ZKBES.2018.89
Rechtsöffnung
22. August 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Miescher,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. März 2006 unterzeichneten die B.___
AG als Arbeitgeberin sowie C.___ und A.___ als Arbeitnehmer je einen
unbefristeten Arbeitsvertrag, welche die Arbeitgeberin am 30. Mai 2017 per 31.
Oktober 2017 kündigte. Während laufender Kündigungsfrist erkrankten beide
Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin bezahlte die Löhne bis Dezember 2017.
2.1 C.___ und A.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 15. Februar
2018 in der gegen die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten
Betreibung Nr. 552'490 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'918.95 (Lohnzahlung
Januar 2018 für C.___) sowie für CHF 4'254.15 (Lohnzahlung Januar 2018 für A.___)
nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls
von CHF 203.30, u.K.u.E.F.
2.2 Die Gesuchsgegnerin schloss mit
Stellungnahme vom 28. März 2018 auf vollumfängliche Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 13. Juni 2018 wies der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Rechtsöffnungsbegehren ab
und verpflichtete die Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF
300.00 zu tragen.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
13. Juni 2018 […] bezüglich Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für
die Lohnforderung der Beschwerdeführerin inkl. der darauf entfallenen Gerichts-
und Parteikosten aufzuheben.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 552'490 […] des Betreibungsamtes Region Solothurn zu beseitigen
und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'254.15
(Lohnzahlung Januar 2018 […]) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 sowie die
Zahlungsbefehlskosten über CHF 203.30 zu erteilen, u.K.u.E.F.
4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli
2018 schloss die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf
Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 82 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das
Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
1.2
Wenn der Richter die
Glaubhaftmachung zu beurteilen hat, muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in
dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die
Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (BGE 142 III 720
E. 4.1; 132 III 140 E. 1.4.2 je mit Hinweisen; Urteil des BGer 5A_1008/2014 vom
1.
Juni 2015 E. 3.2; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 87).
1.3
Der vom Arbeitgeber unterzeichnete
Vertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten
Betrag (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 126).
2.1
Der Vorderrichter verweigerte die
provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf
unterzeichnete Arbeitsverträge, die eine Schuldanerkennung darstellten. Die
Gesuchsgegnerin weise darauf hin, dass die Kündigung vom 30. Mai 2017 per 31.
Oktober 2017 rechtmässig erfolgt sei, dass der versicherungspsychiatrische
Experte der Krankentaggeldversicherung zum Schluss gekommen sei, die Arbeitsunfähigkeit
der Gesuchsteller sei arbeitsplatzabhängig, dass folglich die Sperrfirst gemäss
Art. 336c OR nicht gelte und die Lohnansprüche der Gesuchsteller somit per Ende
Oktober 2017 zu Ende gegangen seien. Der Gesuchsgegnerin sei es damit gelungen,
Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Zwischen
den Parteien seien weitere Verfahren rechtshängig, deren gemeinsamer Nenner die
Problematik sei, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und allenfalls in
welchem Umfang den Gesuchstellern ab Ende Oktober 2017 Lohnansprüche zuständen.
Die vertiefte materielle Prüfung der anspruchsvollen arbeitsrechtlichen
Grundproblematik, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und allenfalls in
welchem Umfang den Gesuchstellern ab Ende Oktober 2017 Lohnansprüche zuständen,
sei nicht durch den Rechtsöffnungsrichter im vorliegenden
Rechtsöffnungsverfahren vorzunehmen. Den Gesuchstellern stehe das Recht zu, den
Bestand der Forderung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim
vorliegenden Summarverfahren gehe es lediglich um die Frage, ob der Lohn für
den Monat Januar 2018 geschuldet sei und die Voraussetzungen von Art. 82 SchKG
erfüllt seien. Das anhängig gemachte Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung
abzuweisen, es könnte möglicherweise andere Verfahren beeinflussen, bedeute
faktisch eine Rechtsverweigerung. Es treffe nicht zu, dass eine
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliege und solches ergebe sich auch
nicht aus den Akten. Im Schreiben der D.___ vom 26. Oktober 2017 werde nur
festgehalten, dass die D.___ der Ansicht sei, dass ab dem 1. Dezember 2017
keine Pflicht zur Leistung von Krankentaggeldern mehr bestehe. Es sei von einer
gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeit über den 1. Dezember 2017 hinaus auszugehen. Selbst
wenn sie ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig gewesen wäre, hätte sie
nicht mehr im Betrieb der Beschwerdegegnerin arbeiten müssen, denn sie sei
gemäss Schreiben vom 27. November 2017 von der Arbeitspflicht freigestellt.
Damit einher gehe die Verpflichtung, den Lohn weiterhin zu bezahlen. Dieses
Schreiben zeige, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das
Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2017 hinweg bestanden habe, ansonsten
eine Freistellung obsolet geworden wäre. Dass das Arbeitsverhältnis inkl.
Lohnzahlungspflicht bestanden habe, zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
für Dezember 2017 den ordentlichen Monatslohn ausbezahlt habe.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nur
rudimentär begründet habe. Es werde zu wenig Bezug auf die von ihr
eingereichten Beweismittel genommen und diese würden falsch gewürdigt. Aufgrund
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen
(vgl. Urteile des BGer 4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E.
2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin äusserte sich der Vorderrichter sehr
wohl dazu, warum er das Rechtsöffnungsgesuch abwies, nämlich, weil er die
Einwendungen der Gesuchsgegnerin, die Arbeitsunfähigkeit sei
arbeitsplatzbezogen, weshalb der Gesuchstellerin ab Ende Oktober 2017 keine
Lohnansprüche mehr zuständen, als glaubhaft erachtete. Wie es sich damit
verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine
solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die vorinstanzliche Begründung genügt den
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen
der Vorinstanz lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen
umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen ihre Rügen bzw. Ausführungen
vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine
ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit unbegründet. Dass
sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss, wurde soeben erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
4.1
Die Parteien unterzeichneten am 27. März
2006.
einen Arbeitsvertrag, welcher wie vorerwähnt, grundsätzlich einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
der Arbeitsvertrag für den in Betreibung gesetzten Januarlohn 2018 einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Dies nachdem die
Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Mai 2017 per 31.
Oktober 2017 gekündigt hat.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, zufolge unverschuldeter Krankheit greife der zeitliche
Kündigungsschutz im Sinne von Art. 336c Schweizerisches Obligationenrecht (OR,
SR 220). Seit Juli 2017 sei sie zu 100 % krankgeschrieben und damit
arbeitsunfähig. Zufolge Sperrfrist sei das Arbeitsverhältnis noch nicht
rechtmässig gekündigt. Folglich sei ihr Anspruch auf Lohnzahlung noch
bestehend.
4.3
Die Beschwerdeführerin legte vor
Vorinstanz Arztzeugnisse ein, wonach sie seit 27. November 2017 bis und mit 28.
Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben ist. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie sei bereits seit Juli 2017 zu 100 % krankgeschrieben
wird von ihr zwar nicht belegt, ist aber unbestritten. Da die Krankheit der
Beschwerdeführerin somit während laufender Kündigungsfrist eingetreten ist,
greift grundsätzlich der zeitliche Kündigungsschutz.
4.4
Die Beschwerdegegnerin wendete
dagegen ein, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich
arbeitsplatzbezogen.
4.5
Eine bloss arbeitsplatzbezogene
Arbeitsverhinderung vermag den zeitlichen Kündigungsschutz nicht auszulösen (Ullin
Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR,
Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 329 N 6 f.).
4.6
Die Beschwerdeführerin selbst legte
bereits vor Vorinstanz ein Schreiben der D.___ vom 26. Oktober 2017 zu den
Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die
Krankenversicherung arbeitsprognostisch und versicherungspsychiatrisch abgeklärt
und beurteilt worden ist. Die Versicherung erwog, aus sozialpraktischen Gründen
sei eine Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 30. November 2017 ausgewiesen und
zweckmässig. Spätestens ab dem 1. Dezember 2017 sei eine volle Arbeitsfähigkeit
aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, weshalb ab dem 1. Dezember
2017.
keine weiteren Taggeldleistungen mehr erbracht werden könnten. Der
Beschwerdeführerin wurde empfohlen, sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zu melden.
4.7
Die Beschwerdegegnerin
bezog sich auf dieses Schreiben. Damit hat sie glaubhaft gemacht, dass die
Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig ist
bzw. dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen ist. Aus
dem Umstand, dass ihr die Beschwerdegegnerin den Lohn für Dezember 2017
ausbezahlte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.8
Somit hat der
Vorderrichter zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Einwendungen
glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften.
5.
Im Ergebnis hat der Vorderrichter
somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat sie der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1'229.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat an die B.___ AG für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'229.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel