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Entscheid

ZKBES.2018.97

Arresteinsprache

9. August 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 4. April 2018 stellte A.___ beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Arrestbegehren. In diesem setzte er zu seinem

Namen den Zusatz «[...]». In der Folge wurde von der Vorinstanz und der

Gegenpartei dieser Zusatz bei der Parteibezeichnung ebenfalls verwendet (ohne

die beiden «[...]»). Im Handelsregister ist weder eine Gesellschaft noch eine

Einzelfirma mit dieser Firma eingetragen. Partei ist einzig und allein A.___.

Sowohl im Rubrum wie auch in den folgenden Erwägungen wird deshalb nur A.___

als Partei aufgeführt.

Erwägungen

2.

Am 6. April 2018 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt gestützt auf das Arrestbegehren

von A.___ (im Folgenden der Arrestgläubiger) gegen B.___ (im Folgenden der

Arrestschuldner) einen Arrestbefehl für CHF 242'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

6.

Dezember 2010 sowie für Kosten von CHF 400.00 (Verfahren BWZPR.2018.321).

3.

Der Arrestschuldner erhob am 26.

April 2018 eine Arresteinsprache und verlangte u.a. die Aufhebung des

Arrestbefehls. Der Arrestgläubiger beantragte in seiner Stellungnahme vom 18.

Mai 2018 (Postaufgabe) und einer weiteren Eingabe datiert vom 26. Mai 2018 im

Wesentlichen und sinngemäss die Abweisung der Arresteinsprache. Am 3. Juli 2018

reichte der Arrestschuldner eine Replik ein und bestätigte den Antrag auf

Aufhebung des Arrestbefehls.

4.

Mit Urteil vom 5. Juli 2018 hob der

Amtsgerichtspräsident den Arrestbefehl auf, gewährte dem Arrestschuldner die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete den Arrestgläubiger zur

Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von

CHF 3'182.95 und regelte die Ausfallhaftung und den Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch.

5.

Gegen dieses Urteil

erhob der Arrestgläubiger am 24. Juli 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht. Die gestellten Anträge lauten wie folgt:

1.

Das

Urteil vom 5. Juli 2018 ist vollumfänglich aufzuheben. Auf die rechtsgenügend begründete

Beschwerde ist einzutreten und gutzuheissen. Der Arrest ist weiter zu führen

und durchzusetzen und die Liegenschaft an der [...] weiterhin einzupfänden bzw.

zu verwerten und der Schuldner sein umgehend aus dieser unbelasteten

Liegenschaft zu entfernen. (Urteil GP [...])

2.

Alle

ausserordentlichen und ordentlichen Kosten sind dem Schuldner B.___

aufzuerlegen oder Jeanette Frech bzw, dem Staat Solothurn. Die trölerische Klage

ist vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.

Verlangt wird die

Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung für den Schuldner B.___. Die

sofortige Verwertung der Liegenschaft sei anzuordnen.

3.

Es

sei von Amtes wegen ein Strafverfahren gegen den Schuldner B.___, einzuleiten

oder einzuleiten zu lassen wegen mehrfachen Gläubiger Schädigung und

Prozessbetrug und Betrug usw. gegenüber Behörden und Gläubigern. Eine

dementsprechende Einweisung von B.___ sei anzuordnen nach der Verwertung der

Liegenschaft. Eine Parteianhörung sei erwünscht.

4.

Verlangt

wird eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung nach richterlichem

Ermessen an den Gläubiger A.___

6.

Der Arrestgläubiger beantragt in

seiner Beschwerde nebst den bisherigen Urkunden eine Parteibefragung, die

Befragung zweier Zeugen sowie die Einforderung von Unterlagen. Die Anträge sind

indessen nicht begründet und es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt,

inwiefern die beantragten Beweismittel für das vorliegende Verfahren von

Bedeutung sein könnten. Insbesondere geht aus der Beschwerdeschrift auch nicht

hervor, worüber mit den gestellten Beweisanträgen eigentlich Beweis geführt

werden soll. Ohnehin ist im summarischen Verfahren der Beweis durch Urkunden zu

erbringen und andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren

nicht wesentlich verzögern (Art. 254 Abs. 1 und 2 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Die Beweisanträge sind daher allesamt

abzuweisen. Über die Beschwerde kann in Anwendung von Art. 256 Abs.1 ZPO ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

7.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und

unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

8.

Der Vorderrichter hat in der

angefochtenen Verfügung über die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art.

278.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.

) und damit über die Voraussetzungen der Arrestbewilligung nach Art. 272

Abs. 1 SchKG entschieden. Soweit der Arrestgläubiger die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und sinngemäss die Abweisung der Arresteinsprache verlangt, ist auf

seine Beschwerde einzutreten (Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Satz 2). Ebenfalls

einzutreten ist auf die Anträge zu den Kostenfolgen der beiden Verfahren. Nicht

einzutreten ist hingegen auf die Rechtsbegehren, die den Gang des

Betreibungsverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den

Arrestschuldner oder die Einleitung eines Strafverfahrens betreffen. Begründet

ist dies damit, dass der Gang des Betreibungsverfahrens nicht Gegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens war. Durch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege an den Arrestschuldner ist der Arrestgläubiger nicht beschwert.

Hier ist er nicht Partei. Weiter sind die Aufgaben der Zivilkammer des Obergerichts

in § 30 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation geregelt (GO; BGS 125.12).

Die Einleitung von Strafverfahren gehört nicht dazu.

9.

Der Amtsgerichtspräsident hat zur

Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst festgehalten, für die CHF 150'000.00

nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2010 (Darlehen), für CHF 11'890.00 nebst 8 %

Zins seit 1. Januar 2014 (Urteil Rechtsöffnung) und für CHF 5'227.65 (erwartete

Gutschrift auf Konto des Schuldners) sei der Arrest nicht gewährt worden. Einzig

der verarrestierte Betrag von CHF 242'000.00 könne Gegenstand der Einsprache

sein. Der Arrest sei bewilligt worden, weil der Arrestgläubiger einen

provisorischen Verlustschein vorgelegt habe (siehe Akten Arrestverfahren, Beleg

4). Dazu erwog er im Wesentlichen, der vorgelegte provisorische Verlustschein

mit der Pfändungs-Nr. 83'718 sei gar kein Verlustschein für den Betrag von CHF

242'000.00, sondern enthalte bloss die Mitteilung, dass im Pfändungsvollzug

andere Forderungen von ca. CHF 242'000.00 vorausgehen würden. Aus dieser

Betreibung Nr. 276'784 habe am Schluss der Verlustschein mit der Nr. 196'919 für

CHF 25'322.55 resultiert (siehe Urkunde 5 des Arrestschuldners). Dort sei die

"C.___ AG in [...] als Gläubiger bezeichnet, die nicht identisch mit A.___

sei. Eine Zession liege nicht vor, weshalb es an einem Verlustschein, der auf

den Arrestgläubiger A.___ laute, fehle.

Weiter erwog der Amtsgerichtspräsident,

der von A.___ mit Eingabe vom 17. Mai 2018 eingereichte Verlustschein Nr. 281'805

der Betreibung Nr. 515'263 im Betrag von CHF 695.55 (siehe Urkunde 2 des

Arrestgläubigers) sei bisher nicht Gegenstand des Arrestbefehls gewesen. Dieser

Verlustschein mit Ausstellungsdatum 2. Mai 2017 sei offensichtlich ein unechtes

Novum und deshalb nicht zu berücksichtigen.

10.

Gegenstand des

Arresteinspracheverfahrens sind vorab die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272

Abs. 1 SchKG. Arrestgrund war nach dem Arrestbefehl vom 6. April 2018 und dem

angefochtenen Arresteinspracheentscheid der provisorische Verlustschein Nr.

83'718 vom 2. November 2010 (Akten Arrestverfahren, Beleg 4). Für sämtliche

weiteren im angefochtenen Urteil erwähnten Forderungen wie diejenige aus der

Betreibung Nr. 260'869, für diejenige aus dem Schreiben des Arrestschuldners,

in dem er monatliche Rückzahlungen zusichert, liegt gar kein Arrestgrund vor. Es

geht entgegen den Ausführungen des Arrestgläubigers nicht darum, ob diese

Forderungen rechtskräftig und vollstreckbar sind. Wie der Vorderrichter bezüglich

des Arrestgrundes, der dem Arrestbefehl zugrunde lag, zutreffend erkannt hat, beinhaltet

der Verlustschein Nr. 83'718 gar keine ungedeckte Forderung von CHF 242'000.00,

sondern hielt nur fest, dass die CHF 242'000.00 vorgepfändet waren und der mit jenem

Pfändungsvollzug vorgenommenen Einkommenspfändung vorausgingen. Gegenstand des

provisorischen Verlustscheins Nr. 83'718 war die Forderung, die in der

Betreibung Nr. 276'784 von der "C.___ AG geltend gemacht worden war

(Urkunde 5 des Arrestschuldners). Diese war die Betreibung, in welcher der

Verlustschein mit der Pfändungsnummer 83'718 ausgestellt worden war.

Entscheidend ist somit bloss, ob dieser Verlustschein einen Arrestgrund darstellt.

Weiter hielt der Vorderrichter fest, der im Arresteinspracheverfahren

eingereichte Verlustschein Nr. 281'805 der Betreibung Nr. 515’263 über CHF

695.55

(Urkunde 2 des Arrestgläubigers) sei ein unechtes Novum und deshalb

nicht zu berücksichtigen. Hier ist die massgebende Frage, ob dieser Verlustschein

hätte berücksichtigt werden müssen. Der Arrestgläubiger geht in der Begründung

seiner Beschwerde kaum auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein und

verliert sich in Ausführungen, welche für die Frage, ob mit dem provisorischen

Verlustschein ein Arrestgrund vorliegt und ob der neu eingereichte

Verlustschein als Arrestgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, keine Rolle

spielen. Dies zeigt sich insbesondere auch in den oben wiedergegebenen

Anträgen. Nachfolgend ist daher lediglich auf diejenigen Vorbringen des

Arrestgläubigers einzugehen, die einen Bezug auf diese beiden entscheidenden

Fragen, den Entscheid des Vorderrichters und dessen Begründung aufweisen.

11.

Der Arrestgläubiger behauptet, der

bestehende Verlustschein über CHF 242'000.00 sei 20 Jahre gültig. Dabei

verkennt er, dass dieser Verlustschein wie bereits dargelegt eben nicht für

eine Forderung von CHF 242'000.00 ausgestellt wurde, sondern für diejenige, die

Gegenstand jener Betreibung war. Nicht mehr relevant ist bei dieser Sachlage

die weitere Behauptung des Arrestgläubigers, es sei eine Zession an ihn

ausgestellt worden. Ein Beleg für eine Abtretung liegt nicht bei den Akten und

wurde in seinen Eingaben auch nicht als Beweismittel aufgeführt.

12.

Bezüglich des Verlustscheins Nr.

281'805 über CHF 695.55 bringt der Arrestgläubiger lediglich vor, dieser sei

form- und fristgerecht mit sämtlichen tauglichen Beweismitteln eingereicht

worden. Darauf, dass dieser kein echtes Novum darstellt und deshalb nicht mehr

berücksichtigt werden kann, geht er nicht weiter ein. Damit kann der Entscheid

des Vorderrichters nicht umgestossen werden.

13.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00

zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3.

Der Antrag von A.___

auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 17. Oktober 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_821/2018).