ZKBES.2019.121
Rechtsöffnung
12. September 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 28. Mai 2019 in der gegen B.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602'361 des
Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 und für
die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30, u.K.u.E.F. Als
Rechtsöffnungstitel legte er einen Darlehensvertrag ins Recht.
1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 17. Juni 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.
2. Mit Urteil vom 12. August 2019 wies
der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 dem Gesuchsteller und verpflichtete
ihn, an den Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00
zu bezahlen.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2019 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. August 2019 sei aufzuheben.
2. In der Betreibung Nr. 602'361 des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 17. Mai 2019 sei die provisorische
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar
2017 und für die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu erteilen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens habe der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer zu erstatten.
4. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen,
dem Kläger für das Verfahren vor erster Instanz und das Beschwerdeverfahren je
eine Parteientschädigung von pauschal je CHF 600.00, insgesamt CHF
1'200.00 zu bezahlen.
5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.2 Der Gesuchsgegner (nachfolgend:
Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf
Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 23.
August 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung
auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort
Einwendungen glaubhaft macht, welche diese entkräften.
2.
Am 11. Juni 2015 schlossen die
Parteien einen Darlehensvertrag. Dabei wurde Folgendes vereinbart:
«
1.
Gegenstand des Darlehens: A.___ gewährt B.___ ein Darlehen von
CHF 13'000.00 […].
2.
Auszahlung des Darlehens: Der Darlehensbetrag wird bar am
11.06.2015
an B.___ übergeben.
3.
Sicherheiten: Es werden von Herrn B.___ keine
Sicherheiten verlangt.
4.
Rückzahlung: Herr B.___ verpflichtet sich, das
Darlehen bis zum ende 2016 zurückzuzahlen.
5.
Darlehenszins: Herr B.___ zahlt dem Darlehensgeber
auf dem jeweils noch ausstehenden Darlehensbetrag kein zins.
6.
Schlussbestimmungen: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist
der Sitz/Wohnsitz des Darlehensnehmers. Für diesen Darlehensvertrag gelten die
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
Ort: Biberist, Datum: 11. Juni 2015
[sig.] B.___ [sig.]
A.___»
3.1
Der Vorderrichter erwog, umstritten
sei vorliegend einzig, ob der Gesuchsgegner vom Gesuchsteller tatsächlich den
Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 13'000.00 erhalten habe. Im
Darlehensvertrag werde in Ziffer 2 festgehalten, dass der Darlehensbetrag bar
am 11. Juni 2015 an den Gesuchsgegner übergeben werde. Es sei von einem in der
Zukunft zu leistenden Betrag die Rede. Dies gehe mit der Formulierung «wird […]
übergeben» hervor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung keine Barübergabe der Darlehenssumme stattgefunden habe.
Aus den dem Gericht vorliegenden Urkunden könne kein eindeutiger
Auszahlungsnachweis eruiert werden.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt, der
Vorderrichter gehe zu Unrecht davon aus, dass die Auszahlung nicht nachgewiesen
sei. Die Ziffer 2 könne keine andere Bedeutung haben als die einer Quittung für
den Empfang von CHF 13'000.00. Es bestehe kein Grund, im Darlehensvertrag die
Ziffer 2 einzubauen, wenn die Auszahlung des Darlehens damit nicht quittiert
werde. Ziffer 2 könne nur den Sinn haben, dass dieses Darlehen Zug um Zug
ausbezahlt werde. Kein Darlehensnehmer oder Darlehensgeber vereinbare und
unterzeichne eine Ziffer 2, wenn er den Betrag nicht sofort ausbezahlt erhalte
oder auszahle.
3.3
Der Beschwerdegegner bestreitet die
Auszahlung. Ebenso bestreitet er, dass der Darlehensvertrag in Ziffer 2 die
Auszahlung bestätigen würde. Weil der Darlehensvertrag selbst keine Quittung
über die Auszahlung bzw. den Erhalt der Darlehenssumme enthalte, sei er als
Rechtsöffnungstitel nicht tauglich.
4.1
Ein Darlehensvertrag über eine
bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung
des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Tut er
dies, so hat der Gläubiger überdies die Auszahlung nachzuweisen, denn der
Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der
Darlehensvaluta, und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich
selbstredend erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde
(und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist [siehe zum Ganzen BGE 136
III 627 E. 2 mit Hinweisen]).
4.2
Wird die Auszahlung jedoch
bestritten, so wird von einem Gläubiger nichts Unmögliches oder Unzumutbares
verlangt, wenn von ihm ein eindeutiger Auszahlungsnachweis gefordert wird.
Vielmehr handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, einem Gläubiger den
Beweis der Auszahlung aufzuerlegen (BGE 136 III 627 E. 3.4).
5.
Der Beschwerdeführer kann für die von
ihm behauptete Auszahlung keinen eindeutigen Nachweis erbringen. Aus dem als
Rechtsöffnungstitel eingereichten Darlehensvertrag geht ein solcher jedenfalls
nicht hervor, wird dort doch die Geldübergabe lediglich in Aussicht gestellt.
Eine Geldübergabe wird damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht
quittiert. Andere Unterlagen, welche den Erhalt der Darlehenssumme betätigten
würden, finden sich in den Akten nicht.
6.
Nach dem Gesagten hat der
Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Beim vorliegenden
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
bezahlen, welche auf CHF 750.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat er dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 600.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel