ZKBES.2018.97
Arresteinsprache
9. August 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette
Frech,
Beschwerdegegner
betreffend Arresteinsprache
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 4. April 2018 stellte A.___ beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Arrestbegehren. In diesem setzte er zu seinem
Namen den Zusatz «[...]». In der Folge wurde von der Vorinstanz und der
Gegenpartei dieser Zusatz bei der Parteibezeichnung ebenfalls verwendet (ohne
die beiden «[...]»). Im Handelsregister ist weder eine Gesellschaft noch eine
Einzelfirma mit dieser Firma eingetragen. Partei ist einzig und allein A.___.
Sowohl im Rubrum wie auch in den folgenden Erwägungen wird deshalb nur A.___
als Partei aufgeführt.
Erwägungen
2.
Am 6. April 2018 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gestützt auf das Arrestbegehren
von A.___ (im Folgenden der Arrestgläubiger) gegen B.___ (im Folgenden der
Arrestschuldner) einen Arrestbefehl für CHF 242'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
6.
Dezember 2010 sowie für Kosten von CHF 400.00 (Verfahren BWZPR.2018.321).
3.
Der Arrestschuldner erhob am 26.
April 2018 eine Arresteinsprache und verlangte u.a. die Aufhebung des
Arrestbefehls. Der Arrestgläubiger beantragte in seiner Stellungnahme vom 18.
Mai 2018 (Postaufgabe) und einer weiteren Eingabe datiert vom 26. Mai 2018 im
Wesentlichen und sinngemäss die Abweisung der Arresteinsprache. Am 3. Juli 2018
reichte der Arrestschuldner eine Replik ein und bestätigte den Antrag auf
Aufhebung des Arrestbefehls.
4.
Mit Urteil vom 5. Juli 2018 hob der
Amtsgerichtspräsident den Arrestbefehl auf, gewährte dem Arrestschuldner die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete den Arrestgläubiger zur
Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von
CHF 3'182.95 und regelte die Ausfallhaftung und den Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch.
5.
Gegen dieses Urteil
erhob der Arrestgläubiger am 24. Juli 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht. Die gestellten Anträge lauten wie folgt:
1.
Das
Urteil vom 5. Juli 2018 ist vollumfänglich aufzuheben. Auf die rechtsgenügend begründete
Beschwerde ist einzutreten und gutzuheissen. Der Arrest ist weiter zu führen
und durchzusetzen und die Liegenschaft an der [...] weiterhin einzupfänden bzw.
zu verwerten und der Schuldner sein umgehend aus dieser unbelasteten
Liegenschaft zu entfernen. (Urteil GP [...])
2.
Alle
ausserordentlichen und ordentlichen Kosten sind dem Schuldner B.___
aufzuerlegen oder Jeanette Frech bzw, dem Staat Solothurn. Die trölerische Klage
ist vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.
Verlangt wird die
Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung für den Schuldner B.___. Die
sofortige Verwertung der Liegenschaft sei anzuordnen.
3.
Es
sei von Amtes wegen ein Strafverfahren gegen den Schuldner B.___, einzuleiten
oder einzuleiten zu lassen wegen mehrfachen Gläubiger Schädigung und
Prozessbetrug und Betrug usw. gegenüber Behörden und Gläubigern. Eine
dementsprechende Einweisung von B.___ sei anzuordnen nach der Verwertung der
Liegenschaft. Eine Parteianhörung sei erwünscht.
4.
Verlangt
wird eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung nach richterlichem
Ermessen an den Gläubiger A.___
6.
Der Arrestgläubiger beantragt in
seiner Beschwerde nebst den bisherigen Urkunden eine Parteibefragung, die
Befragung zweier Zeugen sowie die Einforderung von Unterlagen. Die Anträge sind
indessen nicht begründet und es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt,
inwiefern die beantragten Beweismittel für das vorliegende Verfahren von
Bedeutung sein könnten. Insbesondere geht aus der Beschwerdeschrift auch nicht
hervor, worüber mit den gestellten Beweisanträgen eigentlich Beweis geführt
werden soll. Ohnehin ist im summarischen Verfahren der Beweis durch Urkunden zu
erbringen und andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren
nicht wesentlich verzögern (Art. 254 Abs. 1 und 2 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Die Beweisanträge sind daher allesamt
abzuweisen. Über die Beschwerde kann in Anwendung von Art. 256 Abs.1 ZPO ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
7.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und
unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
8.
Der Vorderrichter hat in der
angefochtenen Verfügung über die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art.
278.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.
) und damit über die Voraussetzungen der Arrestbewilligung nach Art. 272
Abs. 1 SchKG entschieden. Soweit der Arrestgläubiger die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und sinngemäss die Abweisung der Arresteinsprache verlangt, ist auf
seine Beschwerde einzutreten (Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Satz 2). Ebenfalls
einzutreten ist auf die Anträge zu den Kostenfolgen der beiden Verfahren. Nicht
einzutreten ist hingegen auf die Rechtsbegehren, die den Gang des
Betreibungsverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den
Arrestschuldner oder die Einleitung eines Strafverfahrens betreffen. Begründet
ist dies damit, dass der Gang des Betreibungsverfahrens nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war. Durch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege an den Arrestschuldner ist der Arrestgläubiger nicht beschwert.
Hier ist er nicht Partei. Weiter sind die Aufgaben der Zivilkammer des Obergerichts
in § 30 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation geregelt (GO; BGS 125.12).
Die Einleitung von Strafverfahren gehört nicht dazu.
9.
Der Amtsgerichtspräsident hat zur
Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst festgehalten, für die CHF 150'000.00
nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2010 (Darlehen), für CHF 11'890.00 nebst 8 %
Zins seit 1. Januar 2014 (Urteil Rechtsöffnung) und für CHF 5'227.65 (erwartete
Gutschrift auf Konto des Schuldners) sei der Arrest nicht gewährt worden. Einzig
der verarrestierte Betrag von CHF 242'000.00 könne Gegenstand der Einsprache
sein. Der Arrest sei bewilligt worden, weil der Arrestgläubiger einen
provisorischen Verlustschein vorgelegt habe (siehe Akten Arrestverfahren, Beleg
4). Dazu erwog er im Wesentlichen, der vorgelegte provisorische Verlustschein
mit der Pfändungs-Nr. 83'718 sei gar kein Verlustschein für den Betrag von CHF
242'000.00, sondern enthalte bloss die Mitteilung, dass im Pfändungsvollzug
andere Forderungen von ca. CHF 242'000.00 vorausgehen würden. Aus dieser
Betreibung Nr. 276'784 habe am Schluss der Verlustschein mit der Nr. 196'919 für
CHF 25'322.55 resultiert (siehe Urkunde 5 des Arrestschuldners). Dort sei die
"C.___ AG in [...] als Gläubiger bezeichnet, die nicht identisch mit A.___
sei. Eine Zession liege nicht vor, weshalb es an einem Verlustschein, der auf
den Arrestgläubiger A.___ laute, fehle.
Weiter erwog der Amtsgerichtspräsident,
der von A.___ mit Eingabe vom 17. Mai 2018 eingereichte Verlustschein Nr. 281'805
der Betreibung Nr. 515'263 im Betrag von CHF 695.55 (siehe Urkunde 2 des
Arrestgläubigers) sei bisher nicht Gegenstand des Arrestbefehls gewesen. Dieser
Verlustschein mit Ausstellungsdatum 2. Mai 2017 sei offensichtlich ein unechtes
Novum und deshalb nicht zu berücksichtigen.
10.
Gegenstand des
Arresteinspracheverfahrens sind vorab die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272
Abs. 1 SchKG. Arrestgrund war nach dem Arrestbefehl vom 6. April 2018 und dem
angefochtenen Arresteinspracheentscheid der provisorische Verlustschein Nr.
83'718 vom 2. November 2010 (Akten Arrestverfahren, Beleg 4). Für sämtliche
weiteren im angefochtenen Urteil erwähnten Forderungen wie diejenige aus der
Betreibung Nr. 260'869, für diejenige aus dem Schreiben des Arrestschuldners,
in dem er monatliche Rückzahlungen zusichert, liegt gar kein Arrestgrund vor. Es
geht entgegen den Ausführungen des Arrestgläubigers nicht darum, ob diese
Forderungen rechtskräftig und vollstreckbar sind. Wie der Vorderrichter bezüglich
des Arrestgrundes, der dem Arrestbefehl zugrunde lag, zutreffend erkannt hat, beinhaltet
der Verlustschein Nr. 83'718 gar keine ungedeckte Forderung von CHF 242'000.00,
sondern hielt nur fest, dass die CHF 242'000.00 vorgepfändet waren und der mit jenem
Pfändungsvollzug vorgenommenen Einkommenspfändung vorausgingen. Gegenstand des
provisorischen Verlustscheins Nr. 83'718 war die Forderung, die in der
Betreibung Nr. 276'784 von der "C.___ AG geltend gemacht worden war
(Urkunde 5 des Arrestschuldners). Diese war die Betreibung, in welcher der
Verlustschein mit der Pfändungsnummer 83'718 ausgestellt worden war.
Entscheidend ist somit bloss, ob dieser Verlustschein einen Arrestgrund darstellt.
Weiter hielt der Vorderrichter fest, der im Arresteinspracheverfahren
eingereichte Verlustschein Nr. 281'805 der Betreibung Nr. 515’263 über CHF
695.55
(Urkunde 2 des Arrestgläubigers) sei ein unechtes Novum und deshalb
nicht zu berücksichtigen. Hier ist die massgebende Frage, ob dieser Verlustschein
hätte berücksichtigt werden müssen. Der Arrestgläubiger geht in der Begründung
seiner Beschwerde kaum auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein und
verliert sich in Ausführungen, welche für die Frage, ob mit dem provisorischen
Verlustschein ein Arrestgrund vorliegt und ob der neu eingereichte
Verlustschein als Arrestgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, keine Rolle
spielen. Dies zeigt sich insbesondere auch in den oben wiedergegebenen
Anträgen. Nachfolgend ist daher lediglich auf diejenigen Vorbringen des
Arrestgläubigers einzugehen, die einen Bezug auf diese beiden entscheidenden
Fragen, den Entscheid des Vorderrichters und dessen Begründung aufweisen.
11.
Der Arrestgläubiger behauptet, der
bestehende Verlustschein über CHF 242'000.00 sei 20 Jahre gültig. Dabei
verkennt er, dass dieser Verlustschein wie bereits dargelegt eben nicht für
eine Forderung von CHF 242'000.00 ausgestellt wurde, sondern für diejenige, die
Gegenstand jener Betreibung war. Nicht mehr relevant ist bei dieser Sachlage
die weitere Behauptung des Arrestgläubigers, es sei eine Zession an ihn
ausgestellt worden. Ein Beleg für eine Abtretung liegt nicht bei den Akten und
wurde in seinen Eingaben auch nicht als Beweismittel aufgeführt.
12.
Bezüglich des Verlustscheins Nr.
281'805 über CHF 695.55 bringt der Arrestgläubiger lediglich vor, dieser sei
form- und fristgerecht mit sämtlichen tauglichen Beweismitteln eingereicht
worden. Darauf, dass dieser kein echtes Novum darstellt und deshalb nicht mehr
berücksichtigt werden kann, geht er nicht weiter ein. Damit kann der Entscheid
des Vorderrichters nicht umgestossen werden.
13.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00
zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3.
Der Antrag von A.___
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 17. Oktober 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_821/2018).