ZKBES.2018.92
Rechtsöffnung
8. August 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 12. März 2018 in der gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 548'069 des Betreibungsamtes Region
Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF
1'523.15 (ausstehende Alimente Oktober 2017 abzüglich bezahlte Krankenkassenprämie
von CHF 654.85 ausmachend CHF 1'114.15 sowie Restbetrag von CHF 409.00 für
ausstehende Alimente Januar 2018) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 und
seit dem 1. Januar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.50,
u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 23. März 2018 sinngemäss auf Nichteintreten bzw. Abweisung
des Gesuchs. Zur Begründung machte er Tilgung der Schuld durch Verrechnung mit
Zahlungen für Krankenkasse und Hypothek in der Höhe von CHF 2'015.80 geltend.
2. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 erteilte
der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern die definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 1'114.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2017 sowie für
den Betrag von CHF 409.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018. Ferner
verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten
von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00
zu bezahlen, sowie ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00
zurückzuerstatten.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 20. Juni 2018 sei
aufzuheben.
2. Für die in Betreibung gesetzte Forderung
[…] von CHF 1'114.15 sei maximal in der Höhe von CHF 134.15 Rechtsöffnung zu
erteilen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli
2018 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung derselben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu
erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung
anruft.
2.1
Der Vorderrichter erwog zusammengefasst
und im Wesentlichen was folgt: Die von der Gesuchstellerin als
Rechtsöffnungstitel eingereichte gerichtliche Verfügung vom 23. Oktober 2017
stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner sei in
Ziffer 2.4 der Verfügung verpflichtet worden, der Gesuchstellerin an den
Unterhalt der Kinder ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des
Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 1'770.00
(inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin selbst anerkenne einen
Abzug von CHF 654.85 für bezahlte Krankenkassenprämien. Entsprechend verbleibe
für den Monat Oktober 2017 eine Restunterhaltsschuld von CHF 1'115.15. Der
Gesuchsgegner mache Tilgung der Forderung mit Hypothekarzinsen geltend. Dazu
sei festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 die
Gesuchstellerin die Hypothekarzinsen zu übernehmen habe. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner entsprechende Überweisungen getätigt
haben solle. Belege, welche ausweisen würden, dass der Gesuchsgegner effektiv
Hypothekarzinsen bezahlt habe, seien keine eingereicht worden, noch befänden
sich solche in den beigezogenen Eheschutzakten. Es gelinge dem Gesuchsgegner
daher nicht, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Unterhaltsschuld getilgt
sei. Ab Januar 2018 schulde der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gemäss den
Ziffern 2.4 und 2.5 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 monatliche
Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 2'180.00 (inkl. Kinderzulagen). Die
Gesuchstellerin mache diesbezüglich einen Ausstand von CHF 409.00 geltend.
Dieser werde vom Gesuchsgegner nicht bestritten.
2.2
Der Beschwerdeführer moniert
zusammengefasst und im Wesentlichen, er und seine Ehefrau hätten für Oktober
2017.
mündlich vereinbart, dass mit der Bezahlung der Hypothekarzinsen in der
Höhe von CHF 980.00 der Unterhaltsbeitrag vom Oktober 2017 abgegolten sei. Die
Hypothekarzinsen seien gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 von
der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Aus der von ihm im Eheschutzverfahren
eingereichten Urkunde 11a bis c sei ersichtlich, dass er am 9. Oktober 2017
eine Einzahlung in der Höhe von CHF 980.00 auf das Liegenschaftskonto getätigt
habe. Es handle sich dabei um den genannten Hypothekarzins. Er beweise damit
durch Urkunde, dass er die Unterhaltsschuld im Umfang von CHF 980.00 getilgt
habe.
2.3
Die Beschwerdegegnerin bestreitet,
dass der Beschwerdeführer die Hypothekarzinsen für Oktober übernommen habe. Dem
fraglichen Bankauszug könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28.
September 2017 eine Zahlung von CHF 980.00 auf das Liegenschaftskonto
vorgenommen habe. Des Weiteren könne dem Auszug entnommen werden, dass es sich
dabei offensichtlich um einen Dauerauftrag gehandelt habe, welcher noch nicht
gekündigt worden sei und dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 wiederum
CHF 700.00 vom Konto abgezogen habe. Und schliesslich könne dem
Kontoauszug entnommen werden, dass die Hypothekarzinsen quartalsweise bezahlt
worden seien und die letzte Zahlung derselben über das Liegenschaftskonto am
25.
September 2017, mithin bereits vor der Einzahlung der genannten CHF 980.00
erfolgt sei. Die Vorinstanz sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer keine Urkunden eingereicht habe, welche eine Zahlung der
Hypothekarzinsen belegen könnten. Weiter behaupte der Beschwerdeführer, sie hätten
für Oktober mündlich vereinbart, dass mit der Bezahlung des Hypothekarzinses
der Unterhaltsbeitrag von Oktober 2017 abgegolten sei. Eine solche Abmachung
habe es nie gegeben. Die Unterhaltsbeiträge seien anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 20. Oktober 2017 ab 1. Oktober 2017 festgelegt worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahlungsvorgänge vom 28. September
bis 9. Oktober 2017 bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge am 20. Oktober
2017.
nicht hätten berücksichtigt werden sollen.
3.1
Die Gesuchstellerin legte als
Rechtsöffnungstitel die im zwischen den Parteien vor Richteramt
Solothurn-Lebern hängigen Eheschutzverfahren am 23. Oktober 2017 vom Amtsgerichtspräsidenten
erlassene rechtskräftige Verfügung vor. Die vorliegend relevanten Ziffern
lauten wie folgt:
2.3
Die eheliche Liegenschaft an der […] in […]
wird während der Dauer des Verfahrens der Ehefrau und den Kindern zu alleinigen
Benutzung zugewiesen. Die Ehefrau hat die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten
sowie sämtliche Reparaturkosten, sofern sie nicht einen Betrag von CHF 400.00
übersteigen, zu bezahlen.
2.4
Der Vater hat der Kindsmutter an den
Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Beiträge zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2017 bis und
mit 31. Dezember 2017:
- für C.___: CHF 665.00
(Barunterhalt)
- für D.___: CHF 645.00
(Barunterhalt)
Ab 1. Januar 2018:
- für C.___: CHF 770.00
(Barunterhalt)
- für D.___: CHF 750.00
(Barunterhalt)
Die Kinderzulagen sind
darin nicht inbegriffen, sollen den Kindern aber zusätzlich zukommen, solange
sie vom Vater bezogen werden (aktuell insgesamt CHF 460.00).
3.2
Die von der Gesuchstellerin
eingereichte Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2017 stellt
unbestritten einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten
Forderungen dar.
3.3
Der Gesuchsgegner macht Tilgung der
Schuld durch Verrechnung geltend.
3.4
Als Beweis einer Tilgung durch
Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,
Art. 81 N 10).
3.5
Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt
das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
3.6
Bereits in den vom
Rechtsöffnungsrichter beigezogenen Eheschutzakten findet sich ein Auszug des
Liegenschaftskontos der Parteien. Daraus ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer monatlich und letztmals per 28. September 2017 CHF 980.00 auf
das Konto einbezahlte. Dieser Kontoauszug vermag jedoch den Anforderungen an
einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (unterschriftliche Schuldanerkennung der
Ehefrau als Schuldnerin gegenüber dem Ehemann als Gläubiger) nicht zu genügen. Dass
diese Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat, wird von der
Ehefrau bestritten. Dem Ehemann gelingt es nicht, die Tilgung der Schuld zu
beweisen. Stundung oder Verjährung hat er nicht angerufen, weshalb der
Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. Im Übrigen ist
auf Art. 125 Ziff. 2 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) zu
verweisen, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verrechnet werden
können. Allenfalls wird der Beschwerdeführer aber gegenüber seiner Ehefrau
einen Rückforderungsanspruch geltend machen können.
5.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art.
61.
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'159.35 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'159.35 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel