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Entscheid

ZKBES.2019.121

Rechtsöffnung

12. September 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 28. Mai 2019 in der gegen B.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602'361 des

Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 und für

die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30, u.K.u.E.F. Als

Rechtsöffnungstitel legte er einen Darlehensvertrag ins Recht.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 17. Juni 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

2. Mit Urteil vom 12. August 2019 wies

der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 dem Gesuchsteller und verpflichtete

ihn, an den Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00

zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2019 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. August 2019 sei aufzuheben.

2. In der Betreibung Nr. 602'361 des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 17. Mai 2019 sei die provisorische

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar

2017 und für die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu erteilen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens habe der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer zu erstatten.

4. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen,

dem Kläger für das Verfahren vor erster Instanz und das Beschwerdeverfahren je

eine Parteientschädigung von pauschal je CHF 600.00, insgesamt CHF

1'200.00 zu bezahlen.

5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Der Gesuchsgegner (nachfolgend:

Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf

Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 23.

August 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung

auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort

Einwendungen glaubhaft macht, welche diese entkräften.

2.

Am 11. Juni 2015 schlossen die

Parteien einen Darlehensvertrag. Dabei wurde Folgendes vereinbart:

«

1.

Gegenstand des Darlehens: A.___ gewährt B.___ ein Darlehen von

CHF 13'000.00 […].

2.

Auszahlung des Darlehens: Der Darlehensbetrag wird bar am

11.06.2015

an B.___ übergeben.

3.

Sicherheiten: Es werden von Herrn B.___ keine

Sicherheiten verlangt.

4.

Rückzahlung: Herr B.___ verpflichtet sich, das

Darlehen bis zum ende 2016 zurückzuzahlen.

5.

Darlehenszins: Herr B.___ zahlt dem Darlehensgeber

auf dem jeweils noch ausstehenden Darlehensbetrag kein zins.

6.

Schlussbestimmungen: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist

der Sitz/Wohnsitz des Darlehensnehmers. Für diesen Darlehensvertrag gelten die

Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Ort: Biberist, Datum: 11. Juni 2015

[sig.] B.___ [sig.]

A.___»

3.1

Der Vorderrichter erwog, umstritten

sei vorliegend einzig, ob der Gesuchsgegner vom Gesuchsteller tatsächlich den

Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 13'000.00 erhalten habe. Im

Darlehensvertrag werde in Ziffer 2 festgehalten, dass der Darlehensbetrag bar

am 11. Juni 2015 an den Gesuchsgegner übergeben werde. Es sei von einem in der

Zukunft zu leistenden Betrag die Rede. Dies gehe mit der Formulierung «wird […]

übergeben» hervor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der

Vertragsunterzeichnung keine Barübergabe der Darlehenssumme stattgefunden habe.

Aus den dem Gericht vorliegenden Urkunden könne kein eindeutiger

Auszahlungsnachweis eruiert werden.

3.2

Der Beschwerdeführer rügt, der

Vorderrichter gehe zu Unrecht davon aus, dass die Auszahlung nicht nachgewiesen

sei. Die Ziffer 2 könne keine andere Bedeutung haben als die einer Quittung für

den Empfang von CHF 13'000.00. Es bestehe kein Grund, im Darlehensvertrag die

Ziffer 2 einzubauen, wenn die Auszahlung des Darlehens damit nicht quittiert

werde. Ziffer 2 könne nur den Sinn haben, dass dieses Darlehen Zug um Zug

ausbezahlt werde. Kein Darlehensnehmer oder Darlehensgeber vereinbare und

unterzeichne eine Ziffer 2, wenn er den Betrag nicht sofort ausbezahlt erhalte

oder auszahle.

3.3

Der Beschwerdegegner bestreitet die

Auszahlung. Ebenso bestreitet er, dass der Darlehensvertrag in Ziffer 2 die

Auszahlung bestätigen würde. Weil der Darlehensvertrag selbst keine Quittung

über die Auszahlung bzw. den Erhalt der Darlehenssumme enthalte, sei er als

Rechtsöffnungstitel nicht tauglich.

4.1

Ein Darlehensvertrag über eine

bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung

des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Tut er

dies, so hat der Gläubiger überdies die Auszahlung nachzuweisen, denn der

Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der

Darlehensvaluta, und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich

selbstredend erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde

(und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist [siehe zum Ganzen BGE 136

III 627 E. 2 mit Hinweisen]).

4.2

Wird die Auszahlung jedoch

bestritten, so wird von einem Gläubiger nichts Unmögliches oder Unzumutbares

verlangt, wenn von ihm ein eindeutiger Auszahlungsnachweis gefordert wird.

Vielmehr handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, einem Gläubiger den

Beweis der Auszahlung aufzuerlegen (BGE 136 III 627 E. 3.4).

5.

Der Beschwerdeführer kann für die von

ihm behauptete Auszahlung keinen eindeutigen Nachweis erbringen. Aus dem als

Rechtsöffnungstitel eingereichten Darlehensvertrag geht ein solcher jedenfalls

nicht hervor, wird dort doch die Geldübergabe lediglich in Aussicht gestellt.

Eine Geldübergabe wird damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht

quittiert. Andere Unterlagen, welche den Erhalt der Darlehenssumme betätigten

würden, finden sich in den Akten nicht.

6.

Nach dem Gesagten hat der

Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und

entschädigungspflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

bezahlen, welche auf CHF 750.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat er dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 600.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel