Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2018.90

Kostenvorschuss

4. Juli 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Vor Richteramt Solothurn-Lebern ist

zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil

hängig, welches die Ehefrau A.___ am 22. Februar 2018 eingeleitet hat.

Erwägungen

2.

Der Amtsgerichtspräsident erliess am

20.

Juni 2018, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.

[…]

2.

[…]

3.

[…]

4.

[…]

5.

Die Klägerin hat bis 19. Juli 2018 einen

Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse in

Solothurn zu bezahlen.

6.

[…]

7.

[…]

3.1

Gegen die Ziffer 5 der vorgenannten

Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Juni 2018

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit

den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Ziffer 5 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben.

2.

Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen

der schriftlichen Urteilsbegründung zu sistieren.

3.

Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2

Die Beschwerdeführerin führte darin aus,

die angefochtene Verfügung sei noch nicht begründet, weshalb die Beschwerde (noch)

nicht habe begründet werden können. Deshalb werde die Sistierung des Verfahrens

beantragt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung sei ihr Frist zur

Einreichung der Begründung zu setzen.

4.1

Das Gericht kann von der klagenden

Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen

(Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Verfügungen

über die Leistung von Kostenvorschüssen stellen prozessleitende Verfügungen im

Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz

Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 103 N 1). Prozessleitende Verfügungen sind nicht zwingend zu

begründen (vgl. Nina J. Frei in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 124 N 19).

4.2

Als Rechtsmittel gegen die Ziffer 5 der

angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung

eröffnet. Durch diese explizite Eröffnung, gab der Vorderrichter zu verstehen,

dass der verfügte Kostenvorschuss implizit begründet ist, nämlich gemäss Gesetz

aufgrund der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten.

5.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a.

darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N

15).

5.2

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

29.

Juni 2018 erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich

nicht. Weder ruft die Beschwerdeführerin Beschwerdegründe an, noch zeigt sie auf,

inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Auf die Beschwerde wird deshalb,

ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO), nicht

eingetreten.

5.3

Ergänzend bleibt (nochmals) darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist begründet einzureichen gewesen

wäre. Eine nachträgliche Urteilsbegründung hätte nicht mehr berücksichtigt

werden können. Deshalb wäre auch das Sistierungsgesuch abzuweisen gewesen.

6.1

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer

Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 4 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen.

6.2

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ vom 29. Juni 2018

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 2'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel