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Entscheid

ZKBES.2018.76

Ausweisung und Vollstreckung

24. Mai 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ und C.___ (im Folgenden die

Gesuchsteller) reichten am 10. Januar 2018 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung gegen A.___

(im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangten die Räumung des von diesem

gemieteten Zimmers.

Erwägungen

2.

Dem Gesuchsgegner wurde am 25. Januar

2018.

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Gerichtsurkunde kam zurück mit

dem «Vermerk Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden».

Im Amtsblatt Nr. […] vom […] 2018 wurde dem Gesuchsgegner nochmals Frist zur

Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Dennoch reichte er keine

Stellungnahme ein.

3.

Am 8. März 2018 fällte

der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.

Der Gesuchsgegner hat das

WG-Zimmerwohnung im 1. Stock im [...] und den Parkplatz bis spätestens Mittwoch,

28.

März 2018, 11.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.

2.

Die Gesuchsteller haben bis spätestens

Mittwoch, 4. April 2018 dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob das

Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

3.

Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht

urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region

Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen,

nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung

von Zugang in die Liegenschaft.

4.

Die Gesuchsteller haben bei der

zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt

zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert

(namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Person für die Wohnungsabnahme,

allfällige Lagerung der Gegenstände) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen

werden.

5.

Dem Gesuchsgegner wird für den Fall,

dass die Liegenschaft innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss geräumt

und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich

angedroht. Diese lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn

erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

6.

Die Gerichtskosten von CHF 550.00

(ohne allfällige Vollstreckungskosten) wurden von den Gesuchstellern

bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihnen diese zu ersetzen.

7.

Die Kosten einer allfälligen

Vollstreckung hat der Gesuchsgegner zu tragen. Ein entsprechender

Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.

4.

Nach Erhalt der schriftlichen

Begründung erklärte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Mai 2018, er lege

Berufung an das Obergericht ein. Nach diesem einleitenden Satz bezeichnet sich

der Gesuchsgegner in seiner gesamten weiteren Eingabe selbst als

Beschwerdeführer. Bei einer monatlichen Miete von CHF 300.00 bzw. 360.00 wird

der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht. Das Rechtsmittel

ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Der Gesuchsgegner

verlangt, es seien alle Punkte des Urteils (1. bis 7.) aufzuheben, die Punkte

1.

bis 5. seien für rechtswidrig zu erklären, die Kosten des gesamten Verfahrens

einschliesslich der zweiten Instanz (Punkte 6. und 7.) seien den Gesuchstellern

aufzuerlegen.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die

Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich

ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf

einzutreten ist. Eine offensichtlich unzulässige und unbegründete Beschwerde

ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das in der Beschwerde

gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist

bereits aus diesem Grund abzuweisen.

6.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,

d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen

Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht

eine Rügepflicht. Die angerufenen Beweismittel sind zu benennen. Blosse

Verweise auf die Vorakten sind unzureichend (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Zudem sind im

Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art.

326.

N 3).

7.

Der Gesuchsgegner erklärt in seiner

Beschwerde, er habe am 15. Mai 2018 eine rückwirkende fristlose Kündigung per

18.

November 2017 an die Vermieter abgesandt. Bereits am 26. März 2018 hatten

die Gesuchsteller dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mitgeteilt, dass der

Gesuchsgegner das Zimmer am 24. März 2018 abgegeben hatte. Dieser Mitteilung,

die dem Gesuchsgegner am 8. Mai 2018 zusammen mit dem begründeten Urteil

übergeben worden war, hat der Gesuchsgegner nicht widersprochen. An einer

Überprüfung der verfügten Ausweisung (Ziffer 1) sowie der weiteren damit

zusammenhängenden Ziffern des angefochtenen Urteils (2 – 5) fehlt daher heute

jegliches Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch Ziffer 7, welche die

Kosten einer allfälligen Vollstreckung regelt, kommt bei dieser Sachlage nicht

zur Anwendung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8.

Zu überprüfen bleibt damit lediglich

die Kostenauferlegung auf den Gesuchsgegner nach Ziffer 6. Der Vorderrichter

begründete seinen Entscheid mit dem Unterliegen des Gesuchsgegners. In seiner

Beschwerde bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass er unterlegen ist. Soweit

er vorbringt, die Gesuchsteller hätten mit ihrem Ausweisungsgesuch fremde Ziele

verfolgt und wollten ihm unnötige Kosten auferlegen, sind seine sämtlichen

diesbezüglichen Vorbringen neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr

zulässig. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner in keiner Weise auf die

Erwägung des Vorderrichters eingeht, wonach er sich auch nach Aufforderung zur

Stellungnahme mittels Publikation im Amtsblatt vom […] 2018 nicht zu den

Vorbringungen der Gesuchsteller geäussert habe, weshalb die

Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller als unbestritten gelten würde. Der Entscheid

des Amtsgerichtspräsidenten, den Gesuchsgegner als unterliegend zu betrachten

und ihm dementsprechend die Gerichtskosten aufzuerlegen, ist demnach nicht zu

beanstanden.

9.

Der Gesuchsgegner vertritt weiter die

Auffassung, der Vorderrichter hätte ihm ein Nachholen des rechtlichen Gehörs

gewähren müssen, nachdem er das Urteil vom 8. März 2018 am 12. März 2018

persönlich abgeholt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur vor dem

Urteil wahrgenommen werden. Nach der Urteilsfällung ist das rechtliche Gehör

nutzlos. Denn ein gefälltes Urteil darf nur noch durch die Rechtsmittelinstanz

abgeändert werden. Vorliegend hat es der Gesuchsgegner versäumt, eine

Stellungnahme einzureichen, nachdem ihm dazu durch die Publikation im Amtsblatt

Gelegenheit geboten worden war.

10.

Die Beschwerde ist daher, wie

bereits erwähnt, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 erliegen bei

diesem Ausgang auf dem Gesuchsgegner.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller