ZKBES.2018.69
provisorische Rechtsöffnung
9. Mai 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ Bank AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen am 8. März 2018 in der gegen A.___ geführten Betreibung für CHF
40'922.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2016 provisorische
Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin)
dagegen am 4. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde ans Obergericht erhob und wahrscheinlich
sinngemäss darum ersuchte (die Vorbringen sind nicht ganz klar), es sei
lediglich für die bisher aufgelaufenen Raten von CHF 11'900.00 provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen,
die Beschwerdeführerin ausführt, sie
bestreite die Forderung von CHF 40'922.80 nicht, sondern beziehe sich auf die
Vereinbarung vom 15. Dezember 2016 und beanstande die Summe, welche als Ganzes
zur Rechtsöffnung freigegeben worden sei,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Beschwerdeführerin selbst ausführt,
dass sie die vereinbarten Raten wegen einer Lohnpfändung im Umfang von CHF
11'900.00 nicht mehr hat bezahlen können,
die Schuldanerkennung vom 15. Dezember
Sachverhalt
2016 die Klausel enthält, dass die gesamte Forderung ohne weiteres verfällt,
wenn mehr als zwei Raten ausstehend sind,
somit für den gesamten Betrag ein
Rechtsöffnungstitel vorliegt und Rechtsöffnung zu erteilen war,
die Beschwerdeführerin, die sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, ohnehin nicht aufzeigt,
was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll,
die persönlichen und finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach geltendem Recht keinen Einfluss auf
das Bestehen der von ihr eingegangenen Verpflichtungen haben,
ihren finanziellen Verhältnissen jedoch
bei einer allfälligen Pfändung, bei der wie bisher auch schon ihr
Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,
nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören, was in der Tat zu
dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Teufelskreis führt,
all dies ausserhalb der
Einflussmöglichkeiten des Obergerichts liegt und insbesondere eine abgeänderte
Abzahlungsvereinbarung im Belieben der Gläubigerin steht,
die Beschwerde demnach offensichtlich
unzulässig und unbegründet ist und diese deshalb sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann,
ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller