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Entscheid

ZKBES.2019.111

Rechtsöffnung

9. September 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10. April

2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr.

593'214 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'317.10 (Rechnung 201806559 vom 10.

Juli 2018 CHF 181.80 sowie Rechnung 201807172 vom 2. Oktober 2018 CHF 2'042.00

plus Mahngebühren von CHF 20.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30),

zuzüglich Zins seit 10. August 2018, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe) auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

2. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 erteilte

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die provisorische

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10.

August 2018 und für den Betrag von CHF 2'042.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2.

November 2018. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegte er dem

Gesuchsgegner und verpflichtete ihn dazu, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten

von CHF 73.30 zurückzuerstatten und ihr eine Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache

(recte: Beschwerde) an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das

angefochtene Urteil sei aufzuheben.

3.2 Die Gesuchstellerin (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt

das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG

Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2

Als Schuldanerkennung im Sinne von

Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder

durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger

einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem

genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Betrag der ausgewiesenen

Forderung muss dazu genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Peter

Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190).

2.1

Am 8. Mai 2015 schlossen die Parteien

ein «[...]-Abonnement» mit einer fixen Laufzeit von 120 Monaten ab. Der

Monatstarif wurde auf CHF 80.60 (CHF 79.00 zuzüglich 2 %

Teilzahlungszuschlag, exkl. MwSt.) festgesetzt.

2.2

Betreffend Kündigung wurde Folgendes

vereinbart:

«Nach Vertragsbeginn besteht bei

Unzufriedenheit während 3 Monaten die Möglichkeit, ohne Folgekosten vom Vertrag

zurückzutreten. Die bereits geleisteten Abozahlungen werden jedoch nicht

zurückerstattet. Abokündigung danach ausschliesslich schriftlich auf Ende des

folgenden Quartals gegen gleichzeitige Bezahlung der Demontage- und

Rücknahmekosten von CHF 500.00 und einer Gebühr für die vorzeitige Aboauflösung

von 0.25 % x Monate Restlaufzeit auf dem Abo-Vertragswert. Der Abo-Vertragswert

berechnet sich wie folgt: Basiszahlung plus 120 bzw. 60 x Monatstarif.

Ausgenommen sind wichtige Gründe, vorzeitige Auflösung durch die B.___ AG oder

höhere Gewalt. Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag

automatisch jeweils um 1 weiteres Jahr, sofern er nicht schriftlich bis 3

Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien gekündigt wird.»

2.3

Mit Schreiben vom 5. Juli 2018

kündigte die Beschwerdegegnerin das [...]-Abo per 30. September 2018.

2.4

Am 10. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine Rechnung für die Rechnungsperiode 1. Juli bis 30.

September 2018 über einen Betrag von CHF 260.35 und am 2. Oktober 2018

eine solche über CHF 2'042.00 für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30.

September 2018.

3.1

Der Vorderrichter erwog, die

Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das [...]-Abonnement vom 8.

Mai 2015. In diesem Vertrag habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der

Gesuchstellerin einen Monatstarif von CHF 79.00 (exkl. MwSt.) zu bezahlen.

Dieses Dokument sei vom Gesuchsgegner unterschrieben worden und stelle damit

einen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner bestreite nicht, dass es

Zahlungsausstände gegeben habe. Er bringe jedoch vor, diese in der Zwischenzeit

beglichen zu haben. Belege über getätigte Zahlungen lege er aber keine vor. Da

der Gesuchsgegner seine Einwendungen lediglich behaupte aber nicht glaubhaft

belege, könne er die Schuldanerkennung nicht entkräften.

3.2

Der Beschwerdeführer moniert, im

Urteil werde festgehalten, dass ein Monatstarif von CHF 79.00 geschuldet sei. Im

Urteil stehe geschrieben, dass er keine Beilagen mitgeschickt habe, welche die

Monatszahlungen belegen würden. Bei der betriebenen Forderung handle es sich aber

nicht um die Monatsmieten, sondern um den Betrag für die Kündigung. Aus der

vorzeitigen Kündigung sei keine Forderung entstanden. Die Kündigung sei zu

Unrecht erfolgt. Der in Betreibung gesetzte Betrag sei nicht gerechtfertigt,

weil er nicht im Vertrag festgehalten worden sei.

4.1

Mit dem Vorderrichter ist darin

einig zu gehen, dass das Abonnement vom 8. Mai 2015 einen

Rechtsöffnungstitel für die darin enthaltenen (fälligen) Monatszahlungen abgibt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei periodischen Leistungen im

Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben, für welche die

Betreibung eingeleitet wird (Urteil des BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2

und 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.3). Dieses Erfordernis ist im

Lichte von Art. 67 SchKG zu beurteilen. Obwohl vorliegend die massgebende

Periode im Zahlungsbefehl nicht explizit genannt wird, ergibt sie sich doch

unmittelbar aus der im Zahlungsbefehl erwähnten Rechnung Nr. 201806559 vom 10.

Juli 2018 über CHF 260.35 und ist folglich nach Treu und Glauben aus dem

Gesamtzusammenhang ohne Weiteres erkennbar. Auch der Beschwerdeführer selber

hat weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren behauptet, er

wisse nicht, wofür er betrieben werde. Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine

Anzahlung von CHF 78.55. Weitere Zahlungen hat der Beschwerdeführer nicht

belegt. Der Vorderrichter hat demnach zu Recht Rechtsöffnung erteilt für den

Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018.

4.2

Nicht gefolgt werden kann dem

Vorderrichter insoweit, als er auch Rechtsöffnung für die vorzeitige

Vertragsauflösung per 30. September 2018 über CHF 2'042.00 erteilt. Wie

der Beschwerdeführer zu Recht moniert, enthält der als Rechtsöffnungstitel ins

Recht gelegte Vertrag keine Bestimmungen für den Fall, dass der

Abonnementanbieter den Vertrag vorzeitig kündigt. Vorzeitige Kündigung durch

die Gesuchstellerin wird ausdrücklich ausgenommen (vgl. Erw. II/2.2 hievor). Demzufolge

kann das Abonnement vom 8. Mai 2015 nicht als Rechtsöffnungstitel für den

Betrag von CHF 2'042.00 für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30.

September 2018 dienen.

5.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene

Urteil ist aufzuheben. Die provisorische Rechtsöffnung ist für einen Betrag von

CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018 zu erteilen. Im

Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Die CHF 73.30 Betreibungskosten,

welche der Gesuchsgegner gemäss dem vorinstanzlichen Urteil der Gesuchstellerin

zu ersetzen hätte, sind entsprechend der neuen Rechtsöffnungssumme auf CHF 33.30

herabzusetzen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde in so hohem

Ausmass durchgedrungen, dass der Beschwerdegegnerin sämtliche Prozesskosten zu

auferlegen sind. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 300.00,

diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens CHF 450.00. Sie werden mit den

geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die CHF

450.00

direkt an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Weder vor Vor- noch vor

Beschwerdeinstanz hat der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Parteientschädigungen

ersucht. Bereits deshalb sind keine solchen zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3.

Juli 2019 aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 593'214 des

Betreibungsamtes Region Solothurn wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt

für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Die B.___ AG hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die B.___ AG hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel