ZKBES.2018.80
Rechtsöffnung
8. Juni 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 21. März 2018
(Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden
der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 314’754.30 sowie die Betreibungskosten
von CHF 203.30 definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
der Gesuchsgegner in seiner
Stellungnahme die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragte und dazu bloss bemerkte, die Belege zur Begründung
seines Abweisungsbegehrens könne er dem Richteramt jederzeit zukommen lassen,
der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai
Sachverhalt
2018 für CHF 314’754.30 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner
verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu
ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten,
der Gesuchsgegner dagegen am 29. Mai
2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Beschwerde einreichte, die
zuständigkeitshalber ans Obergericht überwiesen wurde,
der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens beantragte,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Vorderrichter in der rechtskräftigen
Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom
15. Januar 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80
SchKG erkannte und gestützt darauf Rechtsöffnung erteilte, weil der Gesuchsgegner
keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,
der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde
in keiner Weise auf diese Begründung eingeht und in der Folge über mehrere
Seiten hinweg seine Geschichte als Mitglied des Vorstandes einer B.___ AG und
deren Schicksal schildert,
diese Ausführungen für die Frage, ob
Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, weder bei der Vorinstanz noch vor
Obergericht eine Rolle spielen, da sich die erteilte Rechtsöffnung auf die
Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 abstützt,
der Gesuchsgegner in dieser Schadenersatzverfügung
darüber hinaus als Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG und nicht der B.___
AG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge haftbar erklärt wurde,
die Ausführungen in der Beschwerde somit
keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils aufweisen und damit den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen,
die Schilderungen zur B.___ AG und ihrem
Vorstand zudem neue Tatsachenbehauptungen sind, die wie die dazu neu
eingereichten Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen sind,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Auffassung des Gesuchsgegners, mit
ihm werde die falsche Person gebeten, die Schuld zu bezahlen, überdies
entgegengehalten werden kann, dass er in der Schadenersatzverfügung solidarisch
mit D.___ verpflichtet wird, Schadenersatz von CHF 314'754.30 zu bezahlen,
die in der rechtskräftigen Verfügung
verurkundete Forderung im Rechtsöffnungsverfahren sowieso gar nicht mehr
überprüft werden dürfte,
der Gesuchsgegner, soweit er sich als
pleite erklärt, darauf hingewiesen werden kann, dass seine finanziellen
Verhältnisse beim Entscheid über die Erteilung der Rechtsöffnung keine Rolle
spielen, diesen aber bei Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist,
Rechnung getragen werden wird,
der Gesuchsgegner bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen
hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller