Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2018.69

provisorische Rechtsöffnung

9. Mai 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2016 die Klausel enthält, dass die gesamte Forderung ohne weiteres verfällt,

wenn mehr als zwei Raten ausstehend sind,

somit für den gesamten Betrag ein

Rechtsöffnungstitel vorliegt und Rechtsöffnung zu erteilen war,

die Beschwerdeführerin, die sich im

erstinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, ohnehin nicht aufzeigt,

was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll,

die persönlichen und finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach geltendem Recht keinen Einfluss auf

das Bestehen der von ihr eingegangenen Verpflichtungen haben,

ihren finanziellen Verhältnissen jedoch

bei einer allfälligen Pfändung, bei der wie bisher auch schon ihr

Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören, was in der Tat zu

dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Teufelskreis führt,

all dies ausserhalb der

Einflussmöglichkeiten des Obergerichts liegt und insbesondere eine abgeänderte

Abzahlungsvereinbarung im Belieben der Gläubigerin steht,

die Beschwerde demnach offensichtlich

unzulässig und unbegründet ist und diese deshalb sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

werden kann,

ausnahmsweise auf die Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet wird,

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller