ZKBES.2019.111
Rechtsöffnung
9. September 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10. April
2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr.
593'214 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'317.10 (Rechnung 201806559 vom 10.
Juli 2018 CHF 181.80 sowie Rechnung 201807172 vom 2. Oktober 2018 CHF 2'042.00
plus Mahngebühren von CHF 20.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30),
zuzüglich Zins seit 10. August 2018, u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 16. Mai 2019 (Postaufgabe) auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
2. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 erteilte
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die provisorische
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10.
August 2018 und für den Betrag von CHF 2'042.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2.
November 2018. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegte er dem
Gesuchsgegner und verpflichtete ihn dazu, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten
von CHF 73.30 zurückzuerstatten und ihr eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 100.00 zu bezahlen.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache
(recte: Beschwerde) an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben.
3.2 Die Gesuchstellerin (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt
das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
1.2
Als Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder
durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger
einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem
genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Betrag der ausgewiesenen
Forderung muss dazu genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (Peter
Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190).
2.1
Am 8. Mai 2015 schlossen die Parteien
ein «[...]-Abonnement» mit einer fixen Laufzeit von 120 Monaten ab. Der
Monatstarif wurde auf CHF 80.60 (CHF 79.00 zuzüglich 2 %
Teilzahlungszuschlag, exkl. MwSt.) festgesetzt.
2.2
Betreffend Kündigung wurde Folgendes
vereinbart:
«Nach Vertragsbeginn besteht bei
Unzufriedenheit während 3 Monaten die Möglichkeit, ohne Folgekosten vom Vertrag
zurückzutreten. Die bereits geleisteten Abozahlungen werden jedoch nicht
zurückerstattet. Abokündigung danach ausschliesslich schriftlich auf Ende des
folgenden Quartals gegen gleichzeitige Bezahlung der Demontage- und
Rücknahmekosten von CHF 500.00 und einer Gebühr für die vorzeitige Aboauflösung
von 0.25 % x Monate Restlaufzeit auf dem Abo-Vertragswert. Der Abo-Vertragswert
berechnet sich wie folgt: Basiszahlung plus 120 bzw. 60 x Monatstarif.
Ausgenommen sind wichtige Gründe, vorzeitige Auflösung durch die B.___ AG oder
höhere Gewalt. Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag
automatisch jeweils um 1 weiteres Jahr, sofern er nicht schriftlich bis 3
Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien gekündigt wird.»
2.3
Mit Schreiben vom 5. Juli 2018
kündigte die Beschwerdegegnerin das [...]-Abo per 30. September 2018.
2.4
Am 10. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Rechnung für die Rechnungsperiode 1. Juli bis 30.
September 2018 über einen Betrag von CHF 260.35 und am 2. Oktober 2018
eine solche über CHF 2'042.00 für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30.
September 2018.
3.1
Der Vorderrichter erwog, die
Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das [...]-Abonnement vom 8.
Mai 2015. In diesem Vertrag habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der
Gesuchstellerin einen Monatstarif von CHF 79.00 (exkl. MwSt.) zu bezahlen.
Dieses Dokument sei vom Gesuchsgegner unterschrieben worden und stelle damit
einen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner bestreite nicht, dass es
Zahlungsausstände gegeben habe. Er bringe jedoch vor, diese in der Zwischenzeit
beglichen zu haben. Belege über getätigte Zahlungen lege er aber keine vor. Da
der Gesuchsgegner seine Einwendungen lediglich behaupte aber nicht glaubhaft
belege, könne er die Schuldanerkennung nicht entkräften.
3.2
Der Beschwerdeführer moniert, im
Urteil werde festgehalten, dass ein Monatstarif von CHF 79.00 geschuldet sei. Im
Urteil stehe geschrieben, dass er keine Beilagen mitgeschickt habe, welche die
Monatszahlungen belegen würden. Bei der betriebenen Forderung handle es sich aber
nicht um die Monatsmieten, sondern um den Betrag für die Kündigung. Aus der
vorzeitigen Kündigung sei keine Forderung entstanden. Die Kündigung sei zu
Unrecht erfolgt. Der in Betreibung gesetzte Betrag sei nicht gerechtfertigt,
weil er nicht im Vertrag festgehalten worden sei.
4.1
Mit dem Vorderrichter ist darin
einig zu gehen, dass das Abonnement vom 8. Mai 2015 einen
Rechtsöffnungstitel für die darin enthaltenen (fälligen) Monatszahlungen abgibt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei periodischen Leistungen im
Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben, für welche die
Betreibung eingeleitet wird (Urteil des BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2
und 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.3). Dieses Erfordernis ist im
Lichte von Art. 67 SchKG zu beurteilen. Obwohl vorliegend die massgebende
Periode im Zahlungsbefehl nicht explizit genannt wird, ergibt sie sich doch
unmittelbar aus der im Zahlungsbefehl erwähnten Rechnung Nr. 201806559 vom 10.
Juli 2018 über CHF 260.35 und ist folglich nach Treu und Glauben aus dem
Gesamtzusammenhang ohne Weiteres erkennbar. Auch der Beschwerdeführer selber
hat weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren behauptet, er
wisse nicht, wofür er betrieben werde. Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine
Anzahlung von CHF 78.55. Weitere Zahlungen hat der Beschwerdeführer nicht
belegt. Der Vorderrichter hat demnach zu Recht Rechtsöffnung erteilt für den
Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018.
4.2
Nicht gefolgt werden kann dem
Vorderrichter insoweit, als er auch Rechtsöffnung für die vorzeitige
Vertragsauflösung per 30. September 2018 über CHF 2'042.00 erteilt. Wie
der Beschwerdeführer zu Recht moniert, enthält der als Rechtsöffnungstitel ins
Recht gelegte Vertrag keine Bestimmungen für den Fall, dass der
Abonnementanbieter den Vertrag vorzeitig kündigt. Vorzeitige Kündigung durch
die Gesuchstellerin wird ausdrücklich ausgenommen (vgl. Erw. II/2.2 hievor). Demzufolge
kann das Abonnement vom 8. Mai 2015 nicht als Rechtsöffnungstitel für den
Betrag von CHF 2'042.00 für die vorzeitige Vertragsauflösung per 30.
September 2018 dienen.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene
Urteil ist aufzuheben. Die provisorische Rechtsöffnung ist für einen Betrag von
CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018 zu erteilen. Im
Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Die CHF 73.30 Betreibungskosten,
welche der Gesuchsgegner gemäss dem vorinstanzlichen Urteil der Gesuchstellerin
zu ersetzen hätte, sind entsprechend der neuen Rechtsöffnungssumme auf CHF 33.30
herabzusetzen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde in so hohem
Ausmass durchgedrungen, dass der Beschwerdegegnerin sämtliche Prozesskosten zu
auferlegen sind. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 300.00,
diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens CHF 450.00. Sie werden mit den
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die CHF
450.00
direkt an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Weder vor Vor- noch vor
Beschwerdeinstanz hat der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Parteientschädigungen
ersucht. Bereits deshalb sind keine solchen zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3.
Juli 2019 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 593'214 des
Betreibungsamtes Region Solothurn wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt
für den Betrag von CHF 181.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. August 2018.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Die B.___ AG hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die B.___ AG hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel