ZKBES.2019.11
Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
21. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Wechsel der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Ehegatten [...] führen vor dem
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am
12. April 2018 angehoben hatte. Am 23. April 2018 leitete die KESB Region
Solothurn ein Schreiben von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wonach diese die
Interessen des Ehemannes A.___ vertrete, an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt weiter. Darauf beantragte Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin, was der Amtsgerichtspräsident am 25. Juni 2018 wie beantragt
bewilligte.
Erwägungen
2.
Am 17. Dezember 2018 (Postaufgabe)
stellte der Ehemann ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Anwältin und erklärte,
er möchte sich nicht mehr durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vertreten
lassen und beantrage noch vor dem (Verhandlungs-)Termin einen Wechsel der
Rechtsanwältin. Er habe mit Simone Gasser aus Bern bereits eine neue Anwältin
gefunden.
3.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, der
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, erklärte am 8. Januar 2019, sie
verzichte auf eine Stellungnahme. Das Vertrauensverhältnis sei offensichtlich
zerstört, weshalb sie ersuche, dem Wunsch von Herrn A.___ zu entsprechen.
4.
Der Amtsgerichtspräsident verweigerte
am 10. Januar 2019 den beantragten Wechsel der bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
5.
Dagegen erhob der Ehemann (von nun an
der Beschwerdeführer) am 17. Januar 2019 form- und fristgerecht Beschwerde an
das Obergericht und verlangte, dass einem Anwaltswechsel zugestimmt werde.
6.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und
unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Verweigerung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin damit, dass
eine solche nur zu bewilligen sei, wenn aus objektiven Gründen eine
sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet sei. Es genüge nicht, wenn der
Verbeiständete geltend mache, er habe das Vertrauen in die unentgeltliche Rechtsbeiständin
verloren. Er müsse substantiieren, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin
ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllt habe und weshalb das Vertrauensverhältnis
gestört sei. Das vorliegende, sehr aufwändige Eheschutzverfahren stehe kurz vor
dem Abschluss. Der Ehemann mache keine objektiven Gründe geltend, welche das
Vertrauensverhältnis zu seiner Rechtsbeiständin als derart zerstört erachten
liessen, als dass ihm eine Fortführung der unentgeltlichen Verbeiständung durch
sie nicht mehr zumutbar wäre. Der erste von ihm angegebene Grund treffe gar
nicht zu. Entgegen seiner Behauptung habe Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf den
Memory Stick mit Videos von der gemeinsamen Tochter beim Spielen mit ihm am 24.
Mai 2018 ins Recht gelegt. Die generelle Stellungnahme der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin vermöge eine Auflösung des öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Kanton Solothurn nicht zu begründen.
Dieses sei auch aus finanziellen Gründen bis zum anstehenden Abschluss des
Verfahrens aufrechtzuerhalten.
8.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er sei mit der Arbeit seiner bestellten Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
nicht zufrieden und habe kein Vertrauen mehr zu ihr. Sie habe selber
geschrieben, ihr Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Er verstehe nicht, weshalb
das Gericht das so nicht akzeptiert habe. So könne die Verhandlung vom 24.
Januar 2019 nicht stattfinden und er verlange eine Verschiebung. Die Anwältin
habe ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt und habe insbesondere wichtige Beweiseingaben
nicht vorgenommen. Auch habe Frau Weisskopf wiederholt Aussagen von ihm falsch
wiedergegeben, was ihn anstatt seine Ehefrau in ein sehr schlechtes Licht gerückt
habe. So habe sie seine Aussagen zum Klopfen an der Haustüre seiner Ehefrau
komplett falsch wiedergegeben. Auch habe sie die kaputte Badewanne vor Gericht
nicht erwähnt, welche seine Ehefrau vor den Augen ihrer Tochter zerstört habe. Er
habe oft das Gefühl gehabt, Frau Weisskopf handle eher im Interesse seiner
Ehefrau anstatt für ihn. Er stehe nun in einem ganz schlechten Licht da, was
sich durch das ganze Verfahren ziehe und sich nicht mehr rückgängig machen lasse.
Seine Interessen seien von Frau Weisskopf nicht wahrgenommen worden.
9.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Sie ist
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist
u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine
Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016, N 15 zu Art. 321).
10.1
Soweit der Beschwerdeführer erneut seine
Unzufriedenheit mit seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin zum Ausdruck
bringt, begnügt er sich damit, seine bereits beim Vorderrichter gemachten
Behauptungen zu wiederholen und seine Sicht der Dinge derjenigen des
Vorderrichters entgegenzuhalten. Damit zeigt er aber in keiner Weise, was am
angefochtenen Urteil falsch sein soll. Insofern bleibt er in seinen subjektiven
Empfindungen verhaftet und bringt keine objektiven Gründe vor, die auf ein
offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten seiner unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, wegen dem eine effektive Vertretung nicht mehr gewährleistet
ist, schliessen lassen (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel
2008, S. 198).
10.2
Insbesondere erwähnt der
Beschwerdeführer auch nicht, welche wichtigen Beweiseingaben seine
unentgeltliche Rechtsbeiständin unterlassen hat. Insbesondere lassen auch ihre
Ausführungen in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2018 den Beschwerdeführer alles
andere als in einem schlechten Licht erscheinen. Dort hatte sie vorgetragen,
der Beschwerdeführer habe die Gegenstände – ein Piano und eine Gitarre für
seine Tochter – vor der Haustüre seiner Ehefrau deponiert und einmal geklopft,
um ihr zu signalisieren, dass er da sei, worauf er den Wohnort seiner Ehefrau
verlassen habe. Ihr Mandant habe weder Sturm geklingelt, noch habe er wie ein
Verrückter an ihre Türe geklopft oder geschrien. Was dem Beschwerdeführer an
dieser Darstellung zum Nachteil gereichen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr
werden alle ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten. Die Behauptung, seine
Ehefrau habe die Badewanne vor den Augen ihrer Tochter zerstört, lag dem
Vorderrichter so noch nicht vor und ist damit neu und unzulässig. Selbst wenn
dieser Umstand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bekannt gewesen wäre,
stellte sich die Frage, ob es prozesstaktisch sinnvoll ist, der Gegenpartei in
den Rechtsschriften jede mögliche, aber kaum beweisbare Beschuldigung
vorzuhalten. Am Vorwurf, sie habe dem Gericht den Memory Stick nicht
eingereicht, hält der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr fest, nachdem der
Amtsgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat,
dass sie genau dies getan hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf in sämtlichen Rechtsschriften klar und
deutlich die Position des Beschwerdeführers vertreten und stets sämtliche ihm
gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten hat. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, seine unentgeltliche Rechtsbeiständin habe seine Interessen
nicht vertreten, findet in ihren Eingaben denn auch nicht die geringste
objektive Stütze, im Gegenteil.
10.3
Auch der Einwand, die
unentgeltliche Rechtsbeiständin habe selbst geschrieben, das
Vertrauensverhältnis sei zerrüttet, verfängt nicht. Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf hat nicht von sich aus den Antrag gestellt, sie sei von ihrem Amt zu
entlassen. Vielmehr hat sie zunächst auf eine Stellungnahme zum Antrag des
Beschwerdeführers verzichtet. Es ist offenkundig, dass sie gerade wegen dieses
Antrags anschliessend erklärt hat, das Vertrauensverhältnis sei offensichtlich
zerstört. Hätte sie etwas Anderes gesagt, hätte sie sich erneut dem Vorwurf des
Beschwerdeführers ausgesetzt, sie handle gegen seine Interessen. Der
Amtsgerichtspräsident hat zu Recht nicht auf diese vage Stellungnahme
abgestellt. Denn gewisse Unstimmigkeiten zwischen dem Anwalt und unentgeltlichen
Rechtsbeistand sind ohnehin in Kauf zu nehmen, solange dieser die wesentlichen
Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnimmt (Viktor Rüegg/Michael
Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 118 N 15). Zudem ist beim Auswechseln
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen der damit verbundenen Mehrkosten
zulasten des Staates Zurückhaltung geboten (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O.).
Dies gilt umso mehr, wenn die unentgeltliche Rechtsbeiständin wie vorliegend
auf Wunsch des Begünstigten eingesetzt wurde (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 199).
11.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigen sich weitere
Erwägungen über eine Verschiebung der bereits seit 23. November 2018
angesetzten Verhandlung. Eine offensichtlich unbegründete und unzulässige
Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin ausgeschlossen hätte (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
wenn diese denn beantragt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat deshalb die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller