ZKBES.2019.102
Insolvenzerklärung
12. Juli 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
betreffend Insolvenzerklärung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) erklärte
sich beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 11. April 2019 für
zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung.
1.2 Mit Urteil vom 28. Juni 2019 und in
Anwendung von Art. 191 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) eröffnete der Amtsgerichtspräsident den Konkurs über den
Gesuchsteller.
1.3 Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 wendete
sich der Gesuchsteller an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und erklärte, er
ziehe seine Insolvenzerklärung zurück. Nach einem Termin beim Konkursamt seien
seiner Ehefrau die gravierenden Folgen seiner Insolvenz bewusstgeworden. Sie
möchte unter keinen Umständen das Haus verlieren.
1.4 Das Schreiben vom 9. Juli 2019 wurde
vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zuständigkeitshalber an das Obergericht
des Kantons Solothurn weitergeleitet und wird von diesem als Beschwerde gegen
das Urteil vom 28. Juni 2019 entgegengenommen (vgl. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art.
174 Abs. 1 SchKG und Art. 319 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
2. Ein Schuldner kann die Konkurseröffnung
selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das
Gericht eröffnet darauf den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine
Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 SchKG). Das ist
vorliegend geschehen. Ist der Konkurs einmal eröffnet, ist ein nachträglicher
Rückzug der Insolvenzerklärung ausgeschlossen (Alexander Brunner/Felix H.
Boller in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, Art. 191 N 30; Daniel Staehelin in:
Thomas Bauer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 191 ad N 30; Philip Talbot in: Jolanta Kren
Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Zürich 2017, Art. 191 N 26) – das ist nur bis zur Fällung des
Urteils möglich (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Mit der Konkurseröffnung entsprach der
Vorderrichter vollumfänglich dem Antrag des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer).
Es steht nicht im Belieben des Beschwerdeführers, auf das zu Recht ergangene
Erwägungen
Urteil des Vorderrichters durch eine (verspätete) Rückzugserklärung
zurückzukommen, um die Konkurseröffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich
OGer ZH, NN050188 vom 10. Januar 2006, E. II./1). Dem Beschwerdeführer mangelt
es dafür an der Beschwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher
seine Insolvenzerklärung nach ergangenem Urteil zurückziehen will, darf das
Obergericht dies nicht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht
eingetreten werden.
3.1
Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auf dem Beschwerdeweg
und dadurch die Aufhebung des Konkurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei
Folgendes bemerkt: Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid
mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m.
Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der
zehntägigen Rechtsmittelfrist. Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf
einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG),
kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröffnung – nur in
seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntnis vorgehen. Die Rechtsprechung hat
dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Abgabe der
Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die
Folgen des Konkurses bzw. die Art der Durchführung des Konkursverfahrens ist
jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2
SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen
will (vgl. OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom
19.
Februar 2015, E. 2.1).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt mit
seiner Beschwerde nicht vor, dass das Verfahren oder der Entscheid des
Vorderrichters an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, die Folgen der
Insolvenzerklärung seien ihm nicht bewusst gewesen. Ein solcher Irrtum ist nach
dem Gesagten jedoch unbeachtlich. Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner
Insolvenzerklärung behaften lassen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese
belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF 500.00. Ein allfälliges Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.
5.
Abschliessend ist der
Beschwerdeführer auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines
nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn
nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem
Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe
vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel