller verpflichtete,
die Gesuchsgegnerin dagegen am 18. April
Sachverhalt
2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs verlangte,
dahingestellt bleiben kann, ob die
Gesuchsgegnerin, die offenbar verbeiständet ist, überhaupt selbständig
Beschwerde führen kann, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihrer
Meinung nach müsse das Gericht nicht nur über die Rechtsöffnung, sondern auch
über das Erlassgesuch entscheiden,
der – solothurnische –
Rechtsöffnungsrichter nicht über den Erlass einer Forderung des Kantons Aargau,
die ihre Grundlage im öffentlichen Recht des Kantons Aargau hat, entscheiden
kann, sondern nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nur zu prüfen hat, ob die in Betreibung gesetzte Forderung
auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht und ob der Betriebene sofort Einwendungen
glaubhaft machen kann, welche die Schuldanerkennung entkräften,
dies bereits der Vorderrichter
festgehalten hat und die Gesuchsgegnerin auch nicht aufzeigt, was an diesem
Entscheid falsch sein soll,
ein Erlass offenbar nicht mehr zur
Diskussion steht, nachdem der Gesuchsteller die bisher gewährte Stundung wegen
einer Erbschaft der Gesuchsgegnerin aufgehoben hat,
die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller