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Entscheid

ZKBES.2018.75

provisorische Rechtsöffnung

4. Juli 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 23. Februar 2018 in

der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung

Nr. 504'403 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'849.10 nebst Zins zu 5 %

sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, u.K.u.E.F.

1.2 Die Gesuchsgegnerin hat sich dazu

nicht vernehmen lassen.

2. Mit Urteil vom 26. April 2018 wies

die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte der

Gesuchstellerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 und verpflichtete

sie dazu, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

100.00 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (von

nun an: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung

des angefochtenen Urteils und die Erteilung der beantragten Rechtsöffnung.

3.2 Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) hat sich auch dazu nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 82 Abs. 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das

Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG

Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

2.1

Die Vorderrichterin verweigerte die

provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender

Begründung: Die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel den

Anschlussvertrag Nr. [...], welcher am 25. Juli 2014 zwischen den Parteien

geschlossen worden sei und periodische Leistungen an die Gesuchstellerin

vorsehe, sowie diverse Betreibungsabrechnungen ins Recht. Daraus sei aber nicht

ersichtlich, welche Forderungen im Einzelnen in Betreibung gesetzt worden

seien. Da auch im Zahlungsbefehl die Abrechnungsperioden nicht angegeben worden

sei, für welche die Betreibung eingeleitet worden sei, könne die Forderung

nicht konkret bestimmt werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt

zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sämtliche Forderungen – inklusive

Periodenabgrenzung und Zins – seien gegenüber dem Betreibungsamt Olten-Gösgen

vollumfänglich offengelegt worden. Der Zahlungsbefehl sei durch das Betreibungsamt

Olten-Gösgen erstellt worden.

3.1

Im Betreibungsbegehren ist u.a. die

Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der

Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2

Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des

Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit

dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung

Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht

Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der

gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an

die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe

Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der

Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die

Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich

von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für

periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die

Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt

somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht,

einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für

mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser

Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April

2014.

E. 2.2 und 2.3).

3.2

Das Betreibungsbegehren vom 5.

Dezember 2017 nennt als Forderungssummen CHF 103.50, CHF 200.00, CHF 73.90, CHF

313.

, CHF 2'573.70, CHF 770.70, CHF 513.80 und CHF 300.00, was dem in

Betreibung gesetzten Betrag von CHF 4'849.10 entspricht. Als

Forderungsgrund werden «Pensionskassenbeiträge Juli 2016 bis August 2017,

Verzugszins 2016 (CHF 313.50) und Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss

Kostenreglement (CHF 300.00)» angegeben. Diese Angaben wurden eins zu eins im

Zahlungsbefehl aufgenommen. Nähere Angaben darüber, für welche einzelnen Monate

welche Beträge geltend gemacht werden, fehlen und sind auch im

Gesamtzusammenhang nicht erkennbar. Auch der jeweilige Beginn des Laufes der

Verzinsungen (1. Januar 2017, 25. Februar 2017, 3. Mai 2017, 5. August 2017,

30.

November 2017) hilft nicht weiter, um die jeweiligen Forderungen zu

bestimmen, für welche die Betreibung eingeleitet worden ist. Es ist aber Sache

der betreibenden Gläubigerin zu bestimmen, für welche Forderungen sie die

Betreibung anhebt. Erst wenn der Schuldner diese Information hat, kann von ihm

eine Reaktion und Stellungnahme verlangt werden.

4.

Zusammengefasst hat die

Vorderrichterin somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim

vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel