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Entscheid

ZKBES.2018.99

Ausweisung und Vollstreckung

22. August 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) reichte am 11. Juni 2018 gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch im Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, der Gesuchsgegner sei aus

den Gewerberäumen Nr. [...] auszuweisen.

1.2 Mit ergänzender Gesuchsbegründung

vom 14. Juni 2018 erklärte die Gesuchstellerin, sie sei seit dem 1. Juli 2017

Eigentümerin der Liegenschaft [...]. Der Gesuchsgegner, welcher Besitzer der in

den Räumlichkeiten gelagerten Gegenstände sei, habe weder einen Mietvertrag

noch jemals einen Mietzins bezahlt.

1.3 Der Gesuchsgegner, welchem

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

1.4 Mit Urteil vom 6. Juli 2018 hiess

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Ausweisungsbegehren gut und wies

den Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Unterlassungsfall

per 27. Juli 2018 aus den streitbetroffenen Räumlichkeiten aus und

verpflichtete ihn dazu, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (ohne allfällige

Vollstreckungskosten) zu tragen.

2.1 Dagegen reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn ein, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 6. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um

Ausweisung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gesuchstellerin.

Ferner stellte er den Verfahrensantrag,

es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. August

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. August

2018 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf

Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor Vorinstanz nicht

rechtmässig vertreten gewesen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der

Beschwerdeführer sei mit diesem Vorbringen aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr

zu hören.

2.1

Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2

Aus dem Wortlaut von Art. 326 ZPO

ergibt sich e contrario, dass neue rechtliche Vorbringen zulässig sind (Karl

Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 326 N 5). Auch die Rechtsmittelinstanz

hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

3.1

Die Frage nach der rechtmässigen

Stellvertretung ist ein rechtliches Vorbringen und als solches von der

Beschwerdeinstanz zu hören.

3.2

Die als gewillkürter Parteivertreter

auftretende Person handelt als direkter Stellvertreter ihrer Partei. Sie hat

sich durch Vollmacht auszuweisen. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht

ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vollmacht muss nach

dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendigerweise in schriftlicher Form

ausgestellt werden (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al.

[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.

68.

N 13).

3.3

Wer für die Gesuchstellerin das Ausweisungsbegehren

vom 11. Juni 2018 unterzeichnet hat, ist nicht erkennbar. Die Ergänzung vom 14.

Juni 2018 wurde von C.___ und D.___ unterzeichnet. C.___ ist gemäss

Handelsregisterauszug für die B.___ kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. D.___

ist im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigte aufgeführt. Eine

entsprechende Vollmacht lag den Akten nicht bei. Folglich hat es bereits vor

Vorinstanz an einer Prozessvoraussetzung gefehlt, weshalb der Vorderrichter auf

das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht hätte eintreten dürfen.

4.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist

aufzuheben und auf das Gesuch um Rechtsschtz in klaren Fällen ist nicht

einzutreten.

5.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

von gesamthaft CHF 1'800.00 zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer die Kosten für

das Beschwerdeverfahren bevorschusst hat, hat die Beschwerdegegnerin CHF 800.00

direkt an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die von der Beschwerdegegnerin vor

Vorinstanz bevorschussten Kosten von CHF 1'000.00 werden verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 6. Juli 2018 aufgehoben.

2. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren

Fällen wird nicht eingetreten.

3. Die B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Die B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel