ZKBES.2018.86
unentgeltliche Rechtspflege
26. Juli 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren um Abänderung eines
Scheidungsurteils zwischen B.___, C.___ und D.___ (Kläger) gegen A.___
(Beklagter) verfügte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 7.
März 2018, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege sei abgewiesen (Ziffer 1 der Verfügung).
2. Gegen diese nur summarisch begründete
Verfügung liess der Beklagte am 19. März 2018 eine Beschwerde bei der
Beschwerdekammer (recte: Zivilkammer) des Obergerichts des Kantons Solothurn
einreichen. Daraufhin stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass der
Beklagte beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Begründung der Verfügung
verlangt habe und gemäss dieser Verfügung erst nach Zustellung der Begründung
Beschwerde beim Obergericht zu erheben sei.
3. Die am 4. Juni 2018 begründete
Verfügung wurde der Vertreterin des Beklagten am 11. Juni 2018 zugestellt,
worauf sie für den Beklagten (im Folgenden Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018
Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob und
folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 7. März 2018
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor der Vorinstanz die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
erteilen.
3. Ev. sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück zu weisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
Frist zu setzen, die Kostennote einzureichen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Verfügung des Präsidenten der
Zivilkammer vom 22. Juni 2018 wurde ein Doppel der Beschwerde der Vertreterin
der Kinder des Beschwerdeführers, B.___, C.___ und D.___ sowie der Vorinstanz
zugestellt. Der Vorderrichter stellte daraufhin die Akten des Hauptverfahrens
der Zivilkammer zu und verzichtete auf eine separate Stellungnahme zur
Beschwerde unter Verweis auf die Begründung vom 4. Juni 2018.
5. Am 28. Juni 2018 reichte die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.
6. Am 3. Juli 2018 ging eine
Stellungnahme der Vertreterin der Kinder des Beschwerdeführers beim erkennenden
Gericht ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde vom 20. Juni 2018 sei
abzuweisen.
2. Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 7. März 2018 sei zu bestätigen.
3. Es sei den Klägern für das vorliegende
Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der
unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Der Beschwerdeführer habe die
Verfahrenskosten zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung auszurichten.
U.K.u.E.F.
Ein Doppel der Eingabe der Vertreterin
der Kinder wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2018 der Vertreterin des
Beschwerdeführers zugestellt.
7. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist
damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf die neu im Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Der Vorderrichter hat mit folgender
Begründung das Gesuch des Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen:
«2. Verfügbare
Mittel
2.1. Beim
Haupteinkommen des Beklagten wird auf den Lohnausweis des Jahres 2017 (Urkunde
2) abgestellt. Das Jahres-Nettoeinkommen beläuft sich auf CHF 66'570.00,
bzw. monatlich CHF 5'548.00. Hinzu kommen Repräsentationsspesen von CHF
5'228.00 sowie Autospesen von CHF 10'028.00. Insgesamt wurden dem Beklagten im
Jahre 2017 somit Spesen im Betrage von CHF 15'256.00 vergütet. Gemäss
Arbeitsvertrag der [...] Versicherungen (Urkunde 17), haben die Aussendienstmitarbeitenden
für ihre geschäftliche Tätigkeit, insbesondere für Kundenbesuche, den
Privatwagen zu verwenden. Mit den Autospesen werden neben den Treibstoffkosten,
den Parkplatzmieten und den Parkgebühren zusätzlich die Anschaffungskosten,
sämtliche Unterhaltskosten (insbesondere Reparaturen, Räderwechsel), Steuern,
Versicherungsprämien und Abgaben (inkl. Autobahn Vignette) abgegolten.
Es wird vorerst zur
Kenntnis genommen, dass das Spesenreglement der [...] Versicherungen (Urkunde
18) durch das Kantonale Steueramt St. Gallen und die Kantonale Steuerverwaltung
Basel-Stadt genehmigt worden ist. Es ist weiter unbestritten, dass der Beklagte
als Aussendienstmitarbeiter der [...] Versicherungen auf ein Fahrzeug
angewiesen ist. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung ist es auch nicht zu
beanstanden, dass bei den Autospesen die Anschaffungskosten des Fahrzeuges
berücksichtigt werden. Beim Berechnen des massgebenden Einkommens im Rahmen der
Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann aber die Amortisation
nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine vermögensbildende Position
berücksichtigt, was nicht statthaft ist. Kommt hinzu, dass das Fahrzeug neben
dem berufsbedingten Einsatz auch privat verwendet wird. Die Amortisation kann
beim Privatgebrauch des Fahrzeuges erst recht nicht berücksichtigt werden.
Dasselbe gilt auch für die Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern
und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen
können bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden,
nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet wird; es hat daher eine
angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Amortisation und die Unterhaltskosten
sind zudem in hohem Masse vom Fahrzeugwert und die Steuern und
Versicherungsprämien von der Motorisierung des Fahrzeuges abhängig. Je nach
Wahl des Fahrzeuges ist daher ein Teil der Pauschalspesen einkommensbildend. Es
ist aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und angemessen, die Autospesen
im Umfange von 35 % als Einkommen zu berücksichtigen. Bei jährlichen Autospesen
von CHF 10'028.00 sind somit CHF 3'509.80 zusätzlich als Einkommen
aufzurechnen, was gerundet einem Betrag von CHF 290.00 pro Monat entspricht.
Bei dem für die
Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
massgebenden Haupteinkommen des Beklagten ist somit von total CHF 5'838.00
(monatliches Nettoeinkommen CHF 5'548.00 zuzüglich Anteil Autospesen CHF
290.00) auszugehen.
2.2. Der Beklagte
betätigt sich in seiner Freizeit als DJ und erzielte aus dieser Tätigkeit im
Jahre 2016 ein Einkommen von CHF 3'689.40 (Urkunde 4) und im Jahre 2017 ein
solches von CHF 3'551.80 (Urkunde 5). Als durchschnittliches
Nebenerwerbseinkommen sind dem Beklagten gerundet CHF 300.00 pro Monat
anzurechnen.
Aus den Erfolgsrechnungen
der Jahre 2016 und 2017 (Urkunden 4 und 5) der selbständigen Erwerbstätigkeit
geht hervor, dass der Beklagte für Lagerkosten CHF 1'800.00 pro Jahr
geltend macht. Korrekt weist der Beklagte diesen Betrag in der Steuerklärung
des Jahres 2016 (Urkunde 6) beim Blatt "Liegenschaften" als
Mietzinseinnahmen aus. Es ist dem Beklagten ein Mietertrag von CHF 150.00 pro
Monat aufzurechnen.
2.3. Gemäss den
vorstehenden Ausführungen belaufen sich die für die Berechnung der unentgeltlichen
Rechtspflege relevanten verfügbaren Mittel des Beklagten auf monatlich total
CHF 6'288.00 (Einkommen CHF 5'548.00, Anteil Autospesen CHF 290.00,
Nebenerwerbseinkommen CHF 300.00, Mietertrag CHF 150.00).
3. Der
zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten setzt sich aus den folgenden
Positionen zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF
240.00, Hypothekarzins CHF 648.00 (Urkunde 11), Nebenkosten CHF 400.00
(gerichtsüblicher Pauschalbetrag), Krankenkassenprämie KVG inkl. VVG CHF
281.00, Abonnement für Telefon, Radio und Fernsehen CHF 70.00, Mobiliar- und
Privathaftpflichtversicherung CHF 30.00, laufende Steuern CHF 500.00,
Amortisation CHF 208.00 (Urkunde 11), Unterhaltsbeiträge CHF 2'000.00 (CHF
1'950.00 und freiwillig CHF 50.00). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des
Beklagten beläuft sich auf CHF 5'577.00.
4. Eine
Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel von CHF 6'288.00 und dem
zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 5'577.00 ergibt einen monatlichen Überschuss
von CHF 711.00. Damit kann der Beklagte die Kosten seiner Rechtsvertretung
sowie einen allfälligen Anteil der Gerichtskosten bezahlen. Das Gesuch des
Beklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher
abzuweisen.»
4.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift noch Ausführungen zur summarischen Begründung der Verfügung
macht, die durch die nachher folgende Begründung präzisiert und damit
abgeändert wurde, ist er nicht zu hören, da Gegenstand der Überprüfung nur die
effektive und nicht mehr die summarische Begründung sein kann.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine
unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz,
indem diese fälschlicherweise Grund- und Leistungsspesen zu seinem Einkommen
aufgerechnet habe. Er lässt in der Beschwerdeschrift festhalten, die Vorinstanz
gehe nun im Rahmen der ausführlichen Begründung auch von Spesen im Jahr 2017 in
der Höhe von CHF 15'256.00 aus (Repräsentationsspesen: CHF 5'228.00,
Autospesen: CHF 10'028.00). 35 % der Autospesen, sprich CHF 3'509.80 pro Jahr
resp. CHF 290.00 pro Monat, seien im Rahmen der Beurteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege auszuscheiden, da es sich hierbei um den angemessenen Anteil für
Amortisation, Unterhalt, Steuern und Versicherung handle. Folge man dieser
Argumentation der Vorinstanz – obwohl vorliegend bestritten werde, dass 35 %
angemessen seien – würde das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
CHF 6'220.00 betragen (Nettoeinkommen […] CHF 5'480.00; Anteil Spesen CHF
290.00; Nebenerwerbseinkommen DJ CHF 300.00; Mieteinnahmen CHF 150.00). Die
Vorinstanz habe indessen einen Totalbetrag von CHF 6'288.00 errechnet. Dies
wiederum liege offenkundig daran, dass sie den Lohnausweis 2017 zugrunde gelegt
habe, ohne zu berücksichtigen, dass im dort aufgeführten Lohn noch ein Anteil
Start-Prämie von CHF 500.00 brutto enthalten sei, welche aber seit Februar 2017
nicht mehr ausgerichtet werde. Tatsächlich erziele der Beschwerdeführer einen
monatlichen Nettolohn (exkl. Spesen) von CHF 5’480.00. Gehe man nun von einem
zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 5'577.00 aus, bliebe dem
Beschwerdeführer selbst nach Rechnung der Vorinstanz lediglich ein monatlicher
Überschuss von CHF 643.00 und nicht CHF 711.00 pro Monat. Dabei sei aber noch
nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer Berufsauslagen entstehen, die
nicht von den Spesen erfasst seien: nämlich einerseits die täglichen Kosten für
den Arbeitsweg, die seitens Arbeitgeber explizit ausgenommen seien von den
Spesen, vgl. Ziff. 3.2 letzter Satz des Spesenreglements. Diese Kosten würden
sich im Monat auf CHF 205.80 (14 km p.T. x 21 Tage x 0.7) belaufen. Und
andererseits die üblichen Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF
220.00 pro Monat, die nicht aufgrund von Anlässen der [...] oder aufgrund
allfälliger Grund- und Weiterbildungen entstehen würden, vgl. Ziff. 2.2 Punkt 6
des Spesenreglements. Rechne man diese Positionen im Bedarf auf, bliebe selbst
nach Rechnung der Vorinstanz nur ein monatlicher Überschuss von CHF 218.00, der
nicht die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen
vermöge.
4.4.1 Bezogen auf Spesenentschädigungen
gilt der Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit
Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner
Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der
Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein
Lohnbestandteil behandelt werden (Entscheid des Bundesgerichts 5D_167/2008, E. 5 mit Hinweisen).
4.4.2 Der Vorderrichter hat ausgeführt,
es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als
Aussendienstmitarbeiter der [...] Versicherungen auf ein Fahrzeug angewiesen
sei. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung sei es auch nicht zu beanstanden,
dass bei den Autospesen die Anschaffungskosten des Fahrzeuges berücksichtigt
werden. Beim Berechnen des massgebenden Einkommens im Rahmen der Prüfung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege könne aber die Amortisation nicht
berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine vermögensbildende Position
berücksichtigt, was nicht statthaft sei. Komme hinzu, dass das Fahrzeug neben
dem berufsbedingten Einsatz auch privat verwendet werde. Die Amortisation könne
beim Privatgebrauch des Fahrzeuges erst recht nicht berücksichtigt werden.
Dasselbe gelte auch für die Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die
Steuern und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese
Positionen könnten bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt
werden, nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet werde; es habe daher eine
angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Amortisation und die Unterhaltskosten
seien zudem in hohem Masse vom Fahrzeugwert und die Steuern und
Versicherungsprämien von der Motorisierung des Fahrzeuges abhängig. Je nach
Wahl des Fahrzeuges sei daher ein Teil der Pauschalspesen einkommensbildend. Es
sei aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und angemessen, die Autospesen
im Umfange von 35 % als Einkommen zu berücksichtigen. Bei jährlichen Autospesen
von CHF 10'028.00 seien somit CHF 3'509.80 zusätzlich als Einkommen
aufzurechnen, was gerundet einem Betrag von CHF 290.00 pro Monat entspreche.
4.4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz
überzeugen. Die Amortisation des Fahrzeugs kann nicht berücksichtigt werden,
erst recht nicht beim Privatgebrauch des Fahrzeuges. Dasselbe gilt für
Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern und die Versicherungsprämien
sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen können bei der beruflichen
Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden, nicht aber wenn das Fahrzeug
privat verwendet wird, was unbestrittenermassen zutrifft. Es hat daher eine
angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Vorinstanz nimmt eine Aufrechnung in
der Höhe von 35 % vor. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
Einschätzung als offensichtlich unrichtig oder willkürlich erscheinen liesse.
Vielmehr erscheint die Einschätzung auch im Hinblick auf das konkrete Fahrzeug
([…] Jahrgang 2006, 2.5 Liter) angemessen, das im Dezember 2014 oder 2015 vom
Beschwerdeführer zu einem relativ tiefen Preis von CHF 15'000.00 angeschafft
werden konnte. Im Hauptverfahren wird der Vorderrichter dann auch die neu im
Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltungsabschlüsse berücksichtigen
können, was im Beschwerdeverfahren wegen des Novenverbots nicht möglich ist.
4.4.4 Das von der Vorinstanz aufgrund
des Lohnausweises des Jahres 2017 festgesetzte Nettoeinkommen von CHF 5'548.00
dürfte tatsächlich leicht tiefer sein, da im Lohnausweis auch die CHF 500.00
Neueinsteigerunterstützung (Beilage 18) im Januar 2017 enthalten sein dürfte,
die ab Februar 2017 nicht mehr bezahlt wurde. Aber selbst wenn man deshalb von
einem Lohn (ohne Spesen) in der Höhe von CHF 5'480.00 (und nicht wie die
Vorinstanz von CHF 5'548.00) ausgeht, wie das der Beschwerdeführer geltend
macht, kommt man noch zu einem Überschuss von CHF 643.00 (Nettoeinkommen […]
CHF 5'480.00 plus Anteil Spesen CHF 290.00 plus unbestrittenes
Nebenerwerbseinkommen DJ CHF 300.00 plus unbestrittene Mieteinnahmen CHF 150.00
minus Zwangsbedarf von CHF 5'577.00). Dabei ist eine allfällige
Provisionszahlung für das Jahr 2017 noch nicht inbegriffen, die gemäss Angaben
an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 im Februar 2018
ausbezahlt wird (s. Protokoll der Verhandlung vom 22. Januar 2018, S. 3).
Mit einem Überschuss von monatlich
CHF 643.00 kann der Beschwerdeführer die auf ihn fallenden Prozess- und
Anwaltskosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen.
4.4.5 Die neu im Beschwerdeverfahren
geltend gemachten Auslagen für den Arbeitsweg (ins Büro) können im Bedarf nicht
berücksichtigt werden. Einerseits wurden solche Kosten bis jetzt nicht geltend
gemacht (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2017, S.
3). Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er verfüge zwar
über einen Büroplatz bei seinem Arbeitgeber, mehrheitlich suche er aber seine
Kunden an deren Domizil auf (Beschwerdeschrift S. 5). Tägliche Fahrten ins Büro
sind somit nicht nachgewiesen. Ausserdem sind mit der Pauschalentschädigung
insbesondere die Anschaffungskosten, sämtliche Unterhaltskosten, sämtliche Treibstoffkosten,
Parkplatzmieten und Parkgebühren sowie Steuern, Versicherungsprämien und
Abgaben abgegolten. Unter diesen Voraussetzungen ist der grösste Teil der
Ausgaben über die Spesen bereits abgedeckt, selbst wenn das Spesenreglement
festhält, Ausgaben für die Fahrt zwischen privatem Wohnort und ständigem
Arbeitsort würden nicht als geschäftsbedingt gelten (Spesenreglement S. 2,
Beilage 18). Schliesslich kann auch festgestellt werden, dass in den
Repräsentationsspesen gemäss Spesenreglement auch die Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel wie Zug-, Tram- und Busfahrten (inklusive Abonnemente)
abgegolten sind.
Auch die neu im Beschwerdeverfahren
geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung sind unbegründet. Solche zusätzlichen
Kosten wurden bis jetzt weder geltend gemacht noch nachgewiesen (vgl. Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2017, S. 3). Ausserdem sind in den
Repräsentationsspesen Ausgaben unter anderem für Einladungen von bestehenden
und potentiellen Kunden und Geschäftspartnern zu Verpflegungen und
Zwischenverpflegungen im Restaurant oder zu Hause, sämtliche Trinkgelder,
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu allen Anlässen der [...] wie
auch für die interne und externe Grundausbildung sowie Weiterbildung enthalten.
Im 2017 hat er dafür CHF 5'228.00 erhalten. Mehrauslagen für auswärtige
Verpflegung, die nicht durch die Spesen gedeckt sind, sind nicht nachgewiesen. Schliesslich
kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten auch zu
Hause einnehmen kann, wenn er im nur sieben Kilometer vom Wohnort entfernten
Büro arbeiten muss. Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung entstehen ihm dabei
nicht.
4.5 Die Beschwerde erweist sich im
Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund dessen kann auch eine
weitere Prüfung unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer einer
Liegenschaft in [...] die Möglichkeit hat, die für den Prozess benötigten,
liquiden Mittel durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung
nicht vermieteter oder einträglichere Vermietung fremdgenutzter Räumlichkeiten
oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zu beschaffen (vgl. Alfred
Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149). Auch kann
unter diesen Umständen offen bleiben, ob er die Prozesskosten oder Teile davon
mit seinem Vermögen bezahlen könnte, weist er doch im URP-Formular bei der
Rubrik «Konti, Sparhefte, Wertschriften, Aktien, sowie Bargeld» einen Betrag
von ungefähr CHF 23'000.00 aus.
Schliesslich kann noch festgehalten
werden, dass bei den Wohnungskosten beim Bedarf zur Berechnung der
unentgeltlichen Rechtspflege nur die effektiven Hypothekarzinsen (ohne
Kreditamortisationen) zuzüglich den auf dem Grundeigentum erhobenen Gebühren
und Abgaben sowie den notwendigen laufenden Kosten zu berücksichtigen sind
(Alfred Bühler, a.a.O., S. 163). Dies würde zu einer Verringerung des Bedarfs
und weiteren Erhöhung des Überschusses beim Beschwerdeführer führen, da die
Vorinstanz einen Betrag von CHF 208.00 für die Amortisation eingerechnet hat
(Beilage 11).
5. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Der Beschwerdeführer
kann mit dem errechneten Überschuss die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen.
Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
ist deshalb abzuweisen.
6. Die Kläger im Hauptverfahren lassen
durch ihre Vertreterin den Antrag stellen, es sei ihnen für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Beim Verfahren um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem
Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (Botschaft zur
ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei
angehört werden kann; denn oft vermag sie zur Abklärung der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten beizutragen.
Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein
schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und
dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein
Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art.
121 ZPO; vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7303). Dies entspricht im
Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil
5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1). Anders ist dies nur, wenn die
unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die
Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO; vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 7303; Entscheid des Bundesgerichts 5A_381/2013, E. 3.2).
In einem Grundsatzentscheid hat das
Bundesgericht Folgendes festgehalten: Die Parteientschädigung ist die Vergütung
für den Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer
Partei verursacht, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl.
Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allein der Umstand, dass die Gegenpartei des
Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO bloss fakultativ anzuhören ist, würde es nicht
zwingend ausschliessen, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie zur
Stellungnahme eingeladen wird und sich vernehmen lässt. Entscheidend ist
jedoch, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege in diesem Fall keine Parteistellung zukommt (siehe
Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 mit Hinweis), da die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller
und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei
tangiert. Dem entspricht es, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens keiner
Rechte verlustig geht, wenn sie sich zum Gesuch nicht äussert. Aus dem Verzicht
auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann für den
Hauptprozess nichts abgeleitet werden. Namentlich darf der Gegenpartei im
Hauptprozess nicht etwa entgegengehalten werden, sie hätte mangels Bestreitung
der Ausführungen des Gesuchstellers zu den Erfolgsaussichten dessen
Behauptungen anerkannt. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens würde ferner im
umgekehrten Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
nachdem sie sich zum Gesuch (ohne Bös- oder Mutwilligkeit) geäussert und einen
Antrag gestellt hat, auch nicht mit einer Parteientschädigung an den
Gesuchsteller belastet. Der durch das Gesuch verursachte anwaltliche Aufwand
des Gesuchstellers ist vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
umfasst. Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht Partei des
Gesuchsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege war, steht ihr für dieses
Verfahren keine Parteientschädigung zu, obwohl sie zur Stellungnahme eingeladen
wurde und von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (BGE 139 III 334,
E. 4.2).
Dieser Grundsatz muss um so mehr gelten,
wenn die Kläger im Hauptverfahren wie im vorliegenden Fall vom Gericht nicht zu
einer Stellungnahme eingeladen wurden, sondern ihnen nur die Beschwerdeschrift
zur blossen Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das bedeutet, dass B.___, C.___ und
D.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend URP für den
Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt und somit weder eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist noch die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt werden kann. Der Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren
ist deshalb abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Der Antrag von B.___, C.___ und D.___ um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung einer
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 4 BGG).
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Haussener