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Entscheid

ZKBES.2018.74

unentgeltliche Rechtspflege

24. Mai 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 3. April 2018 ging beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt eine Klage von A.___ (im Folgenden Kläger) gegen die B.___

(im Folgenden Beklagte) datiert mit 29. März 2018 ein. Der Kläger stellte

sinngemäss folgende Anträge:

1. Es seien vorsorgliche Massnahmen

anzuordnen und widerrechtliche Handlungen der B.___ zu unterbinden.

2. Es sei die Kündigung der

Kombi-Versicherung, Police Nr. […] per 31.12.2017 offiziell zu bestätigen.

3. Wegen zwingendem Ausfall der

Versicherung, sei die B.___ zu verpflichten, allen eventuellen Forderungen

nachzukommen.

4. Die B.___ sei zu verpflichten, ihm entstandene

Kosten von CHF 2'350.00 zu erstatten.

5. Wegen widerrechtlichen Handlungen sei die

B.___ zu verpflichten, ihn mit CHF 10'000.00 zu entschädigen.

6. Alle Kosten seien der B.___ aufzuerlegen.

7. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.

2. Am 2. Mai 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, C.___, folgende Verfügung:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist abgewiesen.

2. Der Kläger hat bis 10 Tage nach

Rechtskraft von Ziffer 1 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'500.00 an die

Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Wird der Vorschuss nicht

bezahlt, wird ein Nichteintretensentscheid gefällt.

3. Der Kläger (nun Beschwerdeführer)

nahm die Verfügung am 5. Mai 2018 entgegen und erhob daraufhin Beschwerde beim

Obergericht. Er stellt sinngemäss folgende Anträge:

1. Es seien vorsorgliche Massnahmen

anzuordnen, um widerrechtliche Handlungen der B.___ AG und juristische

Machenschaften von Herrn C.___ zu unterbinden.

2. Die Verfügung vom 2. Mai 2018 sei

offiziell zu annullieren und aufzuheben.

3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege

zu verfügen.

4. Wegen juristischen Machenschaften sei

Herr C.___ zu verpflichten, ihn mit CHF 1'000.00/Monat zu entschädigen, seit 1.

Januar 2018.

5. Alle Kosten seien Herrn C.___

aufzuerlegen.

6. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist

damit rechtzeitig erhoben.

2. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs.

1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Der Vorderrichter verweigerte die

unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:

Rechtsbegehren sind so

bestimmt zu formulieren, dass sie bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne

Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und

alsdann vollstreckt werden können (Eric Pahud, DIKE-Komm ZPO, Art. 221 N 7).

Im vorliegenden Verfahren

ersucht der Kläger das Gericht mit seinen Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch,

«vorsätzliche Machenschaften der Beklagten zu unterbinden», sowie in der Klage

vom 29. März 2018, «Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu ergreifen und

widerrechtliche Handlungen der B.___ zu unterbinden» (Ziffer 1) und «wegen

zwingendem Ausfall der Versicherung, B.___ zu verpflichten allen eventuellen

Forderungen nachzukommen» (Ziffer 3). Die Fragepflicht kann nicht dazu dienen,

derart offen und generell gehaltene Rechtsbegehren konkretisieren zu lassen.

Sie sind offensichtlich zu unbestimmt und demnach aussichtslos.

Sein Rechtsbegehren, «die

Kündigung der Kombi-Versicherung, Police Nr. [...] per 31. Dezember 2017 sei

offiziell zu bestätigen» (Ziffer 2) ist hingegen bestimmt. Vorliegender

Rechtsstreit gründet auf dem Umstand, dass die Beklagte nicht anerkennt, der

Kläger habe ihr die betreffende Kombiversicherung per Ende 2017 gekündigt und

sei deshalb von seinen Pflichten ab 1. Januar 2018, insbesondere ihr die

Jahresprämie 2018 in der Höhe von CHF 223.90 zu bezahlen, befreit. Zum Beweis

seiner Kündigung reicht der Kläger ein Schreiben von ihm an die B.___ AG ein,

welches auf den 24. August 2017 datiert und die Kündigung der betreffenden

Police per 31. Dezember 2017 festhält (Urkunde 5). Diese Kündigung ist nur

gültig, wenn sie vom Vertragspartner auch (rechtzeitig) empfangen wurde (vgl.

Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedingungen, Urkunde 3). Der Erhalt dieses

Schreibens wird nun aber von der Beklagten bestritten. Die Beweislast ist

diesbezüglich beim Kläger. Den Beweis dazu hat er trotz mehrfacher Aufforderung

der B.___ nicht erbracht. Im erwähnten Schreiben ersucht er um Bestätigung der

Kündigung. Eine solche ist offenbar nie erfolgt. Hingegen wurde sein Schreiben

vom 2. Dezember 2017 (Urkunde 9), worin er auf das Kündigungsschreiben vom 24.

August 2017 Bezug nimmt (Urkunde 5), beantwortet. Dieses Schreiben vom 2.

Dezember 2017 verfasste der Kläger nachdem er von der B.___ aufgefordert worden

war, den schriftlichen Vertrag zur Erneuerung dieser Versicherung zu unterzeichnen

(Urkunde 7). Aus diesen Umständen lässt sich abschätzen, dass die Chancen für

den Kläger, die rechtzeitige Zustellung seiner Kündigung der

Kombi-Haushaltversicherung zu beweisen schlecht stehen.

Die weiteren

Rechtsbegehren (Ziffern 4-6) lauten auf die Einforderung eines Geldbetrages.

Dabei unterschieden sich jene der Klage (CHF 2'350.00 + neu CHF 10'000.00)

von jenen in der Klagebewilligung (CHF 500.00) wesentlich in Bezug auf deren

Höhe und auf deren Rechtsgrund (Rechtsverfolgungskosten sowie neu CHF 10'000.00

wegen widerrechtlichen Handlungen). Voraussetzung für das Durchdringen mit

diesen Rechtsbegehren ist die Gutheissung des Rechtsbegehrens sinngemäss, «es

sei festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien betreffend die

Kombihaushalts-Versicherung, Police Nr. [...], durch Kündigung des Klägers per

31. Dezember 2017 aufgelöst worden ist». Dazu bestehen aber gemäss den

obenstehenden Ausführungen nur geringe Gewinnaussichten, weshalb auch diese

Rechtsbegehren als aussichtslos einzuschätzen sind.

Kommt hinzu, dass

Parteifähigkeit und Passivlegitimation der vom Kläger als «[...]» bezeichneten

Beklagten fraglich sind.

Aus diesen Gründen

erscheinen die Rechtsbegehren des Klägers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Prozess abzuweisen

ist.

4.1 Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist

gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).

4.2 Die Beschwerde ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter

anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer

beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht

eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV

geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig

behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im

Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135

III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).

5.1 Der Beschwerdeführer ruft keinen

Beschwerdegrund an. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen

Vorwürfen an die Adresse des Gerichtspräsidenten. Der Beschwerdeführer macht

geltend, der Amtsgerichtspräsident C.___ habe seit Jahren und jedes Mal seine

Person betreffend vorsätzlich falsch geurteilt und sich massgeblich an einer

illegalen Entwendung von CHF 423'832.40 beteiligt. Dieses Mal habe er mit

verschiedenen juristischen Machenschaften und willkürlichen Rechnungen die

Ermittlungen vorsätzlich verzögert und verweigert und ihm das Grundrecht auf

eine Versicherung entzogen, um widerrechtliche Handlungen der B.___ AG zu «vertäuschen»

und fortzusetzen. C.___ habe Art. 28 und 312 StGB vorsätzlich verletzt und ihm

verliehene Befugnisse unrechtmässig angewendet und gesetzwidrig ausgeübt.

5.2 Der Beschwerdeführer geht damit in

seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein. Er begnügt sich mit generellen

Vorwürfen und pauschaler Kritik am Amtsgerichtspräsidenten bis hin zum Vorwurf

des Amtsmissbrauchs. Mit dieser appellatorischen Kritik und den haltlosen

Vorwürfen ist er nicht zu hören. Es deutet nichts auf eine unrichtige

Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

durch die Vorinstanz hin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich

unbegründet, weshalb sie sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten

ist.

6. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung

zuzusprechen. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener