ZKBES.2018.77
Rechtshilfe (requisitoriale Entnahme einer Speichelprobe)
30. Mai 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 30. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtshilfe
(requisitoriale Entnahme einer Speichelprobe)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
das Amtsgericht Jena am 23. November
Sachverhalt
2016 in der dort hängigen Familiensache die Mitwirkung von A.___ (im Folgenden
der Beklagte) an einem Abstammungsgutachten anordnete,
das Amtsgericht Jena am 4. Januar 2018
die zwangsweise Vorführung des Beklagten zum Zweck der Entnahme einer
Speichelprobe beschlossen hat,
das Amtsgericht Jena am 7. Februar 2018
gestützt auf das Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und
Handelssachen (SR 0.274.132; nachfolgend Übereinkommen) beim Obergericht des
Kantons Solothurn um rechtshilfeweise Entnahme der Speichelprobe ersuchte,
dieses Gesuch an das für die
Durchführung der Beweisaufnahme zuständige Richteramt Dorneck-Thierstein
weitergeleitet wurde,
die
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein am 25. April 2018 die folgende
Verfügung erliess:
1. (…).
Erwägungen
2.
Es wird festgestellt, dass A.___ auch an
den beiden ihm durch das Gericht mit Verfügung vom 19.03.2018 vorgegebenen
Daten (16.04.2018 bzw. 23.04.2018) nicht zur Entnahme einer Speichelprobe der
Mundschleimhaut beim rechtsmedizinischen Institut der Universität Basel
erschienen ist.
3.
Androhungsgemäss (vgl. Verfügungen vom
27.02.2018
und 19.03.2018) wird das Oberamt Dorneck-Thierstein mit der
zwangsweisen Durchsetzung beauftragt. In diesem Zusammenhang hat das Oberamt
Dorneck-Thierstein das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel,
Pestalozzistrasse 22, 4056 Basel (zuständige Person: Herr [...]) hinsichtlich
des weiteren Vorgehens zu orientieren.
der Beklagte am 14. Mai 2018 (Postaufgabe)
beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Stellungnahme zu dieser Verfügung
einreichte und abschliessend erklärte, er sei weiterhin nicht bereit, eine
Erbgutentnahme durchführen zu lassen,
das Richteramt diese Eingabe zusammen
mit den Verfahrensakten zur Prüfung der Frage, ob diese als Beschwerde
entgegengenommen werde, an das Obergericht weiterleitete,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten
unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2016, Art. 321 N 15),
der Beklagte in seiner Stellungnahme
lediglich wiederholt, was er früher bereits beim Richteramt Dorneck-Thierstein
vorgetragen hat,
eine Beschwerde auch nicht damit
begründet werden kann, man fühle sich durch die Amtsgerichtsstatthalterin
diskriminiert, weil man ein Mann sei,
auch möglicherweise von der
Amtsgerichtsstatthalterin unbeantwortet gelassene Fragen weder einen
Beschwerdegrund abgeben noch eine Beschwerdebegründung zu ersetzen vermögen,
die Vorbringen des Beklagten den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen, weshalb eine
allfällige Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und
deshalb sogleich nicht darauf einzutreten ist,
ausserdem offen ist, ob gegen die blosse
Durchführung der Rechtshilfe im ersuchten Staat überhaupt ein Rechtsmittel
gegeben ist, zumal das Übereinkommen kein Rechtsmittel der beteiligten
Zivilparteien vorsieht,
der Beklagte zudem in keiner Weise
belegt, dass er die Anordnung der zwangsweisen Entnahme einer Speichelprobe beim
Amtsgericht Jena vom 4. Januar 2018 gültig angefochten hat,
es sich bei der Verfügung der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 25. April 2018 überdies um eine prozessleitende
im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) handelt, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht,
ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist,
die Beschwerde somit auch unter weiteren
Gesichtspunkten unzulässig gewesen ist,
bei dieser Sachlage offenbleiben kann,
ob der Eingabe des Beklagten vom 14. Mai 2018 überhaupt ein Wille zur
Beschwerdeführung zugrunde lag,
unter diesen
Umständen von einer Erhebung von Kosten abzusehen ist,
beschlossen:
1.
Auf die Eingabe
von A.___ an das Richteramt Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 3. August 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_633/2018).