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Entscheid

ZKBES.2018.70

Berichtigung

14. Mai 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die D.___ ersuchte das Richteramt

Olten-Gösgen am 20. November 2017 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 490'752

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'198.20 nebst Zins

zu 5 % seit 11. Juli 2017 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

1.2 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 9. Januar 2018 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der

Betreibung Nr. 490'752 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF

13’1980.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017 die definitive

Rechtsöffnung.

2.1 Mit Schreiben vom 30. April 2018

ersuchte die C.___ AG sinngemäss um Berichtigung des obgenannten Urteils.

2.2 Am 2. Mai 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1. Vom Eingang des Gesuches um

Urteilsberichtigung wird Kenntnis genommen.

Erwägungen

2.

Je eine Kopie der Eingabe vom 30. April 2018

geht an die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin.

3.

Es wird festgestellt, dass der

Antragsteller weder Partei im vorliegenden Verfahren ist, noch der Antrag auf

Urteilsberichtigung begründet ist.

4.

Es wird festgestellt, dass das Urteil

vom 9. Januar 2018 am 31. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

5.

Auf das Begehren um Urteilsberichtigung

wird nicht eingetreten.

3.

Dagegen erhob die C.___ AG am 4. Mai

2018.

frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

4.1

Ist das Dispositiv unklar,

widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im

Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen

eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die

beanstandeten Stellen und die gewünschte Änderung anzugeben (Art. 334 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Ein Entscheid über das

Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334

Abs. 3 ZPO).

4.2

Gegenstand der Berichtigung ist eine

falsche Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen

solchen in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann

erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler

oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 334 N 7).

4.3

Legitimiert sind die Parteien.

Ausserdem können die Erläuterungen und die Berichtigung von Amtes wegen

vorgenommen werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. Art. 334 N 8).

5.1

Grundsätzlich zu Recht führte der

Vorderrichter aus, dass die C.___ AG nicht Partei (im Rechtsöffnungsverfahren

gewesen) ist. A.___ hat sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht vertreten lassen.

Zusammen mit dem Berichtigungsgesuch vom 30. April 2018 reichte die C.___ AG

zwei Vollmachten ein. Zum einen eine Vollmacht von A.___ vom 25. März 2018

worin sie erklärt, sie trete alle ihre Rechte und Pflichten in der

Betreibungsangelegenheit Nr. 490'752 ihrem Ehemann B.___ ab. Zum andern eine

Vollmacht vom 21. April 2018, worin B.___ erklärt, dass er der C.___ AG seine

ihm von seiner Frau übertragenen Rechte gemäss Vollmacht vom 25. März 2018 einräumt.

5.2

Die C.___ AG hat sich demnach

mittels Vollmacht ausgewiesen und ist folglich dazu legitimiert, im Namen von A.___

eine Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 9. Januar 2018 zu verlangen.

6.1

Dass das Dispositiv des

Rechtsöffnungsurteils vom 9. Januar 2018 einen Schreibfehler enthält, ist

offensichtlich. Verlangt wurde die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'198.20,

erteilt wurde die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’1980.20. Diesen

Verschrieb hat der Vorderrichter zu berichtigen. Dazu geht die Angelegenheit

zurück an die Vorinstanz, denn für die Berichtigung sachlich zuständig ist das

Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 334 Abs. 1

ZPO). Entsprechend werden die Ziffern 3 und 5 (durch die übrigen

Verfügungsziffern ist A.___ nicht beschwert) der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufgehoben. Die Beschwerde ist

gutzuheissen.

6.2

Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird vorliegend verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde geht zur

Kenntnis an die D.___.

2. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 3 und 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

2. Mai 2018 aufgehoben und die Angelegenheit geht zur Berichtigung des

Dispositivs des Rechtsöffnungsurteils vom 9. Januar 2018 zurück an die

Vorinstanz.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_106/2018).