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Entscheid

ZKBES.2019.125

Ausweisung und direkte Vollstreckung

29. August 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 5. Juli 2019 stellte B.___ (im

Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Ausweisung

von A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten Wohnung

in […].

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegnerin reichte keine

Stellungnahme zum Gesuch ein, obwohl ihr dazu mit Verfügung vom 9. Juli 2019

Gelegenheit geboten und ihr diese auch zugestellt wurde.

3.

Mit Urteil vom 12. August 2019 hiess

der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut.

4.

Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin

am 26. August 2019 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass sie die

Liegenschaft in [...] bereits geräumt und verlassen hat, u.K.u.E.F.

5.

Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer

Beschwerde vor, sie habe die Wohnung des Gesuchstellers bereits geräumt und

verlassen. Sie wohne seit Juni 2019 in [...]. Das Ausweisungsgesuch sei ohne

Grund und von ihr unverschuldet erfolgt.

6.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO,

SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde

führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht.

(vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im

Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue

Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde

begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle

beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).

7.

Die Gesuchsgegnerin nimmt in ihrer

Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und nennt

auch keinen Beschwerdegrund. Vielmehr schildert sie den Sachverhalt, wie er sich

aus ihrer Sicht zugetragen hat. Sie verhält sich so, als wäre sie noch im

erstinstanzlichen Verfahren. Im Beschwerdeverfahren jedoch sind neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Nachdem sich die

Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert hat, gilt dies

für sämtliche ihrer Vorbringen, zumal sie keine unrichtige Rechtsanwendung

geltend macht. Die Beschwerde dient nicht dazu, die versäumte Gesuchsantwort

nachzuholen. Die Gesuchsgegnerin trägt somit nichts vor, was das angefochtene

Urteil in Frage stellen könnte.

8.

Die Beschwerde ist daher im Sinne von

Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist.

9.

Bei diesem Ausgang hat die

Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 300.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller