ZKBES.2018.9
Kostenentscheid
2. Mai 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith
Andenmatten,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Im von der A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor
Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) anhängig
gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit Urteil
vom 9. Januar 2018 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 15. Mai 2017 wird für den Betrag von
CHF 19'625.85 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin
die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.
3. Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Die Gesuchstellerin hat die
Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Die Gesuchsgegnerin hat ihr diese
zurückzuerstatten.
2.1 Dagegen liess die Gesuchstellerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffer 3 des Entscheids des
Richteramts Olten-Gösgen vom 9. Januar 2017 [recte: 2018] […] sei aufzuheben
und es sei der Beschwerdegegner [recte: die Beschwerdegegnerin] zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Anwaltskostenentschädigung von CHF
807.30 (CHF 726.00 Honorar, CHF 21.50 notwendiger Auslagenersatz (Porti
und Fotokopien) + CHF 59.80 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Ziffer 3 des
Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 9. Januar 2017 [recte: 2018] […]
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
2.2 Die Gesuchsgegnerin (von nun an:
Beschwerdegegnerin) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
3. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 9. Januar 2018, mithin gegen die zugesprochene
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.
2.1
Als Parteientschädigung gelten unter
anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die
Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die
Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu
berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch
die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts
entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die
Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N
14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche
beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen
Vertretung.
2.2
Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF
230.00
bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in
ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem
Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse
an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.
3.1
Die Rechtsvertreterin der
Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 807.30 zu
den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.2 Stunden à CHF 330.00 geltend.
3.2.1
Der Vorderrichter stellte zu Recht
nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und
infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
3.2.2
Der Vorderrichter sprach der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu und
führte dazu begründend aus, es könne vorliegend nicht von der Notwendigkeit einer
berufsmässigen Vertretung ausgegangen werden, weshalb sich die Zusprechung
einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote nicht
rechtfertigen lasse. Die Höhe der Parteientschädigung werde analog einer
Umtriebsentschädigung entsprechend der gängigen Praxis bei einfachen Verfahren
auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt.
3.2.3
Die vorinstanzliche Begründung
wirft die Frage auf, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung
an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich
gewählten beruflichen Vertretung in Frage stellen darf.
3.2.4
Das Bundesgericht hat diese Frage
mit Entscheid vom 13. Februar 2018 (5A_391/2017) verneint und dazu ausgeführt,
es erscheine grundsätzlich unzulässig, die Parteientschädigung von einer
Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher
abhängig zu machen (Erw. 3.5).
3.2.5
Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht mit der Begründung
verweigern durfte, eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsverfahren sei gar nicht nötig gewesen. Die Parteientschädigung
ist anhand des kantonalen Tarifs zu bestimmen. Da dies der Vorderrichter nicht
getan hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
über die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren befinden kann.
4.1
Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Januar
2018.
ist aufzuheben. Zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren geht die Sache zurück an die Vorinstanz. Sie wird
darüber zu entscheiden haben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren und ob der verlangte
Stundenansatz gerechtfertigt ist. Es käme einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst bemessen
würde. Zudem verlören die Parteien die ordentliche Rechtsmittelinstanz.
4.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 500.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zufolge Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die CHF
500.00
direkt zu bezahlen.
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Wie bereits
erwähnt, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1
hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat bereits am 25. Januar 2018 zusammen mit
ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote über CHF 717.50 eingereicht. Darin
macht sie einen Zeitaufwand von 2.20 Stunden sowie Auslagen von CHF 6.20 und
MwSt. geltend. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass von der Beschwerdeführerin vor Obergericht diverse
Parallelfälle anhängig gemacht worden sind, wobei sich die Rechtsschriften in
den einzelnen Verfahren grösstenteils entsprechen. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt wie bereits
vorerwähnt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT,
BGS 615.11). In einem vergleichbaren Verfahren (ZKBES.2017.38) hat
Rechtsanwältin Andenmatten für eine Kostenbeschwerde einen Aufwand (inkl. nicht
zu vergütenden Kanzleiaufwand) von 3.3 Stunden à CHF 230.00 verrechnet. Auch
vorliegend ist deshalb mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu verrechnen.
Unter Berücksichtigung der genutzten Synergieeffekte erscheint ein Zeitaufwand
von zwei Stunden für sämtliche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren
angefallenen Aufwände als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von
CHF 502.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. Januar
2018 aufgehoben. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der
Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die
Vorinstanz.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge Verrechnung der
Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss hat B.___ die CHF 500.00
direkt an die A.___ AG zu bezahlen.
3. B.___ hat der A.___ AG für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 502.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel