ZKBES.2018.74
unentgeltliche Rechtspflege
24. Mai 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. April 2018 ging beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt eine Klage von A.___ (im Folgenden Kläger) gegen die B.___
(im Folgenden Beklagte) datiert mit 29. März 2018 ein. Der Kläger stellte
sinngemäss folgende Anträge:
1. Es seien vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen und widerrechtliche Handlungen der B.___ zu unterbinden.
2. Es sei die Kündigung der
Kombi-Versicherung, Police Nr. […] per 31.12.2017 offiziell zu bestätigen.
3. Wegen zwingendem Ausfall der
Versicherung, sei die B.___ zu verpflichten, allen eventuellen Forderungen
nachzukommen.
4. Die B.___ sei zu verpflichten, ihm entstandene
Kosten von CHF 2'350.00 zu erstatten.
5. Wegen widerrechtlichen Handlungen sei die
B.___ zu verpflichten, ihn mit CHF 10'000.00 zu entschädigen.
6. Alle Kosten seien der B.___ aufzuerlegen.
7. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.
2. Am 2. Mai 2018 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, C.___, folgende Verfügung:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abgewiesen.
2. Der Kläger hat bis 10 Tage nach
Rechtskraft von Ziffer 1 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'500.00 an die
Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Wird der Vorschuss nicht
bezahlt, wird ein Nichteintretensentscheid gefällt.
3. Der Kläger (nun Beschwerdeführer)
nahm die Verfügung am 5. Mai 2018 entgegen und erhob daraufhin Beschwerde beim
Obergericht. Er stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Es seien vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen, um widerrechtliche Handlungen der B.___ AG und juristische
Machenschaften von Herrn C.___ zu unterbinden.
2. Die Verfügung vom 2. Mai 2018 sei
offiziell zu annullieren und aufzuheben.
3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu verfügen.
4. Wegen juristischen Machenschaften sei
Herr C.___ zu verpflichten, ihn mit CHF 1'000.00/Monat zu entschädigen, seit 1.
Januar 2018.
5. Alle Kosten seien Herrn C.___
aufzuerlegen.
6. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.
4. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist
damit rechtzeitig erhoben.
2. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs.
1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Der Vorderrichter verweigerte die
unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:
Rechtsbegehren sind so
bestimmt zu formulieren, dass sie bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne
Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und
alsdann vollstreckt werden können (Eric Pahud, DIKE-Komm ZPO, Art. 221 N 7).
Im vorliegenden Verfahren
ersucht der Kläger das Gericht mit seinen Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch,
«vorsätzliche Machenschaften der Beklagten zu unterbinden», sowie in der Klage
vom 29. März 2018, «Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu ergreifen und
widerrechtliche Handlungen der B.___ zu unterbinden» (Ziffer 1) und «wegen
zwingendem Ausfall der Versicherung, B.___ zu verpflichten allen eventuellen
Forderungen nachzukommen» (Ziffer 3). Die Fragepflicht kann nicht dazu dienen,
derart offen und generell gehaltene Rechtsbegehren konkretisieren zu lassen.
Sie sind offensichtlich zu unbestimmt und demnach aussichtslos.
Sein Rechtsbegehren, «die
Kündigung der Kombi-Versicherung, Police Nr. [...] per 31. Dezember 2017 sei
offiziell zu bestätigen» (Ziffer 2) ist hingegen bestimmt. Vorliegender
Rechtsstreit gründet auf dem Umstand, dass die Beklagte nicht anerkennt, der
Kläger habe ihr die betreffende Kombiversicherung per Ende 2017 gekündigt und
sei deshalb von seinen Pflichten ab 1. Januar 2018, insbesondere ihr die
Jahresprämie 2018 in der Höhe von CHF 223.90 zu bezahlen, befreit. Zum Beweis
seiner Kündigung reicht der Kläger ein Schreiben von ihm an die B.___ AG ein,
welches auf den 24. August 2017 datiert und die Kündigung der betreffenden
Police per 31. Dezember 2017 festhält (Urkunde 5). Diese Kündigung ist nur
gültig, wenn sie vom Vertragspartner auch (rechtzeitig) empfangen wurde (vgl.
Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedingungen, Urkunde 3). Der Erhalt dieses
Schreibens wird nun aber von der Beklagten bestritten. Die Beweislast ist
diesbezüglich beim Kläger. Den Beweis dazu hat er trotz mehrfacher Aufforderung
der B.___ nicht erbracht. Im erwähnten Schreiben ersucht er um Bestätigung der
Kündigung. Eine solche ist offenbar nie erfolgt. Hingegen wurde sein Schreiben
vom 2. Dezember 2017 (Urkunde 9), worin er auf das Kündigungsschreiben vom 24.
August 2017 Bezug nimmt (Urkunde 5), beantwortet. Dieses Schreiben vom 2.
Dezember 2017 verfasste der Kläger nachdem er von der B.___ aufgefordert worden
war, den schriftlichen Vertrag zur Erneuerung dieser Versicherung zu unterzeichnen
(Urkunde 7). Aus diesen Umständen lässt sich abschätzen, dass die Chancen für
den Kläger, die rechtzeitige Zustellung seiner Kündigung der
Kombi-Haushaltversicherung zu beweisen schlecht stehen.
Die weiteren
Rechtsbegehren (Ziffern 4-6) lauten auf die Einforderung eines Geldbetrages.
Dabei unterschieden sich jene der Klage (CHF 2'350.00 + neu CHF 10'000.00)
von jenen in der Klagebewilligung (CHF 500.00) wesentlich in Bezug auf deren
Höhe und auf deren Rechtsgrund (Rechtsverfolgungskosten sowie neu CHF 10'000.00
wegen widerrechtlichen Handlungen). Voraussetzung für das Durchdringen mit
diesen Rechtsbegehren ist die Gutheissung des Rechtsbegehrens sinngemäss, «es
sei festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien betreffend die
Kombihaushalts-Versicherung, Police Nr. [...], durch Kündigung des Klägers per
31. Dezember 2017 aufgelöst worden ist». Dazu bestehen aber gemäss den
obenstehenden Ausführungen nur geringe Gewinnaussichten, weshalb auch diese
Rechtsbegehren als aussichtslos einzuschätzen sind.
Kommt hinzu, dass
Parteifähigkeit und Passivlegitimation der vom Kläger als «[...]» bezeichneten
Beklagten fraglich sind.
Aus diesen Gründen
erscheinen die Rechtsbegehren des Klägers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Prozess abzuweisen
ist.
4.1 Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist
gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).
4.2 Die Beschwerde ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter
anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht
eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im
Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135
III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).
5.1 Der Beschwerdeführer ruft keinen
Beschwerdegrund an. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen
Vorwürfen an die Adresse des Gerichtspräsidenten. Der Beschwerdeführer macht
geltend, der Amtsgerichtspräsident C.___ habe seit Jahren und jedes Mal seine
Person betreffend vorsätzlich falsch geurteilt und sich massgeblich an einer
illegalen Entwendung von CHF 423'832.40 beteiligt. Dieses Mal habe er mit
verschiedenen juristischen Machenschaften und willkürlichen Rechnungen die
Ermittlungen vorsätzlich verzögert und verweigert und ihm das Grundrecht auf
eine Versicherung entzogen, um widerrechtliche Handlungen der B.___ AG zu «vertäuschen»
und fortzusetzen. C.___ habe Art. 28 und 312 StGB vorsätzlich verletzt und ihm
verliehene Befugnisse unrechtmässig angewendet und gesetzwidrig ausgeübt.
5.2 Der Beschwerdeführer geht damit in
seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein. Er begnügt sich mit generellen
Vorwürfen und pauschaler Kritik am Amtsgerichtspräsidenten bis hin zum Vorwurf
des Amtsmissbrauchs. Mit dieser appellatorischen Kritik und den haltlosen
Vorwürfen ist er nicht zu hören. Es deutet nichts auf eine unrichtige
Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz hin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, weshalb sie sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist.
6. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung
zuzusprechen. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener