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Entscheid

ZKBES.2019.11

Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

21. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Ehegatten [...] führen vor dem

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am

12. April 2018 angehoben hatte. Am 23. April 2018 leitete die KESB Region

Solothurn ein Schreiben von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wonach diese die

Interessen des Ehemannes A.___ vertrete, an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt weiter. Darauf beantragte Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin, was der Amtsgerichtspräsident am 25. Juni 2018 wie beantragt

bewilligte.

Erwägungen

2.

Am 17. Dezember 2018 (Postaufgabe)

stellte der Ehemann ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Anwältin und erklärte,

er möchte sich nicht mehr durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vertreten

lassen und beantrage noch vor dem (Verhandlungs-)Termin einen Wechsel der

Rechtsanwältin. Er habe mit Simone Gasser aus Bern bereits eine neue Anwältin

gefunden.

3.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, der

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, erklärte am 8. Januar 2019, sie

verzichte auf eine Stellungnahme. Das Vertrauensverhältnis sei offensichtlich

zerstört, weshalb sie ersuche, dem Wunsch von Herrn A.___ zu entsprechen.

4.

Der Amtsgerichtspräsident verweigerte

am 10. Januar 2019 den beantragten Wechsel der bestellten unentgeltlichen

Rechtsbeiständin.

5.

Dagegen erhob der Ehemann (von nun an

der Beschwerdeführer) am 17. Januar 2019 form- und fristgerecht Beschwerde an

das Obergericht und verlangte, dass einem Anwaltswechsel zugestimmt werde.

6.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und

unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Verweigerung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin damit, dass

eine solche nur zu bewilligen sei, wenn aus objektiven Gründen eine

sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet sei. Es genüge nicht, wenn der

Verbeiständete geltend mache, er habe das Vertrauen in die unentgeltliche Rechtsbeiständin

verloren. Er müsse substantiieren, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin

ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllt habe und weshalb das Vertrauensverhältnis

gestört sei. Das vorliegende, sehr aufwändige Eheschutzverfahren stehe kurz vor

dem Abschluss. Der Ehemann mache keine objektiven Gründe geltend, welche das

Vertrauensverhältnis zu seiner Rechtsbeiständin als derart zerstört erachten

liessen, als dass ihm eine Fortführung der unentgeltlichen Verbeiständung durch

sie nicht mehr zumutbar wäre. Der erste von ihm angegebene Grund treffe gar

nicht zu. Entgegen seiner Behauptung habe Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf den

Memory Stick mit Videos von der gemeinsamen Tochter beim Spielen mit ihm am 24.

Mai 2018 ins Recht gelegt. Die generelle Stellungnahme der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin vermöge eine Auflösung des öffentlich-rechtlichen

Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Kanton Solothurn nicht zu begründen.

Dieses sei auch aus finanziellen Gründen bis zum anstehenden Abschluss des

Verfahrens aufrechtzuerhalten.

8.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er sei mit der Arbeit seiner bestellten Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

nicht zufrieden und habe kein Vertrauen mehr zu ihr. Sie habe selber

geschrieben, ihr Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Er verstehe nicht, weshalb

das Gericht das so nicht akzeptiert habe. So könne die Verhandlung vom 24.

Januar 2019 nicht stattfinden und er verlange eine Verschiebung. Die Anwältin

habe ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt und habe insbesondere wichtige Beweiseingaben

nicht vorgenommen. Auch habe Frau Weisskopf wiederholt Aussagen von ihm falsch

wiedergegeben, was ihn anstatt seine Ehefrau in ein sehr schlechtes Licht gerückt

habe. So habe sie seine Aussagen zum Klopfen an der Haustüre seiner Ehefrau

komplett falsch wiedergegeben. Auch habe sie die kaputte Badewanne vor Gericht

nicht erwähnt, welche seine Ehefrau vor den Augen ihrer Tochter zerstört habe. Er

habe oft das Gefühl gehabt, Frau Weisskopf handle eher im Interesse seiner

Ehefrau anstatt für ihn. Er stehe nun in einem ganz schlechten Licht da, was

sich durch das ganze Verfahren ziehe und sich nicht mehr rückgängig machen lasse.

Seine Interessen seien von Frau Weisskopf nicht wahrgenommen worden.

9.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Sie ist

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist

u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine

Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016, N 15 zu Art. 321).

10.1

Soweit der Beschwerdeführer erneut seine

Unzufriedenheit mit seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin zum Ausdruck

bringt, begnügt er sich damit, seine bereits beim Vorderrichter gemachten

Behauptungen zu wiederholen und seine Sicht der Dinge derjenigen des

Vorderrichters entgegenzuhalten. Damit zeigt er aber in keiner Weise, was am

angefochtenen Urteil falsch sein soll. Insofern bleibt er in seinen subjektiven

Empfindungen verhaftet und bringt keine objektiven Gründe vor, die auf ein

offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten seiner unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, wegen dem eine effektive Vertretung nicht mehr gewährleistet

ist, schliessen lassen (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche

Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel

2008, S. 198).

10.2

Insbesondere erwähnt der

Beschwerdeführer auch nicht, welche wichtigen Beweiseingaben seine

unentgeltliche Rechtsbeiständin unterlassen hat. Insbesondere lassen auch ihre

Ausführungen in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2018 den Beschwerdeführer alles

andere als in einem schlechten Licht erscheinen. Dort hatte sie vorgetragen,

der Beschwerdeführer habe die Gegenstände – ein Piano und eine Gitarre für

seine Tochter – vor der Haustüre seiner Ehefrau deponiert und einmal geklopft,

um ihr zu signalisieren, dass er da sei, worauf er den Wohnort seiner Ehefrau

verlassen habe. Ihr Mandant habe weder Sturm geklingelt, noch habe er wie ein

Verrückter an ihre Türe geklopft oder geschrien. Was dem Beschwerdeführer an

dieser Darstellung zum Nachteil gereichen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr

werden alle ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten. Die Behauptung, seine

Ehefrau habe die Badewanne vor den Augen ihrer Tochter zerstört, lag dem

Vorderrichter so noch nicht vor und ist damit neu und unzulässig. Selbst wenn

dieser Umstand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bekannt gewesen wäre,

stellte sich die Frage, ob es prozesstaktisch sinnvoll ist, der Gegenpartei in

den Rechtsschriften jede mögliche, aber kaum beweisbare Beschuldigung

vorzuhalten. Am Vorwurf, sie habe dem Gericht den Memory Stick nicht

eingereicht, hält der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr fest, nachdem der

Amtsgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat,

dass sie genau dies getan hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf in sämtlichen Rechtsschriften klar und

deutlich die Position des Beschwerdeführers vertreten und stets sämtliche ihm

gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten hat. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, seine unentgeltliche Rechtsbeiständin habe seine Interessen

nicht vertreten, findet in ihren Eingaben denn auch nicht die geringste

objektive Stütze, im Gegenteil.

10.3

Auch der Einwand, die

unentgeltliche Rechtsbeiständin habe selbst geschrieben, das

Vertrauensverhältnis sei zerrüttet, verfängt nicht. Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf hat nicht von sich aus den Antrag gestellt, sie sei von ihrem Amt zu

entlassen. Vielmehr hat sie zunächst auf eine Stellungnahme zum Antrag des

Beschwerdeführers verzichtet. Es ist offenkundig, dass sie gerade wegen dieses

Antrags anschliessend erklärt hat, das Vertrauensverhältnis sei offensichtlich

zerstört. Hätte sie etwas Anderes gesagt, hätte sie sich erneut dem Vorwurf des

Beschwerdeführers ausgesetzt, sie handle gegen seine Interessen. Der

Amtsgerichtspräsident hat zu Recht nicht auf diese vage Stellungnahme

abgestellt. Denn gewisse Unstimmigkeiten zwischen dem Anwalt und unentgeltlichen

Rechtsbeistand sind ohnehin in Kauf zu nehmen, solange dieser die wesentlichen

Interessen seiner Klientschaft ausreichend wahrnimmt (Viktor Rüegg/Michael

Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 118 N 15). Zudem ist beim Auswechseln

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen der damit verbundenen Mehrkosten

zulasten des Staates Zurückhaltung geboten (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O.).

Dies gilt umso mehr, wenn die unentgeltliche Rechtsbeiständin wie vorliegend

auf Wunsch des Begünstigten eingesetzt wurde (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 199).

11.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigen sich weitere

Erwägungen über eine Verschiebung der bereits seit 23. November 2018

angesetzten Verhandlung. Eine offensichtlich unbegründete und unzulässige

Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin ausgeschlossen hätte (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

wenn diese denn beantragt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat deshalb die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller