ZKBES.2018.90
Kostenvorschuss
4. Juli 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 4. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Josefa Welter-Vogt,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Vor Richteramt Solothurn-Lebern ist
zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil
hängig, welches die Ehefrau A.___ am 22. Februar 2018 eingeleitet hat.
Erwägungen
2.
Der Amtsgerichtspräsident erliess am
20.
Juni 2018, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
1.
[…]
2.
[…]
3.
[…]
4.
[…]
5.
Die Klägerin hat bis 19. Juli 2018 einen
Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse in
Solothurn zu bezahlen.
6.
[…]
7.
[…]
3.1
Gegen die Ziffer 5 der vorgenannten
Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Juni 2018
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit
den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Ziffer 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben.
2.
Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen
der schriftlichen Urteilsbegründung zu sistieren.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2
Die Beschwerdeführerin führte darin aus,
die angefochtene Verfügung sei noch nicht begründet, weshalb die Beschwerde (noch)
nicht habe begründet werden können. Deshalb werde die Sistierung des Verfahrens
beantragt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung sei ihr Frist zur
Einreichung der Begründung zu setzen.
4.1
Das Gericht kann von der klagenden
Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen
(Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Verfügungen
über die Leistung von Kostenvorschüssen stellen prozessleitende Verfügungen im
Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz
Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 103 N 1). Prozessleitende Verfügungen sind nicht zwingend zu
begründen (vgl. Nina J. Frei in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 124 N 19).
4.2
Als Rechtsmittel gegen die Ziffer 5 der
angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung
eröffnet. Durch diese explizite Eröffnung, gab der Vorderrichter zu verstehen,
dass der verfügte Kostenvorschuss implizit begründet ist, nämlich gemäss Gesetz
aufgrund der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten.
5.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a.
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N
15).
5.2
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
29.
Juni 2018 erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich
nicht. Weder ruft die Beschwerdeführerin Beschwerdegründe an, noch zeigt sie auf,
inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Auf die Beschwerde wird deshalb,
ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO), nicht
eingetreten.
5.3
Ergänzend bleibt (nochmals) darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist begründet einzureichen gewesen
wäre. Eine nachträgliche Urteilsbegründung hätte nicht mehr berücksichtigt
werden können. Deshalb wäre auch das Sistierungsgesuch abzuweisen gewesen.
6.1
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer
Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 4 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen.
6.2
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ vom 29. Juni 2018
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 2'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel