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Entscheid

ZKBES.2019.109

(Abschreibungs-)Verfügung vom 28. Juni 2019

26. Juli 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Am 23. Mai 2019 (Postaufgabe) machte

die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren anhängig

und forderte von ihm die Bezahlung von CHF 5'350.00 nebst Zins zu 5 % ab

16. Dezember 2018, von CHF 450.00 (Mahngebühr) und von CHF 73.30

(Betreibungskosten).

1.2 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen lud die Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zu einer

Schlichtungsverhandlung vor.

2. Die Gesuchstellerin blieb der

Verhandlung vom 28. Juni 2019 fern, worauf der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das

Verfahren – wie vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 206 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272 und Erwägung 4.1 nachstehend) – als

gegenstandslos abschrieb. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die

Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Die

Abschreibungsverfügung wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30

Tagen eröffnet.

3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn ein.

4.1 Bei Säumnis der klagenden Partei

gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos

abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Abschreibung des

Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge

Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist

ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen

Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende

Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar

und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde (innert 10

Erwägungen

Tagen). Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art.

206.

Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die

Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen,

wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2).

5.1

Ist eine prozessleitende Verfügung

nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in

der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen

Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt

einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,

erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,

inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht

wiedergutmachen lassen soll.

5.2

Die Beschwerdeführerin, welche in

ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich erklärt, sie habe das

Schlichtungsgesuch nicht zurückgezogen, macht in ihrer Beschwerdeschrift

keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder warum sich ein

angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen sollte. Ein

solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich, bedeutet die Abschreibung des

Schlichtungsverfahrens für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsverlust, steht

ihr doch die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen.

5.3

Mangels Begründung eines nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet, weshalb darauf sogleich, ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder Vernehmlassung des Vorderrichters

nicht einzutreten ist. Aus diesem Grund muss auch nicht weiter geprüft werden,

ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erfolgte.

6.

Der Vollständigkeit halber bleibt

darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde für Miet- und

Pachtverhältnisse zuständige Schlichtungsbehörde wäre (vgl. § 34sexies

Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), sollte es sich

vorliegend um eine Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen handeln.

7.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kofmel