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Entscheid

ZKBES.2018.86

unentgeltliche Rechtspflege

26. Juli 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren um Abänderung eines

Scheidungsurteils zwischen B.___, C.___ und D.___ (Kläger) gegen A.___

(Beklagter) verfügte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 7.

März 2018, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege sei abgewiesen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Gegen diese nur summarisch begründete

Verfügung liess der Beklagte am 19. März 2018 eine Beschwerde bei der

Beschwerdekammer (recte: Zivilkammer) des Obergerichts des Kantons Solothurn

einreichen. Daraufhin stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass der

Beklagte beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Begründung der Verfügung

verlangt habe und gemäss dieser Verfügung erst nach Zustellung der Begründung

Beschwerde beim Obergericht zu erheben sei.

3. Die am 4. Juni 2018 begründete

Verfügung wurde der Vertreterin des Beklagten am 11. Juni 2018 zugestellt,

worauf sie für den Beklagten (im Folgenden Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018

Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob und

folgende Rechtsbegehren stellte:

1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 7. März 2018

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor der Vorinstanz die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

erteilen.

3. Ev. sei die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurück zu weisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

Frist zu setzen, die Kostennote einzureichen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung des Präsidenten der

Zivilkammer vom 22. Juni 2018 wurde ein Doppel der Beschwerde der Vertreterin

der Kinder des Beschwerdeführers, B.___, C.___ und D.___ sowie der Vorinstanz

zugestellt. Der Vorderrichter stellte daraufhin die Akten des Hauptverfahrens

der Zivilkammer zu und verzichtete auf eine separate Stellungnahme zur

Beschwerde unter Verweis auf die Begründung vom 4. Juni 2018.

5. Am 28. Juni 2018 reichte die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

6. Am 3. Juli 2018 ging eine

Stellungnahme der Vertreterin der Kinder des Beschwerdeführers beim erkennenden

Gericht ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde vom 20. Juni 2018 sei

abzuweisen.

2. Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, vom 7. März 2018 sei zu bestätigen.

3. Es sei den Klägern für das vorliegende

Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Der Beschwerdeführer habe die

Verfahrenskosten zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung auszurichten.

U.K.u.E.F.

Ein Doppel der Eingabe der Vertreterin

der Kinder wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2018 der Vertreterin des

Beschwerdeführers zugestellt.

7. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist

damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf die neu im Beschwerdeverfahren

vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Der Vorderrichter hat mit folgender

Begründung das Gesuch des Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche

Rechtspflege abgewiesen:

«2. Verfügbare

Mittel

2.1. Beim

Haupteinkommen des Beklagten wird auf den Lohnausweis des Jahres 2017 (Urkunde

2) abgestellt. Das Jahres-Nettoeinkommen beläuft sich auf CHF 66'570.00,

bzw. monatlich CHF 5'548.00. Hinzu kommen Repräsentationsspesen von CHF

5'228.00 sowie Autospesen von CHF 10'028.00. Insgesamt wurden dem Beklagten im

Jahre 2017 somit Spesen im Betrage von CHF 15'256.00 vergütet. Gemäss

Arbeitsvertrag der [...] Versicherungen (Urkunde 17), haben die Aussendienstmitarbeitenden

für ihre geschäftliche Tätigkeit, insbesondere für Kundenbesuche, den

Privatwagen zu verwenden. Mit den Autospesen werden neben den Treibstoffkosten,

den Parkplatzmieten und den Parkgebühren zusätzlich die Anschaffungskosten,

sämtliche Unterhaltskosten (insbesondere Reparaturen, Räderwechsel), Steuern,

Versicherungsprämien und Abgaben (inkl. Autobahn Vignette) abgegolten.

Es wird vorerst zur

Kenntnis genommen, dass das Spesenreglement der [...] Versicherungen (Urkunde

18) durch das Kantonale Steueramt St. Gallen und die Kantonale Steuerverwaltung

Basel-Stadt genehmigt worden ist. Es ist weiter unbestritten, dass der Beklagte

als Aussendienstmitarbeiter der [...] Versicherungen auf ein Fahrzeug

angewiesen ist. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung ist es auch nicht zu

beanstanden, dass bei den Autospesen die Anschaffungskosten des Fahrzeuges

berücksichtigt werden. Beim Berechnen des massgebenden Einkommens im Rahmen der

Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann aber die Amortisation

nicht berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine vermögensbildende Position

berücksichtigt, was nicht statthaft ist. Kommt hinzu, dass das Fahrzeug neben

dem berufsbedingten Einsatz auch privat verwendet wird. Die Amortisation kann

beim Privatgebrauch des Fahrzeuges erst recht nicht berücksichtigt werden.

Dasselbe gilt auch für die Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern

und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen

können bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden,

nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet wird; es hat daher eine

angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Amortisation und die Unterhaltskosten

sind zudem in hohem Masse vom Fahrzeugwert und die Steuern und

Versicherungsprämien von der Motorisierung des Fahrzeuges abhängig. Je nach

Wahl des Fahrzeuges ist daher ein Teil der Pauschalspesen einkommensbildend. Es

ist aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und angemessen, die Autospesen

im Umfange von 35 % als Einkommen zu berücksichtigen. Bei jährlichen Autospesen

von CHF 10'028.00 sind somit CHF 3'509.80 zusätzlich als Einkommen

aufzurechnen, was gerundet einem Betrag von CHF 290.00 pro Monat entspricht.

Bei dem für die

Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

massgebenden Haupteinkommen des Beklagten ist somit von total CHF 5'838.00

(monatliches Nettoeinkommen CHF 5'548.00 zuzüglich Anteil Autospesen CHF

290.00) auszugehen.

2.2. Der Beklagte

betätigt sich in seiner Freizeit als DJ und erzielte aus dieser Tätigkeit im

Jahre 2016 ein Einkommen von CHF 3'689.40 (Urkunde 4) und im Jahre 2017 ein

solches von CHF 3'551.80 (Urkunde 5). Als durchschnittliches

Nebenerwerbseinkommen sind dem Beklagten gerundet CHF 300.00 pro Monat

anzurechnen.

Aus den Erfolgsrechnungen

der Jahre 2016 und 2017 (Urkunden 4 und 5) der selbständigen Erwerbstätigkeit

geht hervor, dass der Beklagte für Lagerkosten CHF 1'800.00 pro Jahr

geltend macht. Korrekt weist der Beklagte diesen Betrag in der Steuerklärung

des Jahres 2016 (Urkunde 6) beim Blatt "Liegenschaften" als

Mietzinseinnahmen aus. Es ist dem Beklagten ein Mietertrag von CHF 150.00 pro

Monat aufzurechnen.

2.3. Gemäss den

vorstehenden Ausführungen belaufen sich die für die Berechnung der unentgeltlichen

Rechtspflege relevanten verfügbaren Mittel des Beklagten auf monatlich total

CHF 6'288.00 (Einkommen CHF 5'548.00, Anteil Autospesen CHF 290.00,

Nebenerwerbseinkommen CHF 300.00, Mietertrag CHF 150.00).

3. Der

zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten setzt sich aus den folgenden

Positionen zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF

240.00, Hypothekarzins CHF 648.00 (Urkunde 11), Nebenkosten CHF 400.00

(gerichtsüblicher Pauschalbetrag), Krankenkassenprämie KVG inkl. VVG CHF

281.00, Abonnement für Telefon, Radio und Fernsehen CHF 70.00, Mobiliar- und

Privathaftpflichtversicherung CHF 30.00, laufende Steuern CHF 500.00,

Amortisation CHF 208.00 (Urkunde 11), Unterhaltsbeiträge CHF 2'000.00 (CHF

1'950.00 und freiwillig CHF 50.00). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des

Beklagten beläuft sich auf CHF 5'577.00.

4. Eine

Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel von CHF 6'288.00 und dem

zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 5'577.00 ergibt einen monatlichen Überschuss

von CHF 711.00. Damit kann der Beklagte die Kosten seiner Rechtsvertretung

sowie einen allfälligen Anteil der Gerichtskosten bezahlen. Das Gesuch des

Beklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher

abzuweisen.»

4.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift noch Ausführungen zur summarischen Begründung der Verfügung

macht, die durch die nachher folgende Begründung präzisiert und damit

abgeändert wurde, ist er nicht zu hören, da Gegenstand der Überprüfung nur die

effektive und nicht mehr die summarische Begründung sein kann.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine

unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz,

indem diese fälschlicherweise Grund- und Leistungsspesen zu seinem Einkommen

aufgerechnet habe. Er lässt in der Beschwerdeschrift festhalten, die Vorinstanz

gehe nun im Rahmen der ausführlichen Begründung auch von Spesen im Jahr 2017 in

der Höhe von CHF 15'256.00 aus (Repräsentationsspesen: CHF 5'228.00,

Autospesen: CHF 10'028.00). 35 % der Autospesen, sprich CHF 3'509.80 pro Jahr

resp. CHF 290.00 pro Monat, seien im Rahmen der Beurteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege auszuscheiden, da es sich hierbei um den angemessenen Anteil für

Amortisation, Unterhalt, Steuern und Versicherung handle. Folge man dieser

Argumentation der Vorinstanz – obwohl vorliegend bestritten werde, dass 35 %

angemessen seien – würde das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

CHF 6'220.00 betragen (Nettoeinkommen […] CHF 5'480.00; Anteil Spesen CHF

290.00; Nebenerwerbseinkommen DJ CHF 300.00; Mieteinnahmen CHF 150.00). Die

Vorinstanz habe indessen einen Totalbetrag von CHF 6'288.00 errechnet. Dies

wiederum liege offenkundig daran, dass sie den Lohnausweis 2017 zugrunde gelegt

habe, ohne zu berücksichtigen, dass im dort aufgeführten Lohn noch ein Anteil

Start-Prämie von CHF 500.00 brutto enthalten sei, welche aber seit Februar 2017

nicht mehr ausgerichtet werde. Tatsächlich erziele der Beschwerdeführer einen

monatlichen Nettolohn (exkl. Spesen) von CHF 5’480.00. Gehe man nun von einem

zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 5'577.00 aus, bliebe dem

Beschwerdeführer selbst nach Rechnung der Vorinstanz lediglich ein monatlicher

Überschuss von CHF 643.00 und nicht CHF 711.00 pro Monat. Dabei sei aber noch

nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer Berufsauslagen entstehen, die

nicht von den Spesen erfasst seien: nämlich einerseits die täglichen Kosten für

den Arbeitsweg, die seitens Arbeitgeber explizit ausgenommen seien von den

Spesen, vgl. Ziff. 3.2 letzter Satz des Spesenreglements. Diese Kosten würden

sich im Monat auf CHF 205.80 (14 km p.T. x 21 Tage x 0.7) belaufen. Und

andererseits die üblichen Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF

220.00 pro Monat, die nicht aufgrund von Anlässen der [...] oder aufgrund

allfälliger Grund- und Weiterbildungen entstehen würden, vgl. Ziff. 2.2 Punkt 6

des Spesenreglements. Rechne man diese Positionen im Bedarf auf, bliebe selbst

nach Rechnung der Vorinstanz nur ein monatlicher Überschuss von CHF 218.00, der

nicht die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen

vermöge.

4.4.1 Bezogen auf Spesenentschädigungen

gilt der Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit

Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner

Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der

Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein

Lohnbestandteil behandelt werden (Entscheid des Bundesgerichts 5D_167/2008, E. 5 mit Hinweisen).

4.4.2 Der Vorderrichter hat ausgeführt,

es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als

Aussendienstmitarbeiter der [...] Versicherungen auf ein Fahrzeug angewiesen

sei. Aus betriebswirtschaftlicher Betrachtung sei es auch nicht zu beanstanden,

dass bei den Autospesen die Anschaffungskosten des Fahrzeuges berücksichtigt

werden. Beim Berechnen des massgebenden Einkommens im Rahmen der Prüfung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege könne aber die Amortisation nicht

berücksichtigt werden. Andernfalls würde eine vermögensbildende Position

berücksichtigt, was nicht statthaft sei. Komme hinzu, dass das Fahrzeug neben

dem berufsbedingten Einsatz auch privat verwendet werde. Die Amortisation könne

beim Privatgebrauch des Fahrzeuges erst recht nicht berücksichtigt werden.

Dasselbe gelte auch für die Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die

Steuern und die Versicherungsprämien sowie für die weiteren Abgaben. Diese

Positionen könnten bei der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt

werden, nicht aber wenn das Fahrzeug privat verwendet werde; es habe daher eine

angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Amortisation und die Unterhaltskosten

seien zudem in hohem Masse vom Fahrzeugwert und die Steuern und

Versicherungsprämien von der Motorisierung des Fahrzeuges abhängig. Je nach

Wahl des Fahrzeuges sei daher ein Teil der Pauschalspesen einkommensbildend. Es

sei aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und angemessen, die Autospesen

im Umfange von 35 % als Einkommen zu berücksichtigen. Bei jährlichen Autospesen

von CHF 10'028.00 seien somit CHF 3'509.80 zusätzlich als Einkommen

aufzurechnen, was gerundet einem Betrag von CHF 290.00 pro Monat entspreche.

4.4.3 Die Ausführungen der Vorinstanz

überzeugen. Die Amortisation des Fahrzeugs kann nicht berücksichtigt werden,

erst recht nicht beim Privatgebrauch des Fahrzeuges. Dasselbe gilt für

Rückstellungen für die Unterhaltskosten, für die Steuern und die Versicherungsprämien

sowie für die weiteren Abgaben. Diese Positionen können bei der beruflichen

Verwendung des Fahrzeuges berücksichtigt werden, nicht aber wenn das Fahrzeug

privat verwendet wird, was unbestrittenermassen zutrifft. Es hat daher eine

angemessene Ausscheidung zu erfolgen. Die Vorinstanz nimmt eine Aufrechnung in

der Höhe von 35 % vor. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese

Einschätzung als offensichtlich unrichtig oder willkürlich erscheinen liesse.

Vielmehr erscheint die Einschätzung auch im Hinblick auf das konkrete Fahrzeug

([…] Jahrgang 2006, 2.5 Liter) angemessen, das im Dezember 2014 oder 2015 vom

Beschwerdeführer zu einem relativ tiefen Preis von CHF 15'000.00 angeschafft

werden konnte. Im Hauptverfahren wird der Vorderrichter dann auch die neu im

Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltungsabschlüsse berücksichtigen

können, was im Beschwerdeverfahren wegen des Novenverbots nicht möglich ist.

4.4.4 Das von der Vorinstanz aufgrund

des Lohnausweises des Jahres 2017 festgesetzte Nettoeinkommen von CHF 5'548.00

dürfte tatsächlich leicht tiefer sein, da im Lohnausweis auch die CHF 500.00

Neueinsteigerunterstützung (Beilage 18) im Januar 2017 enthalten sein dürfte,

die ab Februar 2017 nicht mehr bezahlt wurde. Aber selbst wenn man deshalb von

einem Lohn (ohne Spesen) in der Höhe von CHF 5'480.00 (und nicht wie die

Vorinstanz von CHF 5'548.00) ausgeht, wie das der Beschwerdeführer geltend

macht, kommt man noch zu einem Überschuss von CHF 643.00 (Nettoeinkommen […]

CHF 5'480.00 plus Anteil Spesen CHF 290.00 plus unbestrittenes

Nebenerwerbseinkommen DJ CHF 300.00 plus unbestrittene Mieteinnahmen CHF 150.00

minus Zwangsbedarf von CHF 5'577.00). Dabei ist eine allfällige

Provisionszahlung für das Jahr 2017 noch nicht inbegriffen, die gemäss Angaben

an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 im Februar 2018

ausbezahlt wird (s. Protokoll der Verhandlung vom 22. Januar 2018, S. 3).

Mit einem Überschuss von monatlich

CHF 643.00 kann der Beschwerdeführer die auf ihn fallenden Prozess- und

Anwaltskosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen.

4.4.5 Die neu im Beschwerdeverfahren

geltend gemachten Auslagen für den Arbeitsweg (ins Büro) können im Bedarf nicht

berücksichtigt werden. Einerseits wurden solche Kosten bis jetzt nicht geltend

gemacht (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2017, S.

3). Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er verfüge zwar

über einen Büroplatz bei seinem Arbeitgeber, mehrheitlich suche er aber seine

Kunden an deren Domizil auf (Beschwerdeschrift S. 5). Tägliche Fahrten ins Büro

sind somit nicht nachgewiesen. Ausserdem sind mit der Pauschalentschädigung

insbesondere die Anschaffungskosten, sämtliche Unterhaltskosten, sämtliche Treibstoffkosten,

Parkplatzmieten und Parkgebühren sowie Steuern, Versicherungsprämien und

Abgaben abgegolten. Unter diesen Voraussetzungen ist der grösste Teil der

Ausgaben über die Spesen bereits abgedeckt, selbst wenn das Spesenreglement

festhält, Ausgaben für die Fahrt zwischen privatem Wohnort und ständigem

Arbeitsort würden nicht als geschäftsbedingt gelten (Spesenreglement S. 2,

Beilage 18). Schliesslich kann auch festgestellt werden, dass in den

Repräsentationsspesen gemäss Spesenreglement auch die Kosten für öffentliche

Verkehrsmittel wie Zug-, Tram- und Busfahrten (inklusive Abonnemente)

abgegolten sind.

Auch die neu im Beschwerdeverfahren

geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung sind unbegründet. Solche zusätzlichen

Kosten wurden bis jetzt weder geltend gemacht noch nachgewiesen (vgl. Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2017, S. 3). Ausserdem sind in den

Repräsentationsspesen Ausgaben unter anderem für Einladungen von bestehenden

und potentiellen Kunden und Geschäftspartnern zu Verpflegungen und

Zwischenverpflegungen im Restaurant oder zu Hause, sämtliche Trinkgelder,

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu allen Anlässen der [...] wie

auch für die interne und externe Grundausbildung sowie Weiterbildung enthalten.

Im 2017 hat er dafür CHF 5'228.00 erhalten. Mehrauslagen für auswärtige

Verpflegung, die nicht durch die Spesen gedeckt sind, sind nicht nachgewiesen. Schliesslich

kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten auch zu

Hause einnehmen kann, wenn er im nur sieben Kilometer vom Wohnort entfernten

Büro arbeiten muss. Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung entstehen ihm dabei

nicht.

4.5 Die Beschwerde erweist sich im

Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund dessen kann auch eine

weitere Prüfung unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer einer

Liegenschaft in [...] die Möglichkeit hat, die für den Prozess benötigten,

liquiden Mittel durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung

nicht vermieteter oder einträglichere Vermietung fremdgenutzter Räumlichkeiten

oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zu beschaffen (vgl. Alfred

Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten,

Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149). Auch kann

unter diesen Umständen offen bleiben, ob er die Prozesskosten oder Teile davon

mit seinem Vermögen bezahlen könnte, weist er doch im URP-Formular bei der

Rubrik «Konti, Sparhefte, Wertschriften, Aktien, sowie Bargeld» einen Betrag

von ungefähr CHF 23'000.00 aus.

Schliesslich kann noch festgehalten

werden, dass bei den Wohnungskosten beim Bedarf zur Berechnung der

unentgeltlichen Rechtspflege nur die effektiven Hypothekarzinsen (ohne

Kreditamortisationen) zuzüglich den auf dem Grundeigentum erhobenen Gebühren

und Abgaben sowie den notwendigen laufenden Kosten zu berücksichtigen sind

(Alfred Bühler, a.a.O., S. 163). Dies würde zu einer Verringerung des Bedarfs

und weiteren Erhöhung des Überschusses beim Beschwerdeführer führen, da die

Vorinstanz einen Betrag von CHF 208.00 für die Amortisation eingerechnet hat

(Beilage 11).

5. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Der Beschwerdeführer

kann mit dem errechneten Überschuss die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen.

Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

ist deshalb abzuweisen.

6. Die Kläger im Hauptverfahren lassen

durch ihre Vertreterin den Antrag stellen, es sei ihnen für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Beim Verfahren um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem

Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im

Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (Botschaft zur

ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei

angehört werden kann; denn oft vermag sie zur Abklärung der Vermögens-

und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten beizutragen.

Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein

schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und

dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um

unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein

Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art.

121 ZPO; vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7303). Dies entspricht im

Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil

5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1). Anders ist dies nur, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die

Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO; vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7303; Entscheid des Bundesgerichts 5A_381/2013, E. 3.2).

In einem Grundsatzentscheid hat das

Bundesgericht Folgendes festgehalten: Die Parteientschädigung ist die Vergütung

für den Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer

Partei verursacht, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl.

Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allein der Umstand, dass die Gegenpartei des

Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege nach

Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO bloss fakultativ anzuhören ist, würde es nicht

zwingend ausschliessen, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie zur

Stellungnahme eingeladen wird und sich vernehmen lässt. Entscheidend ist

jedoch, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um

unentgeltliche Rechtspflege in diesem Fall keine Parteistellung zukommt (siehe

Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 mit Hinweis), da die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller

und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei

tangiert. Dem entspricht es, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens keiner

Rechte verlustig geht, wenn sie sich zum Gesuch nicht äussert. Aus dem Verzicht

auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann für den

Hauptprozess nichts abgeleitet werden. Namentlich darf der Gegenpartei im

Hauptprozess nicht etwa entgegengehalten werden, sie hätte mangels Bestreitung

der Ausführungen des Gesuchstellers zu den Erfolgsaussichten dessen

Behauptungen anerkannt. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens würde ferner im

umgekehrten Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,

nachdem sie sich zum Gesuch (ohne Bös- oder Mutwilligkeit) geäussert und einen

Antrag gestellt hat, auch nicht mit einer Parteientschädigung an den

Gesuchsteller belastet. Der durch das Gesuch verursachte anwaltliche Aufwand

des Gesuchstellers ist vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

umfasst. Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht Partei des

Gesuchsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege war, steht ihr für dieses

Verfahren keine Parteientschädigung zu, obwohl sie zur Stellungnahme eingeladen

wurde und von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (BGE 139 III 334,

E. 4.2).

Dieser Grundsatz muss um so mehr gelten,

wenn die Kläger im Hauptverfahren wie im vorliegenden Fall vom Gericht nicht zu

einer Stellungnahme eingeladen wurden, sondern ihnen nur die Beschwerdeschrift

zur blossen Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das bedeutet, dass B.___, C.___ und

D.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend URP für den

Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt und somit weder eine

Parteientschädigung zuzusprechen ist noch die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt werden kann. Der Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren

ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Der Antrag von B.___, C.___ und D.___ um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und Ausrichtung einer

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 4 BGG).

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Haussener