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Entscheid

ZKBES.2019.102

Insolvenzerklärung

12. Juli 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) erklärte

sich beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 11. April 2019 für

zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung.

1.2 Mit Urteil vom 28. Juni 2019 und in

Anwendung von Art. 191 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) eröffnete der Amtsgerichtspräsident den Konkurs über den

Gesuchsteller.

1.3 Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 wendete

sich der Gesuchsteller an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und erklärte, er

ziehe seine Insolvenzerklärung zurück. Nach einem Termin beim Konkursamt seien

seiner Ehefrau die gravierenden Folgen seiner Insolvenz bewusstgeworden. Sie

möchte unter keinen Umständen das Haus verlieren.

1.4 Das Schreiben vom 9. Juli 2019 wurde

vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zuständigkeitshalber an das Obergericht

des Kantons Solothurn weitergeleitet und wird von diesem als Beschwerde gegen

das Urteil vom 28. Juni 2019 entgegengenommen (vgl. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art.

174 Abs. 1 SchKG und Art. 319 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

2. Ein Schuldner kann die Konkurseröffnung

selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das

Gericht eröffnet darauf den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine

Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 SchKG). Das ist

vorliegend geschehen. Ist der Konkurs einmal eröffnet, ist ein nachträglicher

Rückzug der Insolvenzerklärung ausgeschlossen (Alexander Brunner/Felix H.

Boller in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, Art. 191 N 30; Daniel Staehelin in:

Thomas Bauer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 191 ad N 30; Philip Talbot in: Jolanta Kren

Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, Zürich 2017, Art. 191 N 26) – das ist nur bis zur Fällung des

Urteils möglich (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Mit der Konkurseröffnung entsprach der

Vorderrichter vollumfänglich dem Antrag des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer).

Es steht nicht im Belieben des Beschwerdeführers, auf das zu Recht ergangene

Erwägungen

Urteil des Vorderrichters durch eine (verspätete) Rückzugserklärung

zurückzukommen, um die Konkurseröffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich

OGer ZH, NN050188 vom 10. Januar 2006, E. II./1). Dem Beschwerdeführer mangelt

es dafür an der Beschwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher

seine Insolvenzerklärung nach ergangenem Urteil zurückziehen will, darf das

Obergericht dies nicht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht

eingetreten werden.

3.1

Soweit der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auf dem Beschwerdeweg

und dadurch die Aufhebung des Konkurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei

Folgendes bemerkt: Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid

mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m.

Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der

zehntägigen Rechtsmittelfrist. Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf

einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG),

kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröffnung – nur in

seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntnis vorgehen. Die Rechtsprechung hat

dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Abgabe der

Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die

Folgen des Konkurses bzw. die Art der Durchführung des Konkursverfahrens ist

jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2

SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen

will (vgl. OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom

19.

Februar 2015, E. 2.1).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt mit

seiner Beschwerde nicht vor, dass das Verfahren oder der Entscheid des

Vorderrichters an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, die Folgen der

Insolvenzerklärung seien ihm nicht bewusst gewesen. Ein solcher Irrtum ist nach

dem Gesagten jedoch unbeachtlich. Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner

Insolvenzerklärung behaften lassen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese

belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF 500.00. Ein allfälliges Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte zufolge

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.

5.

Abschliessend ist der

Beschwerdeführer auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines

nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn

nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem

Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe

vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel