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Entscheid

ZKBES.2018.89

Rechtsöffnung

22. August 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. März 2006 unterzeichneten die B.___

AG als Arbeitgeberin sowie C.___ und A.___ als Arbeitnehmer je einen

unbefristeten Arbeitsvertrag, welche die Arbeitgeberin am 30. Mai 2017 per 31.

Oktober 2017 kündigte. Während laufender Kündigungsfrist erkrankten beide

Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin bezahlte die Löhne bis Dezember 2017.

2.1 C.___ und A.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 15. Februar

2018 in der gegen die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten

Betreibung Nr. 552'490 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung

der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'918.95 (Lohnzahlung

Januar 2018 für C.___) sowie für CHF 4'254.15 (Lohnzahlung Januar 2018 für A.___)

nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls

von CHF 203.30, u.K.u.E.F.

2.2 Die Gesuchsgegnerin schloss mit

Stellungnahme vom 28. März 2018 auf vollumfängliche Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 13. Juni 2018 wies der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Rechtsöffnungsbegehren ab

und verpflichtete die Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine

Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF

300.00 zu tragen.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom

13. Juni 2018 […] bezüglich Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für

die Lohnforderung der Beschwerdeführerin inkl. der darauf entfallenen Gerichts-

und Parteikosten aufzuheben.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 552'490 […] des Betreibungsamtes Region Solothurn zu beseitigen

und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'254.15

(Lohnzahlung Januar 2018 […]) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 sowie die

Zahlungsbefehlskosten über CHF 203.30 zu erteilen, u.K.u.E.F.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli

2018 schloss die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf

Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 82 Abs. 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das

Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG

Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2

Wenn der Richter die

Glaubhaftmachung zu beurteilen hat, muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in

dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die

Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (BGE 142 III 720

E. 4.1; 132 III 140 E. 1.4.2 je mit Hinweisen; Urteil des BGer 5A_1008/2014 vom

1.

Juni 2015 E. 3.2; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 87).

1.3

Der vom Arbeitgeber unterzeichnete

Vertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten

Betrag (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 126).

2.1

Der Vorderrichter verweigerte die

provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender

Begründung: Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf

unterzeichnete Arbeitsverträge, die eine Schuldanerkennung darstellten. Die

Gesuchsgegnerin weise darauf hin, dass die Kündigung vom 30. Mai 2017 per 31.

Oktober 2017 rechtmässig erfolgt sei, dass der versicherungspsychiatrische

Experte der Krankentaggeldversicherung zum Schluss gekommen sei, die Arbeitsunfähigkeit

der Gesuchsteller sei arbeitsplatzabhängig, dass folglich die Sperrfirst gemäss

Art. 336c OR nicht gelte und die Lohnansprüche der Gesuchsteller somit per Ende

Oktober 2017 zu Ende gegangen seien. Der Gesuchsgegnerin sei es damit gelungen,

Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Zwischen

den Parteien seien weitere Verfahren rechtshängig, deren gemeinsamer Nenner die

Problematik sei, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und allenfalls in

welchem Umfang den Gesuchstellern ab Ende Oktober 2017 Lohnansprüche zuständen.

Die vertiefte materielle Prüfung der anspruchsvollen arbeitsrechtlichen

Grundproblematik, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und allenfalls in

welchem Umfang den Gesuchstellern ab Ende Oktober 2017 Lohnansprüche zuständen,

sei nicht durch den Rechtsöffnungsrichter im vorliegenden

Rechtsöffnungsverfahren vorzunehmen. Den Gesuchstellern stehe das Recht zu, den

Bestand der Forderung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim

vorliegenden Summarverfahren gehe es lediglich um die Frage, ob der Lohn für

den Monat Januar 2018 geschuldet sei und die Voraussetzungen von Art. 82 SchKG

erfüllt seien. Das anhängig gemachte Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung

abzuweisen, es könnte möglicherweise andere Verfahren beeinflussen, bedeute

faktisch eine Rechtsverweigerung. Es treffe nicht zu, dass eine

arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliege und solches ergebe sich auch

nicht aus den Akten. Im Schreiben der D.___ vom 26. Oktober 2017 werde nur

festgehalten, dass die D.___ der Ansicht sei, dass ab dem 1. Dezember 2017

keine Pflicht zur Leistung von Krankentaggeldern mehr bestehe. Es sei von einer

gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeit über den 1. Dezember 2017 hinaus auszugehen. Selbst

wenn sie ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig gewesen wäre, hätte sie

nicht mehr im Betrieb der Beschwerdegegnerin arbeiten müssen, denn sie sei

gemäss Schreiben vom 27. November 2017 von der Arbeitspflicht freigestellt.

Damit einher gehe die Verpflichtung, den Lohn weiterhin zu bezahlen. Dieses

Schreiben zeige, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das

Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2017 hinweg bestanden habe, ansonsten

eine Freistellung obsolet geworden wäre. Dass das Arbeitsverhältnis inkl.

Lohnzahlungspflicht bestanden habe, zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

für Dezember 2017 den ordentlichen Monatslohn ausbezahlt habe.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nur

rudimentär begründet habe. Es werde zu wenig Bezug auf die von ihr

eingereichten Beweismittel genommen und diese würden falsch gewürdigt. Aufgrund

des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen

(vgl. Urteile des BGer 4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E.

2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen

(BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin äusserte sich der Vorderrichter sehr

wohl dazu, warum er das Rechtsöffnungsgesuch abwies, nämlich, weil er die

Einwendungen der Gesuchsgegnerin, die Arbeitsunfähigkeit sei

arbeitsplatzbezogen, weshalb der Gesuchstellerin ab Ende Oktober 2017 keine

Lohnansprüche mehr zuständen, als glaubhaft erachtete. Wie es sich damit

verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine

solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die vorinstanzliche Begründung genügt den

verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen

der Vorinstanz lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen

umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen ihre Rügen bzw. Ausführungen

vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine

ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit unbegründet. Dass

sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen

muss, wurde soeben erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

4.1

Die Parteien unterzeichneten am 27. März

2006.

einen Arbeitsvertrag, welcher wie vorerwähnt, grundsätzlich einen

provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob

der Arbeitsvertrag für den in Betreibung gesetzten Januarlohn 2018 einen

provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Dies nachdem die

Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Mai 2017 per 31.

Oktober 2017 gekündigt hat.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, zufolge unverschuldeter Krankheit greife der zeitliche

Kündigungsschutz im Sinne von Art. 336c Schweizerisches Obligationenrecht (OR,

SR 220). Seit Juli 2017 sei sie zu 100 % krankgeschrieben und damit

arbeitsunfähig. Zufolge Sperrfrist sei das Arbeitsverhältnis noch nicht

rechtmässig gekündigt. Folglich sei ihr Anspruch auf Lohnzahlung noch

bestehend.

4.3

Die Beschwerdeführerin legte vor

Vorinstanz Arztzeugnisse ein, wonach sie seit 27. November 2017 bis und mit 28.

Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben ist. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, sie sei bereits seit Juli 2017 zu 100 % krankgeschrieben

wird von ihr zwar nicht belegt, ist aber unbestritten. Da die Krankheit der

Beschwerdeführerin somit während laufender Kündigungsfrist eingetreten ist,

greift grundsätzlich der zeitliche Kündigungsschutz.

4.4

Die Beschwerdegegnerin wendete

dagegen ein, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich

arbeitsplatzbezogen.

4.5

Eine bloss arbeitsplatzbezogene

Arbeitsverhinderung vermag den zeitlichen Kündigungsschutz nicht auszulösen (Ullin

Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 329 N 6 f.).

4.6

Die Beschwerdeführerin selbst legte

bereits vor Vorinstanz ein Schreiben der D.___ vom 26. Oktober 2017 zu den

Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die

Krankenversicherung arbeitsprognostisch und versicherungspsychiatrisch abgeklärt

und beurteilt worden ist. Die Versicherung erwog, aus sozialpraktischen Gründen

sei eine Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 30. November 2017 ausgewiesen und

zweckmässig. Spätestens ab dem 1. Dezember 2017 sei eine volle Arbeitsfähigkeit

aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, weshalb ab dem 1. Dezember

2017.

keine weiteren Taggeldleistungen mehr erbracht werden könnten. Der

Beschwerdeführerin wurde empfohlen, sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum zu melden.

4.7

Die Beschwerdegegnerin

bezog sich auf dieses Schreiben. Damit hat sie glaubhaft gemacht, dass die

Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig ist

bzw. dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen ist. Aus

dem Umstand, dass ihr die Beschwerdegegnerin den Lohn für Dezember 2017

ausbezahlte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.8

Somit hat der

Vorderrichter zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Einwendungen

glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften.

5.

Im Ergebnis hat der Vorderrichter

somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und

entschädigungspflichtig. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat sie der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1'229.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat an die B.___ AG für das

Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'229.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel