ZKBES.2018.75
provisorische Rechtsöffnung
4. Juli 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 23. Februar 2018 in
der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung
Nr. 504'403 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'849.10 nebst Zins zu 5 %
sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, u.K.u.E.F.
1.2 Die Gesuchsgegnerin hat sich dazu
nicht vernehmen lassen.
2. Mit Urteil vom 26. April 2018 wies
die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte der
Gesuchstellerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 und verpflichtete
sie dazu, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
100.00 zu bezahlen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (von
nun an: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Erteilung der beantragten Rechtsöffnung.
3.2 Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) hat sich auch dazu nicht vernehmen lassen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 82 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das
Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
2.1
Die Vorderrichterin verweigerte die
provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel den
Anschlussvertrag Nr. [...], welcher am 25. Juli 2014 zwischen den Parteien
geschlossen worden sei und periodische Leistungen an die Gesuchstellerin
vorsehe, sowie diverse Betreibungsabrechnungen ins Recht. Daraus sei aber nicht
ersichtlich, welche Forderungen im Einzelnen in Betreibung gesetzt worden
seien. Da auch im Zahlungsbefehl die Abrechnungsperioden nicht angegeben worden
sei, für welche die Betreibung eingeleitet worden sei, könne die Forderung
nicht konkret bestimmt werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt
zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sämtliche Forderungen – inklusive
Periodenabgrenzung und Zins – seien gegenüber dem Betreibungsamt Olten-Gösgen
vollumfänglich offengelegt worden. Der Zahlungsbefehl sei durch das Betreibungsamt
Olten-Gösgen erstellt worden.
3.1
Im Betreibungsbegehren ist u.a. die
Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der
Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des
Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit
dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung
Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der
gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an
die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe
Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der
Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die
Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich
von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für
periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die
Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt
somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht,
einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für
mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser
Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April
2014.
E. 2.2 und 2.3).
3.2
Das Betreibungsbegehren vom 5.
Dezember 2017 nennt als Forderungssummen CHF 103.50, CHF 200.00, CHF 73.90, CHF
313.
, CHF 2'573.70, CHF 770.70, CHF 513.80 und CHF 300.00, was dem in
Betreibung gesetzten Betrag von CHF 4'849.10 entspricht. Als
Forderungsgrund werden «Pensionskassenbeiträge Juli 2016 bis August 2017,
Verzugszins 2016 (CHF 313.50) und Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss
Kostenreglement (CHF 300.00)» angegeben. Diese Angaben wurden eins zu eins im
Zahlungsbefehl aufgenommen. Nähere Angaben darüber, für welche einzelnen Monate
welche Beträge geltend gemacht werden, fehlen und sind auch im
Gesamtzusammenhang nicht erkennbar. Auch der jeweilige Beginn des Laufes der
Verzinsungen (1. Januar 2017, 25. Februar 2017, 3. Mai 2017, 5. August 2017,
30.
November 2017) hilft nicht weiter, um die jeweiligen Forderungen zu
bestimmen, für welche die Betreibung eingeleitet worden ist. Es ist aber Sache
der betreibenden Gläubigerin zu bestimmen, für welche Forderungen sie die
Betreibung anhebt. Erst wenn der Schuldner diese Information hat, kann von ihm
eine Reaktion und Stellungnahme verlangt werden.
4.
Zusammengefasst hat die
Vorderrichterin somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim
vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel