ZKBES.2018.99
Ausweisung und Vollstreckung
22. August 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) reichte am 11. Juni 2018 gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, der Gesuchsgegner sei aus
den Gewerberäumen Nr. [...] auszuweisen.
1.2 Mit ergänzender Gesuchsbegründung
vom 14. Juni 2018 erklärte die Gesuchstellerin, sie sei seit dem 1. Juli 2017
Eigentümerin der Liegenschaft [...]. Der Gesuchsgegner, welcher Besitzer der in
den Räumlichkeiten gelagerten Gegenstände sei, habe weder einen Mietvertrag
noch jemals einen Mietzins bezahlt.
1.3 Der Gesuchsgegner, welchem
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.
1.4 Mit Urteil vom 6. Juli 2018 hiess
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Ausweisungsbegehren gut und wies
den Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Unterlassungsfall
per 27. Juli 2018 aus den streitbetroffenen Räumlichkeiten aus und
verpflichtete ihn dazu, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (ohne allfällige
Vollstreckungskosten) zu tragen.
2.1 Dagegen reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn ein, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 6. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um
Ausweisung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gesuchstellerin.
Ferner stellte er den Verfahrensantrag,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. August
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. August
2018 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf
Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor Vorinstanz nicht
rechtmässig vertreten gewesen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der
Beschwerdeführer sei mit diesem Vorbringen aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr
zu hören.
2.1
Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2
Aus dem Wortlaut von Art. 326 ZPO
ergibt sich e contrario, dass neue rechtliche Vorbringen zulässig sind (Karl
Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 326 N 5). Auch die Rechtsmittelinstanz
hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
3.1
Die Frage nach der rechtmässigen
Stellvertretung ist ein rechtliches Vorbringen und als solches von der
Beschwerdeinstanz zu hören.
3.2
Die als gewillkürter Parteivertreter
auftretende Person handelt als direkter Stellvertreter ihrer Partei. Sie hat
sich durch Vollmacht auszuweisen. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht
ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vollmacht muss nach
dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendigerweise in schriftlicher Form
ausgestellt werden (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al.
[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.
68.
N 13).
3.3
Wer für die Gesuchstellerin das Ausweisungsbegehren
vom 11. Juni 2018 unterzeichnet hat, ist nicht erkennbar. Die Ergänzung vom 14.
Juni 2018 wurde von C.___ und D.___ unterzeichnet. C.___ ist gemäss
Handelsregisterauszug für die B.___ kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. D.___
ist im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigte aufgeführt. Eine
entsprechende Vollmacht lag den Akten nicht bei. Folglich hat es bereits vor
Vorinstanz an einer Prozessvoraussetzung gefehlt, weshalb der Vorderrichter auf
das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht hätte eintreten dürfen.
4.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und auf das Gesuch um Rechtsschtz in klaren Fällen ist nicht
einzutreten.
5.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
von gesamthaft CHF 1'800.00 zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer die Kosten für
das Beschwerdeverfahren bevorschusst hat, hat die Beschwerdegegnerin CHF 800.00
direkt an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die von der Beschwerdegegnerin vor
Vorinstanz bevorschussten Kosten von CHF 1'000.00 werden verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 6. Juli 2018 aufgehoben.
2. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren
Fällen wird nicht eingetreten.
3. Die B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Die B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel