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Entscheid

ZKBES.2018.92

Rechtsöffnung

8. August 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 12. März 2018 in der gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 548'069 des Betreibungsamtes Region

Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF

1'523.15 (ausstehende Alimente Oktober 2017 abzüglich bezahlte Krankenkassenprämie

von CHF 654.85 ausmachend CHF 1'114.15 sowie Restbetrag von CHF 409.00 für

ausstehende Alimente Januar 2018) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 und

seit dem 1. Januar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.50,

u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 23. März 2018 sinngemäss auf Nichteintreten bzw. Abweisung

des Gesuchs. Zur Begründung machte er Tilgung der Schuld durch Verrechnung mit

Zahlungen für Krankenkasse und Hypothek in der Höhe von CHF 2'015.80 geltend.

2. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 erteilte

der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern die definitive Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 1'114.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2017 sowie für

den Betrag von CHF 409.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018. Ferner

verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten

von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00

zu bezahlen, sowie ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00

zurückzuerstatten.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 20. Juni 2018 sei

aufzuheben.

2. Für die in Betreibung gesetzte Forderung

[…] von CHF 1'114.15 sei maximal in der Höhe von CHF 134.15 Rechtsöffnung zu

erteilen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli

2018 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung derselben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu

erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit

Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung

anruft.

2.1

Der Vorderrichter erwog zusammengefasst

und im Wesentlichen was folgt: Die von der Gesuchstellerin als

Rechtsöffnungstitel eingereichte gerichtliche Verfügung vom 23. Oktober 2017

stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner sei in

Ziffer 2.4 der Verfügung verpflichtet worden, der Gesuchstellerin an den

Unterhalt der Kinder ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 1'770.00

(inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin selbst anerkenne einen

Abzug von CHF 654.85 für bezahlte Krankenkassenprämien. Entsprechend verbleibe

für den Monat Oktober 2017 eine Restunterhaltsschuld von CHF 1'115.15. Der

Gesuchsgegner mache Tilgung der Forderung mit Hypothekarzinsen geltend. Dazu

sei festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 die

Gesuchstellerin die Hypothekarzinsen zu übernehmen habe. Es sei deshalb nicht

nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner entsprechende Überweisungen getätigt

haben solle. Belege, welche ausweisen würden, dass der Gesuchsgegner effektiv

Hypothekarzinsen bezahlt habe, seien keine eingereicht worden, noch befänden

sich solche in den beigezogenen Eheschutzakten. Es gelinge dem Gesuchsgegner

daher nicht, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Unterhaltsschuld getilgt

sei. Ab Januar 2018 schulde der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gemäss den

Ziffern 2.4 und 2.5 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 monatliche

Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 2'180.00 (inkl. Kinderzulagen). Die

Gesuchstellerin mache diesbezüglich einen Ausstand von CHF 409.00 geltend.

Dieser werde vom Gesuchsgegner nicht bestritten.

2.2

Der Beschwerdeführer moniert

zusammengefasst und im Wesentlichen, er und seine Ehefrau hätten für Oktober

2017.

mündlich vereinbart, dass mit der Bezahlung der Hypothekarzinsen in der

Höhe von CHF 980.00 der Unterhaltsbeitrag vom Oktober 2017 abgegolten sei. Die

Hypothekarzinsen seien gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 von

der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Aus der von ihm im Eheschutzverfahren

eingereichten Urkunde 11a bis c sei ersichtlich, dass er am 9. Oktober 2017

eine Einzahlung in der Höhe von CHF 980.00 auf das Liegenschaftskonto getätigt

habe. Es handle sich dabei um den genannten Hypothekarzins. Er beweise damit

durch Urkunde, dass er die Unterhaltsschuld im Umfang von CHF 980.00 getilgt

habe.

2.3

Die Beschwerdegegnerin bestreitet,

dass der Beschwerdeführer die Hypothekarzinsen für Oktober übernommen habe. Dem

fraglichen Bankauszug könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28.

September 2017 eine Zahlung von CHF 980.00 auf das Liegenschaftskonto

vorgenommen habe. Des Weiteren könne dem Auszug entnommen werden, dass es sich

dabei offensichtlich um einen Dauerauftrag gehandelt habe, welcher noch nicht

gekündigt worden sei und dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 wiederum

CHF 700.00 vom Konto abgezogen habe. Und schliesslich könne dem

Kontoauszug entnommen werden, dass die Hypothekarzinsen quartalsweise bezahlt

worden seien und die letzte Zahlung derselben über das Liegenschaftskonto am

25.

September 2017, mithin bereits vor der Einzahlung der genannten CHF 980.00

erfolgt sei. Die Vorinstanz sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer keine Urkunden eingereicht habe, welche eine Zahlung der

Hypothekarzinsen belegen könnten. Weiter behaupte der Beschwerdeführer, sie hätten

für Oktober mündlich vereinbart, dass mit der Bezahlung des Hypothekarzinses

der Unterhaltsbeitrag von Oktober 2017 abgegolten sei. Eine solche Abmachung

habe es nie gegeben. Die Unterhaltsbeiträge seien anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 20. Oktober 2017 ab 1. Oktober 2017 festgelegt worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahlungsvorgänge vom 28. September

bis 9. Oktober 2017 bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge am 20. Oktober

2017.

nicht hätten berücksichtigt werden sollen.

3.1

Die Gesuchstellerin legte als

Rechtsöffnungstitel die im zwischen den Parteien vor Richteramt

Solothurn-Lebern hängigen Eheschutzverfahren am 23. Oktober 2017 vom Amtsgerichtspräsidenten

erlassene rechtskräftige Verfügung vor. Die vorliegend relevanten Ziffern

lauten wie folgt:

2.3

Die eheliche Liegenschaft an der […] in […]

wird während der Dauer des Verfahrens der Ehefrau und den Kindern zu alleinigen

Benutzung zugewiesen. Die Ehefrau hat die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten

sowie sämtliche Reparaturkosten, sofern sie nicht einen Betrag von CHF 400.00

übersteigen, zu bezahlen.

2.4

Der Vater hat der Kindsmutter an den

Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Beiträge zu bezahlen:

Ab 1. Oktober 2017 bis und

mit 31. Dezember 2017:

- für C.___: CHF 665.00

(Barunterhalt)

- für D.___: CHF 645.00

(Barunterhalt)

Ab 1. Januar 2018:

- für C.___: CHF 770.00

(Barunterhalt)

- für D.___: CHF 750.00

(Barunterhalt)

Die Kinderzulagen sind

darin nicht inbegriffen, sollen den Kindern aber zusätzlich zukommen, solange

sie vom Vater bezogen werden (aktuell insgesamt CHF 460.00).

3.2

Die von der Gesuchstellerin

eingereichte Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2017 stellt

unbestritten einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten

Forderungen dar.

3.3

Der Gesuchsgegner macht Tilgung der

Schuld durch Verrechnung geltend.

3.4

Als Beweis einer Tilgung durch

Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur

provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,

Art. 81 N 10).

3.5

Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt

das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG

Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

3.6

Bereits in den vom

Rechtsöffnungsrichter beigezogenen Eheschutzakten findet sich ein Auszug des

Liegenschaftskontos der Parteien. Daraus ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer monatlich und letztmals per 28. September 2017 CHF 980.00 auf

das Konto einbezahlte. Dieser Kontoauszug vermag jedoch den Anforderungen an

einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (unterschriftliche Schuldanerkennung der

Ehefrau als Schuldnerin gegenüber dem Ehemann als Gläubiger) nicht zu genügen. Dass

diese Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat, wird von der

Ehefrau bestritten. Dem Ehemann gelingt es nicht, die Tilgung der Schuld zu

beweisen. Stundung oder Verjährung hat er nicht angerufen, weshalb der

Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. Im Übrigen ist

auf Art. 125 Ziff. 2 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) zu

verweisen, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verrechnet werden

können. Allenfalls wird der Beschwerdeführer aber gegenüber seiner Ehefrau

einen Rückforderungsanspruch geltend machen können.

5.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art.

61.

der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'159.35 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'159.35 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel