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Entscheid

ZKBES.2018.77

Rechtshilfe (requisitoriale Entnahme einer Speichelprobe)

30. Mai 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2016 in der dort hängigen Familiensache die Mitwirkung von A.___ (im Folgenden

der Beklagte) an einem Abstammungsgutachten anordnete,

das Amtsgericht Jena am 4. Januar 2018

die zwangsweise Vorführung des Beklagten zum Zweck der Entnahme einer

Speichelprobe beschlossen hat,

das Amtsgericht Jena am 7. Februar 2018

gestützt auf das Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und

Handelssachen (SR 0.274.132; nachfolgend Übereinkommen) beim Obergericht des

Kantons Solothurn um rechtshilfeweise Entnahme der Speichelprobe ersuchte,

dieses Gesuch an das für die

Durchführung der Beweisaufnahme zuständige Richteramt Dorneck-Thierstein

weitergeleitet wurde,

die

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein am 25. April 2018 die folgende

Verfügung erliess:

1. (…).

Erwägungen

2.

Es wird festgestellt, dass A.___ auch an

den beiden ihm durch das Gericht mit Verfügung vom 19.03.2018 vorgegebenen

Daten (16.04.2018 bzw. 23.04.2018) nicht zur Entnahme einer Speichelprobe der

Mundschleimhaut beim rechtsmedizinischen Institut der Universität Basel

erschienen ist.

3.

Androhungsgemäss (vgl. Verfügungen vom

27.02.2018

und 19.03.2018) wird das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der

zwangsweisen Durchsetzung beauftragt. In diesem Zusammenhang hat das Oberamt

Dorneck-Thierstein das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel,

Pestalozzistrasse 22, 4056 Basel (zuständige Person: Herr [...]) hinsichtlich

des weiteren Vorgehens zu orientieren.

der Beklagte am 14. Mai 2018 (Postaufgabe)

beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Stellungnahme zu dieser Verfügung

einreichte und abschliessend erklärte, er sei weiterhin nicht bereit, eine

Erbgutentnahme durchführen zu lassen,

das Richteramt diese Eingabe zusammen

mit den Verfahrensakten zur Prüfung der Frage, ob diese als Beschwerde

entgegengenommen werde, an das Obergericht weiterleitete,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten

unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2016, Art. 321 N 15),

der Beklagte in seiner Stellungnahme

lediglich wiederholt, was er früher bereits beim Richteramt Dorneck-Thierstein

vorgetragen hat,

eine Beschwerde auch nicht damit

begründet werden kann, man fühle sich durch die Amtsgerichtsstatthalterin

diskriminiert, weil man ein Mann sei,

auch möglicherweise von der

Amtsgerichtsstatthalterin unbeantwortet gelassene Fragen weder einen

Beschwerdegrund abgeben noch eine Beschwerdebegründung zu ersetzen vermögen,

die Vorbringen des Beklagten den

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen, weshalb eine

allfällige Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und

deshalb sogleich nicht darauf einzutreten ist,

ausserdem offen ist, ob gegen die blosse

Durchführung der Rechtshilfe im ersuchten Staat überhaupt ein Rechtsmittel

gegeben ist, zumal das Übereinkommen kein Rechtsmittel der beteiligten

Zivilparteien vorsieht,

der Beklagte zudem in keiner Weise

belegt, dass er die Anordnung der zwangsweisen Entnahme einer Speichelprobe beim

Amtsgericht Jena vom 4. Januar 2018 gültig angefochten hat,

es sich bei der Verfügung der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 25. April 2018 überdies um eine prozessleitende

im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) handelt, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht,

ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist,

die Beschwerde somit auch unter weiteren

Gesichtspunkten unzulässig gewesen ist,

bei dieser Sachlage offenbleiben kann,

ob der Eingabe des Beklagten vom 14. Mai 2018 überhaupt ein Wille zur

Beschwerdeführung zugrunde lag,

unter diesen

Umständen von einer Erhebung von Kosten abzusehen ist,

beschlossen:

1.

Auf die Eingabe

von A.___ an das Richteramt Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 3. August 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_633/2018).