ZKBES.2018.72
Rechtsöffnung
19. Juni 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Judith
Andenmatten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 16. November 2015 stellte das
Betreibungsamt Region Solothurn der B.___ AG […] einen Pfändungsverlustschein
über CHF 474.05 lautend auf A.___ aus.
1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 16. März
2017 setzte die B.___ AG in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 519'022
des Betreibungsamtes Region Solothurn CHF 474.05, CHF 145.95 als Verzugsschaden
gemäss Art. 103/106 OR und CHF 18.00 für Adressabklärungskosten in
Betreibung. A.___ hat dagegen am 27. März 2017 (Teil-)Rechtsvorschlag erhoben.
2.1 Die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 8. März 2018 um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 474.05,
u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel legte sie den Pfändungsverlustschein vom 16.
November 2015 ins Recht.
2.2 A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
schloss mit Stellungnahme vom 20. März 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.
Zur Begründung führte er aus, er bestreite den Anspruch auf den Verzugsschaden
in der Höhe von CHF 145.95. Deshalb habe er Teilrechtsvorschlag erhoben.
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern erteilte mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 17. April
2018 die Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Er verpflichtete den
Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF
53.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 414.95
sowie die von ihr bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00
zu bezahlen.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2018 (Postaufgabe)
frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er
ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils und beantragte, es seien ihm
keine Kosten zu auferlegen. Zur Begründung führte er aus, er habe
Teilrechtsvorschlag erhoben, weil er den Anspruch auf den Verzugsschaden in der
Höhe von CHF 145.95 bestreite. Die Hauptforderung von CHF 474.05 anerkenne er.
Das Gericht habe seinen Einwand mit keinem Wort erwähnt und den Beweis einfach
unterschlagen.
4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai
2018 schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sie habe betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Kenntnisse
gehabt.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Hat der Betriebene rechtsgültig
Rechtsvorschlag erhoben, so wird das betreffende Betreibungsverfahren
eingestellt und es liegt am Betreibenden, den ihm geeignet erscheinenden
nächsten Schritt (ordentlicher Prozess, provisorische oder definitive
Rechtsöffnung) um Beseitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten (Balthasar
Bessenich in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 78 N 1). Bestreitet der
Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den
unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. Die Wirkungen des Rechtsvorschlags
fallen weg, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder
teilweise zurückzieht (Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 78 N 6).
1.2
Der Schuldner hat anfänglich die
gesamte in Betreibung gesetzte Forderung bestritten, nachträglich aber den
Rechtsvorschlag nur gegen den in Betreibung gesetzten Verzugsschaden
aufrechterhalten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Einleitung des
Rechtsöffnungsverfahrens durch die Gläubigerin gegen die Forderung von
CHF 474.05 gar kein Rechtsvorschlag mehr bestanden hat, der hätte
beseitigt werden müssen. Entsprechend hätte der Vorderrichter – welcher die
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft – die beantragte Rechtsöffnung
nicht erteilen dürfen.
2.
Der Vorderrichter hat für den in
Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die Rechtsöffnung erteilt. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen und das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. April 2018 ist
aufzuheben. In der Betreibung Nr. 519’022 des Betreibungsamtes Region Solothurn
ist auf das Begehren um Rechtsöffnung nicht einzutreten.
3.1
Da aus den vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin vor Einleitung des
Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis des (nachträglich) erhobenen
Teilrechtsvorschlags hatte, wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet. Entsprechend sind der Beschwerdegegnerin die von ihr bevorschussten
Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bevorschussten Kosten für das zweitinstanzliche
Verfahren in der Höhe von CHF 225.00 zurückzuerstatten.
3.2
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. April 2018 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 519’022 des
Betreibungsamtes Region Solothurn wird auf das Begehren um Rechtsöffnung nicht
eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel