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Entscheid

ZKBES.2018.72

Rechtsöffnung

19. Juni 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 16. November 2015 stellte das

Betreibungsamt Region Solothurn der B.___ AG […] einen Pfändungsverlustschein

über CHF 474.05 lautend auf A.___ aus.

1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 16. März

2017 setzte die B.___ AG in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 519'022

des Betreibungsamtes Region Solothurn CHF 474.05, CHF 145.95 als Verzugsschaden

gemäss Art. 103/106 OR und CHF 18.00 für Adressabklärungskosten in

Betreibung. A.___ hat dagegen am 27. März 2017 (Teil-)Rechtsvorschlag erhoben.

2.1 Die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 8. März 2018 um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 474.05,

u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel legte sie den Pfändungsverlustschein vom 16.

November 2015 ins Recht.

2.2 A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

schloss mit Stellungnahme vom 20. März 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.

Zur Begründung führte er aus, er bestreite den Anspruch auf den Verzugsschaden

in der Höhe von CHF 145.95. Deshalb habe er Teilrechtsvorschlag erhoben.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern erteilte mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 17. April

2018 die Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Er verpflichtete den

Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF

53.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 414.95

sowie die von ihr bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00

zu bezahlen.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2018 (Postaufgabe)

frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er

ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils und beantragte, es seien ihm

keine Kosten zu auferlegen. Zur Begründung führte er aus, er habe

Teilrechtsvorschlag erhoben, weil er den Anspruch auf den Verzugsschaden in der

Höhe von CHF 145.95 bestreite. Die Hauptforderung von CHF 474.05 anerkenne er.

Das Gericht habe seinen Einwand mit keinem Wort erwähnt und den Beweis einfach

unterschlagen.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai

2018 schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sie habe betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Kenntnisse

gehabt.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Hat der Betriebene rechtsgültig

Rechtsvorschlag erhoben, so wird das betreffende Betreibungsverfahren

eingestellt und es liegt am Betreibenden, den ihm geeignet erscheinenden

nächsten Schritt (ordentlicher Prozess, provisorische oder definitive

Rechtsöffnung) um Beseitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten (Balthasar

Bessenich in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 78 N 1). Bestreitet der

Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den

unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. Die Wirkungen des Rechtsvorschlags

fallen weg, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder

teilweise zurückzieht (Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 78 N 6).

1.2

Der Schuldner hat anfänglich die

gesamte in Betreibung gesetzte Forderung bestritten, nachträglich aber den

Rechtsvorschlag nur gegen den in Betreibung gesetzten Verzugsschaden

aufrechterhalten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Einleitung des

Rechtsöffnungsverfahrens durch die Gläubigerin gegen die Forderung von

CHF 474.05 gar kein Rechtsvorschlag mehr bestanden hat, der hätte

beseitigt werden müssen. Entsprechend hätte der Vorderrichter – welcher die

Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft – die beantragte Rechtsöffnung

nicht erteilen dürfen.

2.

Der Vorderrichter hat für den in

Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die Rechtsöffnung erteilt. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen und das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. April 2018 ist

aufzuheben. In der Betreibung Nr. 519’022 des Betreibungsamtes Region Solothurn

ist auf das Begehren um Rechtsöffnung nicht einzutreten.

3.1

Da aus den vorliegenden Akten nicht

hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin vor Einleitung des

Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis des (nachträglich) erhobenen

Teilrechtsvorschlags hatte, wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten

verzichtet. Entsprechend sind der Beschwerdegegnerin die von ihr bevorschussten

Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bevorschussten Kosten für das zweitinstanzliche

Verfahren in der Höhe von CHF 225.00 zurückzuerstatten.

3.2

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. April 2018 aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 519’022 des

Betreibungsamtes Region Solothurn wird auf das Begehren um Rechtsöffnung nicht

eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel