ZKBES.2019.109
(Abschreibungs-)Verfügung vom 28. Juni 2019
26. Juli 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend (Abschreibungs-)Verfügung
vom 28. Juni 2019
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 23. Mai 2019 (Postaufgabe) machte
die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren anhängig
und forderte von ihm die Bezahlung von CHF 5'350.00 nebst Zins zu 5 % ab
16. Dezember 2018, von CHF 450.00 (Mahngebühr) und von CHF 73.30
(Betreibungskosten).
1.2 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen lud die Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zu einer
Schlichtungsverhandlung vor.
2. Die Gesuchstellerin blieb der
Verhandlung vom 28. Juni 2019 fern, worauf der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das
Verfahren – wie vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 206 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272 und Erwägung 4.1 nachstehend) – als
gegenstandslos abschrieb. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die
Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Die
Abschreibungsverfügung wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30
Tagen eröffnet.
3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn ein.
4.1 Bei Säumnis der klagenden Partei
gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
4.2 Die Abschreibung des
Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge
Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist
ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen
Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende
Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar
und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde (innert 10
Erwägungen
Tagen). Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art.
206.
Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die
Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen,
wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2).
5.1
Ist eine prozessleitende Verfügung
nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in
der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen
Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt
einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,
erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,
inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht
wiedergutmachen lassen soll.
5.2
Die Beschwerdeführerin, welche in
ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich erklärt, sie habe das
Schlichtungsgesuch nicht zurückgezogen, macht in ihrer Beschwerdeschrift
keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder warum sich ein
angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen sollte. Ein
solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich, bedeutet die Abschreibung des
Schlichtungsverfahrens für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsverlust, steht
ihr doch die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen.
5.3
Mangels Begründung eines nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet, weshalb darauf sogleich, ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder Vernehmlassung des Vorderrichters
nicht einzutreten ist. Aus diesem Grund muss auch nicht weiter geprüft werden,
ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erfolgte.
6.
Der Vollständigkeit halber bleibt
darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde für Miet- und
Pachtverhältnisse zuständige Schlichtungsbehörde wäre (vgl. § 34sexies
Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), sollte es sich
vorliegend um eine Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und
Geschäftsräumen handeln.
7.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel