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Entscheid

ZKBES.2018.7

Kostenvorschuss

29. Januar 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

11 der Verfügung von Amtes wegen erfolgt ist,

der Bericht mit anderen Worten auch

eingeholt wird, wenn der Ehemann den einverlangten Kostenvorschuss nicht

bezahlt,

im Übrigen grundsätzlich auch die

Beschwerdeführerin die Kosten für das auch von ihr beantragte Gutachten

vorschiessen müsste (Erwägung Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung), sie aber

wie erwähnt vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,

in Kinderbelangen überdies die

Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), was in der vorliegenden

Konstellation einem Nichteintretensentscheid ebenfalls entgegensteht,

die angedrohte Säumnisfolge demnach

wirkungslos ist, womit es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und damit auch

am Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung fehlt,

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO

offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei nicht eingetreten werden kann,

bei dieser Sachlage auf eine Erhebung

von Gerichtskosten zu verzichten ist,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller