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Entscheid

ZKBES.2018.80

Rechtsöffnung

8. Juni 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2018 für CHF 314’754.30 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner

verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu

ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsgegner dagegen am 29. Mai

2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Beschwerde einreichte, die

zuständigkeitshalber ans Obergericht überwiesen wurde,

der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens beantragte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Vorderrichter in der rechtskräftigen

Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom

15. Januar 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80

SchKG erkannte und gestützt darauf Rechtsöffnung erteilte, weil der Gesuchsgegner

keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,

der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde

in keiner Weise auf diese Begründung eingeht und in der Folge über mehrere

Seiten hinweg seine Geschichte als Mitglied des Vorstandes einer B.___ AG und

deren Schicksal schildert,

diese Ausführungen für die Frage, ob

Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, weder bei der Vorinstanz noch vor

Obergericht eine Rolle spielen, da sich die erteilte Rechtsöffnung auf die

Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 abstützt,

der Gesuchsgegner in dieser Schadenersatzverfügung

darüber hinaus als Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG und nicht der B.___

AG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge haftbar erklärt wurde,

die Ausführungen in der Beschwerde somit

keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils aufweisen und damit den

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen,

die Schilderungen zur B.___ AG und ihrem

Vorstand zudem neue Tatsachenbehauptungen sind, die wie die dazu neu

eingereichten Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen sind,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Auffassung des Gesuchsgegners, mit

ihm werde die falsche Person gebeten, die Schuld zu bezahlen, überdies

entgegengehalten werden kann, dass er in der Schadenersatzverfügung solidarisch

mit D.___ verpflichtet wird, Schadenersatz von CHF 314'754.30 zu bezahlen,

die in der rechtskräftigen Verfügung

verurkundete Forderung im Rechtsöffnungsverfahren sowieso gar nicht mehr

überprüft werden dürfte,

der Gesuchsgegner, soweit er sich als

pleite erklärt, darauf hingewiesen werden kann, dass seine finanziellen

Verhältnisse beim Entscheid über die Erteilung der Rechtsöffnung keine Rolle

spielen, diesen aber bei Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist,

Rechnung getragen werden wird,

der Gesuchsgegner bei diesem Ausgang des

Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen

hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller