ZKBES.2019.127
Rechtsverzögerung
29. August 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Zivilabteilung,
Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) reichte in «der Familiensache A.___ Unterhaltsklage vom 3.
Oktober 2018, BWZPR.2018.1174» Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte Folgendes:
«das Richteramt wird unter
Fristsetzung verpflichtet,
1. die Unterhaltsklage vom 3.10.2018 mit
dem Prozesskostenhilfeantrag zur Behandlung zu nehmen
Erwägungen
2.
die Anträge und Schriftstücke zur
Behandlung zu nehmen
3.
den Antrag auf Berichtigung der
Umdeutung der Unterhaltsklage in eine Ergänzung des Scheidungsbeschlusses zur
Behandlung zu nehmen und zu berichtigen
4.
den Schriftsatz zum Ersuchen deutschen
Gerichtes mit dem Sachstand des Scheidungsverfahrens so wie eine Antwort des
deutschen Gerichtes darauf unverzüglich zuzustellen und das rechtliche Gehör zu
öffnen
5.
die Hintergründe für Nichtbehandlung der
Unterhaltsklage und PKH-Antrages seit 11 Monaten bekannt zu geben und sämtliche
Verhinderungen der gesetzlichen Rechtspflege zu unterbinden.»
2.
Soweit mit den Anträgen und
Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung gerügt wird, ist
festzuhalten, dass in den elf Monaten, die seit der Klageinreichung am 6.
Oktober 2018 (Postaufgabe am 8. Oktober 2018) vergangen sind, das
erstinstanzlichen Verfahren wegen verschiedener Rechtsmittelverfahren nicht fortgeführt
werden konnte. Am 23. Januar 2019 ging beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres
Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident Altermatt ein (Verfahren
ZKBES.2019.21). Dieses Verfahren endete mit Zustellung des obergerichtlichen
Urteils vom 17. Juni 2019 am 10. Juli 2019. Die Zustellungszeugnisse kamen am
29.
bzw. am 30. Juli 2019 ans Obergericht zurück. Erst darauf konnten die Akten
wieder an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen werden. Bereits am 7.
August 2019 nahm Amtsgerichtspräsident Altermatt vom gutheissenden Urteil des
Obergerichts Kenntnis und überwies die Akten zum Entscheid über das gegen ihn
eingereichte Ausstandsgesuch an Amtsgerichtspräsident Kölliker. Kurz darauf fällte
dieser seinen Entscheid am 12. August 2019. Auch gegen diesen Entscheid erhob
die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ans Obergericht (Verfahren
ZKBES.2019.122). Angesichts dieses Verfahrensgangs mit dem raschen neuen
Entscheid über das Ausstandsgesuch kann von einer Rechtsverzögerung durch das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt keine Rede sein. Insbesondere ist
festzuhalten, dass das erstinstanzliche Verfahren wegen des von der Klägerin
angehobenen Rechtsmittelverfahrens beim Obergericht und in dessen Verlauf sogar
an das Bundesgericht (Urteil 5A_290/2019 vom 25. April 2019) während mehr als
sechs Monaten nicht fortgesetzt werden konnte. Dies ist mehr als die Hälfte der
seit der Klageeinreichung verstrichenen elf Monate.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Zustellung des Schriftsatzes zum Sachstandsbericht, der vom Vorderrichter mit
Verfügung vom 10. Januar 2019 beim Amtsgericht [...] einverlangt worden war. Das
Antwortschreiben des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] ging am 4. Februar
2019.
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein. Wegen der beim Obergericht
eingereichten Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs wurde dieses
lediglich zu den Akten genommen, mit dem Vermerk, Entscheid Obergericht
abwarten. Nach der erneuten Beschwerde gegen den neuen Entscheid über das
Ausstandsgesuch sind die Akten bereits wieder an das Obergericht überwiesen
worden. Dieser Verfahrensablauf begründet, wieso die Zustellung des
Antwortschreibens des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] an die
Beschwerdeführerin bisher noch nicht erfolgt ist. Bis zum endgültigen Abschluss
des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens betreffend
Ausstandsgesuch ist das erstinstanzliche Verfahren erneut blockiert. Wahrscheinlich
wird wieder ein letztinstanzlicher Entscheid des Bundesgerichts abgewartet
werden müssen. Auch bezüglich der Zustellung des Antwortschreibens des
Präsidenten des Amtsgerichtes [...] ist somit keine Rechtsverzögerung
auszumachen.
4.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin
zum wiederholten Male das Ausbleiben eines Entscheides über ihren
Prozesskostenhilfeantrag. Diese Rügen wurde bereits im Urteil des Obergerichts
vom 17. Juni 2019 behandelt. Wie sie schon damals selbst anerkannte, ist sie
dadurch formell gar nicht beschwert. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
5.
Schliesslich kommt die
Beschwerdeführerin wieder auf den vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
gewählten Betreff «Ergänzung eines ausländischen Ehescheidungsentscheids» zurück.
Auch diese Rüge wurden bereits im Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2019
behandelt. Diesbezüglich kann auf Ziffer 6 der Erwägungen dieses Entscheids
verwiesen werden.
6.
Angesichts der voranstehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde nicht nur als aussichtslos, sondern
sogar als mutwillig. Es ist die Beschwerdeführerin selbst, welche mit ihren
zahlreichen unaufgeforderten Eingaben und den fast gegen jeden Instruktionsentscheid
ergriffenen Rechtsmitteln den Fortgang des Verfahrens behindert. Bei dieser
Sachlage ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vorliegende
Beschwerde ausgeschlossen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
hat deshalb die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen. Von der Aussprache einer
Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 ZPO wird vorliegend noch abgesehen. Die
Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihr künftig eine solche
auferlegt werden könnte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
4. A.___ wird darauf hingewiesen, dass sie
inskünftig bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis
zu CHF 2’000.00 und im Wiederholungsfall bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden
könnte.
Der
Streitwertgrenze ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit
er CHF 30'000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das
Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Sofern
der Streitwertgrenze von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel
gegeben:
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 27. September 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_759/2019).