ZKBES.2018.7
Kostenvorschuss
29. Januar 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 29. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Parteien vor dem Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren führen,
die Amtsgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 20. Dezember 2017 von Amtes wegen einen Bericht über die Regelung
der Obhut über die drei Kinder und die Betreuungsanteile der Eltern in Auftrag
gab (Ziffer 11), die Ehefrau vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreite (Ziffer
27) und dem Ehemann Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF
3'000.00 bis 31. Januar 2018 setzte, ansonsten das Verfahren als erledigt
abgeschrieben werde,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin)
dagegen am 19. Januar 2018 form- und fristgerecht Beschwerde ans Obergericht erhob
und verlangte, die Ziffer 28 sei in Bezug auf die Androhung der Abschreibung
des Verfahrens für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses durch den
Ehemann aufzuheben, u.K.u.E.F.,
sich die Beschwerde alleine gegen die
Androhung der Abschreibung des Verfahrens richtet, da die Beschwerdeführerin
befürchtet, der Ehemann könne das Einholen eines Gutachtens durch Nichtbezahlen
des Kostenvorschusses und damit eine mögliche Abänderung der Obhutszuteilung im
Voraus vereiteln,
die angefochtene Androhung indessen
nicht umsetzbar ist, nachdem die Einholung des Zuteilungsberichtes nach Ziffer
Sachverhalt
11 der Verfügung von Amtes wegen erfolgt ist,
der Bericht mit anderen Worten auch
eingeholt wird, wenn der Ehemann den einverlangten Kostenvorschuss nicht
bezahlt,
im Übrigen grundsätzlich auch die
Beschwerdeführerin die Kosten für das auch von ihr beantragte Gutachten
vorschiessen müsste (Erwägung Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung), sie aber
wie erwähnt vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,
in Kinderbelangen überdies die
Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), was in der vorliegenden
Konstellation einem Nichteintretensentscheid ebenfalls entgegensteht,
die angedrohte Säumnisfolge demnach
wirkungslos ist, womit es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und damit auch
am Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung fehlt,
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO
offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei nicht eingetreten werden kann,
bei dieser Sachlage auf eine Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller