ZKBES.2019.125
Ausweisung und direkte Vollstreckung
29. August 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita
Karli,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur
Haefliger,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und direkte Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 5. Juli 2019 stellte B.___ (im
Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Ausweisung
von A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten Wohnung
in […].
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin reichte keine
Stellungnahme zum Gesuch ein, obwohl ihr dazu mit Verfügung vom 9. Juli 2019
Gelegenheit geboten und ihr diese auch zugestellt wurde.
3.
Mit Urteil vom 12. August 2019 hiess
der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut.
4.
Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin
am 26. August 2019 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass sie die
Liegenschaft in [...] bereits geräumt und verlassen hat, u.K.u.E.F.
5.
Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer
Beschwerde vor, sie habe die Wohnung des Gesuchstellers bereits geräumt und
verlassen. Sie wohne seit Juni 2019 in [...]. Das Ausweisungsgesuch sei ohne
Grund und von ihr unverschuldet erfolgt.
6.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO,
SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde
führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht.
(vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue
Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde
begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle
beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).
7.
Die Gesuchsgegnerin nimmt in ihrer
Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und nennt
auch keinen Beschwerdegrund. Vielmehr schildert sie den Sachverhalt, wie er sich
aus ihrer Sicht zugetragen hat. Sie verhält sich so, als wäre sie noch im
erstinstanzlichen Verfahren. Im Beschwerdeverfahren jedoch sind neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Nachdem sich die
Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert hat, gilt dies
für sämtliche ihrer Vorbringen, zumal sie keine unrichtige Rechtsanwendung
geltend macht. Die Beschwerde dient nicht dazu, die versäumte Gesuchsantwort
nachzuholen. Die Gesuchsgegnerin trägt somit nichts vor, was das angefochtene
Urteil in Frage stellen könnte.
8.
Die Beschwerde ist daher im Sinne von
Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang hat die
Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 300.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller