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Entscheid

ZKBES.2019.127

Rechtsverzögerung

29. August 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) reichte in «der Familiensache A.___ Unterhaltsklage vom 3.

Oktober 2018, BWZPR.2018.1174» Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte Folgendes:

«das Richteramt wird unter

Fristsetzung verpflichtet,

1. die Unterhaltsklage vom 3.10.2018 mit

dem Prozesskostenhilfeantrag zur Behandlung zu nehmen

Erwägungen

2.

die Anträge und Schriftstücke zur

Behandlung zu nehmen

3.

den Antrag auf Berichtigung der

Umdeutung der Unterhaltsklage in eine Ergänzung des Scheidungsbeschlusses zur

Behandlung zu nehmen und zu berichtigen

4.

den Schriftsatz zum Ersuchen deutschen

Gerichtes mit dem Sachstand des Scheidungsverfahrens so wie eine Antwort des

deutschen Gerichtes darauf unverzüglich zuzustellen und das rechtliche Gehör zu

öffnen

5.

die Hintergründe für Nichtbehandlung der

Unterhaltsklage und PKH-Antrages seit 11 Monaten bekannt zu geben und sämtliche

Verhinderungen der gesetzlichen Rechtspflege zu unterbinden.»

2.

Soweit mit den Anträgen und

Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung gerügt wird, ist

festzuhalten, dass in den elf Monaten, die seit der Klageinreichung am 6.

Oktober 2018 (Postaufgabe am 8. Oktober 2018) vergangen sind, das

erstinstanzlichen Verfahren wegen verschiedener Rechtsmittelverfahren nicht fortgeführt

werden konnte. Am 23. Januar 2019 ging beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres

Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident Altermatt ein (Verfahren

ZKBES.2019.21). Dieses Verfahren endete mit Zustellung des obergerichtlichen

Urteils vom 17. Juni 2019 am 10. Juli 2019. Die Zustellungszeugnisse kamen am

29.

bzw. am 30. Juli 2019 ans Obergericht zurück. Erst darauf konnten die Akten

wieder an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen werden. Bereits am 7.

August 2019 nahm Amtsgerichtspräsident Altermatt vom gutheissenden Urteil des

Obergerichts Kenntnis und überwies die Akten zum Entscheid über das gegen ihn

eingereichte Ausstandsgesuch an Amtsgerichtspräsident Kölliker. Kurz darauf fällte

dieser seinen Entscheid am 12. August 2019. Auch gegen diesen Entscheid erhob

die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ans Obergericht (Verfahren

ZKBES.2019.122). Angesichts dieses Verfahrensgangs mit dem raschen neuen

Entscheid über das Ausstandsgesuch kann von einer Rechtsverzögerung durch das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt keine Rede sein. Insbesondere ist

festzuhalten, dass das erstinstanzliche Verfahren wegen des von der Klägerin

angehobenen Rechtsmittelverfahrens beim Obergericht und in dessen Verlauf sogar

an das Bundesgericht (Urteil 5A_290/2019 vom 25. April 2019) während mehr als

sechs Monaten nicht fortgesetzt werden konnte. Dies ist mehr als die Hälfte der

seit der Klageeinreichung verstrichenen elf Monate.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt die

Zustellung des Schriftsatzes zum Sachstandsbericht, der vom Vorderrichter mit

Verfügung vom 10. Januar 2019 beim Amtsgericht [...] einverlangt worden war. Das

Antwortschreiben des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] ging am 4. Februar

2019.

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein. Wegen der beim Obergericht

eingereichten Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs wurde dieses

lediglich zu den Akten genommen, mit dem Vermerk, Entscheid Obergericht

abwarten. Nach der erneuten Beschwerde gegen den neuen Entscheid über das

Ausstandsgesuch sind die Akten bereits wieder an das Obergericht überwiesen

worden. Dieser Verfahrensablauf begründet, wieso die Zustellung des

Antwortschreibens des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] an die

Beschwerdeführerin bisher noch nicht erfolgt ist. Bis zum endgültigen Abschluss

des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens betreffend

Ausstandsgesuch ist das erstinstanzliche Verfahren erneut blockiert. Wahrscheinlich

wird wieder ein letztinstanzlicher Entscheid des Bundesgerichts abgewartet

werden müssen. Auch bezüglich der Zustellung des Antwortschreibens des

Präsidenten des Amtsgerichtes [...] ist somit keine Rechtsverzögerung

auszumachen.

4.

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin

zum wiederholten Male das Ausbleiben eines Entscheides über ihren

Prozesskostenhilfeantrag. Diese Rügen wurde bereits im Urteil des Obergerichts

vom 17. Juni 2019 behandelt. Wie sie schon damals selbst anerkannte, ist sie

dadurch formell gar nicht beschwert. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

5.

Schliesslich kommt die

Beschwerdeführerin wieder auf den vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

gewählten Betreff «Ergänzung eines ausländischen Ehescheidungsentscheids» zurück.

Auch diese Rüge wurden bereits im Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2019

behandelt. Diesbezüglich kann auf Ziffer 6 der Erwägungen dieses Entscheids

verwiesen werden.

6.

Angesichts der voranstehenden

Erwägungen erweist sich die Beschwerde nicht nur als aussichtslos, sondern

sogar als mutwillig. Es ist die Beschwerdeführerin selbst, welche mit ihren

zahlreichen unaufgeforderten Eingaben und den fast gegen jeden Instruktionsentscheid

ergriffenen Rechtsmitteln den Fortgang des Verfahrens behindert. Bei dieser

Sachlage ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vorliegende

Beschwerde ausgeschlossen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

hat deshalb die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen. Von der Aussprache einer

Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 ZPO wird vorliegend noch abgesehen. Die

Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihr künftig eine solche

auferlegt werden könnte.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

4. A.___ wird darauf hingewiesen, dass sie

inskünftig bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis

zu CHF 2’000.00 und im Wiederholungsfall bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden

könnte.

Der

Streitwertgrenze ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit

er CHF 30'000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das

Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Sofern

der Streitwertgrenze von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel

gegeben:

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 27. September 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_759/2019).