ZKBES.2018.76
Ausweisung und Vollstreckung
24. Mai 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ und C.___ (im Folgenden die
Gesuchsteller) reichten am 10. Januar 2018 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung gegen A.___
(im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangten die Räumung des von diesem
gemieteten Zimmers.
Erwägungen
2.
Dem Gesuchsgegner wurde am 25. Januar
2018.
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Gerichtsurkunde kam zurück mit
dem «Vermerk Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden».
Im Amtsblatt Nr. […] vom […] 2018 wurde dem Gesuchsgegner nochmals Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Dennoch reichte er keine
Stellungnahme ein.
3.
Am 8. März 2018 fällte
der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1.
Der Gesuchsgegner hat das
WG-Zimmerwohnung im 1. Stock im [...] und den Parkplatz bis spätestens Mittwoch,
28.
März 2018, 11.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.
2.
Die Gesuchsteller haben bis spätestens
Mittwoch, 4. April 2018 dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob das
Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.
3.
Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht
urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region
Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen,
nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung
von Zugang in die Liegenschaft.
4.
Die Gesuchsteller haben bei der
zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt
zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert
(namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Person für die Wohnungsabnahme,
allfällige Lagerung der Gegenstände) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen
werden.
5.
Dem Gesuchsgegner wird für den Fall,
dass die Liegenschaft innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss geräumt
und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich
angedroht. Diese lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
6.
Die Gerichtskosten von CHF 550.00
(ohne allfällige Vollstreckungskosten) wurden von den Gesuchstellern
bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihnen diese zu ersetzen.
7.
Die Kosten einer allfälligen
Vollstreckung hat der Gesuchsgegner zu tragen. Ein entsprechender
Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.
4.
Nach Erhalt der schriftlichen
Begründung erklärte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Mai 2018, er lege
Berufung an das Obergericht ein. Nach diesem einleitenden Satz bezeichnet sich
der Gesuchsgegner in seiner gesamten weiteren Eingabe selbst als
Beschwerdeführer. Bei einer monatlichen Miete von CHF 300.00 bzw. 360.00 wird
der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht. Das Rechtsmittel
ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Der Gesuchsgegner
verlangt, es seien alle Punkte des Urteils (1. bis 7.) aufzuheben, die Punkte
1.
bis 5. seien für rechtswidrig zu erklären, die Kosten des gesamten Verfahrens
einschliesslich der zweiten Instanz (Punkte 6. und 7.) seien den Gesuchstellern
aufzuerlegen.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die
Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich
ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist. Eine offensichtlich unzulässige und unbegründete Beschwerde
ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das in der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
bereits aus diesem Grund abzuweisen.
6.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,
d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen
Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht
eine Rügepflicht. Die angerufenen Beweismittel sind zu benennen. Blosse
Verweise auf die Vorakten sind unzureichend (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Zudem sind im
Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art.
326.
N 3).
7.
Der Gesuchsgegner erklärt in seiner
Beschwerde, er habe am 15. Mai 2018 eine rückwirkende fristlose Kündigung per
18.
November 2017 an die Vermieter abgesandt. Bereits am 26. März 2018 hatten
die Gesuchsteller dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mitgeteilt, dass der
Gesuchsgegner das Zimmer am 24. März 2018 abgegeben hatte. Dieser Mitteilung,
die dem Gesuchsgegner am 8. Mai 2018 zusammen mit dem begründeten Urteil
übergeben worden war, hat der Gesuchsgegner nicht widersprochen. An einer
Überprüfung der verfügten Ausweisung (Ziffer 1) sowie der weiteren damit
zusammenhängenden Ziffern des angefochtenen Urteils (2 – 5) fehlt daher heute
jegliches Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch Ziffer 7, welche die
Kosten einer allfälligen Vollstreckung regelt, kommt bei dieser Sachlage nicht
zur Anwendung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8.
Zu überprüfen bleibt damit lediglich
die Kostenauferlegung auf den Gesuchsgegner nach Ziffer 6. Der Vorderrichter
begründete seinen Entscheid mit dem Unterliegen des Gesuchsgegners. In seiner
Beschwerde bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass er unterlegen ist. Soweit
er vorbringt, die Gesuchsteller hätten mit ihrem Ausweisungsgesuch fremde Ziele
verfolgt und wollten ihm unnötige Kosten auferlegen, sind seine sämtlichen
diesbezüglichen Vorbringen neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr
zulässig. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner in keiner Weise auf die
Erwägung des Vorderrichters eingeht, wonach er sich auch nach Aufforderung zur
Stellungnahme mittels Publikation im Amtsblatt vom […] 2018 nicht zu den
Vorbringungen der Gesuchsteller geäussert habe, weshalb die
Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller als unbestritten gelten würde. Der Entscheid
des Amtsgerichtspräsidenten, den Gesuchsgegner als unterliegend zu betrachten
und ihm dementsprechend die Gerichtskosten aufzuerlegen, ist demnach nicht zu
beanstanden.
9.
Der Gesuchsgegner vertritt weiter die
Auffassung, der Vorderrichter hätte ihm ein Nachholen des rechtlichen Gehörs
gewähren müssen, nachdem er das Urteil vom 8. März 2018 am 12. März 2018
persönlich abgeholt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur vor dem
Urteil wahrgenommen werden. Nach der Urteilsfällung ist das rechtliche Gehör
nutzlos. Denn ein gefälltes Urteil darf nur noch durch die Rechtsmittelinstanz
abgeändert werden. Vorliegend hat es der Gesuchsgegner versäumt, eine
Stellungnahme einzureichen, nachdem ihm dazu durch die Publikation im Amtsblatt
Gelegenheit geboten worden war.
10.
Die Beschwerde ist daher, wie
bereits erwähnt, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 erliegen bei
diesem Ausgang auf dem Gesuchsgegner.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller